782/A XXII. GP
Eingebracht am 02.02.2006
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Antrag
der Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits, Maga. Christine Muttonen, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen
Bundesmuseen und Sammlungen und das Gesetz vom 1. August 1895, über das
gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geändert werden
(Restitutionsrechtsänderungsgesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und das Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geändert werden (Restitutionsrechtsänderungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen
Das Bundesgesetz über die Rückgabe von
Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I
Nr. 181/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird verpflichtet, jene Kunstgegenstände aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu übereignen, welche
1. Gegenstand von Rückstellungen an oder eines Rückstellungsverzichtes durch die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren und nach dem 8. Mai 1945 im Zuge eines daraus folgenden Verfahrens nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, unentgeltlich, ohne angemessenen Gegenwert oder auf sonst unredliche Weise in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
2. zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946 über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 106/1946, waren und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
3. im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus als herrenloses Gut unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden.
(2) Bei der Beurteilung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung nach Abs. 1 Z 2 ist auf den Begriff der Vermögensentziehung nach § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz), BGBl. 54/1947, abzustellen.
(3) Auf Verfahren nach Abs. 1 ist das AVG anzuwenden.“
2. § 2 Abs. 1 lautet:
„§
2. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für
Landesverteidigung werden
1.
verpflichtet, die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von
Todes wegen festzustellen und ausfindig zu machen und die Kunstgegenstände nach
§ 1 an diese zu übereignen;
2.
ermächtigt, jene Kunstgegenstände nach § 1, welche trotz aktiver Suche nach den
ursprünglichen Eigentümern und deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen und
trotz geeigneter Publikation entsprechender Aufrufe innerhalb einer
angemessenen Frist nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren
Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht
festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für
Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den
Verwertungserlös für die in § 2a des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der
Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995,
genannten Zwecke zu verwenden hat.“
3. In § 2 Abs. 2 entfällt die
Wortfolge „Durch die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung
begründet.“
4. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
5. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs.
4 eingefügt:
„(4)
Die genannten Bundesminister entscheiden unter Anwendung des AVG in erster und
letzter Instanz. Ihre Entscheidungen sind zu veröffentlichen.“
6. § 3 lautet:
„§
3. (1) Beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ein
Beirat eingerichtet, der die in § 2 genannten Bundesminister bei der
Feststellung jener Personen, denen Kunstgegenstände zu übereignen sind, zu
beraten hat.
(2) Die stimmberechtigten
Mitglieder des Beirates sind:
1. ein durch das Präsidium
der Österreichischen Richtervereinigung zu nominierender Richter als
Vorsitzender;
2. zwei von der
Rektorenkonferenz zu nominierende Experten auf dem Gebiet der
Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Restitutionsrecht;
3. ein von der
Rektorenkonferenz zu nominierender Experte auf dem Gebiet der Zeitgeschichte
mit Schwerpunkt Vermögensentzug im Nationalsozialismus und Restitution;
4. ein von der
Rektorenkonferenz zu nominierender Experte auf dem Gebiet der Kunstgeschichte;
5. ein Vertreter der
Finanzprokuratur;
6. der Leiter der Kommission
für Provenienzforschung.
(3) Für jedes Mitglied nach
Absatz 2 Z 1 bis Z 5 ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Bestellung und
Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der in Abs.
2 Z 2 bis Z 6 genannten Mitglieder sowie die Bestellung und Abberufung der in
Abs. 2 Z 2 bis Z 5 genannten Mitglieder des Beirats obliegt dem Ministerrat.
Die Bestellung erfolgt jeweils auf ein Jahr. Neuerliche Bestelllungen sind
zulässig.
(5) Der Vorsitzende oder der
Leiter der Kommission für Provenienzforschung berufen den Beirat zu Sitzungen
ein.
(6) Der Beirat hat
Rückstellungswerber sowie deren Vertreter vor Abgabe einer Empfehlung in
geeigneter Form anzuhören.
(7) Zu den Sitzungen des
Beirats sind jeweils ein Vertreter des Nationalfonds der Republik Österreich
für Opfer des Nationalsozialismus und der Israelitischen Kultusgemeinde sowie
der jeweilige Verfasser der dem Beirat zur Abgabe von Empfehlungen vorgelegten
Dossiers in beratender Funktion hinzuzuziehen. Der Beirat kann weiters andere
geeignete Auskunftspersonen und Sachverständige beiziehen.
(8) Zu einem Beschluss des
Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(9) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Beirates unter Bedachtnahme auf Abs. 1 möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.
(10) Die den Entscheidungen
der in § 2 Abs. 1 genannten Bundesministern zugrunde liegenden Beschlüsse des
Beirats sind gemeinsam mit diesen Entscheidungen zu veröffentlichen.
(11) Jeder
Rückstellungswerber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland kann
innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheids des zuständigen
Bundesministers Klage bei den ordentlichen Gerichten einbringen. Für
Rückstellungswerber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
beträgt die Frist zur Einbringung der Klage drei Monate. In erster Instanz sind
dabei die Landesgerichte, in deren Sprengel sich die verfahrensgegenständlichen
Kunstgegenstände bei Erlassen des Bescheids des zuständigen Bundesministers
befunden haben, zuständig. Wird die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der
Bescheid des zuständigen Bundesministers im Umfang des Klagebegehrens außer
Kraft. Für das Nichtvorliegen von Tatsachen, die aus einer Empfehlung des
Beirates gemäß Absatz 1 hervorgehen, trägt der Bund die Beweislast.“
7. Nach § 5 wird folgender § 5a
eingefügt:
„§
5a. Die in § 1 angeführten Personen haben auch gegenüber österreichischen
gemeinnützigen Privatstiftungen, die unter maßgeblicher Verwendung öffentlicher
Gelder errichtet wurden, nach Maßgabe der sonstigen in § 1 Abs 1 angeführten
Voraussetzungen Anspruch auf Rückübereignung von Kunstgegenständen, die
rechtmäßig in das Eigentum dieser Privatstiftungen übergegangen sind.“
Artikel II
Änderung des Gesetzes vom 1. August 1895, über das
gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(Zivilprozessordnung – ZPO)
Das Gesetz vom 1. August 1895, über das
gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 128/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 57 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4.
bei Klagen im Mandats- und Wechselverfahren, bei Widerklagen, sowie bei Klagen,
welche infolge einer öffentlichen, gerichtlichen Aufforderung angestellt
werden;
2. Nach § 57 Abs. 2 Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:
„5.
bei Klagen nach dem Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus
den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen.
Begründung:
Artikel
I:
Zu Z 1
(§ 1):
Der Bundesminister für Finanzen wird
nunmehr verpflichtet, Kunstgegenstände, die nach diesem Bundesgesetz
zurückgestellt werden müssen, auch tatsächlich zurückzustellen. Damit wird die
bisherige Ermächtigung zur Rückgabe von Kunstgegenständen in ein subjektives
Recht der ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen
umgeändert. Diese Änderung entspricht sowohl den allgemeinen rechtsstaatlichen
Geboten als auch den Erfordernissen der Praxis.
Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, dass
Kunstgegenstände, die nicht Gegenstand eines formellen Rückstellungsverfahrens
waren, vom Rückstellungstatbestand der Z 1 ausgenommen sind. Ursache für den
unterlassenen Versuch von Berechtigten, das geraubte Eigentum zurückzuerlangen,
können verschiedene sein: Möglicherweise wurde kein Rückstellungsverfahren
einzuleiten versucht aufgrund der Aussichtslosigkeit der Bemühungen oder
aufgrund persönlicher Lebensumstände der Berechtigten. Diese Differenzierung
ist zu beheben, indem ein Rückstellungsverzicht einem Rückstellungsverfahren
ausdrücklich gleichgestellt wird.
Von § 1 Abs. 1 Z 1 erfasst werden sollen
weiters nicht nur Kunstgegenstände, die unentgeltlich, dh in Form von
Schenkungen, in das Eigentum von Sammlungen oder Museen gelangt sind, sondern
genauso auch solche, die zB im Zusammenhang mit der Erteilung von
Ausfuhrgenehmigungen für einen Teil des geraubten Vermögens um einen nicht
angemessenen Gegenwert von den Museen oder Sammlungen erworben wurden. In
solchen Fällen besteht nämlich eine sehr ähnlich gelagerte Situation. Daher
kann es nicht darauf ankommen, ob es sich um eine reine Schenkung gehandelt hat
oder um einen Erwerb um eine Summe, die im Zeitpunkt des Erwerbes nicht dem
Marktwert des Kunstgegenstandes entsprach. Die im Austausch für die
Kunstgegenstände erhaltene nicht angemessene Summe wäre im Fall einer
Restitution von den Berechtigten zurückzuerstatten.
Bei der in § 1 Abs 1 Z 2 enthaltenen
Wortwendung: „in das Eigentum der Republik Österreich gelangt sind“
handelt es sich offensichtlich um eine Redaktionsversehen, dass durch den
Wegfall dieser Passage korrigiert wird. Die Ergänzung „oder einer sonstigen
Rechtshandlung“ entspricht schlicht der Terminologie des
Nichtigkeitsgesetzes.
Die bisherige Fassung des § 1 Abs 1 Z 3 zielt auf Kunstgegenstände ab, die in Folge der NS-Zeit als herrenloses Gut in Verwahrung des Bundes gekommen sind und in weiterer Folge ins Eigentum des Bundes übertragen wurden. Nicht alle als herrenloses Gut in Verwahrung des Bundes genommenen Kunstgegenstände wurden in der Kartause Mauerbach aufbewahrt und 1996 zur Versteigerung gebracht. Die Qualifikation als herrenloses Gut ist dahingehend zu verstehen, dass die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen nicht festgestellt werden konnten oder nicht festgestellt wurden. Das in der derzeit geltenden Fassung vorausgesetzte Erfordernis eines Abschlusses von Rückstellungsverfahren entzieht der Bestimmung ihren Anwendungsbereich, da in der Regel gerade in den Fällen herrenlosen Gutes kein Rückstellungsverfahren stattgefunden hat. Daher sollte dieses Erfordernis entfallen.
Abs. 2 stellt sicher, dass Vermögensentziehung im Sinne der Terminologie des Dritten Rückstellungsgesetzes verstanden wird. Dabei geht es unter anderem um die Präzisierung in § 2 Abs. 1 Drittes Rückstellungsgesetz, wonach den ursprünglichen Eigentümern von entzogenem Vermögen, die politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterworfen waren, eine Beweislastumkehr zugute kommt. In solchen Fällen hat nämlich nicht der ursprüngliche Eigentümer zu beweisen, dass die Vermögensentziehung im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung stand, sondern der Erwerber, dass sein Erwerb auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt wäre. Ausdrücklich klargestellt wird an dieser Stelle, dass die sonstigen Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes bei der Beurteilung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung nicht als Auslegungsmaßstab heranzuziehen sind, dh so auch insbesondere nicht § 4 Drittes Rückstellungsgesetz.
Erforderlich ist
schließlich ein Rückstellungsverfahren, das den Garantien eines Rechtsstaates
entspricht. Dies wird durch die Anwendbarkeit des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die Einfügung des neuen Abs. 3 gesichert.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):
Die Stadt Wien hat sich in ihrem
Gemeinderatsbeschluss vom 29. April 1999 ausdrücklich zur Rückstellung
geraubter Kunstgegenstände verpflichtet. Aus dieser Verpflichtung wird auch
eine aktive Ausforschungspflicht der ursprünglichen Eigentümer oder deren
Rechtsnachfolger von Todes wegen abgeleitet.
Tatsächlich kann Restitutionsrecht nur
effizient wirken, wenn es in der Praxis mit aktiver Forschung – sei es
Provenienzforschung oder Ausforschung der Berechtigten – verbunden wird.
Dementsprechend soll im Zuge dieser Novelle nach dem Vorbild der Stadt Wien und
korrespondierend zur verpflichtenden Rückstellung nach dem neu formulierten § 1
Abs. 1 die Verpflichtung zur aktiven Nachforschung nach den ursprünglichen
Eigentümern oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen ausdrücklich normiert
werden.
Die Änderung der Bezeichnung der zuständigen Bundesminister entspricht dem geltenden Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 - BMG), idF. BGBl. I Nr. 92/2005.
Zu Z 3
(§ 2 Abs. 2):
Wenn die Voraussetzungen der Rückstellung
von Kunstgegenständen nach dem vorliegenden Gesetz vorliegen, darf die
Rückstellung nicht mehr im Ermessen der zuständigen Minister liegen. Dieser
Gedanke wird durch die Streichung des § 2 Abs. 2 letzter Satz konsequent
verwirklicht.
Zu Z 4
(§ 2 Abs. 3):
Auch hier entspricht die Anpassung der Bezeichnung des Bundesministeriums dem geltenden Bundesministeriengesetz.
Zu Z 5
(§ 2 Abs. 4 neu):
Ein eigener Instanzenzug scheint
entbehrlich. Schließlich erhöht es die Transparenz für alle Beteiligten sowie
sonstige Interessierte, wenn Entscheidungen der zuständigen Minister
veröffentlicht werden müssen. Sinnvoll erscheint beispielsweise eine
Veröffentlichung im Internet.
Zu Z 6
(§ 3):
Der neue § 3 nimmt auf die Erfordernisse
der Praxis Rücksicht. Obwohl dem Beirat formell keine Entscheidungskompetenz
zukommt, gibt er eine rechtliche Empfehlung ab, ob bestimmte Kunstgegenstände
zu restituieren sind oder nicht. Tatsächlich gehören dem Beirat derzeit
Personen an, die dem Wirkungsbereich jener Bundesminister zuzurechnen sind, die
letztlich über die Frage der Restitution befinden. Nun erscheint es im Sinne
eines rechtsstaatlichen Verfahrens, das auch durch die Anwendung des AVG
gesichert werden soll, angemessen, den Beirat als ein Gremium anzusehen, dem
zwar formell keine Entscheidungskompetenz zukommt, der jedoch maßgeblichen
Einfluss auf die Entscheidung des zuständigen Bundesministers ausübt. In der
Praxis haben sich bisher alle Bundesminister an die Beiratsempfehlungen
gehalten.
Im Sinn der Sicherung einer möglichst
weiten Unabhängigkeit des Beirats wird daher als Vorsitzender ein nicht
emeritierter Richter zu bestellen sein. Die anderen stimmberechtigten
Mitglieder setzen sich großteils aus Experten der verschiedenen Fachbereiche
zusammen, die bei der Frage von Kunstrestitution aufeinandertreffen.
Selbstverständlich soll auch die Republik Österreich über die Finanzprokuratur
vertreten sein.
In beobachtender und beratender Funktion –
im Sinne der Transparenz der Beiratsempfehlungen – sollen Vertreter des
Nationalfonds und der IKG zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Von
entscheidender Bedeutung ist darüber hinaus, dass jene Mitarbeiter der
Kommission für Provenienzforschung ebenfalls zu den Sitzungen hinzugezogen
werden, die die im Beirat zu behandelnden Fälle vorbereitet haben. Diese
Dossiers sind ein Kompendium von historischen Dokumenten und beinhalten die
Darstellung eines Sachverhalts, der den Anlass zur Entscheidung von
Restitutionsproblemen darstellt. Tatsächlich sind die Mitglieder der Kommission
am besten mit den jeweiligen Fällen vertraut und daher in der Lage, wertvolle
Hintergrundinformationen zu liefern und offene Fragen umgehend zu klären.
Die Beschlüsse des Beirats, welche die
Grundlage für die Entscheidungen der zuständigen Bundesminister über die Frage
der Restitution von Kunstgegenständen bilden, sollen schließlich im Sinne der
bereits erwähnten Bemühungen um Transparenz (Z 4) veröffentlicht werden.
Der ordentliche Rechtsweg soll niemandem
verschlossen sein. Daher kann jeder Rückstellungsweber innerhalb bestimmter
Fristen, die im Fall von Auslandbezug entsprechend länger ausfallen müssen, bei
den Gerichten Klage einbringen. Dabei handelt es sich um eine sukzessive
Kompetenz, eine im österreichischen Rechtssystem bewährte Konstruktion.
Dementsprechend tritt der jeweilige Bescheid des zuständigen Bundesministers
mit Einbringung einer Zivilklage ex lege außer Kraft.
Die sukzessiver Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte lässt es auch wahrscheinlich erscheinen, dass Berechtigte
nicht versucht oder gar gezwungen sind, Beistand von ausländischen Gerichten zu
suchen. Insbesondere der Fall Bloch-Bauer hat gezeigt, dass der Aufwand internationaler
gerichtlicher Auseinandersetzungen nicht zu rechtfertigen ist. Die
Zuständigkeit ausländischer Gerichte kann aber nur durch die (kostengünstige)
Gewährung eines innerstaatlichen Rechtsweges verhindert werden.
Im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Klagen auf Rückstellung geraubter Kunstgegenstände ist die Beweislastumkehr zu Gunsten von Rückstellungswerbern hervorzuheben. Die Anwendung der strengen Beweislastverteilungsregeln der ZPO wäre bei solchen Klagen nicht gerechtfertigt.
Zu Z 7
(§ 5a neu):
Dort, wo öffentliche Gelder zum Ankauf von
Kunstgegenständen verwendet werden bzw. wurden, sollen dieselben Kriterien für
die Kunstrestitution gelten, wie für österreichische Bundesmuseen und
Sammlungen (inklusive Bundesmobiliensammlung). Es kann nicht auf die Rechtsform
des Museums oder der Sammlung abgestellt werden, vielmehr ist von allein
entscheidender Bedeutung, ob zur Errichtung und zum Betrieb dieses Museums oder
der Sammlung, in bedeutsamen Ausmaß öffentliche Gelder verwendet wurden. Ließe
man die bisherige Differenzierung weiterhin bestehen, so würde sich die
Republik Österreich fortgesetzt dem schwer zu widerlegenden Verdacht aussetzen,
dass hier berechtigte Ansprüche ursprünglicher Eigentümer oder deren Erben
mittels Rechtsformenmissbrauch abgewehrt würden. Aus dieser Einsicht heraus hat
Bundesministerin Elisabeth Gehrer wiederholt ausgesprochen, dass etwa für das
Leopold Museum dieselben Kriterien zur Anwendung gelangen sollten, wie für
Bundesmuseen. Private Sammlungen und Museen in Österreich, die unter
maßgeblicher Verwendung öffentlicher Mittel errichtet wurden, haben sich aber
in der Vergangenheit nicht an diese politischen Vorgaben gehalten, sodass die
Einräumung eines unmittelbaren Rechtsanspruchs für die Berechtigten geboten
erscheint.
Artikel II:
Zu Z 1 (§ 57 Abs. 2 Z 4):
Hier wird für die grammatikalische
Richtigkeit der Aufzählung der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
Zu Z 2
(§ 57 Abs. 2 Z 5 neu):
Unter Berücksichtigung des
Rechtsschutzbedürfnisses von Klägern in Restitutionssachen sowie im Hinblick
auf eines der Ziele dieses Restitutionsrechtsänderungsgesetzes, internationale
gerichtliche Auseinandersetzungen möglichst zu vermeiden, entfällt das
Erfordernis der Sicherheitsleistung für Prozesskosten bei ausländischen Klägern
bei Klagen auf Rückstellung von Kunstgegenständen aus österreichischen
Bundesmuseen und Sammlungen.
In formeller Hinsicht wird beantragt,
diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.