797/A XXII. GP
Eingebracht am 01.03.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Akkreditierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Akkreditierungsgesetz geändert wird
Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als
Privatuniversitäten,
BGBl. I Nr. 168/1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2000, wird
wie folgt geändert:
1. In§ 5 Abs.5 wird folgender Satz angefügt:
„Für das Verfahren zur Akkreditierung
von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten
beträgt die Entscheidungsfrist
abweichend von § 73 Abs. 1 AVG neun Monate."
2. In § 9 wird ein neuer Abs. 7 angefügt, der lautet:
„§ 5 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr..../.... tritt
mit Kundmachung in
Kraft. Er ist auf jene Verfahren
nicht anzuwenden, die bis zum 15. Februar 2005 beim
Akkreditierungsrat eingebracht wurden."
In formeller Hinsicht wird
ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem
Ausschuss für Wissenschaft und
Forschung zuzuweisen.
Begründung
In der Sitzung
des Wissenschaftsausschusses am 14.2.2006 wurde im Beisein der
Vorsitzenden des Akkreditierungsrates, Frau Univ.-Prof. Dr. Hannelore
Weck-Hannemann
der Bericht des Akkreditierungsrates 2004 (XXII.GP III-176 d.B.) behandelt.
Dieser Bericht
befasst sich - wie schon in Berichten zuvor -
auch mit der Problematik der Verfahrensdauer
und führt dazu aus: „Das AVG sieht
eine Verfahrensdauer von sechs Monaten vor, wobei sich
gezeigt hat, dass dies in der Praxis kaum einzuhalten ist, insbesondere
dann nicht, wenn
die Antragsunterlagen mehrmals nachjustiert
werden. Die Berechnung der sechs Monate läuft
ab dem Einlangen des Antrages bis zur Zustellung des
Akkreditierungsbescheides an die
Antrag stellende Bildungseinrichtung. Das bedeutet, dass neben dem bereits sehr
zeitaufwendigen Begutachtungsverfahren durch Experten vor Ort auch noch die
Dauer der
Genehmigung der Entscheidung des
Akkreditierungsrates durch die Frau Bundesministerin in
die sechs Monate einzurechnen sind. Hier wäre eine Ausnahmebestimmung
wünschenswert,
die eine längere Verfahrensdauer zulässt
(wie z.B. beim Fachhochschulrat; dieser hat gemäß §
17 Abs. 1 FHStG neun Monate für die Durchführung der Verfahren)."
Der Bericht führt in der Folge aus, dass die Änderungen während des Verfahrens,
neuerliche
Vorbringen, die Beibringung zusätzlicher Unterlagen, die neuerliche Betrauung
von
Gutachtern etc., aufgrund der Komplexität des Verfahrens eine Verfahrensdauer
von 9
Monaten angezeigt erscheinen lassen. Im
Wesentlichen gilt auch hier, was in der Begründung
zur entsprechenden Änderung des Fachhochschulstudiengesetzes aufgrund eines
Antrages der
Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch
bereits im Jahr
1998 ausgeführt wurde (vgl. 1146 d.B. der XX.GP - Bericht des Ausschusses).
Alle
bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass das Verfahren zur Anerkennung einer
Privatuniversität nicht weniger aufwändig ist als jenes zur Bewilligung eines
Fachhochschul-
Studienganges.
Hinsichtlich des in Kraft Tretens gilt, dass bereits in Behandlung
stehende Anträge noch nach
der bisherigen Frist von 6 Monaten,
die neuen Anträge aber nach der 9 Monats Frist zu
behandeln sind. Auf eine zügige Behandlung ist trotzdem zu achten.