771/A(E) XXII. GP
Eingebracht am
25.01.2006
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde
betreffend Aufrechterhaltung des österreichischen Verbots der Wildtierhaltung in Zirkussen
In einem Mahnschreiben vom 12.10.2005 hat die EU-Kommission die österreichische Bundesregierung aufgefordert, zu einer Verletzung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit im Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 des österreichischen Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl. I Nr. 118/2004 Stellung zu nehmen. Nach dem österreichischen Bundestierschutzgesetz § 27 Abs. 1 dürfen nämlich in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen keine Arten von Wildtieren gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden.
§ 27 Abs. 1 des österreichischen Tierschutzgesetzes steht jedoch mit den gemeinschaftlichen Vorgaben sehr wohl in Einklang, da ein vertragskonformes Ziel - nämlich der Tierschutz - verfolgt wird, der seit 1999 auch im Gemeinschaftsrecht eine bedeutende Aufwertung erfahren hat. Auch erfüllt § 27 Abs. 1 die vier Rechtfertigungsstandards der Rechtssprechung des EUGH, sodass die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit als gerechtfertigt anzusehen ist. Überdies ist aufgrund der besonderen Eigenschaften von Wildtieren das absolute Verbot ihrer Haltung und Mitwirkung in Zirkussen aus fachlicher Sicht das einzige Mittel, um das gemeinschaftsrechtlich legitime Ziel des Tierschutzes in wirksamer Weise zu erreichen. Eine Aufhebung des österreichischen Verbotes der Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen darf daher aus der Sicht des Tierschutzes keinesfalls erfolgen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert,
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung
an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.