757/A XXII. GP
Eingebracht am
21.12.2005
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Antrag
der Abgeordneten Wittauer, DI Missethon
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (9. FSG-Novelle)
Der Nationalrat
wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (9. FSG-Novelle)
Der Nationalrat
hat beschlossen:
Das Bundesgesetz
über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I
Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. die jeweils zulässige
Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des
Ortsgebiets um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von
180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen
Hilfsmittel festgestellt wurde;“
Begründung
Mit dieser Gesetzesänderung wird im § 7 Abs. 3 Z 4 die Überschreitung einer Geschwindigkeit von 180 km/h als Entzugsdelikt ergänzt. Diese Grenze von 180 km/h, ab deren Überschreitung ein Entzugstatbestand verwirklicht wird, ergibt sich, wenn die zulässige Geschwindigkeit auf einer Autobahn von 130 km/h um mehr als 50 km/h überschritten wird.
Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 180 km/h ist es auch bisher schon zum Entzug der Lenkberechtigung gekommen (arg.: „die zulässige Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat“) und es soll diese Grenzgeschwindigkeit auch bei einer Anhebung der zulässigen Geschwindigkeit auf bestimmten Autobahnabschnitten als Grenze für den Entzug der Lenkberechtigung bestehen bleiben.
Es soll dadurch sinnloser Raserei Einhalt geboten werden und die Geschwindigkeitsgrenze, deren Überschreitung jedenfalls zum Entzug der Lenkberechtigung führt, unverändert bei 180 km/h bleiben.
In formeller Hinsicht wird ersucht,
diesen Antrag dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.