774/A XXII. GP

Eingebracht am 25.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Lunacek, Stoisits, Stadlbauer, Heinisch-Hosek, Freundinnen und
Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Namensänderungsgesetz, BGBl.Nr.
195/1988 zuletzt geändert durch BGBl Nr. 25/1995 geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Namensänderungsgesetz, BGBl.Nr. 195/1988 geändert
wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Im § 3 Abs. 1 Z 7 Namensänderungsgesetz, BGBl.Nr. 195/1988 wird die Wortfolge
"oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht"
ersatzlos gestrichen.

Begründung:

Nach § 3 Abs. 1 Z 7 darf die Änderung des Familien- oder Vornamens nicht bewilligt
werden, wenn „der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster
Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht". Unter Geschlecht wird
dabei der Eintrag im Geburtenbuch, nicht aber das tatsächlich gelebte und
empfundene Geschlecht verstanden. Somit können Transgender- Personen einem
ihrem Leben entsprechenden Vornamen erst annehmen wenn ihr
Geschlechtseintrag nach geschlechtsanpassenden Operationen geändert wurde.
Ohne offizieller Anerkennung ihrer Vornamen wird Transgender-Personen eine
Integration im Arbeitsleben de facto bis zur Operation verunmöglicht. Personen, die
ohne Psychotherapie, Hormonbehandlungen oder genitalanpassende Operationen in


ihrem empfundenen Geschlecht leben, werden durch diese Regelung immer wieder
bloßgestellt und damit zu medizinischen Eingriffen gedrängt. Ein körperlich
unversehrtes, sozial integriertes Leben wird Transgender-Personen nicht gewährt.
Der Zwang geschlechtsspezifische Vornamen zu tragen ist ein Charakteristikum
zentraleuropäischer Rechtsordnungen. Er ist etwa dem Anglikanischen Recht völlig
fremd. Das vermeintliche Ziel der eindeutigen Geschlechtsidentifikation durch den
Vornamen ist freilich längst durch die Verbreitung geschlechtsneutraler Vornamen
und die Migration ausländischer Namen obsolet geworden.
Nach wie vor aber werden durch das NÄG Menschen diskriminiert, die die ihnen
zugewiesenen Geschlechtsrollen nicht verkörpern können oder wollen. Das
geschlechtliche Empfinden aller Menschen sollte auch vom Staat ohne jede
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts respektiert und anerkannt werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an Justizausschuss vorgeschlagen sowie
die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.