800/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 02.03.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Dringlicher Antrag

der Abgeordneten Öllinger, Kogler und FreundInnen

betreffend die Jubelpropaganda bzw. Werbe- und Informationsmaßnahmen der
Bundesregierung

In den letzten Tagen ist es, bedingt durch die großflächigen Jubelinserate von
Regierungsmitgliedern, zu einer breiten öffentlichen Diskussion über die Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung gekommen.

Erinnert sei in diesem Zusammenhang nicht nur an die Jubelinserate von Bundeskanzler und
Vizekanzler nach der für unsere SportlerInnen sehr erfolgreichen Winterolympiade, sondern
auch etwa an die peinlichen Pannen beim Pensionsfolder des Sozialministeriums oder an
die Neujahrsglückwunschinserate der Bundesregierung, in denen Österreich etwa das
stärkste Wachstum außerhalb der Eurozone bescheinigt wurde.

Unakzeptabel für die SteuerzahlerInnen und Steuerzahler sind aber nicht nur Jubel- und
Panneninserate, sondern auch die verstärkten Werbemaßnahmen kurz vor Wahlen.
Nicht nur im NR-Wahljahr 2002, sondern auch im Jahr 2004, in dem mehrere
Landtagswahlen stattfanden, haben die Ressorts insgesamt ihre Werbemaßnahmen erhöht
und einzelne Ressorts kurz vor Wahlen besondere Werbeanstrengungen gesetzt.
Auch die direkte Förderung von partei- und parteinahen Zeitungen über Inserate und andere
Subventionen ist bei Mitgliedern dieser Bundesregierung offensichtlich gang und gäbe.

Der Rechnungshof hat wiederholt die Zweckmäßigkeit, die Sparsamkeit und die Art der
konkreten Durchführung von Vergaben der öffentlichen Hand für Kommunikation, Information
und Werbung kritisiert, so z.B. im Wahrnehmungsbericht (III-29 d.B).

Die Bundesregierung und die Regierungsparteien haben bisher die Empfehlungen des
Rechnungshofs nachweislich und wiederholt nicht befolgt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, generelle und bindende Regeln für die
Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations- und Werbemaßnahmen der Bundesregierung zu
erlassen. Der Kern dieser Regeln hat auf jeden Fall folgende Punkte zu enthalten:

a)                           Die Finanzierung von Öffentlichkeitsarbeit bzw. von Informations- und
Werbemaßnahmen aus Haushaltsmitteln ist unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zulässig. Diese Maßnahmen
haben dabei formalen und zugleich inhaltlichen Kriterien zu genügen, die den
Bezug zur Arbeit der Bundesregierung bzw. des jeweiligen Ressorts begründen.

b)                           Die Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations- und Werbemaßnahmen sind
unmittelbar auf die vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeit
der Bundesregierung bzw. des jeweiligen Ressorts zu beziehen.

c)                           Die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium hat bei allen Formen der
Öffentlichkeitsarbeit deutlich als Bundesregierung bzw. Bundesministerium in
Erscheinung zu treten.

d)                           Die Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations- und Werbemaßnahmen aus
Haushaltsmitteln darf nicht auf parteipolitische Wahlwerbung ausgerichtet sein.

e)                           Die Grenzen zwischen der zulässigen und der unzulässigen Finanzierung von
Öffentlichkeitsarbeit bzw. von Informations- und Werbemaßnahmen sind
überschritten, wenn der Sachinhalt eindeutig hinter die werbende Form
zurücktritt.

f)                               Die Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations- und Werbemaßnahmen haben
bei den Bürgerinnen und Bürgern den Eindruck einer werbenden Einflussnahme
zu Gunsten einer Partei zu vermeiden.

Die Bundesregierung wird außerdem aufgefordert, den Vorschlag, in bezahlten
Werbeeinschaltungen die Kosten der Einschaltungen auszuweisen, ebenso zu
prüfen wie die Einrichtung einer unabhängigen Kommission, die in Vorwahlzeiten die
Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung überwacht.

In formeller Hinsicht wird die dringliche Behandlung gemäß § 74a iVm § 93 Abs. 1 GOG
verlangt