773/A XXII. GP

Eingebracht am 25.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Gradwohl, Eder

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Postgesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Postgesetz (BGBl. I Nr. 18/1998 in der Fassung der Postgesetznovelle 2005 BGBl. I Nr.
2/2006) wird wie folgt geändert:

1.   § 14 lautet samt Überschrift wie folgt:

„Brieffachanlagen

§ 14.   (1) Der Gebäudeeigentümer hat eine Brieffachanlage zu errichten. Die
Brieffachanlage hat sich in der Nähe des Gebäudeeingangs zu befinden oder ist im
Türeingangsbereich anzubringen.

(2)  Die Brieffachanlage hat zumindest so viele Brieffächer zu enthalten, wie es der
Anzahl der Adressen in dem Gebäude entspricht. Die einzelnen Brieffächer sind jeweils einer
Adresse im Gebäude zuzuordnen und mit der Türnummer oder sonstigen eindeutigen
Bezeichnung der betreffenden Adresse zu versehen. Als eindeutige Bezeichnung der Adresse
gilt nicht der Name der Bewohner oder sonstigen Adressinhaber. Im Falle des Fehlens von
Türnummern oder sonstigen eindeutigen Bezeichnungen sind diese an den Adressen
anzubringen. Die Brieffächer müssen die Möglichkeit zur variablen Beschriftung mit dem
Namen des jeweiligen Adressinhabers aufweisen. Landesgesetzliche Regelungen über die
Bezeichnung von Einheiten innerhalb eines Gebäudes bleiben unberührt.

(3)  Die Brieffachanlage muss so beschaffen sein, dass jedenfalls die Abgabe von
Postsendungen (§ 2 Z 4), ausgenommen Pakete, über einen ausreichend großen
Einwurfschlitz ohne Schwierigkeiten gewährleistet ist und die Sendungen vor dem Zugriff
Dritter ausreichend geschützt sind.


(4)   Die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten bei der Neuerrichtung eines
Gebäudes und beim Austausch einer bestehenden Hausbrieffachanlage,

(5)   Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende
Hausbrieffachanlagen müssen bis 1. Januar 2008 den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3
entsprechen, sofern nicht auf andere Weise der Zugang für alle Anbieter von
Postdienstleistungen sichergestellt ist oder ein Austausch wirtschaftlich unverhältnismäßig
wäre.

(6)   Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch
Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung und Ausstattung der
Brieffachanlagen sowie über deren Anbringung festlegen. Er hat dabei auf nationale und
internationale Nonnen Bedacht zu nehmen und kann solche Normen für verbindlich erklären.

(7)   Wird eine Brieffachanlage ausgetauscht, weil sie den Anforderungen gemäß Abs. 1
bis 3 nicht entspricht, sind dem Gebäudeeigentümer die Kosten der Brieffachanlage sowie des
Austausches von den Diensteanbietern anteilig zu ersetzen. Müssen Brieffachanlagen
ausgetauscht werden, die im Eigentum der Post AG stehen, ist diese vom anteiligen
Kostenersatz befreit. Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über diesen Kostenersatz und dessen
Abwicklung zu erlassen."

2.   § 29 lautet wie folgt:

Verwaltungsstraßestimmungen

§ 29.   (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu
30.000 Euro zu bestrafen, wer

1.                          entgegen § 4 den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;

2.                          entgegen § 4 Abs. 5 eine behördlich angeordnete Maßnahme (Untersagung)
nicht befolgt;

3.                          entgegen § 6 reservierte Postdienstleistungen erbringt;

4.            entgegen § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 der Regulierungsbehörde oder dem von ihr
Beauftragten nicht Einsicht gewährt;


5.                          entgegen § 9 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 die allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;

6.            entgegen § 9 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 keine allgemeinen Geschäftsbedingungen
erfasst, die Dienste nicht beschreibt oder die vorgesehenen Entgelte nicht
festlegt;

7.                          entgegen § 10 Abs. 2 Kriterien für Preisabsprachen der Regulierungsbehörde
nicht anzeigt, veröffentlicht oder nicht auf alle Nutzer in gleicher Weise
anwendet;

8.                          entgegen § 15 Dienste nicht oder nicht vollständig anzeigt;

9.            entgegen § 16a Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiter im Zustelldienst
entsprechend zugeordnet werden können oder nicht sicherstellt, dass beförderte
Postsendungen dem Unternehmen zugeordnet werden können;

10.                   entgegen § 16a Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Poststücke
hinterlegt werden können;

11.                   entgegen § 16a Abs. 3 kein Beschwerdemanagement einrichtet;

12.                   entgegen § 16a Abs. 4 die dort vorgesehenen Kriterien nicht in den AGB regelt,
die Nutzer nicht informiert oder die Angaben nicht der Regulierungsbehörde
übermittelt;

13.                   entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;

14.                   Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt
oder Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;

15.                   einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

 

(2)   Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3)   Die Behörde kann Verpflichteten, welche die Verpflichtungen nach diesem
Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand
innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie auf die mit
einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.


(4) Verpflichtete sind wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 nicht zu
bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist
herstellen.

5) Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung
begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(6) Die nach diesem Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem
Bund zu."

Eine erste Lesung nach § 69 Abs. 4 des Geschäftsordnungsgesetzes wird innerhalb von
3 Monaten beantragt.

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss


 

 

Begründung

Mit der Novelle zum Postgesetz im Jahr 2003 (BGBl I Nr. 72/2003) wurde u.a. eine
Neuregelung für Brieffachanlangen vorgenommen. In weiteren Novellen zum Postgesetz
Ende des Jahres 2005 wurden einerseits Ergänzungen vorgenommen sowie deren
Strafbestimmungen verschärft (z.B. Postgesetznovelle 2005). Nachdem der Bundesrat diese
Novelle beeinspruchte, fasste der Nationalrat am 21.12.2005 mit den Stimmen der
Regierungsparteien einen Beharrungsbeschluss. Zu Beginn des Jahres 2006 hat nun die
Bundesregierung den Börsengang der Post AG angekündigt und den Verkauf von 49 % der
ÖIAG-Anteile an der österreichischen Post AG beschlossen.

Eine bleibende Schwachstelle der Postgesetznovelle 2005 ist, dass die Verpflichtung der
Gebäudeeigentümer zur Kostentragung für den Ersatz der bisherigen Post-
Hausbrieffachanlagen (HBFA) durch „wettbewerbsneutrale" Modelle nicht bereinigt wurde.
Nicht nachvollziehbar ist auch die - im Vergleich zu anderen Rechtsmaterien -
unverhältnismäßige Strafdrohung von bis zu 30.000 €. Die Regierung weigerte sich, die
Kosten der neuen Hausbrieffachanlagen den davon ausschließlich profitierenden privaten
Postdienste-Anbietern (z.B. Redmail, Feibra) anzulasten. Einige Hauseigentümer haben nun
mittels Individualantrag beim VfGH eine Überprüfung des Postgesetzes gefordert, da durch
die gesetzliche Verpflichtung der Auswechslung von Brieffachanlagen in das
verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht eingegriffen wird. Auch die
Bundesarbeitskammer stufte diese Umrüstungsverpflichtung als verfassungsrechtlich höchst
bedenklich ein.

Das Problem betrifft in erster Linie Brieffachanlagen im mehrgeschossigen Wohnbau und
kaum Ein- und Zweifamilienhäuser. Hausbrieffachanlagen befinden sich im
mehrgeschossigen Wohnbau im Regelfall entweder im Hausinneren (Fachanlage mit
zentralem Schlüsselsystem bzw. einzelne Postkästen mit Einwurfsöffnung und Schlüssel für
die Inhaber) oder sie sind im Türbereich des Wohnhauses mit Einwurfsöffnungen nach außen
fix eingebaut. Mitunter befinden sich diese auch im Freien in unmittelbarer Nähe des
Eingangsbereichs. Insgesamt gibt es zirka 1,8 Mio. Hausbrieffächer in Österreich, die sich im
Hausinneren befinden. Davon stehen zirka 1,1 Mio. im Eigentum der österreichischen Post
AG. Durch eine Verordnung nach § 14 Abs. 6 Postgesetz wurden Brieffachanlagen laut EN


13724 als verbindlich erklärt. Diese Norm sieht vor, dass die Mindestgröße für die
Einwurfsöffnung 32,5 x 3 cm betragen muss. Bei vielen bestehenden Brieffachanlagen
entspricht die Einwurfsöffnung nicht dieser Norm, die nun ausgetauscht werden müssen.

Da die meisten Brieffachanlagen im Eigentum der Post AG standen, hatte bislang nur der
Universaldienstbetreiber d.h. dessen Zusteller Zugang (d.h. einen Schlüssel) zu seinen
Hausbrieffachanlagen - meist im Innenbereich eines Hauses. Dies wurde mit der Novelle
zum PostG 2003 - trotz zahlreicher rechtlicher Bedenken - geändert, um, wie das
Ministerium betonte „Chancengleichheit im Wettbewerb“ zu schaffen. Jeder Postbetreiber -
und nicht nur der Universaldienstbetreiber - sollte mit dieser gesetzlichen Neuregelung einen
Zugang zu allen Brieffachanlagen eines Hauses erhalten.

Private Postdienstanbieter haben über mehrere Jahre die bestehenden Regelungen rechtlich
bekämpft und versucht auszuhebeln. Bekämpft wurde beispielsweise die Zustellung von
unbeschrifteten Massensendungen durch die Post AG über Hausbrieffachanlagen, da sie als
Universaldienstbetreiber alleine befugt war, Hausbrieffachanlagen i.S. § 14 PostG zu
benützen. Die Post verschaffe sich so einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorteil gegenüber
ihren Mitbewerbern, denen eine gleichartige Zustellmöglichkeit versagt sei, so die
Argumentation der Mitkonkurrenten.

Anders und eindeutig aber die Entscheidung des OGH zu diesen Fragen:

„Die Besonderheit im Streitfall liegt darin, dass die der Bekl zur Verfügung stehenden
besonderen Ressourcen in Form von Hausbrieffachanlagen ihr im Rahmen ihres
Monopols als alleinige Betreiberin des bundesweiten Universaldienstes (§ 5 Abs 1 PostG)
weitgehend unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Gebäudeeigentümer sind nämlich
bei Neubauten von Gebäuden mit mehr als vier Einheiten, die sich in mehr als zwei
Geschossen befinden, verpflichtet, beim Gebäudeeingang eine Hausbrieffachanlage zu
errichten. Ihre objektive Rechtfertigung findet diese Regelung im Bedürfnis von
Untenehmen und Konsumenten nach einer gesicherten Postzustellung; dass es der
Post aber verboten wäre, unbeschriftete Massensendungen über die
Hausbrieffachanlagen zuzustellen, kann aus den Bestimmungen des PostG nicht
abgeleitet werden, geht doch auch das PostG von einer Teilnahme der Post am
Wettbewerb aus (OGHals KOG, ÖBI 2002, 96 (zust Barbist) -Hausbrieffachanlagen).
Ein Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch liegt damit nicht vor.
Es sind aber im beanstandeten Verhalten der Bekl auch sonst keine einen Missbrauch


hoheitlicher Machtstellung begründeten Umstände (iS der zuvor dargestellten Rsp)
erkennbar, zumal die Kl selbst davon ausgeht, dass die Verteilung von Werbemitteln an
den Wohnungstüren keine Mehrkosten für die Bekl gegenüber einer Verteilung in den
Hausbrieffachanlagen verursachen würde. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass das
beanstandete Verhalten der Bekl keinen entscheidenden Wettbewerbsvorsprung
gegenüber ihren Mitbewerbern verschaffen kann.

Auf den in der Klage angesprochenen und für möglich erachteten höheren „Streuverlust"
bei einer herkömmlichen Werbemittelverteilung vor der Haustür oder der Wohnungstür
gegenüber einer Zustellung in der Hausbrieffachanlage kommt die Kl in ihrem Rechtsmittel
nicht mehr zurück; ein solcher steht auch nicht fest. Damit ist aber auch nicht ersichtlich,
worin der der Bekl vorgeworfene Wettbewerbsvorteil liegen soll und welche nachteiligen

Wirkungen für ihre Mitbewerber mit dem Ausschluss von der Benützung der

Haus brieffachanlagen verbunden sind."

Mit dieser Grundsatzentscheidung wurde ein Wettbewerbsvorteil durch den OGH
verneint und die Monopolstellung der Post AG u.a. mit dem Bedürfnis einer gesicherten
Postzustellung begründet (OGH 24.9.2002, 40b 196/02 f). Diese oberstgerichtliche
Rechtsprechung wurde nun durch die zit. Gesetzesänderung im Jahr 2003 zugunsten
der privaten Postdiensteanbieter korrigiert.

Durch die Postgesetznovelle 2003 sollen nun ab Mitte 2006 aus Wettbewerbsgründen alle
Brieffachanlagen auch von privaten Postbetreibern genutzt werden können.

Bei allen neu errichteten Wohnanlagen mit mehr als 4 Wohnungen oder beim Austausch von
(z.B. beschädigten oder zu kleinen) Briefkästen muss allen privaten Postdiensteanbietern der
Zugang ermöglicht werden. Bis zum 1 Juli 2006 müssen alle bestehenden Briefkästen so
geändert werden, dass nicht nur die Post AG, sondern auch sonstige Postdiensteanbieter einen
Zugang erhalten. Auch funktionierende Brieffachanlagen, die im Eigentum der Post stehen
(mit zentraler Schlüsselanlage) müssen durch den/die Eigentümerinnen ersetzt werden, wobei
die neue Brieffachanlage der EN 13724 zu entsprechen hat.

Mit einer weiteren Novelle zum PostG wurden 2005 die Verwaltungsstrafbestimmungen
verschärft, um diese Regelungen durchzusetzen. Wer entgegen § 14 keine Brieffachanlage
errichtet oder nicht dafür sorgt, dass eine bestehende Hausbrieffachanlage den Anforderungen
des § 14 entspricht begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
30.000 Euro zu bestrafen. Wer nicht umrüstet hat mit Anzeigen - insbesondere von den


privaten Postdiensteanbietern zu rechnen. Die Privaten haben überdies noch die Möglichkeit
Schadenersatzforderungen gegen säumige Gebäudeeigentümer geltend zu machen.

Diese Regelung löste einerseits zahlreiche Befürchtungen aus, andererseits wird sie im
urbanen Bereich nicht überall umgesetzt werden können. So wird eine lästige Werbeflut und
überfüllte Postkästen während des Urlaubs befürchtet. Überfüllte Postkästen sind für einen
Einbrecher ein Indiz, dass niemand anwesend ist. Durch den großen Einwurfsschlitz können
jederzeit Poststücke herausgezogen werden. Damit scheint auch das Postgeheimnis gefährdet
zu sein. Bei einer Montage im Außenbereich (an der Grundstücksgrenze) ist - neben dem
Diebstahlsrisiko - überdies auch mit Beschädigungen durch Vandalismus - so die bisherigen
Erfahrungswerte - zu rechnen.

Ungelöst bleibt bei versperrten Haustüren das Schlüsselproblem für private
Postdiensteanbieter, wenn sich die Brieffachanlage im Hausinneren befindet. Viele
Wohnungseigentümer und Mieter sehen die Schlüsselweitergabe an die privaten
Postdiensteanbieter als Sicherheitsproblem und weigern sich. Strittig ist ob die Herausgabe
eines Hausschlüssels durch die private Diensteanbieter erzwungen werden kann.

Rechtlich ungeklärt ist weiterhin, wer die Kosten dieser Umrüstung bzw. des Umtausches zu
tragen hat. Wenngleich eine Verrechnung direkt über Betriebskosten rechtlich nicht möglich
ist, werden wohl die Gebäudeeigentümer bzw. Wohnungseigentümerinnen und Mieterinnen
diese Kosten aufgebürdet bekommen. Die Umrüstungskosten betragen nach Schätzung der
Post zwischen 70 und 100 Mio. Euro. Da bestehende Brieffachanlagen, die den
Anforderungen des Postgesetzes nicht entsprechen ausgetauscht werden müssen, stellt dies
eine glatte Enteignung der Eigentümer der bestehenden Brieffachanlage insbesondere der
Post AG dar.

Konkrete bzw. genauere Zahlen gibt es nicht, da die tatsächlichen Umrüstungskosten von den
baulichen Gegebenheiten und gesetzlichen Vorgaben abhängen. Die Kostenangaben
schwanken. Das zuständige Bundesministerium geht davon aus, dass sich die Kosten auf rund
25 bis 50 Euro pro Fach belaufen werden. Der Hersteller spricht von 40 bis 50 Euro pro
Haushalt. In Anbetracht dessen war der „beruhigende" Hinweis von Redmail im Jahr 2003,
dass ein neues Brieffach nur 10 Euro kosten wird, schlichtweg falsch.


Darüber hinaus muss überhaupt gefragt werden, ob diese Bestimmungen des Postgesetzes in
der geltenden Fassung in Städten mit denkmalgeschützten Gebäuden oder durch Landesgesetz
eingerichtete Schutzzonen überhaupt vollzogen werden können (z.B. Salzburger
Altstadterhaltungsgesetz). Die Regelung des § 14 Abs. 1 steht bei versperrten Gebäuden
beispielsweise in offenem Widerspruch zum Salzburger Altstadterhaltungsgesetz, da
Brieffachanlagen im Außenbereich (d.h. an der Außenmauer) bzw. im Freien im Bereich der
Schutzzone nicht angebracht bzw. errichtet werden können. Gleiches gilt für
denkmalgeschützte Häuser.

Mit diesem Gesetzesantrag wird die Errichtung einer Brieffachanlage generell vereinfacht und
dabei die Errichtung einer Brieffachanlage an der an eine öffentliche Fläche angrenzende
Grundstücksgrenze ersatzlos gestrichen, da dies im mehrgeschossigen Siedlungsbau für die
Wohnungsnutzerinnen zahlreiche Probleme mit sich bringt. Da nach Presseberichten nicht
rechtzeitig umgerüstet werden kann, wird auch die Umrüstungsfrist auf 01.01.2008
verlängert.

Mit der Neuregelung im Abs. 7 wird durch eine wettbewerbsneutrale Lösung sichergestellt,
dass die Kosten für den Austausch in erster Linie die Unternehmen zu übernehmen haben, die
von dieser Regelung profitieren und dies sind die privaten Postdiensteanbieter. Die
diesbezügliche Strafbestimmung in § 29 Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen.