766/A XXII. GP
Eingebracht am 25.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Mag. Andrea Kuntzl, DDr. Niederwieser
und GenossInnen
betreffend ein Bundes-Verfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert
wird, und
ein Bundesgrundsatzgesetz über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung
von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderbetreuungs-Grundsatzgesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundes-Verfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird,
und
Bundesgrundsatzgesetz über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung
von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen
(Kinderbetreuungs-Grundsatzgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Art 1
(Verfassungsbestimmung)
Das Bundes — Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz,
BGBl. I Nr.
148/1999 wird wie folgt geändert:
1. In Art. 12 Abs. 1 Z 6 wird der „Punkt" durch
einen „Strichpunkt" ersetzt; der
Abs. 1 wird durch folgende Z 7
ergänzt:
„7. Errichtung, Erhaltung, Führung und Auflassung von öffentlichen
Kinderbetreuungseinrichtungen."
2.
Art. 14
Abs. 4 lit. b wird zu Art. 14 Abs. 3 lit. e.
3.
Art. 151 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) Art. 12 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
XXXXX/2007, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft."
Bundesgrundsatzgesetz über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung
von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen
(Kinderbetreuungs-Grundsatzgesetz)
Artikel 2
Bundesgrundsatzgesetz über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung
von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen
(Kinderbetreuungs-Grundsatzgesetz)
Geltungsbereich
§ 1. Dieses
Gesetz regelt die Grundsätze für die Gesetzgebung der Länder auf dem
Gebiet der Erhaltung, Führung und
Auflassung von öffentlichen Betreuungseinrichtungen für
Kinder bis zur Vollendung der allgemeinen gesetzlichen Schulpflicht.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Öffentlicher Kindergarten:
Einrichtung, die
a. die Tagesbetreuung von Kindern bis zu deren
Schuleintritt, werktags Montag bis
Freitag, über mindestens durchgehend acht Stunden täglich durch
ausgebildete
Kinderbetreuungspersonen übernimmt,
b. die Betreuung entsprechend den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene durchführt,
c. unter den selben Aufnahme- und
Ausschließungsbedingungen allgemein zugänglich
ist,
d. allenfalls Beiträge für die Betreuung,
Unterbringung und Verpflegung einhebt, die der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Kinder (Unterhaltspflichtigen)
entsprechen,
höchstens aber kostendeckend sind und
e. von einem gesetzlichen Betreiber der Kinderbetreuungseinrichtung erhalten wird.
2. Kinderkrippe (Krabbelstuben):
Teil eines öffentlichen Kindergartens für die Tagesbetreuung von
Kindern bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres.
3. Tagesmütter/-väter:
Personen mit
einer Ausbildung gemäß Z 6 und einer Pflegestellenbewilligung nach den
jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses
zum gesetzlichen Betreiber einer Kinderbetreuungseinrichtung oder zu einem
privaten
Rechtsträger, dessen Aufgabe die Ausbildung
und Vermittlung von Tagesmüttern/-vätern
ist, für einen Teil des Tages die Betreuung von Kindern innerhalb ihres
eigenen
Familienverbandes übernehmen.
4. Kinderbetreuungsgruppe (Elterninitiative, Spielgruppe):
Einrichtung, in der eine Gruppe von Kindern in Selbstverwaltung und
Mitverantwortung
der betreffenden Eltern durch
ausgebildete Personen gemäß Z 6 betreut wird.
5. Öffentlicher Hort:
Einrichtung,
a. die die Tagesbetreuung von Kindern ab deren
Schuleintritt bis zum Abschluss ihrer
allgemeinen Schulpflicht, werktags, Montag bis Freitag, unmittelbar nach Ende
des
täglichen Schulunterrichts durchgehend über mindestens so viele Stunden
durch
ausgebildete Kinderbetreuungspersonen
übernimmt, dass die Betreuung der Kinder
abzüglich der Zeit des Unterrichts in der Schule über zehn Stunden gesichert
ist und
b. bei der außerdem die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. b bis e vorliegen.
6. Ausgebildete Kinderbetreuungspersonen:
Personen, die eine entsprechende facheinschlägige Ausbildung oder
Befähigungsprüfung
erfolgreich absolviert haben und
sich laufend einer Fortbildung unterziehen.
7. Betreiben eines Kindergartens oder Horts:
a. die Gründung eines Kindergartens oder Horts,
b. die Bereitstellung und Instandhaltung der
erforderlichen Räumlichkeiten, deren
Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,
c. die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und pädagogischen Mittel;
d. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,
e. die Beistellung des ausgebildeten
Kinderbetreuungspersonals und erforderlichen
Hilfspersonals,
f. die Vorsorge für die Verpflegung der Kinder und
g. die Erhaltung des Kindergartens oder Horts.
8. Gesetzlicher Betreiber von Kinderbetreuungseinrichtungen:
Das Land oder nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften die Gemeinde
oder ein
Gemeindeverband.
Pflichten der gesetzlichen Betreiber von Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 3. (1) In den Landesgesetzen sind die gesetzlichen Betreiber von
Kinderbetreuungseinrichtungen zu verpflichten, unter Bedachtnahme auf
die Geburtenstatistik
und auf eine für die Kindergartenführung erforderliche Mindestkinderzahl dafür
vorzusorgen,
dass bei einem zumutbaren Weg
außerhalb der Schulferien folgende
Kinderbetreuungseinrichtungen besucht werden
können:
1. von allen Kindern ab der Vollendung des dritten
Lebensjahres ein Kindergarten;
2.
und bei Bedarf
a. ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres
eine
Kinderkrippe;
b. ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zu
deren Schuleintritt einen Kindergarten
mit einer täglichen Betreuungszeit von durchgehend mindestens zehn
Stunden;
c. mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf ab
Vollendung des dritten Lebensjahres
bis zu deren Schuleintritt einen Kindergarten mit einer entsprechenden
besonderen
pädagogischer Betreuung;
d. ab dem Schuleintritt bis zum Abschluss der vierten Klasse Volksschule einen Hort.
(2) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und
lit. b wird auch entsprochen, wenn
die Betreuung in Kinderbetreuungsgruppen
oder durch Tagesmütter/-väter sichergestellt ist,
jener gemäß Abs. 1 Z.2 lit. d durch das Angebot einer ganztägigen Schule
entsprechend § 8d
SchOG.
(3) Weiters sind in den Landesgesetzen die
gesetzlichen Betreiber von
Kinderbetreuungseinrichtungen zu
verpflichten, entsprechend dem Bedarf vorzusorgen:
1.
für eine Betreuung der Kinder, die einen öffentlichen Kindergarten oder
Hort besuchen,
auch während der Schulferien;
2.
für die Betreuung der Kinder nach Absolvierung der vierten Klasse
Volksschule bis zum
Abschluss ihrer allgemeinen
Schulpflicht, sofern nicht ein Angebot an ganztägigen
Schulen vorhanden ist.
(4) In den Landesgesetzen ist
entsprechend den pädagogischen Erfordernissen die
innere Organisation der
öffentlichen Kindergärten und Horte, die Aufsicht, sowie die
Betriebszeit der Kindergärten und Horte festzulegen.
(5) Die Landesgesetzgebung hat
Vorschriften darüber zu enthalten, welche behördlichen
Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein
gesetzlicher Betreiber von
Kinderbetreuungseinrichtungen oder eine zur Leistung von Umlagen oder
Beiträgen für das
Betreiben von
Kinderbetreuungseinrichtungen verpflichtete Gebietskörperschaft den
gesetzlichen Verpflichtungen nicht
nachkommt.
(6) In den Landesgesetzen kann den gesetzlichen Betreibern von
Kinderbetreuungseinrichtungen das Recht eingeräumt werden, zur
Erfüllung ihrer Pflichten
auch private Rechtsträger heranzuziehen.
Errichtung und Auflassung von öffentlichen Kindergärten
§ 4. Die Errichtung und
Auflassung von öffentlichen Kindergärten und Horten bedarf
der Zustimmung der Landesregierung.
Kinderbetreuungssprengel
§ 5. (1) Jedenfalls hat für jeden
öffentlichen Kindergarten ein Kinderbetreuungssprengel
zu bestehen. Sofern für
Kinderkrippen und die Kinderbetreuung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 nicht
dieselben Kinderbetreuungssprengeln bestehen, können abweichende Sprengel
festgelegt
werden.
(2)
Die Sprengel haben lückenlos aneinanderzugrenzen.
(3) Sofern sich ein Sprengel
auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, haben
die Bundesländer einvernehmlich vorzugehen.
(4) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Sprengel
erfolgt durch die
nach dem Ausführungsgesetz
zuständige Behörde nach Anhörung aller betroffenen
gesetzlichen Betreiber der Kinderbetreuungseinrichtungen und
Gebietskörperschaften.
Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 6. (1) Die Inanspruchnahme der
Kinderbetreuungseinrichtungen ist freiwillig. Jedes
Kind hat jedoch das Recht im
Sprengel, dem es angehört, in die für dieses nach der Art in
Betracht kommende Kinderbetreuung
aufgenommen zu werden. Die Aufnahme eines dem
Sprengel nicht angehörigen Kindes kann verweigert werden.
(2) Sprengelangehörig sind jene
Kinder, die im Sprengel, wenn auch nur zum Zwecke
des Kinderbetreuung, wohnen.
Behördliche Verfahren
§ 7. in den behördlichen
Verfahren, die sich in Vollziehung der Ausführungsgesetze zu
diesem Bundesgesetz ergeben, kommt den gesetzlichen Kindergartenbetreibern
sowie den zu
einem Kindergartensprengel
gehörenden oder in sonstiger Weise an einem öffentlichen
Kindergarten beteiligten Gebietskörperschaften Parteienstellung im Sinne des
Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.
Ausführungsgesetze
§ 8. Die Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz
sind binnen eines Jahres nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Inkrafttreten
§ 9. Dieses Gesetz tritt mit 1 Jänner 2007 in Kraft.
Vollziehung
§10.
Zuweisungsvorschlag: Unterrichtsausschuss