780/A XXII. GP
Eingebracht am 26.01.2006
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Barbara Rosenkranz
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 54 … Ausbildungsbezeichnung“ ersetzt durch „§ 54 … Berufsbezeichnung“.
2. § 54 samt Überschrift lautet:
„Berufsbezeichnung
§ 54. (1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,
1. entweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1
2. oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“
zu führen.
(2) Fachärzte/Fachärztinnen für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5
Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung
„Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen.
Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung
gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Das Führen
1. einer anderen als der gesetzlich zugelassenen
Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder
2. der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß
Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen
ist
verboten.“
Begründung
Das
Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, das am 19. Oktober 2005 vom Nationalrat
beschlossen wurde, ging hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe für
das Führen der Berufsbezeichnung von Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde vom Schlussantrag des Generalanwalts im Verfahren des
Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-437/03 aus. Dieser legte das
Gemeinschaftsrecht dahingehend aus, dass auch die unter die Übergangsbestimmung
des Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für
die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
fallenden österreichischen Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde verpflichtend die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu
führen hätten.
Im Zahnärztegesetz
wurde daher die einheitliche Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ für alle
Angehörige des zahnärztlichen Berufs normiert. Auf Basis einer Stellungnahme
der Europäischen Kommission vom 10. November 2004, MARKT/C.3/NC/mw D(2004)
17066, wurde lediglich die Möglichkeit eines auf den Ausbildungsweg
hinweisenden Zusatzes geschaffen, wonach Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde zum Führen der Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ berechtigt sind.
Der Europäische Gerichtshof ist allerdings in seinem Urteil vom 27. Oktober 2005 in dieser Frage nicht der Ansicht des Generalanwalts gefolgt, sondern hat festgestellt, dass die Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ nicht dem Gemeinschaftsrecht widerspreche. Die Führung dieser Berufsbezeichnung sei aus Gründen der Transparenz gerechtfertigt, da sie es den Patienten/-innen erlaube, zwischen Zahnärzten/-innen, die die Ausbildung zum/zur Zahnarzt/Zahnärztin absolviert haben, und Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die das Studium der Humanmedizin und anschließend den postpromotionellen zahnärztlichen Lehrgang absolviert haben, zu unterscheiden.
Auch wenn die derzeit im Zahnärztegesetz normierten Regelungen der §§ 5 und 54 ZÄG auch im Lichte der neuesten EuGH-Judikatur nicht gemeinschaftsrechtwidrig sind, zumal auch diese es Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ermöglichen, einen entsprechenden Zusatz anzufügen und damit die im EuGH-Urteil angesprochene Transparenz gegenüber den Patienten/-innen zu realisieren, erscheint insbesondere auf Grund des dringenden Wunsches der Berufsgruppe eine wörtliche Umsetzung des EuGH-Urteils und damit das Weiterbestehen der Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ geboten. Im Hinblick auf die Vermeidung zwischenzeitlich eintretender Rechtsunsicherheiten und -unklarheiten betreffend die Führung von Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen, insbesondere hinsichtlich deren verwaltungsstrafrechtlicher Vollziehung, ist eine rasche Umsetzung dieser Gesetzesänderung dringend erforderlich.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.