800/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 02.03.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Dringlicher Antrag
der Abgeordneten Öllinger, Kogler und FreundInnen
betreffend die Jubelpropaganda bzw. Werbe- und
Informationsmaßnahmen der
Bundesregierung
In
den letzten Tagen ist es, bedingt durch die großflächigen Jubelinserate von
Regierungsmitgliedern, zu einer breiten
öffentlichen Diskussion über die Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung
gekommen.
Erinnert sei in diesem Zusammenhang nicht nur an die
Jubelinserate von Bundeskanzler und
Vizekanzler nach
der für unsere SportlerInnen sehr erfolgreichen Winterolympiade, sondern
auch etwa an die peinlichen Pannen beim
Pensionsfolder des Sozialministeriums oder an
die Neujahrsglückwunschinserate der Bundesregierung, in denen Österreich
etwa das
stärkste Wachstum außerhalb der Eurozone bescheinigt wurde.
Unakzeptabel
für die SteuerzahlerInnen und Steuerzahler sind aber nicht nur Jubel- und
Panneninserate, sondern auch die verstärkten Werbemaßnahmen kurz vor Wahlen.
Nicht nur im NR-Wahljahr 2002, sondern auch im Jahr 2004, in dem mehrere
Landtagswahlen stattfanden, haben die
Ressorts insgesamt ihre Werbemaßnahmen erhöht
und einzelne Ressorts kurz vor Wahlen besondere Werbeanstrengungen
gesetzt.
Auch die direkte Förderung von partei- und
parteinahen Zeitungen über Inserate und andere
Subventionen ist bei Mitgliedern dieser Bundesregierung offensichtlich
gang und gäbe.
Der
Rechnungshof hat wiederholt die Zweckmäßigkeit, die Sparsamkeit und die Art der
konkreten Durchführung von Vergaben der
öffentlichen Hand für Kommunikation, Information
und Werbung kritisiert, so z.B. im
Wahrnehmungsbericht (III-29 d.B).
Die
Bundesregierung und die Regierungsparteien haben bisher die Empfehlungen des
Rechnungshofs nachweislich und wiederholt nicht befolgt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die
Bundesregierung wird aufgefordert, generelle und bindende Regeln für die
Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations- und Werbemaßnahmen der
Bundesregierung zu
erlassen. Der Kern dieser Regeln hat auf
jeden Fall folgende Punkte zu enthalten:
a)
Die
Finanzierung von Öffentlichkeitsarbeit bzw. von Informations- und
Werbemaßnahmen aus Haushaltsmitteln ist
unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zulässig. Diese Maßnahmen
haben dabei formalen und zugleich inhaltlichen Kriterien zu genügen, die
den
Bezug zur Arbeit der Bundesregierung bzw. des jeweiligen Ressorts begründen.
b)
Die
Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations- und Werbemaßnahmen sind
unmittelbar auf die vergangene, gegenwärtige
oder aktuell zukünftige Tätigkeit
der Bundesregierung bzw. des jeweiligen Ressorts zu beziehen.
c)
Die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium hat bei
allen Formen der
Öffentlichkeitsarbeit deutlich als Bundesregierung bzw. Bundesministerium in
Erscheinung zu treten.
d)
Die
Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations- und Werbemaßnahmen aus
Haushaltsmitteln darf nicht auf
parteipolitische Wahlwerbung ausgerichtet sein.
e)
Die Grenzen zwischen der zulässigen und der unzulässigen
Finanzierung von
Öffentlichkeitsarbeit
bzw. von Informations- und Werbemaßnahmen sind
überschritten, wenn der Sachinhalt eindeutig hinter die werbende Form
zurücktritt.
f)
Die
Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations- und Werbemaßnahmen haben
bei den Bürgerinnen und Bürgern den
Eindruck einer werbenden Einflussnahme
zu Gunsten einer Partei zu vermeiden.
Die Bundesregierung wird außerdem aufgefordert, den
Vorschlag, in bezahlten
Werbeeinschaltungen die Kosten der Einschaltungen auszuweisen, ebenso zu
prüfen wie die Einrichtung einer unabhängigen Kommission, die in Vorwahlzeiten
die
Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung überwacht.
In formeller Hinsicht wird die dringliche
Behandlung gemäß § 74a iVm § 93 Abs. 1 GOG
verlangt