791/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 13.02.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

betreffend Ortstafeln in Bleiburg und Bleiburg - Ebersdorf (Anregung einer
Verordnungsprüfung)

Mit Erkenntnis vom 12.12. 2005, V64/05, hat der Verfassungsgerichtshof die
straßenpolizeiliche Verordnung der BH Völkermarkt vom 15.07.1982 betreffend
Straßenverkehrszeichen im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81 idF. der
Verordnung vom 11.11.1998 als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung erfolgte, da sich die betreffende Verordnung im Widerspruch zum
Stv. v. Wien befunden hat. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hätte die
Bezirkshauptmannschaft die Ortsbezeichnung nicht nur in deutscher, sondern auch
in slowenischer Sprache zu treffen gehabt. Es waren die Bezeichnungen „Bleiburg -
Ebersdorf" und „Bleiburg" betroffen.

Nunmehr hat die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt neuerlich eine
straßenpolizeiliche Verordnung, mit der die Verordnung vom 15.07.1982 idF. v.
11.11.1998 aufgehoben wurde, erlassen. Diese durch Aufstellen der Ortstafeln am
08.02.2006 kundgemachte Verordnung sieht weiterhin nur deutschsprachige
Ortsbezeichnungen (Bleiburg, Bleiburg - Ebersdorf) vor. Die Verordnung ist damit in
Widerspruch zur unmittelbar anwendbaren verfassungsrechtlichen Bestimmung des
Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien 1955.

Gem. Art 139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von
Verordnungen einer Landesbehörde auf Antrag der Bundesregierung. Die
(Verfassungs)gesetzwidrigkeit der in Rede stehenden Verordnung der BH
Völkermarkt könnte nicht augenscheinlicher sein.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Aufhebung der Verordnung der BH
Völkermarkt (mit der die Verordnung der BH Völkermarkt vom 15.07.1982 idF vom
11.11.1998 aufgehoben wurde und die am 08.02.2006 kundgemacht wurde) gem.
Art 139 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß
vorgeschlagen.