798/A XXII. GP

Eingebracht am 01.03.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria  

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Errichtung und Rechtsstellung

§ 2.  Ziele und Grundsätze

§ 3. Finanzierung

§ 4. Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung

§ 5. Qualitätssicherung

§ 6. Kuratorium (board of trustees)

§ 7. Präsidentin oder Präsident (president)

§ 8. Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor (managing director)

§ 9. Wissenschaftlicher Rat (scientific board)

§ 10. Personal

§ 11. PhD-Programme

§ 12. Post Doc-Programme

§ 13. Wirkung der Rechtsstellung

§ 14. Aufsicht

§ 15. Gründungsphase

§ 16. Vollziehung

 

Errichtung und Rechtsstellung

 

§ 1. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria  wird als postgraduale Wissenschaftseinrichtung errichtet.

(2) Das Institute of Science and Technology - Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.

 

 

 

Ziele und Grundsätze

 

§ 2. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria dient der Spitzenforschung im Bereich der Grundlagenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD-Programmen und Post Doc-Programmen.

(2) Das Institute of Science and Technology - Austria orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

           1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

           2. Unabhängigkeit in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten sowie in den Bereichen Organisation, Management und Personalauswahl,

           3. Forschung auf Grundlage höchster international anerkannter Standards,

           4. weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem Forschungspersonal,

           5. Ausbildung von höchstqualifizierten Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern,

           6. internationale Ausrichtung in Forschung und Lehre,

          7. Mitwirkung beim Aufbau von „Spin-Offs“,

          8. Intensive Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen.

 

Finanzierung

 

§ 3. (1) Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang, BGBl. I Nr. XXX/2006, ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Institute of Science and Technology - Austria .

(2) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:

           1. Teilfinanzierung durch den Bund, mindestens in der Höhe der Teilfinanzierung durch das Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung

          2. Teilfinanzierung durch das Bundesland Niederösterreich gemäß Art. 15 a B-VG-Vereinbarung,

3. Teilfinanzierung durch Dritte,

4. Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.

Die konkreten Beiträge von Bund und Land Niederösterreich sind in der Art. 15 a B-VG-Vereinbarung geregelt.

(3) Das Institute of Science and Technology - Austria ist berechtigt, zur Finanzierung der Lehrleistung der PhD-Programme ein entsprechendes Entgelt einzuheben. Die Einhebung des Entgelts entfällt, wenn ein Anspruch auf Studienzuschuss nach dem Studienförderungsgesetz 1992 besteht.

 

Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung

 

§ 4. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria hat den Jahresvoranschlag, die Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten.

(2) Das Institute of Science and Technology - Austria verfügt über seine Einnahmen frei.

(3) Die Gebarung erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(4) Für Verbindlichkeiten des Institute of Science and Technology - Austria übernimmt der Bund keine Haftung.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium (board of trustees) bis 30. April den Jahresvoranschlag für das folgende Jahr und die Vorschau über die zwei darauf folgenden Jahre, den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen Rechnungsabschluss zusammen mit dem Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

(6) Die Gebarung des Institute of Science and Technology - Austria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

 

Qualitätssicherung

 

§ 5. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria hat Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Spitzenforschungseinrichtungen orientieren.

(2) Die Tätigkeiten des Institute of Science and Technology - Austria sind im Abstand von vier Jahren zu evaluieren. Die Evaluierungsberichte sind dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.

 

Kuratorium (board of trustees)

 

§ 6. (1) Das Kuratorium ist das oberste Leitungsgremium. Es hat folgende Aufgaben:

           1. Entscheidung über das Organisationsstatut und die strategische Ausrichtung auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,

           2. Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten auf Vorschlag des wissenschaftlichen Rates und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten aus wichtigen Gründen,

           3.     Bestellung des wissenschaftlichen Rates auf Vorschlag der Präsidentin oder      des Präsidenten,

           4. Bestellung und Abberufung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,

           5. Genehmigung des jährlichen Budgets unter Zugrundelegung des Jahresvoranschlages, der Vorschau für die zwei darauf folgenden Jahre, des jährlichen Leistungsberichtes und des jährlichen Rechnungsabschlusses,

6. Genehmigung von Musterarbeitsverträgen für die jeweiligen Personalgruppen (wissenschaftliches Personal, nicht wissenschaftliches Personal, Verwaltungspersonal, etc.).

(2) Dem Kuratorium gehören mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder an, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology - Austria leisten können.

(3) Der in § 3 Abs. 2 Z 1 genannte Erhalter hat vier Mitglieder durch die Bundesregierung, der in § 3 Abs. 2 Z 2 genannte Erhalter hat drei Mitglieder in das Kuratorium zu entsenden.

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und des Landes Niederösterreich im Kuratorium können dieses um bis zu drei zusätzliche Mitglieder erweitern, die von den sonstigen Dritten gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 entsendet werden. Diesen Mitgliedern kommt im Kuratorium eine Stimme zu.

(5) Dem Kuratorium gehören weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder an, die auf Grund ihrer hervorragenden wissenschaftlichen Kenntnisse einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology - Austria leisten kann. Diese Mitglieder werden vom wissenschaftlichen Rat vorgeschlagen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu entsenden. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann vom entsendenden Organ aus wichtigen Gründen vorgenommen werden.

(7) Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden vom Kuratorium aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.

(8) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend ist. Das Kuratorium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Präsidentin oder Präsident (president)

 

§ 7. (1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Institute of Science and Technology - Austria und vertritt dieses nach außen. Sie oder er kann festlegen, welche Personen Rechtsgeschäfte im Namen des Institute of Science and Technology - Austria abschließen dürfen.

        (2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt die Festlegung der Arbeitsorganisation.

        (3) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann nur eine wissenschaftlich international anerkannte Persönlichkeit mit Erfahrung und Fähigkeit zur Leitung einer bedeutenden Forschungseinrichtung bestellt werden.

        (4) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

 

Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor (managing director)

 

§ 8. (1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor hat die Präsidentin oder den Präsidenten zu unterstützen.

(2) Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten größeren Ausmaßes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor zu besorgen. Besteht bei diesen Angelegenheiten keine Einigung, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident alleine. Von derartigen Entscheidungen ist das Kuratorium in Kenntnis zu setzen. 

(3) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten bestellt.

 

Wissenschaftlicher Rat (scientific board)

 

§ 9. (1) Der wissenschaftliche Rat hat Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung und zur Sicherung der hohen wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erstellen.

(2) Der wissenschaftliche Rat besteht aus zehn international höchst anerkannten Forscherpersönlichkeiten.

(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Rates werden vom Kuratorium über Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Dem wissenschaftlichen Rat gehört ein nicht stimmberechtigtes Mitglied an, das auf Grund ihrer oder seiner hervorragenden Managementerfahrung einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology - Austria leisten kann. Dieses Mitglied wird vom Kuratorium vorgeschlagen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.

 

Personal

 

§ 10. (1) Auf Arbeitsverhältnisse zum Institute of Science and Technology - Austria ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(2) Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die am Institute of Science and Technology - Austria gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Institute of Science and Technology - Austria als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt.

 

 

PhD-Programme

 

§ 11. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre.

(2) Vor der Einrichtung eines PhD-Programms sind der wissenschaftliche Rat und  die Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 anzuhören.

(3) Die Aufnahme in PhD-Programme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren, welches vom wissenschaftlichen Rat vorzuschlagen und von der Präsidentin oder vom Präsidenten festzulegen ist.

(4) Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer stehen in einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology - Austria.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen nach positiver Durchführung eines PhD-Programms den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ zu verleihen.

 

Post Doc-Programme

 

§ 12. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria ist berechtigt, Post Doc-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen Post Doc-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig.

(2) Vor der Einrichtung eines Post Doc-Programms ist der wissenschaftliche Rat anzuhören.

(3) Die Aufnahme in Post Doc-Programme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren, welches vom wissenschaftlichen Rat vorzuschlagen und von der Präsidentin oder vom Präsidenten festzulegen ist.

(4) Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer stehen in einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology - Austria.

 

Wirkung der Rechtsstellung

 

§ 13. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria und die dort tätigen Personen sind berechtigt, Bezeichnungen und Titel des Hochschulwesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz ,,des Institute of Science and Technology - Austria“.

(2) Die am Institute of Science and Technology - Austria tätigen Personen sind hinsichtlich der Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 gleichgestellt.

(3) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Programmen des Institute of Science and Technology - Austria anzuwenden.

(4) Das Institute of Science and Technology - Austria gilt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen als Universität im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.

(5) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Institute of Science and Technology - Austria Anwendung, soweit dieses in Erfüllung seiner gesetzlichen Ziele und Grundsätze tätig wird.

(6) Bei der Erfüllung seiner Ziele und Grundsätze unterliegt das Institute of Science and Technology - Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994. Ferner sind die Organe des Institute of Science and Technology - Austria vom Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1996, ausgenommen.

 

Aufsicht

 

§ 14. Das Institute of Science and Technology - Austria unterliegt der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen (Rechtsaufsicht).

 

Gründungsphase

 

§ 15. (1) Der Beirat (advisory board) besteht aus höchstens zehn Personen und wird von der Bundesregierung für die Erstellung eines Vorschlages für die Präsidentin oder den Präsidenten eingesetzt. Der Vorschlag ist ehestmöglich zu erstellen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium gemäß § 6 auf Grund eines Vorschlages des Beirates bestellt.

(3) Nach Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten gilt der Beirat als aufgelöst.

(4) Bis zur Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums die unbedingt erforderlichen laufenden Geschäfte.

 

 

Vollziehung

 

§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der im § 13 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und hinsichtlich des § 13 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           2. hinsichtlich der im § 13 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

           3. hinsichtlich der im § 13 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und hinsichtlich des § 13 Abs. 4 bis 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,

           4. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

 


Begründung

 

Den Anstoß zur Errichtung einer neuen Spitzenforschungseinrichtung gab der Experimentalphysiker Univ. Prof. Dr. Anton Zeilinger.

 

Anfang 2005 wurde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern interessierter Institutionen mit der Ausarbeitung eines Rahmenkonzepts auf der Grundlage folgender Dokumente beauftragt:

·         Wissenschaftszentrum Wien, Machbarkeit einer Graduierten-Forschungseinrichtung in Wien, Studie im Auftrag der Stadt Wien, Wien 2004;

·         Peter Schuster, Anton Zeilinger, Österreichische Universität für Höhere Studien. Wissenschaftliches Konzept, Wien 2005;

·         Wissenschaftsrat, Empfehlung und Konzept zur Gründung einer Einrichtung der Spitzenforschung in Österreich, Mitteleuropäisches Wissenschaftszentrum Wien, Wien 2005.

 

Ein wissenschaftliches Kernteam wurde in der Folge beauftragt, entsprechende Vorbereitungsarbeiten zu leisten.

 

Die Mission: Grundlagenforschung auf höchstem Niveau

 

Das Projekt der Errichtung des Institute of Science and Technology - Austria hat zum Ziel, in Österreich eine Forschungseinrichtung auf höchstem Niveau zu etablieren, die im internationalen Konzert der Spitzenforschung eine markante Stimme hat.

 

Institute of Science and Technology - Austria wird:

 

Der internationale Rahmen: Europa in globaler Konkurrenz

 

Die Europäische Union hat sich im Lissabon-Prozess zum Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden. Dieser Prozess wurde im Vorjahr einem Relaunch unterzogen, der auch alle Mitgliedsländer in die Verantwortung nimmt.

Die Europäische Union setzt dabei auf eine starke Ausweitung der Mittel für Forschung und Entwicklung generell und eine gezielte Förderung von Spitzenleistungen in der Grundlagenforschung auf europäischem Niveau. Das 7. Forschungsrahmenprogramm der EU setzt einen neuen, bedeutenden Akzent durch die Schaffung des European Research Council, der Spitzenforschung in Europa forcieren und auf Augenhöhe mit ihren amerikanischen Konkurrenten bringen will.

 

Die Konsequenz für Österreich: Forcierte Exzellenzstrategie

 

In diesem Kontext rückt auch in Österreich die Frage nach der Attraktivität als Wissenschaftsstandort in den Fokus forschungs- und wissenschaftspolitischer Diskussion. Österreich verfügt dabei über eine im europäischen Vergleich gute Ausgangsposition: Die seit dem Jahr 2000 vorangetriebene Steigerung der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung und die systematische Modernisierung des Förderungssystems haben einen Aufholprozess ermöglicht, der heute die Perspektive eröffnet, zu Europas Top-Performern in Forschung, Technologie und Innovation aufzuschließen. Die Universitäten machen gerade einen anspruchsvollen Reformprozess durch. Ihre Leistungen in der Forschung, als Ausbildungsstätte für wissenschaftlichen Nachwuchs und für hoch qualifizierte Arbeitskräfte genießen internationale Anerkennung. Zudem liegt Österreich in einer günstigen Zentrallage in Europa und wird allseits wegen seiner hohen Lebensqualität gerühmt.

 

Im Wettkampf um die besten Köpfe darf es aber kein Innehalten auf dem erreichten Niveau geben. Weltweit intensivieren die Staaten ihre Anstrengungen in Forschung und Wissenschaft. Will sich Österreich als forschungsintensive Region in Europa behaupten, muss es auch seine Bemühungen weiter verstärken. Die Schaffung von hervorragenden Arbeitsbedingungen für exzellente Forscherinnen und Forscher wird dabei zu einer zentralen Aufgabe. Exzellenzstrategien werden gesucht und erarbeitet.

 

Die Aufgabenverteilung: Institute of Science and Technology - Austria in der Exzellenzstrategie

 

Der Rat für Forschung und Technologieentwicklung hat in seinem Grundsatzpapier „Strategie 2010 – Perspektiven für Forschung, Technologie und Innovation in Österreich“ explizit die „…Konzeption und Umsetzung einer Exzellenzstrategie auf allen Ebenen und in allen Durchführungssektoren des Nationalen Innovationssystems“ gefordert. Diese sind nun auch allenthalben im Entstehen: Der Wissenschaftsfonds FWF hat ein Programmkonzept für Exzellenz-Cluster wissenschaftlicher Forschung entwickelt, das auf bereits vorhandene exzellente Forschungsgruppen an Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen, wie etwa die Akademie der Wissenschaften, aufbaut. Die Forschungsförderungsgesellschaft FFG hat in Zusammenarbeit mit dem BMVIT und dem BMWA den Entwurf für ein anwendungsorientiertes Kompetenzzentrenprogramm präsentiert, das in einer Programmlinie für höchste wissenschaftliche Ansprüche auch deutlich erhöhte Förderungsintensitäten vorsieht.

 

Das Institute of Science and Technology - Austria stellt neben diesen Ansätzen ein neues, komplementäres und ergänzendes Element einer umfassenden Exzellenzstrategie dar.

 

Es ist ein Forschungsinstitut sui generis, das als Neugründung die Chance bietet, neue Wege zu gehen. Es ermöglicht, rasch und flexibel in neue Forschungsgebiete vorzustoßen und Zukunftsthemen zu besetzen.

 

Das Institute of Science and Technology - Austria unterliegt nicht der für Universitäten geltenden Verpflichtung, vorgegebene wissenschaftliche Themenfelder in ihrer Gesamtheit abzudecken. Die Entwicklung neuer Forschungsinteressen ist ebenso möglich wie die Verschiebung und Beendigung existierender.

 

Das Konzept: Fokus auf exzellente Forschung

 

Das Institute of Science and Technology - Austria beschränkt sich in der Ausbildung auf PhD-Studierende und kann sich damit in höchstmöglichem Maß auf die Forschung konzentrieren. Es bietet dabei „Senior Scientists“ und „Junior Group Leaders“ bestmögliche Arbeitsbedingungen. Im Rahmen seiner generellen Widmung kann die Institute of Science and Technology - Austria-Leitung wissenschaftliches Personal nach freiem Ermessen an das Institut holen und entsprechend ausstatten.

 

Die fachliche Widmung von Neuberufungen orientiert sich ausschließlich an der wissenschaftlichen Weiterentwicklung des Instituts. Der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Wissenschafterin oder eines Wissenschafters gilt dabei die Priorität vor einer fachlichen Ausrichtung.

 

Zur Finanzierung seiner Forschungsaufgaben ist das Institute of Science and Technology - Austria so wie die Universitäten berechtigt und dazu angehalten, Forschungsförderungsmittel auf nationaler oder internationaler Ebene einzuwerben. Auf nationaler Ebene ist aber eine Aufstockung der Mittel des Wissenschaftsfonds FWF vorzusehen. Das Institute of Science and Technology - Austria steht damit in Wettbewerb zu den Universitäten, wird aber genauso mit ihnen in Forschung und Lehre in Komplementarität die Kooperation suchen.

 

Der Aufbauplan: Eigenständige Forschungsgruppen

 

Das Institute of Science and Technology - Austria wird aus einer Anzahl eigenständiger Forschungsgruppen bestehen, deren zentrale Aufgabe es ist, Grundlagenforschung auf höchstem Niveau zu betreiben. Eine typische Forschungsgruppe umfasst im Endausbau neben der Gruppenleiterin oder dem Gruppenleiter zwei bis drei Post-Docs und etwa zehn PhD-Studierende. Andere Formationen sind natürlich möglich.

 

Am Anfang sollen etwa 10 Forschungsgruppen mit je fünf Forscherinnen und Forschern eingerichtet werden. Nach zehn Jahren sollen es rund 25 bis 30 Gruppen sein mit dann insgesamt rund 300 Forscherinnen und Forschern. Diese Größe entspricht etwa der von zwei großen Max-Planck-Instituten.

 

Hinsichtlich der Finanzierung wird auf die Art. 15a - Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich hingewiesen.

 

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu § 1:

Beim Institute of Science and Technology – Austria handelt es sich um eine postgraduale Wissenschaftseinrichtung eigener Prägung. Im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG ist das Institute of Science and Technology – Austria eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung.

Abs. 2 normiert, dass es sich beim Institute of Science and Technology – Austria um eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt. Das Institute of Science and Technology – Austria verfügt somit über umfassende Geschäftsfähigkeit, die es ermöglicht, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte zu tätigen und Verträge abzuschließen.

Auf Grund der Konstruktion als „Selbstverwaltungskörperschaft“ unterliegt das Institute of Science and Technology – Austria keinen Weisungen und somit Einflüssen von außen. Mit der Weisungsfreistellung gestützt auf Art. 17 StGG wird dem Institute of Science and Technology – Austria und seinen Organen größtmögliche Autonomie eingeräumt.

Zu § 2:

Das Institute of Science and Technology – Austria ist als Spitzenforschungseinrichtung konzipiert und im Bereich der Grundlagenforschung tätig. Hauptzweck ist die Erschließung und Entwicklung neuer Forschungsfelder. Die im Entwurf vorgeschlagene offene Formulierung lässt die Entwicklung neuer Forschungsfelder zu, teilweise auch solcher, die heute noch gar nicht bekannt sind bzw. heute noch nicht als wichtig erachtet werden.

Das Institute of Science and Technology – Austria ist ausschließlich auf die Graduiertenausbildung ausgerichtet. Es bietet auf höchstem Niveau PhD-Programme und Post Doc-Programme an. Die am Institute of Science and Technology – Austria angebotenen PhD-Programme und Post Doc-Programme sind so konzipiert, dass es sich bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht um Studierende im herkömmlichen Sinne handelt, sondern um Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforscher.

Abs. 2 legt fest, an welchen Grundsätzen sich das Institute of Science and Technology – Austria zu orientieren hat. Die Grundsätze orientieren sich an jenen international führender Forschungseinrichtungen. Auch die Durchführung von Auftragsforschung ist möglich.

Zu § 3:

Die Finanzierung des Institute of Science and Technology – Austria ist zum Teil vom Bund, zum Teil vom Bundesland Niederösterreich, zum Teil durch sonstige Dritte sowie zum Teil durch eigene Einnahmen geplant. Hinsichtlich der Finanzierungsdetails wird auf die betreffende Art. 15a B-VG-Vereinbarung hingewiesen. Darüber hinaus können der Bund und das Land Niederösterreich auch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Die Mittel der sonstigen Dritten können etwa von Unternehmen, nationalen und europäischen Förderungsinstitutionen oder auch anderen Gebietskörperschaften kommen.

Zu beachten in diesem Zusammenhang ist das Beihilfenverbot des Art. 87 EG. Demnach sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Beihilfenbegriff ist dabei sehr weit gefasst und schließt jede geldwerte Leistung ohne angemessene Gegenleistung ein.

Von der EU-Kommission wird die Grundlagenforschung, die in der Regel von nicht gewinnorientierten Hochschul- und Forschungseinrichtungen betrieben wird, ausdrücklich vom Beihilfenbegriff ausgenommen (Koenig/Kühling/Ritter, EG-Beihilfenrecht [2002] 135). Da die Tätigkeit der Gemeinschaft nach Art. 157 EG auch auf die Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung abzielt, wird aber auch sonst von der Kommission eine befürwortenden Haltung gegenüber staatlichen Beihilfen für Forschung und Entwicklung eingenommen (vgl Konsolidierter Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, ABl 1996, C 45/5 idF ABl 1998, C 48/2).

Abs. 3 normiert, dass hinsichtlich der Lehrleistung in den PhD-Programmen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Entgelt eingehoben werden kann. Dies wird für jene Personen entfallen, die Ansprüche nach dem Studienförderungsgesetz 1992 haben (vgl. § 13 Abs. 3). Damit wird sichergestellt, dass Exzellenz keine Frage der sozialen Stellung wird.

Zu § 4:

Das Institute of Science and Technology – Austria hat im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der Gebarungsgrundsätze einen Jahresvoranschlag und eine Rechnungslegung zu erstellen. Die Gebarung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Die Gebarung erfolgt – als vollrechtsfähige Einrichtung – ebenso wie die Mittelverwendung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Bund übernimmt für Verbindlichkeiten des Institute of Science and Technology – Austria keine Haftung.

Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, dem Kuratorium den Jahresvoranschlag, die Vorschau über die zwei darauf folgende Jahre, den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Rechnungsabschluss ist dem Kuratorium gemeinsam mit einem Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

Zu § 5:

Das Institute of Science and Technology - Austria wird mit der Zielsetzung eingerichtet, unter die besten fünf Forschungseinrichtungen Europas zu kommen. Dazu bedarf es einer strengen Qualitätssicherung. Ein Qualitätssicherungsverfahren nach – für gleichgelagerte Institutionen – international geltenden höchsten Standards ist daher einzurichten. Die konkrete Gestaltung ist Aufgabe des Institute of Science and Technology – Austria. Die Tätigkeit des Institute of Science and Technology - Austria ist alle vier Jahre zu evaluieren und die entsprechenden Berichte sind dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.

Zu § 6:

Als oberstes Leitungsgremium ist das Kuratorium, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Geldgeber, eingerichtet. Er entscheidet über die strategische Ausrichtung des Institute of Science and Technology – Austria . Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten.

Das Kuratorium hat die Präsidentin oder den Präsidenten zu bestellen und aus wichtigen Gründen abzuberufen. Der wissenschaftliche Rat hat dem Kuratorium einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten.

Als wichtige Gründe, die zu einer Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten führen können, gelten schwere Pflichtverletzung, sachlich und fachlich begründeter Vertrauensverlust, strafgerichtliche Verurteilung sowie mangelnde körperliche oder geistige Eignung.

Das Kuratorium hat den wissenschaftlichen Rat zu bestellen. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten.

Das Kuratorium hat eine Verwaltungsdirektorin oder einen Verwaltungsdirektor zu bestellen. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten.

Der Aufgabenbereich des Kuratoriums umfasst des Weiteren die Genehmigung des jährlichen Voranschlages, der Vorschau für die zwei darauf folgenden Jahre, des jährlichen Leistungsberichtes und des jährlichen Rechnungsabschlusses. Im Übrigen fällt in die Kompetenz des Kuratoriums auch die Genehmigung von Musterarbeitsverträgen (einschließlich der Festlegung einer Bandbreite der Gehälter) für die jeweiligen Gruppen von Personal.

Abs. 2 und 3 normieren die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums und legt fest, dass jene Einrichtungen entsendungsberechtigt sind, die wesentlich zur Finanzierung des Institute of Science and Technology – Austria beitragen. Festgelegt wird, dass die gemeinsamen Erhalter Bund und Land Niederösterreich insgesamt sieben Mitglieder zu  entsenden haben, davon der Bund vier Mitglieder.

Abs. 4 legt fest, dass die sieben Vertreter der gemeinsamen Erhalter festlegen können, dass das Kuratorium um bis zu drei zusätzliche Mitglieder erweitert werden kann. Diese Mitglieder werden von den „sonstigen Dritten“ nominiert. Insgesamt kommt diesen zusätzlichen Mitgliedern eine Stimme zu, wobei die Ausgestaltung ihres Stimmrechts in der Geschäftsordnung des Kuratoriums zu regeln sein wird. Im Ergebnis gibt es im Kuratorium also höchstens acht Stimmen.

Abs. 5 normiert, dass weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder aus dem Bereich der Wissenschaft auf Grund eines Vorschlages des wissenschaftlichen Rates von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt werden können. Diese Mitglieder sind besonders geeignet, verschiedene wissenschaftliche Gesichtspunkte einzubringen. Ebenso können hier Vertreterinnen oder Vertreter anderer Gebietskörperschaften berücksichtigt werden.

Die Funktionsperiode ist gemäß Abs. 6 mit fünf Jahren festgelegt. Sollte ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode ausscheiden, ist für die verbleibende Funktionsperiode ein Mitglied zu entsenden. Das entsendende Organ kann ein Mitglied des Kuratoriums aus wichtigen Gründen auch vorzeitig abberufen. Als wichtige Gründe, die zu einer Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten führen können, gelten schwere Pflichtverletzung, sachlich und fachlich begründeter Vertrauensverlust, strafgerichtliche Verurteilung sowie mangelnde körperliche oder geistige Eignung.

Zu § 7:

Das Institute of Science and Technology – Austria wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet. Sie oder er vertritt die Einrichtung nach außen und ist wie an den Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 berechtigt, Vollmachten an andere Personen zu erteilen.

Abs. 2 sieht eine Generalkompetenz für die Präsidentin oder den Präsidenten vor. Ausgenommen sind lediglich jene Angelegenheiten, die ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind und somit von diesen wahrzunehmen sind.

Abs. 3 sieht vor, dass nur eine anerkannte – im Wissenschaftsbereich international mit größter Reputation versehene - Persönlichkeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten bestellt werden kann.

Abs. 4 normiert die Dauer der Funktionsperiode für die Präsidentin oder den Präsidenten mit vier Jahren und sieht vor, dass auch mehrmalige Wiederbestellungen möglich sind.

Zu § 8:

Zur Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Einrichtung der Position einer Verwaltungsdirektorin oder eines Verwaltungsdirektors unabdingbar. Sie oder er wird von der Präsidentin oder von dem Präsidenten vorgeschlagen und vom Kuratorium bestellt. Zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ können Entscheidungen, die mit größeren finanziellen Auswirkungen verbunden sind, von der Präsidentin oder von dem Präsidenten grundsätzlich nur gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder mit dem Verwaltungsdirektor vorgenommen werden. Einigen sich die Präsidentin oder der Präsident einerseits und die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor andererseits bei Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten größeren Ausmaßes nicht, so trifft die Präsidentin oder der Präsident diese Entscheidung alleine. In einem derartigen Fall, ist das Kuratorium zu verständigen. Das Kuratorium wird in der Geschäftsordnung die Höhe des Betrages festzulegen haben, ab welchem die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor mit zu befassen ist.

Zu § 9:

Dem wissenschaftlichen Rat gehören zehn Forscherpersönlichkeiten an, welche international höchste Reputation aufzuweisen haben. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Rates werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorgeschlagen und sind vom Kuratorium zu bestellen. Die Funktionsperiode beträgt sechs Jahre. Mehrmalige Wiederbestellungen sind möglich. Dem wissenschaftlichen Rat obliegt es, Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung und zur Sicherstellung des hohen wissenschaftlichen Niveaus zu erbringen.

Abs. 4 normiert, dass ein nicht stimmberechtigtes Mitglied aus dem Bereich des Managements auf Grund eines Vorschlages des Kuratoriums von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu bestellen ist.

Zu § 10:

Die Bestimmung normiert, dass Arbeitsverhältnisse zum Institute of Science and Technology – Austria auf der Basis des Angestelltengesetzes zu erfolgen haben.

Durch Abs. 2 ist sichergestellt, dass das Institute of Science and Technology – Austria als Dienstgeber im Sinne des § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt, womit das Institute of Science and Technology – Austria ex lege ein Aufgriffsrecht hat.

Zu §§ 11 und 12:

Das Institute of Science and Technology – Austria bietet PhD-Programme mit einer Mindestausbildungsdauer von drei Jahren und Post Doc-Programme an. Die PhD-Programme sollen dem Stand der Beratungen im Bologna-follow-up-Prozess entsprechen. Die Durchführung dieser Programme mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Institutionen ist möglich und gewünscht.

Der wissenschaftliche Rat und die Universitäten sind vor der Einrichtung derartiger Programme anzuhören.

Die Anzahl der Programmplätze ist beschränkt, die Aufnahme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren, welches der wissenschaftliche Rat vorzuschlagen ist. Die endgültige Gestaltung des Aufnahmeverfahrens erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten.

Vorgesehen wird, dass die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer in einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology – Austria stehen. Die Bestimmungen des Angestelltengesetzes sind, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, anzuwenden. Die Bestimmung orientiert sich an “Commission Recommendation on the European Charter for Researchers and on a Code of Conduct for the Recruitment of Researchers”, Brüssel 2005.

Nach positiver Durchführung eines PhD-Programms ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, zu verleihen.

Zu § 13:

Abs. 1 regelt, dass übliche Bezeichnungen und Titel des Hochschulwesens sowohl vom Institute of Science and Technology – Austria als auch von den dort tätigen Personen verwendet werden dürfen, wenn diese Bezeichnungen und Titel bei gleich gelagerter Situation oder Position auch an einer Universität verwendet werden dürften.

Abs. 2 und 3 normieren Gleichstellungsregelungen hinsichtlich des Fremdenrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts, des Studienförderungsrechts sowie des Sozialrechts.

Abs. 4 normiert, dass Zuwendungen an das Institute of Science and Technology – Austria mit denselben einkommensteuerrechtlichen Bevorzugungen, wie sie für Universitäten üblich sind, ausgestattet sind.

In Abs. 5 werden dem Institute of Science and Technology – Austria abgaben- und gebührenrechtliche Begünstigungen eingeräumt.

Abs. 6 legt fest, dass das Institute of Science and Technology – Austria bei Erfüllung seiner Ziele und Grundsätze von der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung ausgenommen ist. Die Organe des Institute of Science and Technology – Austria sind von der Anwendung des Bundeshaushaltsgesetzes ausgenommen.

Zu § 14:

Diese Bestimmung beinhaltet das Aufsichtsrecht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Auf Grund der verfassungsrechtlich gebotenen Letztverantwortung der Bundesministerin oder des Bundesministers kommt dieser oder diesem die Verpflichtung zur Aufsicht zu. Die Aufsicht beschränkt sich nur auf die Rechtsaufsicht, also auf die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen und sonstiger (EU-)Normen.

Zu § 15:

Diese Norm enthält Bestimmungen über die Gründungsphase. Es wird vorgeschlagen, dass ein Beirat, der aus höchstens zehn Personen besteht, von der Bundesregierung eingesetzt wird und einen Vorschlag für die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten auszuarbeiten hat. Diese oder dieser soll die notwendigen Schritte der Gründungsphase gestalten. Sie oder er soll ehestmöglich vom Kuratorium bestellt werden. Nach der Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten löst sich der Beirat  automatisch auf. Die laufenden Geschäfte werden vorübergehend – somit bis zur Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten – von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums erledigt.

Zu § 16:

Diese Norm enthält die erforderlichen Vollziehungsbestimmungen.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung ersucht.