753/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 07.12.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Pendl, Spindelberger, Dr. Wittmann,
Riepl
und GenossInnen
betreffend einer gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines
unabhängigen und
weisungsfreien
Datenschutzbeauftragten - Novellierung des Datenschutzgesetzes
Am 28. November 2005 fand auf Einladung der Sozialdemokratischen
Parlamentsfraktion
eine hochkarätig besetzte Enquete
anlässlich des 25-jährigen Bestehens des
Datenschutzgesetzes in Österreich statt.
Einer der Themenblöcke war die Probleme um die
Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen am Arbeitsplatz. Sowohl
anwesende
Personalvertreter des öffentlichen Dienstes wie auch der Vorsitzende der GPA
Wolfgang
Katzian sprachen sich in diesem Zusammenhang für die zwingende Einrichtung
eines
Datenschutzbeauftragten in Betrieben aus.
Die neuen
Kommunikationstechnologien haben nicht nur die Arbeit verändert, sondern sie
werden zunehmend zur Kontrolle und
Überwachung von ArbeitnehmerInnen eingesetzt. Die
Überwachung - meist über den
Arbeitsplatzrechner - ist Realität, gültige gesetzliche
Bestimmungen werden damit oft
umgangen (z.B. ArbVG, BDG). Nicht wenige Unternehmen
setzen bereits gezielt Spionagesoftware (spyware) ein.
Die ArbeitnehmerInnen im privaten wie im öffentlichen Bereich sind
überdies mit einer Reihe
von sensiblen Rechtsfragen - z.B.
private elektronische Nutzung der EDV, Versenden von
privaten Mails, Surfen im Internet -
konfrontiert und haben keine Anlaufstelle für die Lösung
dieser Fragen. Weiters gibt es eine Reihe von datenschutzrechtlichen
Vorschriften, deren
Einhaltung in der täglichen Praxis niemand kontrolliert (z.B. Datenverarbeitungen,
Protokollierungen), gerade dies wäre auch eine Aufgabe für einen
Datenschutzbeauftragten.
Mit der 2.
Dienstrechtsnovelle 2005 (1190 d.B.) wird nach § 60 Abs. 2a BDG die
Voraussetzung dafür geschaffen, dass alle
Bundesbediensteten elektronische Dienstausweise
erhalten können. Diese sind u.a. mit der Bürgerkartenfunktion im Sinne
des § 2 Z 10 des e-
Governmentgesetzes ausgestattet. Da auch
weitere Funktionen auf dieser Karte möglich sind,
besteht die Gefahr, dass dann damit jeder Beamte überwacht werden kann
(„gläserne
Beamte").
Damit der Datenschutzbeauftragte seine vorgesehenen
Aufgaben bestmöglich erfüllen kann,
wäre dieser in diesen Angelegenheiten
gesetzlich weisungsfrei zu stellen und ihm die nötige
Zeit für die Erfüllung dieser Aufgaben zu gewähren.
Diese
Notwendigkeit wurde schon von verschiedenen europäischen Staaten erkannt:
So ist in Deutschland in Unternehmen ein Datenschutzbeauftragter zu benennen,
wenn
mindestens fünf Personen mit der
Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt
sind oder Zugriff auf diese Daten haben.
Da im DSG keine
Regelungen über die verpflichtende Bestellung eines
Datenschutzbeauftragten enthalten sind,
sind entsprechende Gesetzesänderungen notwendig.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Entschließung
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die
Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat eine Novellierung des
Datenschutzgesetzes zuzuleiten, mit welcher
eine gesetzlich verpflichtende Bestellung eines
Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Dienst (Bundesministerien etc.)
und in privaten
Unternehmen vorgesehen wird. Dieser soll
unabhängig und weisungsfrei die Einhaltung des
Datenschutzes (z.B. Datenverarbeitungen) in seinem Betrieb kontrollieren
und als
Anlaufstelle für die Arbeitnehmerinnen in Datenschutzangelegenheiten fungieren.
Zuweisung: Verfassungsausschuss