813/A XXII. GP

Eingebracht am 29.03.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Peter Haubner, Elmar Lichtenegger, Dr. Peter Wittmann, Herta Mikesch,

Markus Fauland, Beate Schasching, Astrid Stadler, Marialuise Mittermüller, Mag. Johann Maier,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005, das Ärztegesetz 1998 und das Zahnärztegesetz geändert werden (Anti-Doping-Bundesgesetz).

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005, das Ärztegesetz 1998 und das Zahnärztegesetz geändert werden (Anti-Doping-Bundesgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 geändert wird

Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 - BSFG, BGBl. I Nr. 143, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Z 10 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende Z 11 anzufügen:

       „11. Projekte der Anti-Doping-Forschung.“

2. § 8 Abs. 1 Z 3 wird am Ende durch die Wortfolge „die Bedingungen gemäß §§ 22 und 24 nicht eingehalten wurden oder“ ergänzt.

3. In § 10 Abs. 1 Z 1 lit. e wird nach dem Wort „Koordinationsaufgaben“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „für die Kosten der „Unabhängigen Schiedskommission“ gemäß § 23“ eingefügt.

4. In § 10 Abs. 1 Z 5 lit. a, sublit. bb, wird nach der Wortfolge „Strukturreformen und –projekte“ die Wortfolge „sowie von Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 15“, in lit. b nach dem Wort „Nachwuchsbereich“ die Wortfolge „sowie zur Dopingprävention gemäß § 15“, und in lit. c nach dem Wort „Strukturmaßnahmen“ die Wortfolge „sowie für Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 15“ eingefügt.

5. Der „5. Abschnitt“ erhält die Bezeichnung „6. Abschnitt“ und die „§§ 14 bis 19“ erhalten die Bezeichnung „§§ 27 bis 32“; nach § 13 wird folgender „5. Abschnitt“ eingefügt:

„5. Abschnitt

Maßnahmen gegen das Doping

Doping

§ 14. (1) Doping kann der Gesundheit der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb.

(2) Mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar:

           1. das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker gemäß Anti-Dopingkonvention, BGBl. Nr. 451/1991, im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit des Sportlers;

           2. die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung oder der Versuch der Anwendung von verbotenen Methoden gemäß der Anti-Dopingkonvention, BGBl. Nr. 451/1991 an Sportler;

           3. die Weigerung oder das Unterlassen des Sportlers ohne zwingenden Grund bei einer rechtmäßig angeordneten Dopinguntersuchung mitzuwirken;

           4. der Besitz verbotener Wirkstoffe und der für die Anwendung verbotener Methoden notwendigen technischen Ausstattung durch Sportler oder deren Betreuungspersonen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.);

           5. der Handel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß § 5a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.

(3) Im Interesse des fairen sportlichen Wettbewerbs hat der Sportler dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in seinen Körper gelangen und keine verbotenen Methoden an ihm angewendet werden.

(4) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gelten auch für Tiere bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen; ebenso Abs. 2 Z 3, wenn der Sportler ohne zwingenden Grund bei einer rechtmäßig angeordneten Dopinguntersuchung am Tier nicht mitwirkt.

(5) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3 und 4 gelten nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung wegen nachgewiesener Krankheit vorliegt.

(6) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Dopingkonvention verwiesen wird, ist sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kund gemachten Fassung anzuwenden.

Dopingprävention

§ 15. (1) Der Bund hat die Dopingprävention durch Förderung der Ausbildung der Betreuungspersonen der Sportler (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) sowie durch Informations- und Aufklärungsprogramme zu unterstützen. Vorrangiges Ziel der Ausbildung und Programme hat zu sein, die Sportler von der Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden abzuhalten, über die Risken des Dopings zu informieren und über die möglichen Disziplinarmaßnahmen aufzuklären.

(2) Die Ausbildung sowie Informations- und Aufklärungsprogramme gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:

           1. die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden;

           2. die gesundheitlichen Folgen von Doping;

           3. die Dopingkontrollverfahren;

           4. die Pflichten und Rechte der Sportler;

           5. die jeweils gültigen Anti-Doping-Regelungen.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen im Sinne des Abs. 2 von den zuständigen Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2 ausführlich aufzuklären.

Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 16. Förderungen nach dem 1. und 2. Abschnitt dürfen an Sportorganisationen nur unter der Bedingung der Einhaltung der Regelungen gemäß §§ 22 und 24 gewährt werden.

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 17. (1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der BSO eine fachlich geeignete unabhängige Einrichtung zu bestimmen, die zur Anordnung, Durchführung und Überwachung von Dopingkontrollen im Sinne dieses Gesetz berufen ist. Welche Einrichtung dies ist, ist durch Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.

(2) Der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ obliegt ferner die Information der am Sport interessierten Öffentlichkeit (Sportler, Betreuer, Sportfunktionäre usw.) insbesondere über:

           1. die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden gemäß § 14;

           2. die gesundheitlichen Folgen, die bei Doping eintreten können;

           3. die für die nationalen und internationalen Sportverbände vorgesehenen und von diesen akzeptierten Anti-Doping-Regelungen;

           4. die berechtigten Einrichtungen zur Anordnung von Dopingkontrollen;

           5. die Vorgangsweise der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ bei der Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler, bei denen Dopingkontrollen vorgenommen werden;

           6. das Dopingkontrollverfahren;

           7. die von den nationalen und internationalen Sportverbänden vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen bei Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen;

           8. den Kostenersatz für die Durchführung von Dopingkontrollen.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 2 sind unentgeltlich im Internet bereit zu stellen.

(4) Die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ darf den Ersatz der Kosten der Dopingkontrolle verlangen:

           1. vom zuständigen Bundessportfachverband bei Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses mit Ausnahme der Kosten gemäß Z 2;

           2. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm selbst verlangt wurde und positiv ist;

           3. vom Sportler, wenn die Dopingkontrolle von ihm verlangt wurde;

           4. vom internationalen Sportverband, von dem die Dopingkontrolle vorgeschrieben wurde, oder wenn aufgrund des Reglements des internationalen Sportverbandes die Kosten von einem Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u. ä.) zu tragen sind, von diesem;

           5. von der Sportorganisation gemäß § 24 Abs. 2, wenn die die Dopingkontrolle auf deren Verlangen durchgeführt wurde.

(5) Die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ hat dem Bundeskanzler jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 18. (1) Ist bei nachgewiesener Krankheit des Sportlers oder Tieres bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, die Verabreichung von Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode erforderlich, hat der Sportler vor Verabreichung unverzüglich bei der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ einen Antrag auf Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nicht nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes dieser für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig ist.

(2) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ ein unabhängiges Ärztekomitee, dem mindestens drei Ärzte mit entsprechender Erfahrung in der Behandlung und Betreuung von Sportlern und fundierten klinischen und sportmedizinischen Kenntnissen angehören, einzusetzen. Die Entscheidung ist entsprechend dem internationalen Standard für Ausnahmegenehmigungen zu treffen und dem Sportler, dem zuständigen Bundesfachverband und dem zuständigen internationalen Sportfachverband schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet, maximal für ein Jahr, zu erteilen.

(3) Ausnahmsweise kann eine medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Verabreichung von Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war. Die Anzeige der Notfallbehandlung oder akuten Erkrankung hat unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch vor der Teilnahme am Wettkampf, an die nach Abs. 1 zuständige Einrichtung zu erfolgen.

(4) Die WADA hat das Recht, die medizinischen Ausnahmegenehmigungen jederzeit zu überprüfen. Stellt die WADA fest, dass eine nicht dem Internationalen Standard für Ausnahmegenehmigungen entspricht, verliert sie mit dem Zugang dieser Feststellung an den Sportler ihre Gültigkeit.

 

Anordnung von Dopingkontrollen

§ 19. (1) Dopingkontrollen können von der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“, von der World-Anti-Doping-Agency (WADA), von einer der im § 24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen, vom zuständigen nationalen oder internationalen Fachverband, Internationalen Olympischen Commitee (IOC) oder von der internationalen Organisation, die Veranstalter des Wettkampfes ist, jederzeit sowohl während als auch außerhalb von Wettkämpfen und Meisterschaften angeordnet werden. Unter Dopingkontrolle ist die Durchführung von Untersuchungen, ob ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelung vorliegt, zu verstehen.  Dabei ist aber auf die notwendigen Ruhezeiten der Sportler unmittelbar vor Wettkämpfen Rücksicht zu nehmen.

(2) Die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ hat in den einzelnen Sportarten und Sportsparten die Intensität der Anordnung von Dopingkontrollen entsprechend den nationalen und internationalen Erfahrungen über die Anwendung verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden auszurichten. Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der Anwendung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden ist jedenfalls eine Dopingkontrolle anzuordnen.

(3) Bei internationalen Meisterschaften in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollen zumindest entsprechend den Regelungen des internationalen Sportverbandes festzulegen.

(4) Außerhalb von Meisterschaften sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß Abs. 2 ausreichend Dopingkontrollen anzuordnen, wobei die betreffenden Sportler durch Los oder zielgerichtet (z. B. im Zuge der Teilnahme an Trainingslagern) auszuwählen sind.

(5) Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ die Durchführung einer Dopingkontrolle bei ihm anzuordnen.

(6) Die Anordnung der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ zur Dopingkontrolle hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:

           1. Namen und Geburtsdatum des betroffenen Sportlers;

           2. Wohn- und Aufenthaltsadressen, unter der der Sportler anzutreffen ist;

           3. Trainingszeiten und –orte des Sportlers;

           4. das Datum, an dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist.

(7) Die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ hat – außer im Fall des Abs. 5 - die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Anordnung der Durchführung der Dopingkontrolle erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.

Durchführung der Dopingkontrollen

§ 20. (1) Die Dopingkontrollen können durch die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ oder durch die WADA durchgeführt werden.

(2) Die Dopingkontrollen durch die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung aufweist. Darüber hinaus hat eine Person des Kontrollteams dem Geschlecht des zu kontrollierenden Sportlers anzugehören. Die Mitglieder des Kontrollteams sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Sie dürfen vor allem keinerlei Mitteilung über den ausgewählten Wettkampf, den ausgewählten Zeitpunkt und über die ausgewählten Sportler, bei denen die Dopingkontrollen durchzuführen sind, machen. Zur Entbindung von der Verschwiegenheit ist die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zuständig.

(3) Die die Dopingkontrolle durchführenden Organe haben sich vor Beginn der Dopingkontrolle mit amtlichem Lichtbildausweis und mit einer Urkunde, aus der klar die Funktion als Dopingkontrollorgan der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ oder WADA ersichtlich ist, zu legitimieren. Im Falle der Durchführung der Dopingkontrolle durch das Kontrollteam gemäß Abs. 2 ist von diesem außerdem die schriftliche Anordnung gemäß § 19 Abs. 6 vorzulegen und gegen Bestätigung aufzufolgen.

(4) Bei der Durchführung der Dopingkontrollen ist die Menschenwürde der Betroffenen zu wahren.

(5) Die entnommenen Harnproben sind entsprechend dem internationalen Standard in eine „A-Probe“ und „B-Probe“ zu teilen. Blutproben sind unverzüglich einem fachlich geeigneten Labor zur Aufbereitung für die Analyse gemäß § 21 zuzuleiten. Danach ist diese in eine „A-Probe“ und „B-Probe“ zu teilen.

(6) Dopingkontrollen sind nur rechtmäßig, wenn sie unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 5 und den gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 und 6 veröffentlichten Regelungen vorgenommen werden.

(7) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen oder Anti-Dopingstellen gemäß Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zur Anti-Doping Konvention, BGBl. III Nr. 24/2005, in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich mit dem internationalen Sportverband für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.

Analyse der Proben

§ 21. (1) Zur Durchführung der Analyse der im Zuge der Dopingkontrolle abgegebenen Proben darf die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. Die „A-Probe“ und „B-Probe“ ist anonymisiert dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zu vereinbaren, dass

           1. es Proben entsprechend den internationalen Standards analysiert und ihre Ergebnisse meldet,

           2. mit der Analyse der Probe unverzüglich zu beginnen und deren Ergebnis nach dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft so rasch wie möglich festzustellen ist,

           3. die „B-Probe“ sicher und sachgerecht zu verwahren ist,

           4. das Ergebnis der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ zuzuleiten ist und

           5. es zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Rahmen der Dopingkontrollen verpflichtet und zur Entbindung von der Verschwiegenheit die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zuständig ist.

(2) Ist das Analyseergebnis der „A-Probe“ positiv, hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zunächst zu prüfen, ob eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 vorliegt. Besteht keine solche, hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ das positive Analyseergebnis der „A-Probe“ unter Bekanntgabe des Namens des Sportlers dem zuständigen Bundessportfachverband zu übermitteln. Dieser hat in der Folge den Betroffenen unverzüglich zu informieren:

           1. über das positive Analyseergebnis;

           2. gegen welche Anti-Dopingregel er dadurch verstoßen habe;

           3. über sein Recht

                a.           innerhalb von 48 Stunden beim Bundessportfachverband die Analyse der „B-Probe“ schriftlich zu verlangen und falls er dies unterlässt, er damit auf die Analyse der „B-Probe“ verzichtet;

                b. bei Verlangen der Analyse der „B-Probe“, bei deren Öffnung und Analyse selbst oder durch einen Vertreter zugegen zu sein und

                c.           Kopien der Laborunterlagen zu den „A“- und „B-Proben“ anfordern zu können.

(3) Verlangt bei positivem Analyseergebnis der „A-Probe“ der Sportler oder der zuständige Bundessportfachverband die Analyse der „B-Probe“, ist diese von der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ anzuordnen. Diese hat vom Analyseergebnis der „B-Probe“ den Sportler und den zuständigen Bundessportfachverband unverzüglich zu informieren. Ist auch die „B-Probe“ positiv oder ist innerhalb der Frist kein Verlangen auf Analyse der „B-Probe“ gestellt worden, hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ außerdem der „Unabhängigen Schiedskommission“ (§ 23) unter Bekanntgabe des Namens des betroffenen Sportlers das positive Analyseergebnis der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ mitzuteilen.

Disziplinarmaßnahmen

§ 22. (1) Der zuständige Bundessportfachverband hat nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder bei Vorliegen eines Verdachts des Verstoßes gegen die von ihm anzuwendenden Anti-Doping-Reglungen aus anderen Gründen unverzüglich gegen den Sportler, gegen die am Dopingvergehen Beteiligten oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und gegebenenfalls die nach den Regelungen des zuständigen Internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen.

(2) Vor Verhängung der Disziplinarmaßnahmen ist der Betroffene und, wenn die Disziplinarmaßnahme gegen die Mannschaft vorgesehen ist, ein Vertreter der Mannschaft oder des Vereines zu hören. Im Anhörungsverfahren kann ein Rechtsbeistand und ein Dolmetscher zugezogen werden. Weiters hat der Betroffene und der Mannschaftsvertreter das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen.

(3) Während oder kurz vor Wettkampfveranstaltungen ist ein beschleunigtes Anhörungsverfahren durchzuführen, wenn von der Entscheidung über den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen abhängig ist, ob der Sportler (die Mannschaft) am Wettkampf teilnehmen oder diesen fortsetzen darf. In diesem Fall ist das Anhörungsverfahren in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung durchzuführen, in der die Entscheidung auf Grundlage der in dieser Verhandlung vorgelegten Beweismittel zu treffen ist.

(4) Beweismittel, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.

(5) Die Entscheidung des Bundessportfachverbandes (Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, Freispruch) hat schriftlich so rasch als möglich und mit entsprechender Begründung zu ergehen. Sie ist den Betroffenen und dem Vertreter der Mannschaft, der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“, der „Unabhängigen Schiedskommission“, der BSO und den Landessportorganisationen nachweislich zuzustellen.

Unabhängige Schiedskommission

§ 23. (1) Bei der BSO ist eine „Unabhängige Schiedskommission“, bestehend aus vier ständigen Mitgliedern sowie vier ständigen Ersatzmitgliedern, einzurichten, die folgende Qualifikationen aufweisen müssen:

           1. der Vorsitzende und sein Ersatzmitglied müssen die Richteramtsprüfung oder Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt haben;

           2. ein Mitglied und sein Ersatzmitglied müssen Experten auf dem Gebiet der Pharmazie oder Toxikologie sein;

           3. ein Mitglied und sein Ersatzmitglied müssen Experten auf dem Gebiet der Sportmedizin sein;

           4. ein Mitglied sowie sein Ersatzmitglied müssen rechtskundig sein.

(2) Die Betroffenen und Vertreter der Mannschaft (des Vereines) gemäß Abs. 5 können für ihren bei der „Unabhängigen Schiedskommission“ anhängigen Fall ein weiteres Mitglied entsenden Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesen Fall kann ein neues Mitglied entsandt werden.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind vom Bundeskanzler und das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 Z 4 von der BSO auf vier Jahre zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung darf durch das bestellende Organ nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Aus diesen Gründen kann jedes Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu bestellen. Den ständigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Schiedskommission sind der Aufwand für die Teilnahme an den Sitzungen (Sitzungsgeld) und allenfalls angefallene Reisekosten zu ersetzen.

(4) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der § 580 Abs. 1 und 2, § 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1 und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1, 2 und 4, §§ 604 bis 605, § 606 Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2006, sinngemäß Anwendung. Parteien des Schiedsverfahren sind der Bundessportfachverband, die Betroffenen und der Vertreter der Mannschaft, über die gemäß § 22 eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde. Jede Partei hat die Kosten ihrer Vertretung, der vorgelegten Beweismittel und der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen zu tragen. Die Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme ist von der Schiedskommission nach den Regelungen der §§ 19 bis 22 zu überprüfen. Die Schiedskommission kann die vom Bundessportfachverband verhängte Disziplinarmaßnahme wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben oder durch eine andere Disziplinarmaßnahme ersetzen.

(5) Die Betroffenen und der Vertreter der Mannschaft (des Vereines), über die gemäß § 22 eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, können innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Disziplinarentscheidung die Überprüfung der Entscheidung durch die Schiedskommission begehren.

(6) Die „Unabhängige Schiedskommission“ hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, zu entscheiden. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahren der Zivilrechtsweg offen.

(7) Die „Unabhängige Schiedskommission“ hat unter Benennung der Betroffenen unverzüglich den zuständigen internationalen Verbänden schriftlich mitzuteilen:

           1. die ihr von der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ gemäß § 21 Abs. 3 mitgeteilten positiven Analyseergebnisse,

           2. die Entscheidungen (Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, Freispruch), mit denen die national gegen Sportler, die am Dopingvergehen Beteiligten und gegen Mannschaften eingeleiteten Disziplinarverfahren beendet wurden.

(8) Die Mitglieder der „Unabhängigen Schiedskommission“ entscheiden weisungsfrei.

(9) Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die BSO zu tragen.

Pflichten der Sportorganisationen

§ 24. (1) Die Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Durchführung der Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Disziplinarmaßnahmen zu überwachen.

(2) Die Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband dürfen in die beiden höchsten Kader und in die Nachwuchskader, das ÖOC, das Österreichische Paralympische Comittee und die Special Olympics Österreich in ihre Kader nur Sportler aufnehmen, die vor der Aufnahme nachweislich gegenüber dem zuständigen Bundessportfachverband schriftlich bestätigt haben,

           1. die aktuellen Anti-Doping-Regelungen des zuständigen nationalen und internationalen Sportverbandes zu kennen und anzuerkennen,

           2. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,

           3. bei der Durchführung der Dopingkontrollen gemäß § 20 mitzuwirken,

           4. die Wohnadresse, deren Änderung sowie die Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten, unverzüglich der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ bekannt zu geben,

           5. bei Krankenbehandlungen den behandelnden Arzt darauf aufmerksam zu machen, ihn vor Verabreichung von Arzneimitteln über die darin enthaltenen verbotenen Wirkstoffe zu informieren und

           6. zur Betreuung nur Person heranzuziehen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 erfüllen.

(3) Sieht der zuständige internationale Sportverband einen kürzeren Abwesenheitszeitraum als in Abs. 2 Z 4 vor, so findet dieser Anwendung.

(4) Der Sportler hat die Bestätigung gemäß Abs. 2 innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den zuständigen Bundessportfachverband jährlich zu wiederholen. Bei Unterbleiben der Bestätigung ist der betreffende Sportler aus dem Kader zu entlassen. Diese Bestätigung und die gemäß Abs. 1 sind zweifach auszustellen. Eine Ausfertigung ist jeweils vom zuständigen Bundessportfachverband an die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zu übermitteln.

(5) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 und die Sportler dürfen nur Personen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) zur Betreuung einsetzen, die wegen einer Disziplinarmaßnahme gemäß § 22 für diese Tätigkeit nicht gesperrt oder wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz oder das Suchtmittelgesetz gerichtlich nicht vorbestraft sind und sich schriftlich verpflichten,

           1. die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen und

           2. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.

(6) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 dürfen nur Sportler und Betreuungspersonen zu den Wettkämpfen entsenden, die der Verpflichtung nach Abs. 2, 4 und5 nachgekommen sind und nicht aufgrund der für den Wettkampf geltenden Disziplinarregelungen wegen eines Dopingverstoßes von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Sie haben alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Anschein einer Unterstützung dieser Personen für eine Tätigkeit im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können.

(7) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben die Berechtigung der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ und der WADA zur Durchführung der Dopingkontrollen anzuerkennen und sie dabei im erforderlichen Umfang zu unterstützen, wobei Vereinbarungen gemäß § 20 Abs. 7 unberührt bleiben. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches

           1. der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;

           2. der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ den aktuellen Stand der Mitglieder der Kader gemäß Abs. 2 mit den aktuellen Wohn- und Aufenthaltsadressen, unter der die Sportler anzutreffen sind, sowie mit den Trainingszeiten und -orten zu melden sowie unverzüglich die Zweitausfertigungen der Bestätigungen der Sportler gemäß Abs. 2 und 3 zu übermitteln;

           3. vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und den internationalen Meisterschaften in Österreich, bei denen der internationale Sportverband Dopingkontrollen vorschreibt, vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für Dopingkontrollen bereitsteht;

           4. Vertretern der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ und der WADA nach deren Legitimation jederzeit freien Eintritt zu Meisterschaften und ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.

(8) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben außerdem anzuerkennen:

           1. die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt;

           2. die Regelungen gemäß §§ 17 bis 22;

           3. die „Unabhängige Schiedskommission“ und deren Entscheidungsbefugnis;

           4. das Recht der Betroffenen und der Vertreter der Mannschaften gemäß § 23 Abs. 5.

(9) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben in ihren Statuten die Regelungen nach Abs. 8 entsprechend aufzunehmen. Besteht ein Widerspruch zwischen den Regelungen dieses Bundesgesetzes und den Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes oder den für den jeweiligen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, so gehen diese vor.

Verbot von Dopingmethoden und Gendoping

§ 25. Betreuer, Trainer, Lehrer, Ärzte und andere Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, die zum Zwecke von Doping im Sport Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers oder  des Gendopings gemäß der Anti-Doping-Konvention anwenden, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.

Abgrenzung zu anderen Gesetzen

§ 26. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne der §§ 14 bis 24 sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. 185/1983, insbesondere die Regelungen gemäß §§ 5a, 68a, 76a, 76b, 84a und 84b sowie die des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, insbesondere die Regelungen gemäß § 2a und 6a, bleiben unberührt.“

6. In § 31 Z 2 (neu) wird das Zitat „§ 15“ durch das Zitat „§ 28“ ersetzt.

7 .In § 32 (neu) wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Die § 1 Abs. 3 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 1 Z 1 lit. e, § 10 Abs. Z 5 lit. a bis c sowie die §§ 14 bis 32 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 16 ist auf Förderungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2007 gewährt werden. Ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2006, folgenden Tag sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ (§ 17) und die „Unabhängige Schiedskommission“ (§ 23) ihre Tätigkeit mit 1. Jänner 2007 aufnehmen können.

 

 

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

„Information über Dopingwirkstoffe

§ 51a. Ist zur Krankenbehandlung eines Leistungssportlers die Verabreichung von Arzneimittel erforderlich, die verbotene Wirkstoffe gemäß Anti-Dopingkonvention, BGBl. Nr. 451/1991, in der jeweils im Bundesgesetzblatt kund gemachten Fassung, enthalten, so hat der Arzt den Sportler darüber zu informieren.“

2. § 214 wird folgender Abs. 15 angefügt:

(15) § 51a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

 

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz geändert wird

Das Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „§ 18 Aufklärungspflicht“ die Wortfolge „§ 18a Information über Dopingwirkstoffe“ eingefügt.

2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„Information über Dopingwirkstoffe

§ 18a. Ist zur Krankenbehandlung eines Leistungssportlers die Verabreichung von Arzneimittel erforderlich, die verbotene Wirkstoffe gemäß Anti-Dopingkonvention, BGBl. Nr. 451/1991, in der jeweils im Bundesgesetzblatt kund gemachten Fassung, enthalten, so hat der Arzt den Sportler darüber zu informieren.“

3. In § 72 wird vor dem Wort „Dieses“ der Klammerausdruck „(1)“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis und § 18a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Sportausschuss zuzuweisen.


Begründung

 

Problem:

Mit 1. September 1991 ist die Anti-Doping-Konvention des Europarats für Österreich in Kraft getreten.

Der Nationalrat hat bei Genehmigung der Anti-Doping-Konvention beschlossen, dass der Staatsvertrag samt Anhang im Sinne des Art. 50 Abs.2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (BGBl. Nr. 452/1991). Derzeit steht die Anti-Doping-Konvention in der Fassung BGBl. III Nr. 36/2005 in Geltung.

Ziel der Anti-Doping-Konvention ist die Reduzierung und gänzliche Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen. Zur Erreichung dieses Ziels verpflichten sich die Vertragsparteien in diesem Übereinkommen innerhalb ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Grenzen die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens notwendig sind (Art. 1).

Nach Art. 4 Z 1 der Anti-Doping-Konvention erlassen die Vertragsstaaten gegebenenfalls Gesetze, Bestimmungen oder Verwaltungsmaßnahmen (einschließlich der Bestimmungen der Kontrolle des Transports, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) zu erlassen, um den Zugriff auf verbotene pharmakologische Wirkstoffgruppen und -methoden und insbesondere auf anabole Steroide sowie die Anwendung dieser Wirkstoffe und Methoden einzuschränken. Hinsichtlich der Dopingwirkstoffe sind diese Vorgaben der Konvention bereits durch die einschlägigen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. 185/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2005, und des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. 413/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005, umgesetzt.

Gemäß Art 4 Z 2 der Anti-Doping-Konvention machen die Vertragsparteien bzw. die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die Zuteilung öffentlicher Förderungsmittel an Sportorganisationen davon abhängig, dass diese die Anti-Doping-Regelungen effektiv umsetzen.

Ziele:

Die Bundes-Sportfördermittel sollen an die Sportorganisationen nur mehr unter der Bedingung der konsequenten Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes gewährt werden.

Lösung:

Im Bundes-Sportförderungsgesetz werden folgende Regelungen aufgenommen:

1.      die Möglichkeit der Förderung von Projekten im Bereich der Anti-Doping-Forschung;

2.      die Verpflichtung der Sportorganisationen zur umfassenden Dopingprävention durch Förderung der Ausbildung der Betreuungspersonen der Sportler sowie zur Durchführung von Informations- und Aufklärungsprogrammen;

3.      die Übernahme der international geltenden Regelungen im Bereich des Anti-Dopings als Bedingung zur Gewährung der Förderung aus Bundes-Sportfördermittel;

4.      Einführung eines Anhörungsverfahrens vor Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Sportler oder Mannschaften bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen;

5.      Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“;

6.      Einrichtung einer „Unabhängigen Schiedskommission“ zur Überprüfung der verhängten Disziplinarmaßnahme auf Verlangen der betroffenen Sportler und Mannschaften;

7.      Aufnahme einer Strafbestimmung bei Verstoß gegen das Verbot der Anwendung von Dopingmethoden oder Gendoping durch die Betreuungspersonen des Sportlers, wobei die bereits bestehenden Strafbestimmungen des Arzneimittelgesetzes und des Rezeptpflichtgesetzes betreffend das Verbot des Inverkehrbringens und der Verabreichung von Dopingmittel unberührt bleiben.

Normierung der Informationspflicht der Ärzte im Ärztegesetz 1998 und Zahnärztegesetz bei Verabreichung von Arzneimitteln mit Dopingwirkstoffen im Zuge der Krankenbehandlung an Leistungssportler.

Alternativen:

Keine.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Gesetzesentwurf hat keine budgetäre Mehrbelastung für den Bund zur Folge. Derzeit werden nämlich bereits durch das Anti-Doping-Comité Dopingkontrollen angeordnet und veranlasst und die damit verbundenen Kosten getragen, soweit diese nicht durch den betroffenen Sportler oder die Verbände zu ersetzen sind. Das Comité ist seit 1998 als Verein konstituiert, bei dem der Bund, die Länder, die BSO und das ÖOC Mitglieder sind.

Das Budget des Comités wird durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Je 45% des Budgets tragen der Bund und die Länder und 10% die BSO.

Der Budgetbedarf des Comités beträgt jährlich € 440.000; der Anteil des Bundes ist demnach € 198.000. Eine Änderung des Budgetbedarfes tritt durch den vorgesehenen Entwurf nicht ein.

Die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 17 des Entwurfes der BSFG-Novelle soll im Wesentlichen die Aufgaben des derzeitigen Anti-Doping-Comités wahrnehmen. Dem Bund entstehen daher durch die vorgesehene Gesetzesänderung unmittelbar keine Mehrkosten, da auch die Kosten der gemäß § 22 des Entwurfes der BSFG-Novelle neu vorgesehenen „Unabhängigen Schiedskommission“ nach § 10 Abs. 1 Z 1 lit. e von der BSO zu tragen sind.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen gesetzlichen Neuregelungen sind EU-rechtskonform.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 17 B-VG. Ausgenommen hiervon sind in Art 1 Z 5 § 25 (Strafbestimmung bei Anwendung von Dopingmethoden und Gendoping) sowie Art 2 (§ 51a Ärztegesetz 1998) und Art. 3 (§ 18a Zahnärztegesetz) des Entwurfes. Diese Bestimmungen stützen sich auf Art 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“)


ERLÄUTERUNGEN

I. Allgemeiner Teil

Grundsätzlich ist der Sport auf internationaler Ebene privat organisiert. Ebenso in allen demokratischen Staaten auf nationaler Ebene. Zur Sicherstellung eines fairen Wettkampfes haben daher zuerst die internationalen Sportfachverbände Anti-Doping-Regelungen erlassen, die auch von den entsprechenden nationalen Verbänden übernommen worden sind. Anti-Doping-Regelungen der internationalen Sportverbände waren bislang je nach Sportsparte unterschiedlich.

Durch die Anti-Doping-Regelungen des „Internationalen olympischen Comitees“ (IOC) wurden die internationalen Sportfachverbände, deren Sportart bei olympischen Wettkämpfen vertreten ist, gezwungen, mehr und mehr die Anti-Doping-Regelungen des „Internationalen olympischen Comitees“ als ihre eigenen zu übernehmen.

Auf staatlicher Ebene stehen grundsätzlich gesetzliche Maßnahmen aus der Sicht der Gesundheitsgefährdung durch Doping im Vordergrund.

Unter Doping versteht man den Versuch einer künstlichen Steigerung der Leistungsfähigkeit des Sportlers durch Einnahme von leistungssteigernden Wirkstoffen oder durch Anwendung von Methoden, bei denen das Eigenblut zur Steigerung der Sauerstoffaufnahme manipuliert wird.

Die Gefahr bei der Einnahme von Dopingmitteln besteht vor allem darin, dass sie den Sportler über den Zustand seines Körpers täuschen. Das natürliche Gefühl der Müdigkeit wird unterdrückt, das ohne Dopingmittel den Sportler zum Abbruch der Belastung veranlassen würde. In der Folge tritt der Leistungsabfall plötzlich ein. Es kommt zu einer völligen Erschöpfung, die auch zum Tod führen kann.

Hat Doping eine Gesundheitsschädigung oder den Tod zur Folge, wird Doping bereits derzeit in Österreich zu einer gerichtlich strafbaren relevanten Handlung.

Durch die immer mehr steigende gesellschaftliche Bedeutung des Sports, hat schließlich der Europarat die Anti-Doping-Konvention beschlossen, die für Österreich am 1. September 1991 in Kraft getreten ist.

Ziel des Übereinkommens ist es, die Reduzierung und schließlich gänzliche Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen. Im Übereinkommen haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, innerhalb ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Grenzen die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendung der Bestimmungen des Anti-Doping-Übereinkommens notwendig sind.

In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedsstaaten über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Bekämpfung von Doping (einschließlich Arzneimittelmissbrauch) in Sport, ABl. Nr. C 329 vom 31.12.1990, S. 0004, wurde unter Bezug auf die Anti-Doping-Konvention des Europarates u.a. folgendes festgestellt:

„Das Übereinkommen des Europarates ist von großer Bedeutung und eine enge ergänzende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und dem Europarat auf diesem Gebiet sinnvoll. Doping verstößt in verschiedenerlei Hinsicht gegen Gesundheitsvorschriften, insbesondere in folgenden Punkten:

a.      Verwendung von in der Gemeinschaft als Arzneimittel zugelassenen Substanzen (Richtlinie 65/65/EWG) zu anderen als den durch Erteilung der Zulassung abgedeckten Zwecke (Diagnose bzw. Behandlung festgestellter Krankheiten);

b.     Anwendung der Substanzen in einer Form und Dosis, die durch die Zulassung nicht erfasst ist (Richtlinie 65/65/EWG);

c.       Nichtbeachtung der Vorschriften über den Vertrieb (Richtlinie 75/319/EWG – Schwarzmarkt um/oder Verkauf an Unbefugte) der Vorschriften für die Verschreibung (Ausgabe ohne ärztliches Rezept - Richtlinie 75/319/EWG in der durch die Richtlinie 89/341/EWG geänderten Fassung) und der Vorschriften über die Werbung von Arzneimittel (Richtlinie 84/450/EWG).

Ein erzieherischer und präventiver Ansatz sollte Vorrang genießen und gegenüber allen Sport treibenden Personen insbesondere den Jugendlichen und ihrer Umwelt verfolgt werden.“

In dieser Entschließung wurde die Kommission beauftragt, mit Unterstützung von einer Gruppe von durch die Mitgliedsstaaten benannten Sachverständigen, einen Verhaltenskodex zur Dopingbekämpfung im Sport auszuarbeiten und zu verbreiten sowie Maßnahmen von Gemeinschaftsinteressen zur Dopingbekämpfung vorzuschlagen.

In der Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Gesundheitswesen der Mitgliedsstaaten über die Bekämpfung des Dopings (einschließlich des Arzneimittelmissbrauchs) im Sport, ABl. Nr. C 170 vom 29.06.1991, S. 0001, wurde die Bedeutung der Anti-Doping-Konvention des Europarates für den Kampf gegen das Doping im Sport unterstrichen.

1992 wurde mit Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierung der Mitgliedsstaaten der Anti-Doping-Verhaltenkodex im Sport beschlossen (siehe ABl. Nr. C 044 vom 19.02.1992, S. 0001).

Nach den Ereignissen an der Tour de France 1998 und der dabei sichtbar gewordenen weiten Verbreitung von Doping im Radsport beschlossen das IOC und mehrere Regierungen, eine unabhängige Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) zu schaffen. Diese sollte alle Partner aus der olympischen Bewegung und von staatlichen Organisationen umfassen. Am 10. November 1999 wurde die WADA als eine Stiftung nach schweizerischem Recht in Lausanne gegründet. Ziel der WADA ist die Förderung und Harmonisierung der internationalen Dopingbekämpfung in allen Bereichen. Ihr Sitz ist in Montreal/Kanada.

Das Anti-Doping-Programm der WADA wurde am 3. März 2003 von allen Delegierten der internationalen Sportverbände und der Regierungen an der Weltkonferenz in Kopenhagen angenommen. Diesem Programm hat sich auch das IOC angeschlossen. Der Welt-Anti-Doping-Code (WADC) hat Anfang 2004 den Anti-Doping-Code der olympischen Bewegung abgelöst und gilt seit 2004 auch für die olympischen Spiele.

In einer völkerrechtlich verbindlichen Form ist der WADC nicht beschlossen.

Da - wie bereits erwähnt - der internationale Sport privat organisiert ist, haben die meisten internationalen Sportverbände den WADC als Regelwerk in ihren Statuten übernommen.

In den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedsstaaten zur Dopingbekämpfung, ABl. Nr. C 356 vom 12.12.2000, S. 0001, weist der Rat erneut auf die Bedeutung hin, die der Bekämpfung des Dopings im Sport zukommt. Dabei äußert der europäische Rat „seine Besorgnis über den Umfang und die Schwere der Dopingfälle im Sport, die die Sportethik untergraben und die öffentliche Gesundheit gefährden. Er betont, dass ein Vorgehen auf Ebene der europäischen Union erforderlich ist und ersucht die Mitgliedsstaaten zusammen mit der Kommission und internationalen Sportgremien mögliche Maßnahmen zu prüfen, um dieser Gefahr verstärkt entgegenzutreten.

Weiters hat der Rat in dieser Schlussfolgerung die Gründung der Internationalen Anti-Doping-Agentur wie auch die Tatsache zur Kenntnis genommen, dass diese Agentur beabsichtigt, eine internationale Organisation auf der Grundlage des Völkerrechts zu werden, und die Auffassung vertreten, dass Vorkehrungen getroffen werden sollten in Bezug auf die Rolle der Mitgliedsstaaten und der Europäischen Union in dieser Organisation, um eine angemessene Vertretung in deren Gründungsrat sicherzustellen.

In der 33. Tagung hat die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) am 18. Oktober 2005 das internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport beschlossen (kurz im folgenden „UNESCO-Übereinkommen“ bezeichnet). In diesem Übereinkommen ist praktisch der WADC übernommen worden.

Wie die Entwicklung zeigt, ist die Dopingbekämpfung nicht mehr ein Anliegen der privat organisierten internationalen Sportverbände, sondern bereits eines der Völkerrechtsgemeinschaft.

In dem vom Europarat beschlossenen Zusatzprotokoll zur Anti-Doping-Konvention, BGBl. III, Nr. 14/2005, anerkennen die Vertragsparteien gegenseitig die Zuständigkeit von Sportorganisationen oder nationalen Anti-Doping-Stellen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Regelungen des Gastgeberlandes Dopingkontrollen bei Sportlern und Sportlerinnen aus dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien des Übereinkommens durchzuführen. Das Ergebnis dieser Kontrollen wird gleichzeitig der nationalen Anti-Doping-Stelle und dem nationalen Sportverband des betreffenden Sportlers oder der betreffenden Sportlerin der nationalen Anti-Doping-Stelle des Gastgeberlandes und dem internationalen Sportverband mitgeteilt.

Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Zusatzprotokolls erkennen die Vertragsparteien die Zuständigkeit der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und anderer ihr unterstellten Dopingkontrollorganisationen für die Durchführung von Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen bei ihren Sportlern und Sportlerinnen in ihrem Hoheitsgebiet oder anderen Orts an. Die Ergebnisse dieser Tests werden der nationalen Anti-Doping-Stelle der betreffenden Sportler und Sportlerinnen übermittelt. Diese Kontrollen werden im Einvernehmen mit dem im Art. 4 Abs. 3 lit. c der Anti-Doping-Konvention genannten Sportorganisationen und in Einstimmung mit den geltenden Regelungen und dem innerstaatlichen Rechts des Gastgeberlandes durchgeführt.

Vor diesem völkerrechtlichen Hintergrund sind die vorgesehenen Anti-Doping-Regelungen im Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 zu sehen.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005)

Zu Ziffer 1 (§ 1 Abs. 3 Z 11):

Nach Art. 19 des WADC sowie nach Art 24 des „UNESCO-Übereinkommens“ soll die Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung gefördert werden. Die vorgesehene Ergänzung im § 1 Abs. 3 soll die Rechtsgrundlage schaffen, im Rahmen der allgemeinen Sportförderung derartige Projekte finanziell zu unterstützen.

Zu Ziffer 2 (§ 8 Abs. 1 Z 3):

Durch die vorgesehene Ergänzung soll klargestellt werden, dass bei Nichteinhaltung der im 5. Abschnitt den Sportorganisationen als Förderungsbedingung auferlegten Anti-Doping-Regelungen die gewährten Sportförderungsmittel zurückzuzahlen sind.

Zu Ziffer 3 (§ 10 Abs. 1 Z 1 lit. e):

Nach dieser Bestimmung hat die BSO aus den Mitteln der Besonderen Bundes-Sportförderung die Kosten der „Unabhängigen Schiedskommission“ (§ 23) zu tragen.

Zu Ziffer 4 (§ 10 Abs. 1 Z 5):

Durch die vorgesehene Ergänzung wird klargestellt, dass die Förderungsmittel der Sportorganisationen auch für die Dopingprävention (§ 15) zu verwenden sind.

Zu Ziffer 5 (§§ 14 bis 26):

Zu § 14 (Doping):

In dieser Bestimmung werden die Verhaltensweisen umschrieben, die nicht mit dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb vereinbar sind. Abs. 2 bis 5 orientiert sich an den Regelungen des Art. 2 WADC.

Unter Besitz im Sinne Abs. 2 Z 4 ist der tatsächliche, unmittelbare oder der mittelbare Besitz zu verstehen. Ein tatsächlicher oder ummittelbarer Besitz liegt dann vor, wenn die Person die ausschließliche Verfügungsgewalt über den verbotenen Wirkstoff bzw. die verbotene Methode oder die Räumlichkeiten, in denen ein verbotener Wirkstoff/verbotene Methode vorhanden ist, innehat.

Ein mittelbarer Besitz ist dann gegeben, wenn die Person nicht die ausschließliche Verfügungsgewalt über den verbotenen Wirkstoff bzw. die verbotene Methode oder die Räumlichkeiten, in denen ein verbotener Wirkstoff/verbotene Methode vorhanden ist, inne hat, die Person aber über das Vorhandensein des verbotenen Wirkstoffes bzw. der verbotenen Methode in den Räumlichkeiten wusste und beabsichtigte, Verfügungsgewalt über diese auszuüben.

Beim mittelbaren Besitz läge dann ein Verstoß vor, wenn beispielsweise im Fahrzeug eines Athleten Steroide gefunden werden, es sei denn, der Sportler legt überzeugend dar, dass das Fahrzeug auch von einer anderen Person benutzt wurde. In diesem Fall obliegt es dem Bundessportfachverband überzeugend darzulegen, dass der Sportler von den Steroiden wusste und die Absicht hatte, die Verfügungsgewalt darüber auszuüben, obwohl der Sportler nicht die ausschließliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübte.

Ein weiteres Beispiel ist, wenn Steroide in einer Hausapotheke, die unter der gemeinsamen Verfügungsgewalt des Sportlers und dessen Ehepartner steht, gefunden werden. In diesem Fall hat der Bundessportfachverband überzeugend darzulegen, dass der Sportler wusste, dass sich die Steroide darin befanden und er beabsichtigte die Verfügungsgewalt über die Steroide auszuüben.

Zu § 15 (Dopingprävention):

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen dem Art. 18 der WADC bzw. den Art. 19 bis 23 des UNESCO-Abkommens nachgebildet. Weiters ist § 15 im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 5 lit. a, sublit. bb, lit. b und c zu sehen.

Zu § 16 (Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen):

Diese Bestimmung setzt Art. 4 Z 2 der Anti-Doping-Konvention um, wonach die Zuteilung öffentlicher Förderungsmittel an Sportorganisationen davon abhängig gemacht werden soll, dass diese die Anti-Doping-Bestimmungen effektiv umsetzen.

Die in § 17 ff enthaltenen Anti-Doping-Regelungen wirken als Bedingungen in den Förderungsvereinbarungen, mit denen die Bundes-Sportförderungsmittel gewährt werden, zunächst nur vordergründig gegenüber den Sportorganisationen; indirekt wirken sie jedoch auch gegenüber den Sportlern, die in die höchsten Kader aufgenommen werden wollen, da sie sich gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 vorher schriftlich – und damit zivilrechtlich verbindlich - zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichten müssen.

Die Bundessportorganisationen sind praktisch gezwungen, die im BSFG vorgegebenen Bedingungen zu akzeptieren, da mit ihnen ansonsten kein Förderungsvertrag abgeschlossen wird, und diese einzuhalten, da sie bereits gewährte Bundes-Sportförderungsmittel wieder zurückzahlen müssten.

Im Hinblick auf die Anti-Doping-Konvention sind die Republik Österreich völkerrechtlich und in der Folge die Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, derartige Bedingungen zur Auszahlung von Sportfördermittel festzulegen. In dieser Weise steht somit der Bundesgesetzgeber unter völkerrechtlichem Zwang.

Wie bereits erwähnt, ist in Österreich und international der Sport grundsätzlich privatrechtlich organisiert. So sind internationale Sportfachverbände - wie etwa die „Federation Internationale de Ski“ (FIS) -  nach privatrechtlichen Regelungen organisiert. Der Österreichische Skiverband (ÖSV) ist auf Grund seines Beitritts, der eine privatrechtliche Vereinbarung darstellt, Mitglied der FIS und hat sich dadurch den Anti-Doping-Regelungen der FIS unterworfen. Die FIS hat den WADC zu ihrer Anti-Doping-Regelung erklärt (siehe Punkt 3.8. der Statuten der FIS). Gemäß Punkt 49.1 der FIS-Statuten führen Verstöße gegen sie zu Sanktionen, hierzu zählt gemäß Punkt 50.1 auch der Ausschluss des Mitgliederverbandes. Die permanente Nichtbeachtung der Anti-Doping-Regelungen der FIS durch den ÖSV kann somit zu seinem Ausschluss führen. In der Folge könnten ÖSV-Sportler nicht mehr an FIS-Wettkämpfen teilnehmen. Die Sportler müssen sich beim Beitritt zum ÖSV zu seinen Statuten und damit zu den Anti-Doping-Regelungen des ÖSV, die jene der FIS sind, bekennen. Aus grundrechtlichen Überlegungen wurde daher im § 24 Abs. 2 Z 1 die Verpflichtung der Sportler normiert, die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen, da sie sich zu dieser Verpflichtung bereits zivilrechtlich auf Grund der Verbandsregelung bekennen müssen, wenn sie im Rahmen des Verbandes Sport ausüben wollen. Diese bereits bestehende zivilrechtliche Verpflichtung aufgrund der Verbandsregelung ist im Hinblick auf grundrechtsrelevante Eingriffe -  wie die Verpflichtung nach den Anti-Doping-Regelungen der Verbände, Urinproben und Blutproben abzugeben und den Aufenthaltsort für unangemeldete Dopingproben permanent melden zu müssen - von Bedeutung. Ebenso können die nach den Verbandsregeln vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen den Charakter eines Berufsverbots darstellen. Diesen grundrechtsrelevanten Eingriffen in die Sphäre des Einzelnen stehen  die Folgen für den nationalen Sportverband und für die übrigen dem Verband angehörigen Sportler gegenüber, wenn die Dopingkontrollen nicht entsprechend den vom internationalen Sportverband vorgegeben Anti-Doping-Regelungen durchgeführt und die Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Wie bereits erwähnt, kann eine schwere oder mehrfache Verletzung der Statuten des internationalen Sportverbandes den Ausschluss des österreichischen Bundessportverbandes zur Folge haben. In weiterer Folge können dann die Sportler nicht mehr an internationalen Wettkämpfen, sondern nur mehr an nationalen Wettkämpfen in Österreich teilnehmen. Da aber der sportliche Vergleich im Spitzensport hauptsächlich auf internationaler Ebene stattfindet, hätte dies zur Folge, dass alle anderen Sportler des betreffenden österreichischen Verbandes praktisch von einem Berufsverbot betroffen sind. Die Eingriffe in die Rechte des Einzelnen bei den Dopingkontrollen und durch die Pflicht zur Bekanntgabe jeder Änderung der Wohn- und Aufenthaltsadresse, stehen den Rechten vieler Anderer gegenüber, sich im sportlichen Wettkampf international messen zu können. Aus dieser Sicht sind daher die vorgesehenen Regelungen sachlich gerechtfertigt und erforderlich.

Zu § 17 („Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“):

Derzeit ist die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ das österreichische Anti-Doping-Comite. Dieses ist ein Verein in dem der Bund, alle Bundesländer, das ÖOC und die BSO Mitglieder sind. Diese Einrichtung hat auch die erforderliche fachliche Erfahrung, die im Gesetz vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen zu können. Da diese Einrichtung ein Verein ist, können ihr gesetzlich die im 5. Abschnitt des BSFG vorgesehen Aufgaben der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ nicht übertragen werden. Aus diesem Grund ist im Abs. 1 vorgesehen, dass der Bundeskanzler durch Verordnung kundzumachen hat, welche Einrichtung dies ist. In der Kundmachung wird daher das österreichische Anti-Doping-Comite anzuführen sein.

Durch das Wort „Unabhängige“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Dopingkontrolleinrichtung unabhängig von den Bundessportfachverbänden ist.

Da der Information über die Anti-Doping-Regelungen besondere Bedeutung zukommt, ist eine wesentliche Aufgabe der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ der Sportöffentlichkeit die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ wird daher auf größtmöglichste Aktualität dieser Informationen im Internet vorsorgen müssen. Dies deshalb, da nach § 20 Abs. 6 Dopingkontrollen nur dann rechtmäßig sind, wenn sie unter Beachtung der nach § 17 Abs. 2 Z 4 und 6 veröffentlichten Regelungen vorgenommen wurden.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Information über die Anti-Doping-Regelungen wurde in Abs. 3 die Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung im Internet normiert.

Die Kostenersatzregelungen im Abs. 4 entsprechen der derzeitigen Praxis. Demnach hat grundsätzlich der Bundessportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle bei Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses zu tragen. Die Kosten der „B-Probe“ sind vom Sportler zu ersetzen, wenn er die „B-Probe“ verlangt hat und diese positiv ist. Die Regelung in Abs. 4 Z 3 ist im Zusammenhang mit § 19 Abs. 5 zu sehen, wonach der Sportler die Durchführung einer Dopingkontrolle bei der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ verlangen kann.

Die Regelung im Abs. 5 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass durch die Informationsverpflichtung der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ an den Bundeskanzler ihre Tätigkeit dem Interpellationsrecht der Abgeordneten des Nationalrates zugängig ist

Zu § 18 (Medizinische Ausnahmegenehmigungen):

Muss ein Sportler im Krankheitsfall aus medizinischen Gründen Medikamente einnehmen, die verbotene Wirkstoffe enthalten, so bedarf es vor Verabreichung einer Ausnahmegenehmigung.

Die vorgesehene Ausnahmebestimmung orientiert sich an die Regelung in Art. 4 Z 4.4 des WADC. Die WADA hat in diesem Zusammenhang einen internationalen Standard für Verfahren zur Bewilligung von medizinischen Ausnahmegenehmigungen entwickelt. Nach den Bestimmungen des WADC soll die nationale Anti-Doping-Organisation diese Ausnahmegenehmigung erteilen. Aus diesem Grunde wurde im Abs. 2 diese Aufgabe der unabhängigen Kontrolleinrichtung zugewiesen, sofern nicht nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes dieser für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig ist. Für die Vorgangsweise bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung hat die WADA einen internationalen Standard für Verfahren zur Bewilligung von medizinischen Ausnahmegenehmigungen erlassen. Die unabhängige Kontrolleinrichtung wird in der Praxis daher nach diesen Regelungen vorgehen müssen.

Zu § 19 (Anordnung von Dopingkontrollen):

In Abs. 1 ist festgelegt, dass nicht nur die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ und die WADA sondern auch die Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2, die zu internationalen Wettkämpfen Sportler entsenden, Dopingkontrollen anordnen können. Diese Befugnis der Sportorganisationen zur Anordnung von Dopingkontrollen ist deshalb erforderlich, damit sich der Sportverband vor Entsendung der Sportler überzeugen kann, dass sie nicht gedopt sind. Die Ermächtigung der Sportorganisationen zur Anordnung der Dopingkontrollen ist im Zusammenhang mit § 20 zu sehen, wonach die Durchführung der Dopingkontrollen durch die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ oder die WADA erfolgt. In diesen Fällen werden daher die Sportorganisationen zur Durchführung der Dopingkontrolle an diese Einrichtungen herantreten müssen. Dies vor allem deshalb, da nach § 20 Abs. 6 Dopingkontrollen nur dann rechtmäßig sind, wenn sie unter der Beachtung der Bestimmungen des § 20 Abs. 2 bis 5 vorgenommen wurden. Nur bei rechtmäßig vorgenommenen Dopingkontrollen können bei Vorliegen positiver Analyseergebnisse Disziplinarmaßnahmen gemäß § 22 gegenüber den betroffenen Sportlern verhängt werden. Werden von den Sportorganisationen die Dopingkontrollen angeordnet, so haben sie gemäß § 17 Abs. 4 Z 5 die entsprechenden Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob die Analyseergebnisse der Dopingproben positiv oder negativ sind. Der letzte Satz in Abs. 1 soll sicherstellen, dass durch die Durchführung von Dopingkontrollen die Sportler für den Wettkampf nicht beeinträchtigt werden. Vor allem soll dadurch unterbunden werden, dass Sportler in der nächtlichen Ruhezeit gestört werden, wenn sie am nächsten Tag am Wettkampf teilnehmen.

Die Befugnis der WADA, Dopingkontrollen in Österreich anzuordnen, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 des Zusatzprotokolls zur Anti-Doping-Konvention.

Wesentlich ist auch, dass nach Abs. 1 die Dopingkontrollen jederzeit sowohl während als auch außerhalb von Wettkämpfen und Meisterschaften angeordnet werden können.

Da die WADA eine internationale Dopingkontrolleinrichtung ist und daher die Auswahl der Dopingkontrollen nach internationalen Gesichtspunkten zu erfolgen hat gilt in Bezug auf die WADA nur Abs.1. In der Praxis wird sich jedoch die WADA bei der Anordnung der Dopingkontrollen der Unterstützung durch die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ bedienen. In diesem Fall hat dann aber die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 zu beachten.

Da auf Grund der internationalen Erfahrungen das Doping in den einzelnen Sportarten höchst unterschiedlich ist, hat nach Abs. 2 die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ die Auswahl der Dopingkontrollen in den einzelnen Sportarten entsprechend dieser Erfahrungen festzulegen. Sie hat jedenfalls die Durchführung von Dopingkontrollen anzuordnen, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein Sportler unerlaubte leistungssteigernde Wirkstoffe zu sich nimmt bzw. unerlaubte Methoden bei sich anwendet.

Nach der Bestimmung in Abs. 3 hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ bei internationalen Meisterschaften entsprechend den Regelungen des internationalen Sportverbandes den Umfang der Dopingkontrollen festzulegen. Dabei wird sich die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ in der Regel mit der WADA abstimmen müssen, da internationale Meisterschaften in Österreich auf Grund einer Vereinbarung des österreichischen Bundessportfachverbandes mit dem zuständigen internationalen Sportfachverband abgehalten werden. In diesen Vereinbarungen sind meist auch Regelungen über die Durchführung von Dopingkontrollen enthalten.

Als „ausreichend“ in Abs. 4 ist die Untergrenze von 600 Dopingkontrollen jährlich zu sehen. Diese Anzahl entspricht der derzeitigen Praxis und wird außerhalb von Meisterschaften durchgeführt.

Gemäß Art. 5 Punkt 5.1.3 der WADC sind auch Zielkontrollen durchzuführen. Zielkontrollen sind deshalb angezeigt, weil weder mit Stichprobenkontrollen noch mit gewichteten Stichprobenkontrollen gewährleistet wird, dass alle in Frage kommenden Athleten ausreichend kontrolliert werden. Zielgerichtet sind Weltklasse-Athleten, Athleten, deren Leistungen sich innerhalb kurzer Zeit erheblich verbessert haben, sowie Athleten, deren Trainer auch andere Athleten betreuen, deren Testbefunde positiv waren, einer Dopingkontrolle zu unterziehen. Bei Zielkontrollen muss kein hinreichender Verdacht des Dopings vorhanden sein.

Nach Abs. 5 kann ein Sportler, mit entsprechender Begründung versehen, die Durchführung einer Dopingkontrolle bei ihm verlangen. Dies wird dann der Fall sein, wenn er in der Öffentlichkeit des Dopings bezichtigt wird. In diesem Fall hat er gemäß § 17 Abs. 4 Z 3 die Kosten der Dopingkontrolle zu Tragen, unabhängig davon, wie das Analyseergebnis ausgefallen ist.

Die in Abs. 6 vorgesehene Anordnung soll zum einen dem Dopingkontrollteam gemäß § 20 Abs. 2 die erforderlichen Informationen für die Durchführung der Dopingkontrolle geben, auf der anderen Seite soll diese Bescheinigung als Nachweis gegenüber dem betreffenden Sportler gelten, dass die Anordnung der Dopingkontrolle durch die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ erfolgt ist.

Da nach dem WADC Dopingkontrollen grundsätzlich unangekündigt zu erfolgen haben, wurde eine entsprechende Geheimhaltungsbestimmung in Abs. 7 aufgenommen.

Zu § 20 (Durchführung von Dopingkontrollen):

Die Befugnis der WADA zur Durchführung von Dopingkontrollen in Österreich ergibt sich bereits aus Art. 1 Abs. 3 des Zusatzprotokolls zur Anti-Doping-Konvention. Ebenso die Befugnis nach Abs. 7 aus Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls.

In Abs. 2 ist für die Durchführung der Dopingkontrollen durch die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ ein Dopingkontrollteam bestehend aus zwei Personen aus Beweisgründen festgelegt worden. Da im Zuge der Dopingkontrolle auch Blutproben abgenommen werden können, wurde im ersten Satz festgelegt, dass derjenige, der die Probe abnimmt, die für die Abnahme erforderliche gesetzliche Ausbildung aufweisen muss. Blutproben dürfen grundsätzlich nur durch Ärzte entnommen werden. Die in Abs. 2 vorgesehenen Verschwiegenheitspflichten sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach dem WADC Dopingkontrollen unangemeldet vorgenommen werden müssen. Außerdem soll durch diese Verpflichtung der betreffende Sportler geschützt werden.

Durch die in Abs. 3 vorgesehene Legitimierungspflicht soll für den Sportler erkennbar sein, dass befugte Organe der WADA bzw. der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ die Dopingkontrolle vornehmen. Erfolgt vor Abnahme der Probe keine entsprechende Legitimierung, so ist die Dopingkontrolle insgesamt rechtswidrig (siehe Abs. 6).

Abs. 5 wird dem Faktum gerecht, dass nur die Harnproben nach der Abnahme in eine „A- und B-Probe“ geteilt werden können. Blutproben müssen erst für die Durchführung der Analyse durch entsprechende Aufbereitung haltbar gemacht werden. Um die erforderliche Qualität der Blutprobe für die Analyse sicherzustellen, wird die Aufbereitung in einem nächstgelegenen Blutlabor vorgenommen werden müssen.

In Abs. 6 wurde deshalb auf § 17 Abs. 2 Z 4 und 6 Bezug genommen, da nur die öffentlich kund gemachten Regelungen über die Befugnis zur Anordnung von Dopingkontrollen und über das Dopingkontrollverfahren zur Anwendung kommen sollen.

Zu § 21 (Analyse der Proben):

In Abs. 1 ist festgelegt, dass nur die von der WADA zugelassenen Labors für die Durchführung von Analysen der Proben herangezogen werden dürfen. In Österreich befindet sich bei der „ARC Seibersdorf research GmbH“ ein derartig zugelassenes Labor. Die Analyse muss aber nicht zwingend von diesem, es kann auch durch ein anderes von der WADA zugelassenes Labor – etwa im Ausland -vorgenommen werden.

Nach Abs. 1 Z 4 ist das Ergebnis der Analyse vom Labor der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ zuzuleiten.

Ist das Analyseergebnis der „A-Probe“ negativ, so ist die Dopingkontrolle als abgeschlossen zu betrachten.

Ergibt die „A-Probe“ jedoch ein positives Analyseergebnis, so hat nach Abs. 2 die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zunächst zu prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung für den Sportler zur Einnahme von Medikamenten mit dem in der Probe festgestellten verbotenen Wirkstoff vorliegt. Liegt eine derartige Ausnahmegenehmigung vor, so ist auch in diesem Fall die Dopingkontrolle als beendet zu betrachten.

Bei Fehlen einer derartigen Ausnahmegenehmigung zum Zeitpunkt der Abnahme der Probe, ist der zuständige Bundessportfachverband unter Bekanntgabe des Namens des Sportlers vom positiven Analyseergebnis der „A-Probe“ zu informieren. Dieser hat unverzüglich den Sportler davon zu verständigen. Die in diesem Zusammenhang für den Sportler in Abs. 2 vorgesehenen Informationen entsprechen dem Art. 7 Punkt 7.2 des WADC.

Die Information des zuständigen Bundessportfachverbandes von einer positiven „A-Probe“ ist deshalb erforderlich, da nach den Anti-Doping-Regelungen der internationalen Sportfachverbände in der Regel bereits bei Vorliegen einer positiven „A-Probe“ eine Sicherungsmaßnahme (z. B. Suspendierung) zu verhängen ist. Über das Ergebnis der „A-Probe“ ist im übrigen Vertraulichkeit zu wahren.

Ist das Analyseergebnis der „A-Probe“ positiv, kann sowohl der Sportler als auch der zuständige Bundessportfachverband die Analyse der „B-Probe“ bei der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ verlangen. Wird innerhalb offener Frist die Analyse der „B-Probe“ nicht verlangt, so hat nach Ablauf dieser Frist die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ die „Unabhängige Schiedskommission“ von der positiven A-Probe zu informieren.

Bei negativem Analyseergebnis der „B-Probe“ ist die Dopingkontrolluntersuchung beendet. Der zuständige Bundessportfachverband hat dann die verhängten Sicherungsmaßnahmen wieder aufzuheben.

Ist die Analyse der „B-Probe“ positiv, so hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ auch die „Unabhängige Schiedskommission“, unter Bekanntgabe des Namens, vom positiven Analyseergebnis der „A-Probe“ und der „B-Probe“ zu informieren. Diese hat dann gemäß § 23 Abs. 7 Z 1 dem zuständigen internationalen Verband den Namen des Sportlers und die positiven Ergebnisse bekannt zu geben.

Zu § 22 (Disziplinarmaßnahmen):

Nach Abs. 1 ist der Bundessportfachverband verpflichtet, die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen, sobald er Kenntnis von einem positiven Analyseergebnis hat und dieses einen seinem Verband angehörenden Sportler betrifft. Die Kenntnis kann gemäß § 21 Abs. 2 und 3 von der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ stammen, sie kann aber auch von der WADA, vom internationalen Sportverband oder auch von einem anderen nationalen Sportverband stammen, wenn etwa ein österreichischer Sportler bei der deutschen Staatsmeisterschaft teilgenommen hat und er im Zuge der Dopingkontrolle des Dopings überführt worden ist.

In der Regel wird der Bundessportfachverband bereits bei Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses der „A-Probe“ eine Sicherungsmaßnahme, nämlich jene der Suspendierung, aussprechen müssen. Ein Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen aus anderen Gründen wird dann vorliegen, wenn nach den internationalen Regelungen bereits der Besitz von verbotenen Wirkstoffen disziplinäre Folgen nach sich zieht; ebenso, wenn der Versuch bereits zu ahnden ist.

Hinsichtlich der möglichen Disziplinarmaßnahmen wird auf Art. 10 des WADC verwiesen. Entscheidend ist jedoch, dass die Regelungen des WADC nur dann anzuwenden sind, wenn der zuständige internationale Sportverband diese Regelungen zum Bestandteil seines Regelwerkes (z. B. Statuten) gemacht hat. Die Anknüpfung in diesem Gesetz unmittelbar an die Regelungen des WADC würde daher einen Zwang des Bundessportfachverbandes bewirken, der über dem bereits bestehenden privatrechtlichen Zwang auf Grund der Mitgliedschaft zum internationalen Sportfachverband hinausgeht (siehe dazu auch die Ausführungen zu § 16).

Nach Abs. 1 sind die Disziplinarmaßnahmen nicht nur gegen den gedopten Sportler, sondern auch gegen die an Dopingvergehen Beteiligten wie z.B. Ärzte, Trainer, sonstige Betreuungspersonen und allenfalls gegen die Mannschaft, der der gedopte Sportler angehört, zu verhängen.

Im Abs. 2 sind entsprechend den rechtsstaatlichen Grundsätzen Anhörungsrechte und das Recht auf Vorlage von Beweismitteln und Vertretung der Betroffenen normiert worden.

Wurde von einem internationalen Sportfachverband oder von einem anderen nationalen Sportverband eine Disziplinarmaßnahme wegen eines Dopingvergehens verhängt, muss in Österreich der zuständige Bundessportfachverband ein Verfahren entsprechend den rechtsstaatlichen Grundsätzen nach Abs. 2 durchführen, um auch die in Österreich wirkende Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Der Bundessportfachverband kann daher nicht automatisch die bereits im Ausland verhängte Strafe übernehmen.

Nach Abs. 5 hat der Bundessportfachverband seine Entscheidung entsprechend zu begründen. Auch dies ist ein Grundsatz, den der Rechtsstaat erfordert. Die Zustellung der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme an die BSO und die Landessportorganisationen liegt darin begründet, dass allenfalls in diesen Bereichen noch zusätzliche Maßnahmen, wie Einstellung der Förderung für den betroffenen Sportler, notwendig sein können.

Zu § 23 („Unabhängige Schiedskommission“):

In dieser Bestimmung ist eine „Unabhängige Schiedskommission“ vorgesehen, in deren Verfahren der Bundessportfachverband und die Betroffenen, über die eine Disziplinarmaßnahme vom Bundessportfachverband verhängt wurde, Parteien sind.

Wurde über eine Mannschaft eine Disziplinarmaßnahme verhängt, so nimmt ein Vertreter der Mannschaft deren Interessen im Verfahren vor der Schiedskommission wahr.

Zu Abs. 4 ist festzuhalten, dass mit 1. Juli 2006 das Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 7 in Kraft tritt, mit dem unter anderem die Regelung des Schiedsverfahrens der Zivilprozessordnung geändert werden. Nach § 577 Abs. 4 finden diese Regelung nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis Anwendung. Wie bereits erwähnt, sind die Sportorganisationen in Österreich durchwegs vereinsrechtlich organisiert und die Anti-Doping-Regelungen vereinsrechtliche Bestimmungen der Sportorganisationen. Die Schiedsregelungen der Zivilprozessordnung gelten daher für das Schiedsverfahren nach § 23 des Entwurfes. Die in Abs. 3 angeführten Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind in erster Linie Verfahrensbestimmungen und sollen im Verfahren vor der „Unabhängigen Schiedskommission“ zur Anwendung kommen.

Nach Abs. 4, letzter Satz, kann die „Unabhängige Schiedskommission“ die vom Bundessportfachverband verhängte Disziplinarmaßnahme in jede Richtung abändern. Das bedeutet, dass auch, wenn es nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen des internationalen Sportfachverbandes erforderlich ist, eine strengere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann, als jene vom Bundessportfachverband.

Maßstab für die Überprüfung der Disziplinarmaßnahme sind vorerst die Regelungen über die Vorgangsweise bei der Durchführung der Dopingkontrollen, und zwar von der Anordnung bis zum Vorliegen der Analyseergebnisse. Insbesondere wird auch zu überprüfen sein, ob vor Verhängung der Disziplinarmaßnahme die Rechte gemäß § 22 Abs. 2 gewahrt worden sind. Weiters wird Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahmen die Anti-Doping-Regelung des zuständigen internationalen Sportfachverbandes sein.

Nach Abs. 5 haben nur die Betroffenen und die Vertreter der Mannschaft, über die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, das Recht die „Unabhängige Schiedskommission“ anzurufen.

Nach Abs. 6 soll den Parteien nach dem Schiedsspruch der Zivilrechtsweg offen sein. Dies deshalb, weil eine Sperre praktisch unmittelbare Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis des Sportlers bzw. der Betreuungsperson zur betreffenden Sportorganisation hat. Eine zweijährige Sperre kann für einen Spitzensportler praktisch das Ende seiner Karriere bedeuten, da eine Nichtteilnahme an Wettkämpfen über einen Zeitraum von zwei Jahren bei den meisten Sportarten nicht mehr aufgeholt werden kann, um wieder an die Spitze zu gelangen.

In der Praxis wird der Entscheidung der „Unabhängigen Schiedskommission“ wesentliche Bedeutung zukommen, da sich das Gremium aus Experten zusammensetzt, die den Entscheidungen ein entsprechend fachliches Gewicht verleihen werden. Für die Betroffenen wird daher der Zivilrechtsweg nur dann sinnvoll sein, wenn Mängel in der Entscheidung der Schiedskommission offenkundig sind.

Im Sinne der internationalen Transparenz hat die „Unabhängige Schiedskommission“ nach Abs. 7 den zuständigen internationalen Verbänden nicht nur die von der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ mitgeteilten positiven Analyseergebnisse, sondern auch die national gegen den Sportler und gegen die am Dopingvergehen Beteiligten verhängten Disziplinarmaßnahmen mitzuteilen. Dadurch ist auch dem zuständigen internationalen Sportverband die Überprüfung möglich, ob der nationale Bundessportfachverband die in seinen Statuten enthaltenen Disziplinarmaßnahmen konsequent umsetzt.

Die Schiedskommission hat nicht nur die Disziplinarmaßnahmen, die bei ihr anhängig geworden sind, dem internationalen Verband mitzuteilen, sondern auch jene, die vom Bundessportfachverband verhängt, aber nicht bei ihr zur Überprüfung vorgelegt worden sind. Aus diesem Grund ist im § 22 Abs. 5 die Verpflichtung des Bundessportfachverbandes normiert, der „Unabhängigen Schiedskommission“ jede Entscheidung, mit dem das Disziplinarverfahren endet (Disziplinarmaßnahme, Freispruch), mitzuteilen.

Zu § 24 (Pflichten der Sportorganisationen):

In Abs. 1 ist die generelle Verpflichtung festgelegt, dass die Sportorganisationen alle ihnen zumutbaren Maßnahmen zu treffen haben, um die Durchführung der Dopingkontrollen zu unterstützen.

Nach Abs. 2 dürfen die Sportorganisationen nur jene Sportler in den Kader aufnehmen, die sich schriftlich zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelung des zuständigen nationalen und internationalen Sportverbandes verpflichten und auch zusichern, Änderungen der Wohnadresse bzw. Adresse des Aufenthalts zu melden.

Die in Abs. 2 Z 4 vorgesehene Drei-Tage-Frist entspricht dem NADA-Code der nationalen Anti-Doping-Agentur Deutschland (siehe Art. 6 Punkt 6.1.2). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die WADC keine konkreten Regelungen enthält, ab welchem Zeitraum der Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthalts- oder Wohnort, die Adressänderung zu melden ist. Dies deshalb, da die Fristen vom internationalen Sportfachverband der Athleten und den nationalen Anti-Doping-Organisationen im Sinne einer gewissen Flexibilität festgelegt werden sollen, um den verschiedenen Situationen in den unterschiedlichen Sportarten und Ländern gerecht zu werden.

Die Bestimmung des Abs. 2 Z 4 soll unangemeldete Dopingkontrollen ermöglichen. Aus diesem Grund ist auch im Abs. 7 Z 2 vorgesehen, dass die Sportorganisationen den aktuellen Stand der Mitglieder der Kader mit den aktuellen Wohn- und Aufenthaltsadressen sowie mit den Trainingszeiten und -orten an die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zu melden haben.

Manche internationalen Sportverbände – so der internationale Leichtathletikverband – sehen für die absolute Spitze der Sportler kürzere Zeiträume vor. Aus diesem Grund wurde eine entsprechend Regelung im Abs. 3 aufgenommen.

Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 2 durch den Sportler hat für ihn zivilrechtliche Bedeutung und ist somit Bestandteil der Vereinbarung mit dem Sportverband für die Sportausübung innerhalb des Verbandes.

Nach Abs. 4 hat die betreffende Sportorganisation die Angehörigen des Kaders jährlich aufzufordern, die Bestätigung zu wiederholen. Dies ist deshalb erforderlich, da sich die Anti-Doping-Regelungen - vor allem hinsichtlich der verbotenen Wirkstoffe und Methoden - innerhalb eines Jahreszeitraumes ändern können. So wird auf der einen Seite der Nachweis von Dopingmittel durch deren Änderung immer schwieriger, auf der anderen Seite kann durch die Verbesserung der Analysenmethoden immer besser die Einnahme von verbotenen Wirkstoffen oder bzw. Anwendung von verbotenen Methoden nachgewiesen werden. Dementsprechend werden die Listen der Anti-Doping-Konvention laufend ergänzt und erweitert. Verweigert der Sportler die Bestätigung, die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 einzuhalten, so ist er vom zuständigen Verband aus dem Kader zu entlassen.

Abs. 5 soll sicherstellen, dass auch im Umfeld der betreffenden Sportler nur Personen eingesetzt werden, die sich schriftlich dazu bekennen, die Anti-Doping-Regelungen einzuhalten. Sobald die Strafe wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz oder Suchtmittelgesetz getilgt ist, gilt der Betroffene als nicht mehr gerichtlich vorbestraft und ist vom Betreuungskreis nicht mehr ausgeschlossen, es sei denn, die Disziplinarmaßnahme der Sperre ist weiterhin noch aufrecht.

Nach Abs. 6 dürfen Sportler und Betreuungspersonen zu internationalen Wettkämpfen nur entsandt werden, wenn sie für diese nicht gesperrt sind. So ist es denkbar, dass der internationale Sportfachverband einen Sportler oder eine Betreuungsperson für eine Weltmeisterschaft nicht gesperrt hat, wohl aber das internationale olympische Komitee für die Teilnahme an olympischen Spielen. In solchen Fällen kann die österreichische Sportorganisation zwar den Sportler bzw. die Betreuungsperson zur Weltmeisterschaft entsenden, nicht aber zu den olympischen Spielen.

Grundsätzlich kann jede Person als Zuschauer an internationalen Wettkämpfen teilnehmen. So auch Sportler und Betreuungspersonen, die zur aktiven Teilnahme gesperrt sind. Durch den letzten Satz im Abs. 6 sollen die Sportorganisationen verpflichtet werden, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Eindruck erwecken können, dass diese Personen Teil der zum internationalen Wettkampf entsandten Mannschaft sind. Insbesondere werden die Sportorganisationen diese Personen nicht mit einer entsprechenden Kleidung ausstatten oder Zugang zu den Mannschaftsunterkünften gewähren. Ebenso ist es den Sportorganisationen untersagt, auf sonstige Weise ihnen Unterstützung zukommen zu lassen wie z.B. durch Bereitstellung von Fahrzeugen, Mannschaftskleidung und ähnlichem.

Die Regelung im Abs. 7 soll sicherstellen, dass die Dopingkontrollen durch die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ und die WADA durchgeführt werden können.

Nach Abs. 8 wird zur Förderungsbedingung, dass die betreffenden österreichischen Sportorganisationen die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes bzw. Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen Wettkampfes anerkennen; ebenso die „Unabhängige Schiedskommission“ und deren Entscheidungsbefugnis und das Recht der Betroffenen sowie der Vertreter der Mannschaft, Disziplinarmaßnahmen bei der Schiedskommission überprüfen zu lassen.

Zu § 25 (Verbot von Dopingmethoden und Gendoping):

Gemäß § 2a Rezeptpflichtgesetz BGBl. Nr. 413/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005, ist es bereits jetzt verboten, Arzneimittel zu Zwecken des Dopings zu verschreiben. Gemäß § 6a wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer ein Arzneimittel entgegen § 2a verschreibt, damit das Arzneimittel zum Zweck des Dopings verwendet wird. Diese Strafbestimmung gilt, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Nach § 5a Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2005, ist es verboten, Arzneimittel, die verbotene Wirkstoffe der Anti-Doping-Konvention enthalten, zu Zwecken des Dopings im Sport in den Verkehr zu bringen oder bei Anderen anzuwenden. Gemäß § 84a Arzneimittelgesetz kann bei Verstoß gegen diese Bestimmung je nach der Art der Inverkehrbringung vom Gericht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren verhängt werden.

Nunmehr soll durch die vorgesehene Regelung die Lücke dahingehend geschlossen werden, dass die Anwendung unerlaubter Methoden des Blutdoping oder des Gendopings im Sinne der Anti-Doping-Konvention als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,-- zu bestrafen ist, wenn die strafbare Handlung nicht durch Gerichte zu verfolgen ist. Diese Regelung lehnt sich an die Strafbestimmungen des § 199 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 an.

Als gerichtlich strafbare Tatbestände kommen eine Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB oder eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB in Betracht, wobei die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nicht nur durch das Verabreichen von Dopingsubstanzen hervorgerufen werden kann, sondern auch durch die Anwendung von verbotenen Dopingmethoden, etwa wenn einem Sportler im Rahmen des Blutdopings ein mit Viren verseuchtes Blut transfundiert wird.

Ebenso ist eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 StGB denkbar.

Grundsätzlich hat jede Person ein Selbstbestimmungsrecht, über ihren Körper zu verfügen.

Nach § 90 StGB sind jedoch diesem Verfügungsrecht Grenzen gesetzt. So ist eine Einwilligung zu einer Dopingmaßnahme, die eine Tötung der einwilligen Person bedeuten könnte, mangels Disponibilität über das Rechtsgut „Leben“ unbeachtlich.

Nach § 90 StGB fällt daher bei Einwilligung zu einer Dopingmaßnahme durch den Sportler die Rechtswidrigkeit nur hinsichtlich der Körperverletzung oder der Gefährdung der körperlichen Sicherheit weg. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass derjenige, der Dopingmittel verabreicht, den betreffenden Sportler entsprechend aufklärt und der Sportler ausdrücklich seine Einwilligung hiezu erklärt. Keinesfalls ist ausreichend, wenn dem Sportler ausschließlich die leistungssteigernden Effekte des Dopingmittels erläutert, die schädigenden Wirkungen aber mehr oder weniger verschwiegen werden.

Zu § 26 (Abgrenzung zu anderen Gesetzen):

Im Hinblick darauf, dass Art. 17 B-VG die Kompetenzgrundlage für die vorgesehenen neuen Regelungen des BSFG (ausgenommen die Regelungen gemäß §§ 25 und 26) ist, wird aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegt, dass diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen unberührt bleiben. Ebenso soll durch diese Bestimmung klargestellt werden, dass die Anti-Doping-Regelungen des Arzneimittelgesetzes und Rezeptpflichtgesetzes nicht berührt werden.

Zu Z 7 (§ 32 Abs. 3):

Durch den letzten Satz soll die Grundlage geschaffen werden, dass sowohl die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ als auch die „Unabhängige Schiedskommission“ bereits vor dem 1. Jänner 2007 eingerichtet und die entsprechenden rechtlichen Maßnahmen getroffen werden können, damit zum 1. Jänner 2007 diese Einrichtungen voll funktionsfähig sind. Dies umfasst auch die Bestellungen der Mitglieder der „Unabhängigen Schiedskommission“.

Zu Artikel 2 (Änderung des Ärztegesetzes 1998):

Durch die Einführung des § 51a sollen die Ärzte verpflichtet werden, bei der Verabreichung von Arzneimitteln an Leistungssportler diese zu informieren, wenn in den Arzneimitteln verbotene Wirkstoffe der Anti-Doping-Konvention enthalten sind. Dies setzt natürlich voraus, dass der Arzt davon Kenntnis hat, dass sein Patient Leistungssportler ist. Diese Kenntnis kann er dadurch erlangen, in dem ihn der Patient ausdrücklich darauf hinweist oder die betreffende Person in der Öffentlichkeit allgemein als Leistungssportler bekannt ist. In diesem Zusammenhang ist auf § 24 Abs. 2 Z 5 Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 zu verweisen, wonach Angehörige der beiden höchsten Kader und Nachwuchskader der Bundessportfachverbände verpflichtet sind, den behandelnden Arzt aufzufordern, sie über die in den zu verabreichenden Arzneimitteln enthaltenen verbotenen Wirkstoffe zu informieren.

Unter Leistungssportler sind jene Sportler zu verstehen, die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen teilnehmen. Unter Begriff Leistungssportler sind jedenfalls jene Athleten zu verstehen, die bei den Bundesmeisterschaften und Landesmeisterschaften teilnehmen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Zahnärztegesetzes):

Siehe Erläuterungen zur vorgesehenen Änderung des Ärztegesetzes 1998 (Artikel 2).