798/A XXII. GP
Eingebracht am 01.03.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda
Bleckmann
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz über das Institute of
Science and Technology - Austria
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über das Institute of Science
and Technology - Austria
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz
über das Institute of Science and Technology - Austria
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Errichtung und Rechtsstellung
§
2. Ziele und Grundsätze
§ 3. Finanzierung
§ 4. Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung
§
5. Qualitätssicherung
§ 6. Kuratorium (board of trustees)
§ 7. Präsidentin oder Präsident (president)
§ 8. Verwaltungsdirektorin oder
Verwaltungsdirektor (managing director)
§
9. Wissenschaftlicher Rat (scientific board)
§ 10. Personal
§ 11. PhD-Programme
§ 12. Post Doc-Programme
§ 13. Wirkung der Rechtsstellung
§ 14. Aufsicht
§ 15. Gründungsphase
§ 16. Vollziehung
Errichtung
und Rechtsstellung
§ 1.
(1) Das Institute of
Science and Technology - Austria
wird als postgraduale Wissenschaftseinrichtung errichtet.
(2) Das Institute of
Science and Technology - Austria ist eine juristische Person des öffentlichen
Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und verwaltet seine Angelegenheiten im
Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.
Ziele und Grundsätze
§ 2.
(1) Das Institute of
Science and Technology - Austria dient der Spitzenforschung im Bereich der
Grundlagenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu
erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen
Postgraduiertenausbildung in Form von PhD-Programmen und Post Doc-Programmen.
(2) Das Institute of
Science and Technology - Austria orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre
(Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
2. Unabhängigkeit in allen wissenschaftlichen
Angelegenheiten sowie in den Bereichen Organisation, Management und
Personalauswahl,
3. Forschung auf Grundlage höchster international
anerkannter Standards,
4. weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem
Forschungspersonal,
5. Ausbildung von höchstqualifizierten
Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern,
6. internationale Ausrichtung in Forschung und
Lehre,
7. Mitwirkung
beim Aufbau von „Spin-Offs“,
8. Intensive
Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären
Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen.
Finanzierung
§ 3. (1) Nach der Vereinbarung zwischen dem
Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des
Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang, BGBl. I Nr.
XXX/2006, ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des
Institute of Science and Technology - Austria .
(2) Der Aufwand für
die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology -
Austria gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden
Finanzierungsquellen abzudecken:
1. Teilfinanzierung durch den Bund, mindestens in
der Höhe der Teilfinanzierung durch das Land Niederösterreich gemäß Art. 15a
B-VG-Vereinbarung
2.
Teilfinanzierung durch das Bundesland Niederösterreich gemäß Art. 15 a
B-VG-Vereinbarung,
3. Teilfinanzierung durch Dritte,
4. Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.
Die konkreten Beiträge von Bund und Land
Niederösterreich sind in der Art. 15 a B-VG-Vereinbarung geregelt.
(3) Das Institute of Science and
Technology - Austria ist berechtigt, zur Finanzierung der Lehrleistung der
PhD-Programme ein entsprechendes Entgelt einzuheben. Die Einhebung des Entgelts
entfällt, wenn ein Anspruch auf Studienzuschuss nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 besteht.
Jahresvoranschlag,
Gebarung und Rechnungslegung
§ 4.
(1) Das Institute of Science and Technology - Austria hat den
Jahresvoranschlag, die Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen der
Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz
zu gestalten.
(2) Das Institute of
Science and Technology - Austria verfügt über seine Einnahmen frei.
(3) Die Gebarung
erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(4) Für
Verbindlichkeiten des Institute of Science and Technology - Austria übernimmt
der Bund keine Haftung.
(5) Die Präsidentin
oder der Präsident hat dem Kuratorium (board of trustees) bis 30. April den
Jahresvoranschlag für das folgende Jahr und die Vorschau über die zwei darauf
folgenden Jahre, den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen
Rechnungsabschluss zusammen mit dem Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder
eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
(6) Die Gebarung des
Institute of Science and Technology - Austria unterliegt der Prüfung durch den
Rechnungshof.
Qualitätssicherung
§ 5.
(1) Das Institute of Science and Technology -
Austria hat Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den
international geltenden Standards für Spitzenforschungseinrichtungen
orientieren.
(2) Die Tätigkeiten
des Institute of Science and Technology - Austria sind im Abstand von vier
Jahren zu evaluieren. Die Evaluierungsberichte sind dem Nationalrat im Wege der
Bundesregierung vorzulegen.
Kuratorium (board of trustees)
§ 6. (1) Das Kuratorium ist das oberste
Leitungsgremium. Es hat folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über das Organisationsstatut und
die strategische Ausrichtung auf Vorschlag der Präsidentin oder des
Präsidenten,
2.
Bestellung der Präsidentin oder des
Präsidenten auf Vorschlag des wissenschaftlichen Rates und Abberufung der
Präsidentin oder des Präsidenten aus wichtigen Gründen,
3. Bestellung des
wissenschaftlichen Rates auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,
4. Bestellung und Abberufung der
Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors auf Vorschlag der
Präsidentin oder des Präsidenten,
5. Genehmigung des jährlichen Budgets unter
Zugrundelegung des Jahresvoranschlages, der Vorschau für die zwei darauf
folgenden Jahre, des jährlichen Leistungsberichtes und des jährlichen
Rechnungsabschlusses,
6. Genehmigung von Musterarbeitsverträgen für die
jeweiligen Personalgruppen (wissenschaftliches Personal, nicht
wissenschaftliches Personal, Verwaltungspersonal, etc.).
(2) Dem Kuratorium
gehören mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder an, die auf Grund ihrer
Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele
des Institute of Science and Technology - Austria leisten können.
(3) Der in § 3 Abs. 2
Z 1 genannte Erhalter hat vier Mitglieder durch die Bundesregierung, der in § 3
Abs. 2 Z 2 genannte Erhalter hat drei Mitglieder in das Kuratorium zu
entsenden.
(4) Die Vertreterinnen
und Vertreter des Bundes und des Landes Niederösterreich im Kuratorium können
dieses um bis zu drei zusätzliche Mitglieder erweitern, die von den sonstigen
Dritten gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 entsendet werden. Diesen Mitgliedern kommt im
Kuratorium eine Stimme zu.
(5) Dem Kuratorium
gehören weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder an, die auf Grund ihrer
hervorragenden wissenschaftlichen Kenntnisse einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung
der Ziele des Institute of Science and Technology - Austria leisten kann. Diese
Mitglieder werden vom wissenschaftlichen Rat vorgeschlagen und von der
Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.
(6) Die
Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind
zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der
Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene
Mitglied zu entsenden. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann
vom entsendenden Organ aus wichtigen Gründen vorgenommen werden.
(7) Die oder der
Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden vom
Kuratorium aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher
Mehrheit gewählt.
(8) Das Kuratorium ist
beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
persönlich anwesend ist. Das Kuratorium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den
Ausschlag.
Präsidentin
oder Präsident (president)
§ 7.
(1) Die Präsidentin
oder der Präsident leitet das Institute of Science and Technology - Austria und
vertritt dieses nach außen. Sie oder er kann festlegen, welche Personen
Rechtsgeschäfte im Namen des Institute of Science and Technology - Austria
abschließen dürfen.
(2)
Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte sowie die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht
ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Der Präsidentin oder dem
Präsidenten obliegt die Festlegung der Arbeitsorganisation.
(3)
Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann nur eine wissenschaftlich
international anerkannte Persönlichkeit mit Erfahrung und Fähigkeit zur Leitung
einer bedeutenden Forschungseinrichtung bestellt werden.
(4)
Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium für eine
Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
Verwaltungsdirektorin oder
Verwaltungsdirektor (managing director)
§ 8. (1) Die Verwaltungsdirektorin oder der
Verwaltungsdirektor hat die Präsidentin oder den Präsidenten zu unterstützen.
(2) Entscheidungen in
finanziellen Angelegenheiten größeren Ausmaßes sind von der Präsidentin oder
vom Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem
Verwaltungsdirektor zu besorgen. Besteht bei diesen Angelegenheiten keine
Einigung, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident alleine. Von
derartigen Entscheidungen ist das Kuratorium in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Verwaltungsdirektorin
oder der Verwaltungsdirektor wird vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin
oder des Präsidenten bestellt.
Wissenschaftlicher Rat
(scientific board)
§ 9. (1) Der wissenschaftliche Rat hat
Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung und zur Sicherung der hohen
wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erstellen.
(2) Der
wissenschaftliche Rat besteht aus zehn international höchst
anerkannten Forscherpersönlichkeiten.
(3) Die Mitglieder des
wissenschaftlichen Rates werden vom Kuratorium über Vorschlag der Präsidentin
oder des Präsidenten für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt.
Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Dem wissenschaftlichen Rat gehört ein nicht
stimmberechtigtes Mitglied an, das auf Grund ihrer oder seiner hervorragenden
Managementerfahrung einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des
Institute of Science and Technology - Austria leisten kann. Dieses Mitglied
wird vom Kuratorium vorgeschlagen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten
bestellt.
Personal
§ 10. (1) Auf
Arbeitsverhältnisse zum Institute of Science and Technology - Austria ist das
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(2) Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3
Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die am Institute of Science and
Technology - Austria gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Institute of Science and Technology - Austria als
Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt.
PhD-Programme
§ 11. (1) Das Institute of
Science and Technology - Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten.
Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und
ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die
Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre.
(2) Vor der Einrichtung eines PhD-Programms sind der
wissenschaftliche Rat und die
Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 anzuhören.
(3) Die Aufnahme in PhD-Programme erfolgt
nach einem Aufnahmeverfahren, welches vom wissenschaftlichen Rat vorzuschlagen
und von der Präsidentin oder vom Präsidenten festzulegen ist.
(4) Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer stehen in
einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology -
Austria.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat den
Absolventinnen und Absolventen nach positiver Durchführung eines PhD-Programms
den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ zu verleihen.
Post Doc-Programme
§ 12. (1) Das Institute of
Science and Technology - Austria ist berechtigt, Post Doc-Programme einzurichten.
Die Einrichtung von gemeinsamen Post Doc-Programmen mit anderen in- und
ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig.
(2) Vor der Einrichtung eines Post Doc-Programms ist
der wissenschaftliche Rat anzuhören.
(3)
Die Aufnahme in Post Doc-Programme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren,
welches vom wissenschaftlichen Rat vorzuschlagen und von der Präsidentin oder
vom Präsidenten festzulegen ist.
(4) Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer stehen in
einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology -
Austria.
Wirkung der Rechtsstellung
§ 13. (1) Das Institute of
Science and Technology - Austria und die dort tätigen Personen sind berechtigt,
Bezeichnungen und Titel des Hochschulwesens zu verwenden, und zwar jeweils mit
dem Zusatz ,,des Institute of Science and Technology - Austria“.
(2) Die am Institute of Science and Technology -
Austria tätigen Personen sind hinsichtlich der Bestimmungen des
Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, und des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der
Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und
Studierenden an Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002
gleichgestellt.
(3) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das
Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das
Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des
Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die
steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an
den Programmen des Institute of Science and Technology - Austria anzuwenden.
(4) Das Institute of Science and Technology - Austria
gilt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen als Universität
im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. a des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.
(5) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher
Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen
finden auch auf das Institute of Science and Technology - Austria Anwendung,
soweit dieses in Erfüllung seiner gesetzlichen Ziele und Grundsätze tätig wird.
(6) Bei der Erfüllung
seiner Ziele und Grundsätze unterliegt das Institute of Science and Technology
- Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
BGBl. Nr. 194/1994. Ferner sind die Organe des Institute of Science and
Technology - Austria vom Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 213/1996, ausgenommen.
Aufsicht
§ 14. Das Institute of Science and Technology -
Austria unterliegt der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der
Gesetze und Verordnungen (Rechtsaufsicht).
Gründungsphase
§ 15. (1) Der Beirat
(advisory board) besteht aus höchstens zehn Personen und wird von der
Bundesregierung für die Erstellung eines Vorschlages für die Präsidentin oder
den Präsidenten eingesetzt. Der Vorschlag ist ehestmöglich zu erstellen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom
Kuratorium gemäß § 6 auf Grund eines Vorschlages des Beirates bestellt.
(3) Nach Bestellung der Präsidentin oder des
Präsidenten gilt der Beirat als aufgelöst.
(4) Bis zur Bestellung
der Präsidentin oder des Präsidenten führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende
des Kuratoriums die unbedingt erforderlichen laufenden Geschäfte.
Vollziehung
§ 16.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. hinsichtlich der im § 13 Abs. 2
vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und hinsichtlich des
§ 13 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit,
2. hinsichtlich der im § 13 Abs. 3
vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
3. hinsichtlich der im § 13 Abs. 3
vorgesehenen Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen betreffend die
Mitversicherung von Kindern und hinsichtlich des § 13 Abs. 4 bis 6 die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
4. im Übrigen die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Begründung
Den Anstoß zur Errichtung einer neuen
Spitzenforschungseinrichtung gab der Experimentalphysiker Univ. Prof. Dr. Anton
Zeilinger.
Anfang 2005 wurde vom Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern
interessierter Institutionen mit der Ausarbeitung eines Rahmenkonzepts auf der
Grundlage folgender Dokumente beauftragt:
·
Wissenschaftszentrum
Wien, Machbarkeit einer Graduierten-Forschungseinrichtung in Wien, Studie im
Auftrag der Stadt Wien, Wien 2004;
·
Peter
Schuster, Anton Zeilinger, Österreichische Universität für Höhere
Studien. Wissenschaftliches Konzept, Wien 2005;
·
Wissenschaftsrat,
Empfehlung und Konzept zur Gründung einer Einrichtung der Spitzenforschung in
Österreich, Mitteleuropäisches Wissenschaftszentrum Wien, Wien 2005.
Ein wissenschaftliches Kernteam wurde in der Folge
beauftragt, entsprechende Vorbereitungsarbeiten zu leisten.
Die Mission:
Grundlagenforschung auf höchstem Niveau
Das Projekt der Errichtung des Institute of Science
and Technology - Austria hat zum Ziel, in Österreich eine Forschungseinrichtung
auf höchstem Niveau zu etablieren, die im internationalen Konzert der
Spitzenforschung eine markante Stimme hat.
Institute of Science and
Technology - Austria wird:
Der internationale Rahmen: Europa in globaler
Konkurrenz
Die Europäische Union hat sich im Lissabon-Prozess zum
Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten
wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden. Dieser Prozess wurde im
Vorjahr einem Relaunch unterzogen, der auch alle Mitgliedsländer in die
Verantwortung nimmt.
Die Europäische Union setzt dabei auf eine starke
Ausweitung der Mittel für Forschung und Entwicklung generell und eine gezielte
Förderung von Spitzenleistungen in der Grundlagenforschung auf europäischem
Niveau. Das 7. Forschungsrahmenprogramm der EU setzt einen neuen, bedeutenden
Akzent durch die Schaffung des European Research Council, der Spitzenforschung
in Europa forcieren und auf Augenhöhe mit ihren amerikanischen Konkurrenten
bringen will.
Die Konsequenz für Österreich: Forcierte
Exzellenzstrategie
In diesem Kontext rückt auch in Österreich die Frage
nach der Attraktivität als Wissenschaftsstandort in den Fokus forschungs- und
wissenschaftspolitischer Diskussion. Österreich verfügt dabei über eine im
europäischen Vergleich gute Ausgangsposition: Die seit dem Jahr 2000
vorangetriebene Steigerung der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung und
die systematische Modernisierung des Förderungssystems haben einen
Aufholprozess ermöglicht, der heute die Perspektive eröffnet, zu Europas
Top-Performern in Forschung, Technologie und Innovation aufzuschließen. Die
Universitäten machen gerade einen anspruchsvollen Reformprozess durch. Ihre
Leistungen in der Forschung, als Ausbildungsstätte für wissenschaftlichen
Nachwuchs und für hoch qualifizierte Arbeitskräfte genießen internationale
Anerkennung. Zudem liegt Österreich in einer günstigen Zentrallage in Europa
und wird allseits wegen seiner hohen Lebensqualität gerühmt.
Im Wettkampf um die besten Köpfe darf es aber kein
Innehalten auf dem erreichten Niveau geben. Weltweit intensivieren die Staaten
ihre Anstrengungen in Forschung und Wissenschaft. Will sich Österreich als
forschungsintensive Region in Europa behaupten, muss es auch seine Bemühungen
weiter verstärken. Die Schaffung von hervorragenden Arbeitsbedingungen für
exzellente Forscherinnen und Forscher wird dabei zu einer zentralen Aufgabe.
Exzellenzstrategien werden gesucht und erarbeitet.
Die Aufgabenverteilung: Institute of Science and
Technology - Austria in der Exzellenzstrategie
Der Rat für Forschung und Technologieentwicklung hat
in seinem Grundsatzpapier „Strategie 2010 – Perspektiven für Forschung,
Technologie und Innovation in Österreich“ explizit die „…Konzeption und
Umsetzung einer Exzellenzstrategie auf allen Ebenen und in allen
Durchführungssektoren des Nationalen Innovationssystems“ gefordert. Diese sind
nun auch allenthalben im Entstehen: Der Wissenschaftsfonds FWF hat ein
Programmkonzept für Exzellenz-Cluster wissenschaftlicher Forschung entwickelt,
das auf bereits vorhandene exzellente Forschungsgruppen an Universitäten und
anderen Forschungseinrichtungen, wie etwa die Akademie der Wissenschaften,
aufbaut. Die Forschungsförderungsgesellschaft FFG hat in Zusammenarbeit mit dem
BMVIT und dem BMWA den Entwurf für ein anwendungsorientiertes
Kompetenzzentrenprogramm präsentiert, das in einer Programmlinie für höchste
wissenschaftliche Ansprüche auch deutlich erhöhte Förderungsintensitäten
vorsieht.
Das Institute of Science and Technology - Austria
stellt neben diesen Ansätzen ein neues, komplementäres und ergänzendes Element
einer umfassenden Exzellenzstrategie dar.
Es ist ein Forschungsinstitut sui generis, das als
Neugründung die Chance bietet, neue Wege zu gehen. Es ermöglicht, rasch und
flexibel in neue Forschungsgebiete vorzustoßen und Zukunftsthemen zu besetzen.
Das Institute of Science and Technology - Austria
unterliegt nicht der für Universitäten geltenden Verpflichtung, vorgegebene
wissenschaftliche Themenfelder in ihrer Gesamtheit abzudecken. Die Entwicklung
neuer Forschungsinteressen ist ebenso möglich wie die Verschiebung und
Beendigung existierender.
Das Konzept: Fokus auf exzellente Forschung
Das Institute of Science and Technology - Austria
beschränkt sich in der Ausbildung auf PhD-Studierende und kann sich damit in
höchstmöglichem Maß auf die Forschung konzentrieren. Es bietet dabei „Senior
Scientists“ und „Junior Group Leaders“ bestmögliche Arbeitsbedingungen. Im
Rahmen seiner generellen Widmung kann die Institute of Science and Technology -
Austria-Leitung wissenschaftliches Personal nach freiem Ermessen an das
Institut holen und entsprechend ausstatten.
Die fachliche Widmung von Neuberufungen orientiert
sich ausschließlich an der wissenschaftlichen Weiterentwicklung des Instituts.
Der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Wissenschafterin oder eines
Wissenschafters gilt dabei die Priorität vor einer fachlichen Ausrichtung.
Zur Finanzierung seiner Forschungsaufgaben ist das
Institute of Science and Technology - Austria so wie die Universitäten
berechtigt und dazu angehalten, Forschungsförderungsmittel auf nationaler oder
internationaler Ebene einzuwerben. Auf nationaler Ebene ist aber eine
Aufstockung der Mittel des Wissenschaftsfonds FWF vorzusehen. Das Institute of
Science and Technology - Austria steht damit in Wettbewerb zu den
Universitäten, wird aber genauso mit ihnen in Forschung und Lehre in
Komplementarität die Kooperation suchen.
Der Aufbauplan: Eigenständige Forschungsgruppen
Das Institute of Science and Technology - Austria wird
aus einer Anzahl eigenständiger Forschungsgruppen bestehen, deren zentrale
Aufgabe es ist, Grundlagenforschung auf höchstem Niveau zu betreiben. Eine
typische Forschungsgruppe umfasst im Endausbau neben der Gruppenleiterin oder
dem Gruppenleiter zwei bis drei Post-Docs und etwa zehn PhD-Studierende. Andere
Formationen sind natürlich möglich.
Am Anfang sollen etwa 10 Forschungsgruppen mit je fünf
Forscherinnen und Forschern eingerichtet werden. Nach zehn Jahren sollen es
rund 25 bis 30 Gruppen sein mit dann insgesamt rund 300 Forscherinnen und
Forschern. Diese Größe entspricht etwa der von zwei großen
Max-Planck-Instituten.
Hinsichtlich der Finanzierung wird auf die Art. 15a -
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich hingewiesen.
Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 1:
Beim Institute of Science and Technology –
Austria handelt es sich um eine postgraduale Wissenschaftseinrichtung eigener
Prägung. Im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG ist das Institute of Science and
Technology – Austria eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung.
Abs. 2 normiert, dass es sich beim
Institute of Science and Technology – Austria um eine Einrichtung mit eigener
Rechtspersönlichkeit handelt. Das Institute of Science and Technology – Austria
verfügt somit über umfassende Geschäftsfähigkeit, die es ermöglicht, im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte zu tätigen und Verträge abzuschließen.
Auf Grund der Konstruktion als
„Selbstverwaltungskörperschaft“ unterliegt das Institute of Science and
Technology – Austria keinen Weisungen und somit Einflüssen von außen. Mit der
Weisungsfreistellung gestützt auf Art. 17 StGG wird dem Institute of Science
and Technology – Austria und seinen Organen größtmögliche Autonomie eingeräumt.
Zu § 2:
Das Institute of Science and Technology –
Austria ist als Spitzenforschungseinrichtung konzipiert und im Bereich der
Grundlagenforschung tätig. Hauptzweck ist die Erschließung und Entwicklung
neuer Forschungsfelder. Die im Entwurf vorgeschlagene offene Formulierung lässt
die Entwicklung neuer Forschungsfelder zu, teilweise auch solcher, die heute
noch gar nicht bekannt sind bzw. heute noch nicht als wichtig erachtet werden.
Das Institute of Science and Technology –
Austria ist ausschließlich auf die Graduiertenausbildung ausgerichtet. Es
bietet auf höchstem Niveau PhD-Programme und Post Doc-Programme an. Die am
Institute of Science and Technology – Austria angebotenen PhD-Programme und
Post Doc-Programme sind so konzipiert, dass es sich bei den Teilnehmerinnen und
Teilnehmern nicht um Studierende im herkömmlichen Sinne handelt, sondern um
Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforscher.
Abs. 2 legt fest, an welchen Grundsätzen
sich das Institute of Science and Technology – Austria zu orientieren hat. Die
Grundsätze orientieren sich an jenen international führender
Forschungseinrichtungen. Auch die Durchführung von Auftragsforschung ist
möglich.
Zu § 3:
Die Finanzierung des Institute of Science and Technology – Austria ist zum Teil vom Bund, zum Teil vom Bundesland Niederösterreich, zum Teil durch sonstige Dritte sowie zum Teil durch eigene Einnahmen geplant. Hinsichtlich der Finanzierungsdetails wird auf die betreffende Art. 15a B-VG-Vereinbarung hingewiesen. Darüber hinaus können der Bund und das Land Niederösterreich auch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Die Mittel der sonstigen Dritten können etwa von Unternehmen, nationalen und europäischen Förderungsinstitutionen oder auch anderen Gebietskörperschaften kommen.
Zu beachten in diesem Zusammenhang ist das Beihilfenverbot des Art. 87 EG. Demnach sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Beihilfenbegriff ist dabei sehr weit gefasst und schließt jede geldwerte Leistung ohne angemessene Gegenleistung ein.
Von der EU-Kommission wird die Grundlagenforschung, die in der Regel von nicht gewinnorientierten Hochschul- und Forschungseinrichtungen betrieben wird, ausdrücklich vom Beihilfenbegriff ausgenommen (Koenig/Kühling/Ritter, EG-Beihilfenrecht [2002] 135). Da die Tätigkeit der Gemeinschaft nach Art. 157 EG auch auf die Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung abzielt, wird aber auch sonst von der Kommission eine befürwortenden Haltung gegenüber staatlichen Beihilfen für Forschung und Entwicklung eingenommen (vgl Konsolidierter Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, ABl 1996, C 45/5 idF ABl 1998, C 48/2).
Abs. 3 normiert, dass hinsichtlich der
Lehrleistung in den PhD-Programmen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein
Entgelt eingehoben werden kann. Dies wird für jene Personen entfallen, die
Ansprüche nach dem Studienförderungsgesetz 1992 haben (vgl. § 13 Abs. 3). Damit
wird sichergestellt, dass Exzellenz keine Frage der sozialen Stellung wird.
Zu § 4:
Das Institute of Science and Technology –
Austria hat im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der Gebarungsgrundsätze
einen Jahresvoranschlag und eine Rechnungslegung zu erstellen. Die Gebarung
unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Die Gebarung erfolgt – als vollrechtsfähige
Einrichtung – ebenso wie die Mittelverwendung im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung. Der Bund übernimmt für Verbindlichkeiten des Institute of Science and
Technology – Austria keine Haftung.
Die Präsidentin oder der Präsident ist
verpflichtet, dem Kuratorium den Jahresvoranschlag, die Vorschau über die zwei
darauf folgende Jahre, den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen
Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Rechnungsabschluss ist dem Kuratorium
gemeinsam mit einem Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines
Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
Zu § 5:
Das
Institute of Science and Technology - Austria wird mit der Zielsetzung
eingerichtet, unter die besten fünf Forschungseinrichtungen Europas zu kommen.
Dazu bedarf es einer strengen Qualitätssicherung. Ein
Qualitätssicherungsverfahren nach – für gleichgelagerte Institutionen –
international geltenden höchsten Standards ist daher einzurichten. Die konkrete
Gestaltung ist Aufgabe des Institute of Science and Technology – Austria. Die
Tätigkeit des Institute of Science and Technology - Austria ist alle vier Jahre
zu evaluieren und die entsprechenden Berichte sind dem Nationalrat im Wege der
Bundesregierung vorzulegen.
Zu § 6:
Als oberstes Leitungsgremium ist das
Kuratorium, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Geldgeber,
eingerichtet. Er entscheidet über die strategische Ausrichtung des Institute of
Science and Technology – Austria . Die Präsidentin oder der Präsident hat dem
Kuratorium einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten.
Das Kuratorium hat die Präsidentin oder den
Präsidenten zu bestellen und aus wichtigen Gründen abzuberufen. Der
wissenschaftliche Rat hat dem Kuratorium einen diesbezüglichen Vorschlag zu
unterbreiten.
Als wichtige Gründe, die zu einer
Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten führen können, gelten schwere
Pflichtverletzung, sachlich und fachlich begründeter Vertrauensverlust,
strafgerichtliche Verurteilung sowie mangelnde körperliche oder geistige
Eignung.
Das Kuratorium hat den wissenschaftlichen
Rat zu bestellen. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium einen
diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten.
Das Kuratorium hat eine
Verwaltungsdirektorin oder einen Verwaltungsdirektor zu bestellen. Die
Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium einen diesbezüglichen
Vorschlag zu unterbreiten.
Der Aufgabenbereich des Kuratoriums umfasst
des Weiteren die Genehmigung des jährlichen Voranschlages, der Vorschau für die
zwei darauf folgenden Jahre, des jährlichen Leistungsberichtes und des
jährlichen Rechnungsabschlusses. Im Übrigen fällt in die Kompetenz des
Kuratoriums auch die Genehmigung von Musterarbeitsverträgen (einschließlich der
Festlegung einer Bandbreite der Gehälter) für die jeweiligen Gruppen von
Personal.
Abs. 2 und 3 normieren die Anzahl der
stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums und legt fest, dass jene
Einrichtungen entsendungsberechtigt sind, die wesentlich zur Finanzierung des
Institute of Science and Technology – Austria beitragen. Festgelegt wird, dass
die gemeinsamen Erhalter Bund und Land Niederösterreich insgesamt sieben
Mitglieder zu entsenden haben,
davon der Bund vier Mitglieder.
Abs. 4 legt fest, dass die sieben Vertreter
der gemeinsamen Erhalter festlegen können, dass das Kuratorium um bis zu drei
zusätzliche Mitglieder erweitert werden kann. Diese Mitglieder werden von den
„sonstigen Dritten“ nominiert. Insgesamt kommt diesen zusätzlichen Mitgliedern
eine Stimme zu, wobei die Ausgestaltung ihres Stimmrechts in der
Geschäftsordnung des Kuratoriums zu regeln sein wird. Im Ergebnis gibt es im
Kuratorium also höchstens acht Stimmen.
Abs. 5 normiert, dass weitere nicht
stimmberechtigte Mitglieder aus dem Bereich der Wissenschaft auf Grund eines
Vorschlages des wissenschaftlichen Rates von der Präsidentin oder dem
Präsidenten bestellt werden können. Diese Mitglieder sind besonders geeignet,
verschiedene wissenschaftliche Gesichtspunkte einzubringen. Ebenso können hier
Vertreterinnen oder Vertreter anderer Gebietskörperschaften berücksichtigt
werden.
Die Funktionsperiode ist gemäß Abs. 6 mit
fünf Jahren festgelegt. Sollte ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode
ausscheiden, ist für die verbleibende Funktionsperiode ein Mitglied zu
entsenden. Das entsendende Organ kann ein Mitglied des Kuratoriums aus
wichtigen Gründen auch vorzeitig abberufen. Als wichtige Gründe, die zu einer
Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten führen können, gelten schwere
Pflichtverletzung, sachlich und fachlich begründeter Vertrauensverlust,
strafgerichtliche Verurteilung sowie mangelnde körperliche oder geistige
Eignung.
Zu § 7:
Das Institute of Science and Technology –
Austria wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet. Sie oder er
vertritt die Einrichtung nach außen und ist wie an den Universitäten gemäß
Universitätsgesetz 2002 berechtigt, Vollmachten an andere Personen zu erteilen.
Abs. 2 sieht eine Generalkompetenz für die
Präsidentin oder den Präsidenten vor. Ausgenommen sind lediglich jene
Angelegenheiten, die ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind und somit von
diesen wahrzunehmen sind.
Abs. 3 sieht vor, dass nur eine anerkannte
– im Wissenschaftsbereich international mit größter Reputation versehene -
Persönlichkeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten bestellt werden kann.
Abs. 4 normiert die Dauer der
Funktionsperiode für die Präsidentin oder den Präsidenten mit vier Jahren und
sieht vor, dass auch mehrmalige Wiederbestellungen möglich sind.
Zu § 8:
Zur Unterstützung der Präsidentin oder des
Präsidenten ist die Einrichtung der Position einer Verwaltungsdirektorin oder
eines Verwaltungsdirektors unabdingbar. Sie oder er wird von der Präsidentin
oder von dem Präsidenten vorgeschlagen und vom Kuratorium bestellt. Zur Wahrung
des „Vier-Augen-Prinzips“ können Entscheidungen, die mit größeren finanziellen
Auswirkungen verbunden sind, von der Präsidentin oder von dem Präsidenten grundsätzlich
nur gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder mit dem Verwaltungsdirektor
vorgenommen werden. Einigen sich die Präsidentin oder der Präsident einerseits
und die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor andererseits bei
Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten größeren Ausmaßes nicht, so
trifft die Präsidentin oder der Präsident diese Entscheidung alleine. In einem
derartigen Fall, ist das Kuratorium zu verständigen. Das Kuratorium wird in der
Geschäftsordnung die Höhe des Betrages festzulegen haben, ab welchem die
Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor mit zu befassen ist.
Zu § 9:
Dem wissenschaftlichen Rat gehören zehn
Forscherpersönlichkeiten an, welche international höchste Reputation
aufzuweisen haben. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Rates werden von der
Präsidentin oder dem Präsidenten vorgeschlagen und sind vom Kuratorium zu
bestellen. Die Funktionsperiode beträgt sechs Jahre. Mehrmalige
Wiederbestellungen sind möglich. Dem wissenschaftlichen Rat obliegt es,
Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung und zur Sicherstellung des hohen
wissenschaftlichen Niveaus zu erbringen.
Abs. 4 normiert, dass ein nicht
stimmberechtigtes Mitglied aus dem Bereich des Managements auf Grund eines
Vorschlages des Kuratoriums von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu
bestellen ist.
Zu § 10:
Die Bestimmung normiert, dass
Arbeitsverhältnisse zum Institute of Science and Technology – Austria auf der
Basis des Angestelltengesetzes zu erfolgen haben.
Durch Abs. 2 ist sichergestellt, dass das
Institute of Science and Technology – Austria als Dienstgeber im Sinne des § 7
Abs. 2 Patentgesetz gilt, womit das Institute of Science and Technology –
Austria ex lege ein Aufgriffsrecht hat.
Zu §§ 11 und 12:
Das Institute of Science and Technology –
Austria bietet PhD-Programme mit einer Mindestausbildungsdauer von drei Jahren
und Post Doc-Programme an. Die PhD-Programme sollen dem Stand der Beratungen im
Bologna-follow-up-Prozess entsprechen. Die Durchführung dieser Programme mit
anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Institutionen ist möglich und
gewünscht.
Der wissenschaftliche Rat und die
Universitäten sind vor der Einrichtung derartiger Programme anzuhören.
Die Anzahl der Programmplätze ist
beschränkt, die Aufnahme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren, welches der
wissenschaftliche Rat vorzuschlagen ist. Die endgültige Gestaltung des
Aufnahmeverfahrens erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
Vorgesehen wird, dass die Teilnehmerinnen
oder Teilnehmer in einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and
Technology – Austria stehen. Die Bestimmungen des Angestelltengesetzes sind,
wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, anzuwenden. Die Bestimmung
orientiert sich an “Commission Recommendation on the European Charter for
Researchers and on a Code of Conduct for the Recruitment of Researchers”,
Brüssel 2005.
Nach positiver Durchführung eines
PhD-Programms ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad
„Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, zu verleihen.
Zu § 13:
Abs. 1 regelt, dass übliche Bezeichnungen
und Titel des Hochschulwesens sowohl vom Institute of Science and Technology –
Austria als auch von den dort tätigen Personen verwendet werden dürfen, wenn
diese Bezeichnungen und Titel bei gleich gelagerter Situation oder Position
auch an einer Universität verwendet werden dürften.
Abs. 2 und 3 normieren Gleichstellungsregelungen
hinsichtlich des Fremdenrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts, des
Studienförderungsrechts sowie des Sozialrechts.
Abs. 4 normiert, dass Zuwendungen an das
Institute of Science and Technology – Austria mit denselben
einkommensteuerrechtlichen Bevorzugungen, wie sie für Universitäten üblich
sind, ausgestattet sind.
In Abs. 5 werden dem Institute of Science
and Technology – Austria abgaben- und gebührenrechtliche Begünstigungen
eingeräumt.
Abs. 6 legt fest, dass das Institute of
Science and Technology – Austria bei Erfüllung seiner Ziele und Grundsätze von
der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung ausgenommen ist. Die Organe des Institute
of Science and Technology – Austria sind von der Anwendung des
Bundeshaushaltsgesetzes ausgenommen.
Zu § 14:
Diese Bestimmung beinhaltet das
Aufsichtsrecht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung,
Wissenschaft und Kultur. Auf Grund der verfassungsrechtlich gebotenen
Letztverantwortung der Bundesministerin oder des Bundesministers kommt dieser
oder diesem die Verpflichtung zur Aufsicht zu. Die Aufsicht beschränkt sich nur
auf die Rechtsaufsicht, also auf die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen und
sonstiger (EU-)Normen.
Zu § 15:
Diese Norm enthält Bestimmungen über die
Gründungsphase. Es wird vorgeschlagen, dass ein Beirat, der aus höchstens zehn
Personen besteht, von der Bundesregierung eingesetzt wird und einen Vorschlag
für die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten auszuarbeiten hat.
Diese oder dieser soll die notwendigen Schritte der Gründungsphase gestalten.
Sie oder er soll ehestmöglich vom Kuratorium bestellt werden. Nach der
Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten löst sich der Beirat automatisch auf. Die laufenden
Geschäfte werden vorübergehend – somit bis zur Bestellung der Präsidentin oder
des Präsidenten – von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums
erledigt.
Zu § 16:
Diese Norm enthält die erforderlichen
Vollziehungsbestimmungen.
In formeller Hinsicht wird um
Zuweisung an den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung ersucht.