813/A XXII. GP
Eingebracht am
29.03.2006
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Elmar Lichtenegger, Dr.
Peter Wittmann, Herta Mikesch,
Markus Fauland, Beate Schasching, Astrid Stadler,
Marialuise Mittermüller, Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend das Bundesgesetz, mit dem das
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005, das Ärztegesetz 1998 und das
Zahnärztegesetz geändert werden (Anti-Doping-Bundesgesetz).
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Bundesgesetz, mit dem
das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005, das Ärztegesetz 1998 und das
Zahnärztegesetz geändert werden (Anti-Doping-Bundesgesetz)
Der Nationalrat hat
beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem
das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 geändert wird
Das
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 - BSFG, BGBl. I Nr. 143, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1
Abs. 3 Z 10 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
folgende Z 11 anzufügen:
„11. Projekte der Anti-Doping-Forschung.“
2. § 8 Abs. 1 Z 3 wird am Ende durch die
Wortfolge „die Bedingungen gemäß §§ 22 und 24 nicht
eingehalten wurden oder“ ergänzt.
3. In § 10 Abs. 1 Z 1 lit. e wird nach dem
Wort „Koordinationsaufgaben“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „für
die Kosten der „Unabhängigen Schiedskommission“ gemäß § 23“ eingefügt.
4. In § 10 Abs. 1 Z 5 lit. a, sublit. bb,
wird nach der Wortfolge „Strukturreformen und –projekte“ die
Wortfolge „sowie von Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 15“, in
lit. b nach dem Wort „Nachwuchsbereich“ die Wortfolge „sowie zur
Dopingprävention gemäß § 15“, und in lit. c nach dem Wort „Strukturmaßnahmen“
die Wortfolge „sowie für Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 15“
eingefügt.
5. Der „5. Abschnitt“ erhält die Bezeichnung
„6. Abschnitt“ und die „§§ 14 bis 19“ erhalten die
Bezeichnung „§§ 27 bis 32“; nach § 13 wird folgender „5.
Abschnitt“ eingefügt:
„5. Abschnitt
Maßnahmen gegen das
Doping
Doping
§ 14. (1) Doping kann der Gesundheit der
Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im
sportlichen Wettbewerb.
(2) Mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb ist
grundsätzlich unvereinbar:
1. das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes,
seiner Metaboliten oder Marker gemäß Anti-Dopingkonvention, BGBl.
Nr. 451/1991, im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit des Sportlers;
2. die Verabreichung oder der Versuch der
Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung oder der Versuch
der Anwendung von verbotenen Methoden gemäß der Anti-Dopingkonvention, BGBl.
Nr. 451/1991 an Sportler;
3. die Weigerung oder das Unterlassen des
Sportlers ohne zwingenden Grund bei einer rechtmäßig angeordneten
Dopinguntersuchung mitzuwirken;
4. der Besitz verbotener Wirkstoffe und der für
die Anwendung verbotener Methoden notwendigen technischen Ausstattung durch
Sportler oder deren Betreuungspersonen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten,
Masseure usw.);
5. der Handel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß
§ 5a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.
(3) Im Interesse des fairen sportlichen Wettbewerbs hat
der Sportler dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in seinen Körper
gelangen und keine verbotenen Methoden an ihm angewendet werden.
(4) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2
gelten auch für Tiere bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen;
ebenso Abs. 2 Z 3, wenn der Sportler ohne zwingenden Grund bei einer
rechtmäßig angeordneten Dopinguntersuchung am Tier nicht mitwirkt.
(5) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und
Abs. 3 und 4 gelten nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung
wegen nachgewiesener Krankheit vorliegt.
(6) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Dopingkonvention
verwiesen wird, ist sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kund gemachten
Fassung anzuwenden.
Dopingprävention
§ 15. (1) Der Bund hat die Dopingprävention durch
Förderung der Ausbildung der Betreuungspersonen der Sportler (Ärzte, Trainer,
Physiotherapeuten, Masseure usw.) sowie durch Informations- und
Aufklärungsprogramme zu unterstützen. Vorrangiges Ziel der Ausbildung und
Programme hat zu sein, die Sportler von der Anwendung verbotener Wirkstoffe und
Methoden abzuhalten, über die Risken des Dopings zu informieren und über die
möglichen Disziplinarmaßnahmen aufzuklären.
(2) Die Ausbildung sowie Informations- und
Aufklärungsprogramme gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
1. die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen
Methoden;
2. die gesundheitlichen Folgen von Doping;
3. die Dopingkontrollverfahren;
4. die Pflichten und Rechte der Sportler;
5. die jeweils gültigen Anti-Doping-Regelungen.
(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur
Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen im Sinne des Abs. 2 von
den zuständigen Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2 ausführlich aufzuklären.
Maßnahmen des Bundes
zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 16. Förderungen nach dem 1. und 2. Abschnitt
dürfen an Sportorganisationen nur unter der Bedingung der Einhaltung der Regelungen
gemäß §§ 22 und 24 gewährt werden.
Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung
§ 17. (1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der
BSO eine fachlich geeignete unabhängige Einrichtung zu bestimmen, die zur
Anordnung, Durchführung und Überwachung von Dopingkontrollen im Sinne dieses
Gesetz berufen ist. Welche Einrichtung dies ist, ist durch Verordnung des
Bundeskanzlers kundzumachen.
(2) Der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ obliegt
ferner die Information der am Sport interessierten Öffentlichkeit (Sportler,
Betreuer, Sportfunktionäre usw.) insbesondere über:
1. die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen
Methoden gemäß § 14;
2. die gesundheitlichen Folgen, die bei Doping
eintreten können;
3. die für die nationalen und internationalen
Sportverbände vorgesehenen und von diesen akzeptierten Anti-Doping-Regelungen;
4. die berechtigten Einrichtungen zur Anordnung
von Dopingkontrollen;
5. die Vorgangsweise der „Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung“ bei der Auswahl der nationalen Wettkämpfe und
Sportler, bei denen Dopingkontrollen vorgenommen werden;
6. das Dopingkontrollverfahren;
7. die von den nationalen und internationalen
Sportverbänden vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen bei Verstoß gegen die
Anti-Doping-Regelungen;
8. den Kostenersatz für die Durchführung von
Dopingkontrollen.
(3) Die Informationen gemäß Abs. 2 sind
unentgeltlich im Internet bereit zu stellen.
(4) Die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ darf den
Ersatz der Kosten der Dopingkontrolle verlangen:
1. vom zuständigen Bundessportfachverband bei
Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses mit Ausnahme der Kosten gemäß
Z 2;
2. vom Sportler die Kosten der Analyse der
„B-Probe“, wenn diese von ihm selbst verlangt wurde und positiv ist;
3. vom Sportler, wenn die Dopingkontrolle von ihm
verlangt wurde;
4. vom internationalen Sportverband, von dem die
Dopingkontrolle vorgeschrieben wurde, oder wenn aufgrund des Reglements des
internationalen Sportverbandes die Kosten von einem Dritten
(Bundessportfachverband, Veranstalter u. ä.) zu tragen sind, von diesem;
5. von der Sportorganisation gemäß § 24 Abs. 2,
wenn die die Dopingkontrolle auf deren Verlangen durchgeführt wurde.
(5) Die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ hat dem
Bundeskanzler jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das
vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
Medizinische
Ausnahmegenehmigungen
§ 18. (1) Ist bei nachgewiesener Krankheit des
Sportlers oder Tieres bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen,
die Verabreichung von Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung
einer verbotenen Methode erforderlich, hat der Sportler vor Verabreichung
unverzüglich bei der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ einen Antrag auf
Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nicht nach
den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes dieser für
die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig ist.
(2) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ ein unabhängiges Ärztekomitee, dem mindestens drei
Ärzte mit entsprechender Erfahrung in der Behandlung und Betreuung von
Sportlern und fundierten klinischen und sportmedizinischen Kenntnissen
angehören, einzusetzen. Die Entscheidung ist entsprechend dem internationalen
Standard für Ausnahmegenehmigungen zu treffen und dem Sportler, dem zuständigen
Bundesfachverband und dem zuständigen internationalen Sportfachverband
schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet, maximal für ein Jahr,
zu erteilen.
(3) Ausnahmsweise kann eine medizinische
Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Verabreichung von
Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode
zur Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war.
Die Anzeige der Notfallbehandlung oder akuten Erkrankung hat unverzüglich
schriftlich, spätestens jedoch vor der Teilnahme am Wettkampf, an die nach Abs.
1 zuständige Einrichtung zu erfolgen.
(4) Die WADA hat das Recht, die medizinischen
Ausnahmegenehmigungen jederzeit zu überprüfen. Stellt die WADA fest, dass eine
nicht dem Internationalen Standard für Ausnahmegenehmigungen entspricht,
verliert sie mit dem Zugang dieser Feststellung an den Sportler ihre
Gültigkeit.
Anordnung von
Dopingkontrollen
§ 19. (1) Dopingkontrollen können von der
„Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“, von der World-Anti-Doping-Agency
(WADA), von einer der im § 24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen,
vom zuständigen nationalen oder internationalen Fachverband, Internationalen Olympischen
Commitee (IOC) oder von der internationalen Organisation, die Veranstalter des
Wettkampfes ist, jederzeit sowohl während als auch außerhalb von Wettkämpfen
und Meisterschaften angeordnet werden. Unter Dopingkontrolle ist die
Durchführung von Untersuchungen, ob ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelung
vorliegt, zu verstehen. Dabei ist
aber auf die notwendigen Ruhezeiten der Sportler unmittelbar vor Wettkämpfen
Rücksicht zu nehmen.
(2) Die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ hat in
den einzelnen Sportarten und Sportsparten die Intensität der Anordnung von
Dopingkontrollen entsprechend den nationalen und internationalen Erfahrungen
über die Anwendung verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden auszurichten.
Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der Anwendung von verbotenen
Wirkstoffen oder verbotenen Methoden ist jedenfalls eine Dopingkontrolle
anzuordnen.
(3) Bei internationalen Meisterschaften in Österreich ist
der Umfang der Dopingkontrollen zumindest entsprechend den Regelungen des
internationalen Sportverbandes festzulegen.
(4) Außerhalb von Meisterschaften sind unter Beachtung
der Grundsätze gemäß Abs. 2 ausreichend Dopingkontrollen anzuordnen, wobei
die betreffenden Sportler durch Los oder zielgerichtet (z. B. im Zuge der
Teilnahme an Trainingslagern) auszuwählen sind.
(5) Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen
des Sportlers die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ die Durchführung
einer Dopingkontrolle bei ihm anzuordnen.
(6) Die Anordnung der „Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung“ zur Dopingkontrolle hat schriftlich zu erfolgen und
mindestens zu enthalten:
1. Namen und Geburtsdatum des betroffenen
Sportlers;
2. Wohn- und Aufenthaltsadressen, unter der der
Sportler anzutreffen ist;
3. Trainingszeiten und –orte des Sportlers;
4. das Datum, an dem die Dopingkontrolle
durchzuführen ist.
(7) Die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ hat –
außer im Fall des Abs. 5 - die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit
die Anordnung der Durchführung der Dopingkontrolle erst zum letztmöglichen
Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.
Durchführung der
Dopingkontrollen
§ 20. (1) Die Dopingkontrollen können durch die
„Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ oder durch die WADA durchgeführt
werden.
(2) Die Dopingkontrollen durch die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei
Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe
gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung aufweist. Darüber hinaus hat eine Person
des Kontrollteams dem Geschlecht des zu kontrollierenden Sportlers anzugehören.
Die Mitglieder des Kontrollteams sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit
verpflichtet, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Sie dürfen vor
allem keinerlei Mitteilung über den ausgewählten Wettkampf, den ausgewählten
Zeitpunkt und über die ausgewählten Sportler, bei denen die Dopingkontrollen
durchzuführen sind, machen. Zur Entbindung von der Verschwiegenheit ist die
„Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zuständig.
(3) Die die Dopingkontrolle durchführenden Organe haben
sich vor Beginn der Dopingkontrolle mit amtlichem Lichtbildausweis und mit
einer Urkunde, aus der klar die Funktion als Dopingkontrollorgan der
„Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ oder WADA ersichtlich ist, zu
legitimieren. Im Falle der Durchführung der Dopingkontrolle durch das
Kontrollteam gemäß Abs. 2 ist von diesem außerdem die schriftliche
Anordnung gemäß § 19 Abs. 6 vorzulegen und gegen Bestätigung
aufzufolgen.
(4) Bei der Durchführung der Dopingkontrollen ist die
Menschenwürde der Betroffenen zu wahren.
(5) Die entnommenen Harnproben sind entsprechend dem
internationalen Standard in eine „A-Probe“ und „B-Probe“ zu teilen. Blutproben
sind unverzüglich einem fachlich geeigneten Labor zur Aufbereitung für die
Analyse gemäß § 21 zuzuleiten. Danach ist diese in eine „A-Probe“ und
„B-Probe“ zu teilen.
(6) Dopingkontrollen sind nur rechtmäßig, wenn sie unter
Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 5 und den gemäß § 17
Abs. 2 Z 4 und 6 veröffentlichten Regelungen vorgenommen werden.
(7) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen oder
Anti-Dopingstellen gemäß Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zur
Anti-Doping Konvention, BGBl. III Nr. 24/2005, in Österreich
Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt
unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung
eines internationalen Wettkampfes in Österreich mit dem internationalen
Sportverband für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als
jene in Abs. 1 vorgesehen sind.
Analyse der Proben
§ 21. (1) Zur Durchführung der Analyse der im Zuge
der Dopingkontrolle abgegebenen Proben darf die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür
akkreditiert sind. Die „A-Probe“ und „B-Probe“ ist anonymisiert dem Labor
zuzuleiten. Mit dem Labor hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zu
vereinbaren, dass
1. es Proben entsprechend den internationalen
Standards analysiert und ihre Ergebnisse meldet,
2. mit der Analyse der Probe unverzüglich zu
beginnen und deren Ergebnis nach dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft
so rasch wie möglich festzustellen ist,
3. die „B-Probe“ sicher und sachgerecht zu
verwahren ist,
4. das Ergebnis der „Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung“ zuzuleiten ist und
5. es zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im
Rahmen der Dopingkontrollen verpflichtet und zur Entbindung von der
Verschwiegenheit die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zuständig ist.
(2) Ist das Analyseergebnis der „A-Probe“ positiv, hat
die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zunächst zu prüfen, ob eine
entsprechende Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 vorliegt. Besteht
keine solche, hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ das positive
Analyseergebnis der „A-Probe“ unter Bekanntgabe des Namens des Sportlers dem
zuständigen Bundessportfachverband zu übermitteln. Dieser hat in der Folge den
Betroffenen unverzüglich zu informieren:
1. über das positive Analyseergebnis;
2. gegen welche Anti-Dopingregel er dadurch
verstoßen habe;
3. über sein Recht
a. innerhalb
von 48 Stunden beim Bundessportfachverband die Analyse der „B-Probe“
schriftlich zu verlangen und falls er dies unterlässt, er damit auf die Analyse
der „B-Probe“ verzichtet;
b. bei Verlangen der Analyse der „B-Probe“, bei
deren Öffnung und Analyse selbst oder durch einen Vertreter zugegen zu sein und
c. Kopien
der Laborunterlagen zu den „A“- und „B-Proben“ anfordern zu können.
(3) Verlangt bei positivem Analyseergebnis der „A-Probe“
der Sportler oder der zuständige Bundessportfachverband die Analyse der
„B-Probe“, ist diese von der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“
anzuordnen. Diese hat vom Analyseergebnis der „B-Probe“ den Sportler und den
zuständigen Bundessportfachverband unverzüglich zu informieren. Ist auch die
„B-Probe“ positiv oder ist innerhalb der Frist kein Verlangen auf Analyse der
„B-Probe“ gestellt worden, hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“
außerdem der „Unabhängigen Schiedskommission“ (§ 23) unter Bekanntgabe des
Namens des betroffenen Sportlers das positive Analyseergebnis der „A-Probe“ und
gegebenenfalls der „B-Probe“ mitzuteilen.
Disziplinarmaßnahmen
§ 22. (1) Der zuständige Bundessportfachverband
hat nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder bei Vorliegen eines
Verdachts des Verstoßes gegen die von ihm anzuwendenden Anti-Doping-Reglungen
aus anderen Gründen unverzüglich gegen den Sportler, gegen die am
Dopingvergehen Beteiligten oder gegen die Mannschaft, der der betroffene
Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und gegebenenfalls die
nach den Regelungen des zuständigen Internationalen Sportverbandes vorgesehenen
Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu
verhängen.
(2) Vor Verhängung der Disziplinarmaßnahmen ist der
Betroffene und, wenn die Disziplinarmaßnahme gegen die Mannschaft vorgesehen
ist, ein Vertreter der Mannschaft oder des Vereines zu hören. Im
Anhörungsverfahren kann ein Rechtsbeistand und ein Dolmetscher zugezogen
werden. Weiters hat der Betroffene und der Mannschaftsvertreter das Recht,
Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen.
(3) Während oder kurz vor Wettkampfveranstaltungen ist
ein beschleunigtes Anhörungsverfahren durchzuführen, wenn von der Entscheidung
über den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen abhängig ist, ob der Sportler
(die Mannschaft) am Wettkampf teilnehmen oder diesen fortsetzen darf. In diesem
Fall ist das Anhörungsverfahren in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen
Verhandlung durchzuführen, in der die Entscheidung auf Grundlage der in dieser
Verhandlung vorgelegten Beweismittel zu treffen ist.
(4) Beweismittel, die unter Vortäuschung falscher
Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines
Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(5) Die Entscheidung des Bundessportfachverbandes
(Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, Freispruch) hat schriftlich so rasch als
möglich und mit entsprechender Begründung zu ergehen. Sie ist den Betroffenen und
dem Vertreter der Mannschaft, der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“, der
„Unabhängigen Schiedskommission“, der BSO und den Landessportorganisationen
nachweislich zuzustellen.
Unabhängige
Schiedskommission
§ 23. (1) Bei der BSO ist eine „Unabhängige
Schiedskommission“, bestehend aus vier ständigen Mitgliedern sowie vier
ständigen Ersatzmitgliedern, einzurichten, die folgende Qualifikationen
aufweisen müssen:
1. der Vorsitzende und sein Ersatzmitglied müssen
die Richteramtsprüfung oder Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt haben;
2. ein Mitglied und sein Ersatzmitglied müssen
Experten auf dem Gebiet der Pharmazie oder Toxikologie sein;
3. ein Mitglied und sein Ersatzmitglied müssen
Experten auf dem Gebiet der Sportmedizin sein;
4. ein Mitglied sowie sein Ersatzmitglied müssen
rechtskundig sein.
(2) Die Betroffenen und Vertreter der Mannschaft (des
Vereines) gemäß Abs. 5 können für ihren bei der „Unabhängigen
Schiedskommission“ anhängigen Fall ein weiteres Mitglied entsenden Es kann aus
wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die Funktion
zurücklegen. In diesen Fall kann ein neues Mitglied entsandt werden.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1
Z 1 bis 3 sind vom Bundeskanzler und das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß
Abs. 1 Z 4 von der BSO auf vier Jahre zu bestellen;
Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung darf durch das
bestellende Organ nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Aus diesen Gründen kann
jedes Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet
ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der
Funktionsperiode ein neues zu bestellen. Den ständigen Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) der Schiedskommission sind der Aufwand für die Teilnahme an
den Sitzungen (Sitzungsgeld) und allenfalls angefallene Reisekosten zu
ersetzen.
(4) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden
die Bestimmungen der § 580 Abs. 1 und 2, § 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1
und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1, 2 und 4, §§ 604 bis 605, § 606
Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610 der Zivilprozessordnung, RGBl.
Nr. 113/1895, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2006, sinngemäß Anwendung.
Parteien des Schiedsverfahren sind der Bundessportfachverband, die Betroffenen
und der Vertreter der Mannschaft, über die gemäß § 22 eine
Disziplinarmaßnahme verhängt wurde. Jede Partei hat die Kosten ihrer
Vertretung, der vorgelegten Beweismittel und der auf ihr Verlangen zugezogenen
Sachverständigen und Zeugen zu tragen. Die Rechtmäßigkeit der
Disziplinarmaßnahme ist von der Schiedskommission nach den Regelungen der
§§ 19 bis 22 zu überprüfen. Die Schiedskommission kann die vom
Bundessportfachverband verhängte Disziplinarmaßnahme wegen Rechtswidrigkeit
ersatzlos beheben oder durch eine andere Disziplinarmaßnahme ersetzen.
(5) Die Betroffenen und der Vertreter der Mannschaft (des
Vereines), über die gemäß § 22 eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde,
können innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Disziplinarentscheidung die
Überprüfung der Entscheidung durch die Schiedskommission begehren.
(6) Die „Unabhängige Schiedskommission“ hat unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, zu entscheiden. Ungeachtet des
Schiedsspruchs der Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahren
der Zivilrechtsweg offen.
(7) Die „Unabhängige Schiedskommission“ hat unter
Benennung der Betroffenen unverzüglich den zuständigen internationalen
Verbänden schriftlich mitzuteilen:
1. die ihr von der „Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung“ gemäß § 21 Abs. 3 mitgeteilten positiven
Analyseergebnisse,
2. die Entscheidungen (Verhängung von
Disziplinarmaßnahmen, Freispruch), mit denen die national gegen Sportler, die
am Dopingvergehen Beteiligten und gegen Mannschaften eingeleiteten
Disziplinarverfahren beendet wurden.
(8) Die Mitglieder der „Unabhängigen Schiedskommission“
entscheiden weisungsfrei.
(9) Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die BSO zu
tragen.
Pflichten der
Sportorganisationen
§ 24. (1) Die Sportorganisationen haben in ihrem
Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Durchführung der
Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten
Disziplinarmaßnahmen zu überwachen.
(2) Die Bundessportfachverbände und der Österreichische
Behindertensportverband dürfen in die beiden höchsten Kader und in die
Nachwuchskader, das ÖOC, das Österreichische Paralympische Comittee und die
Special Olympics Österreich in ihre Kader nur Sportler aufnehmen, die vor der
Aufnahme nachweislich gegenüber dem zuständigen Bundessportfachverband
schriftlich bestätigt haben,
1. die aktuellen Anti-Doping-Regelungen des
zuständigen nationalen und internationalen Sportverbandes zu kennen und
anzuerkennen,
2. die mit den Grundsätzen der Fairness im
sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit
allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel dafür zu sorgen, dass keine verbotenen
Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder
verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
3. bei der Durchführung der Dopingkontrollen gemäß
§ 20 mitzuwirken,
4. die Wohnadresse, deren Änderung sowie die
Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage
verlassen möchten, unverzüglich der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“
bekannt zu geben,
5. bei Krankenbehandlungen den behandelnden Arzt
darauf aufmerksam zu machen, ihn vor Verabreichung von Arzneimitteln über die
darin enthaltenen verbotenen Wirkstoffe zu informieren und
6. zur Betreuung nur Person heranzuziehen, die die
Voraussetzungen gemäß Abs. 5 erfüllen.
(3) Sieht der zuständige internationale Sportverband
einen kürzeren Abwesenheitszeitraum als in Abs. 2 Z 4 vor, so findet
dieser Anwendung.
(4) Der Sportler hat die Bestätigung gemäß Abs. 2
innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den zuständigen
Bundessportfachverband jährlich zu wiederholen. Bei Unterbleiben der
Bestätigung ist der betreffende Sportler aus dem Kader zu entlassen. Diese
Bestätigung und die gemäß Abs. 1 sind zweifach auszustellen. Eine Ausfertigung
ist jeweils vom zuständigen Bundessportfachverband an die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ zu übermitteln.
(5) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 und die Sportler
dürfen nur Personen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) zur
Betreuung einsetzen, die wegen einer Disziplinarmaßnahme gemäß § 22 für
diese Tätigkeit nicht gesperrt oder wegen eines Verstoßes gegen das
Arzneimittelgesetz oder das Suchtmittelgesetz gerichtlich nicht vorbestraft
sind und sich schriftlich verpflichten,
1. die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen
nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen und
2. die mit den Grundsätzen der Fairness im
sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.
(6) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 dürfen nur
Sportler und Betreuungspersonen zu den Wettkämpfen entsenden, die der
Verpflichtung nach Abs. 2, 4 und5 nachgekommen sind und nicht aufgrund der
für den Wettkampf geltenden Disziplinarregelungen wegen eines Dopingverstoßes
von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Sie haben alle Maßnahmen zu unterlassen,
die den Anschein einer Unterstützung dieser Personen für eine Tätigkeit im
Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken
können.
(7) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben die
Berechtigung der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ und der WADA zur
Durchführung der Dopingkontrollen anzuerkennen und sie dabei im erforderlichen
Umfang zu unterstützen, wobei Vereinbarungen gemäß § 20 Abs. 7 unberührt
bleiben. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches
1. der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“
alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen
Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier
Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis,
spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
2. der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ den
aktuellen Stand der Mitglieder der Kader gemäß Abs. 2 mit den aktuellen
Wohn- und Aufenthaltsadressen, unter der die Sportler anzutreffen sind, sowie
mit den Trainingszeiten und -orten zu melden sowie unverzüglich die
Zweitausfertigungen der Bestätigungen der Sportler gemäß Abs. 2 und 3 zu
übermitteln;
3. vorzusorgen, dass während der Meisterschaften
gemäß Z 1 und den internationalen Meisterschaften in Österreich, bei denen
der internationale Sportverband Dopingkontrollen vorschreibt, vor Ort die
erforderliche räumliche Infrastruktur für Dopingkontrollen bereitsteht;
4. Vertretern der „Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung“ und der WADA nach deren Legitimation jederzeit
freien Eintritt zu Meisterschaften und ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf-
und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den
Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.
(8) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben
außerdem anzuerkennen:
1. die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen
internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen Wettkampf
geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt;
2. die Regelungen gemäß §§ 17 bis 22;
3. die „Unabhängige Schiedskommission“ und deren
Entscheidungsbefugnis;
4. das Recht der Betroffenen und der Vertreter der
Mannschaften gemäß § 23 Abs. 5.
(9) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben in
ihren Statuten die Regelungen nach Abs. 8 entsprechend aufzunehmen. Besteht ein
Widerspruch zwischen den Regelungen dieses Bundesgesetzes und den
Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes oder
den für den jeweiligen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine
Entsendung von Sportlern erfolgt, so gehen diese vor.
Verbot von
Dopingmethoden und Gendoping
§ 25. Betreuer, Trainer, Lehrer, Ärzte und andere
Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, die zum Zwecke von
Doping im Sport Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers oder des Gendopings gemäß der Anti-Doping-Konvention
anwenden, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu
bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.
Abgrenzung zu anderen
Gesetzen
§ 26. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne der §§
14 bis 24 sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. 185/1983,
insbesondere die Regelungen gemäß §§ 5a, 68a, 76a, 76b, 84a und 84b sowie
die des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, insbesondere die
Regelungen gemäß § 2a und 6a, bleiben unberührt.“
6. In § 31 Z 2 (neu) wird das Zitat „§ 15“
durch das Zitat „§ 28“ ersetzt.
7 .In § 32 (neu)
wird folgender Abs. 3 angefügt:
(3) Die § 1 Abs. 3 Z 11, § 8
Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 1 Z 1 lit. e, § 10
Abs. Z 5 lit. a bis c sowie die §§ 14 bis 32 in der Fassung
BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
§ 16 ist auf Förderungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2007
gewährt werden. Ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. XXX/2006, folgenden Tag sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
dass die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ (§ 17) und die
„Unabhängige Schiedskommission“ (§ 23) ihre Tätigkeit mit 1. Jänner
2007 aufnehmen können.
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem
das Ärztegesetz 1998 geändert wird
Das
Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 51
wird folgender § 51a eingefügt:
„Information über
Dopingwirkstoffe
§ 51a. Ist zur Krankenbehandlung eines
Leistungssportlers die Verabreichung von Arzneimittel erforderlich, die
verbotene Wirkstoffe gemäß Anti-Dopingkonvention, BGBl. Nr. 451/1991, in
der jeweils im Bundesgesetzblatt kund gemachten Fassung, enthalten, so hat der
Arzt den Sportler darüber zu informieren.“
2. § 214 wird
folgender Abs. 15 angefügt:
(15) § 51a in der Fassung BGBl. I
Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Artikel 3
Bundesgesetz, mit dem
das Zahnärztegesetz geändert wird
Das Zahnärztegesetz,
BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 39/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „§ 18
Aufklärungspflicht“ die Wortfolge „§ 18a Information über
Dopingwirkstoffe“ eingefügt.
2. Nach § 18
wird folgender § 18a eingefügt:
„Information über
Dopingwirkstoffe
§ 18a. Ist zur Krankenbehandlung eines
Leistungssportlers die Verabreichung von Arzneimittel erforderlich, die
verbotene Wirkstoffe gemäß Anti-Dopingkonvention, BGBl. Nr. 451/1991, in
der jeweils im Bundesgesetzblatt kund gemachten Fassung, enthalten, so hat der
Arzt den Sportler darüber zu informieren.“
3. In § 72 wird vor dem Wort „Dieses“
der Klammerausdruck „(1)“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis und § 18a in der Fassung
BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter
Verzicht auf die Erste Lesung dem Sportausschuss zuzuweisen.
Begründung
Problem:
Mit 1. September 1991 ist die Anti-Doping-Konvention des
Europarats für Österreich in Kraft getreten.
Der Nationalrat hat bei Genehmigung der
Anti-Doping-Konvention beschlossen, dass der Staatsvertrag samt Anhang im Sinne
des Art. 50 Abs.2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (BGBl.
Nr. 452/1991). Derzeit steht die Anti-Doping-Konvention in der Fassung
BGBl. III Nr. 36/2005 in Geltung.
Ziel der Anti-Doping-Konvention ist die Reduzierung und
gänzliche Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen. Zur
Erreichung dieses Ziels verpflichten sich die Vertragsparteien in diesem
Übereinkommen innerhalb ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Grenzen die
Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendungen der Bestimmungen dieses
Übereinkommens notwendig sind (Art. 1).
Nach Art. 4 Z 1 der Anti-Doping-Konvention erlassen die
Vertragsstaaten gegebenenfalls Gesetze, Bestimmungen oder Verwaltungsmaßnahmen
(einschließlich der Bestimmungen der Kontrolle des Transports, des Besitzes,
der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) zu erlassen, um den Zugriff auf
verbotene pharmakologische Wirkstoffgruppen und -methoden und insbesondere auf
anabole Steroide sowie die Anwendung dieser Wirkstoffe und Methoden
einzuschränken. Hinsichtlich der Dopingwirkstoffe sind diese Vorgaben der
Konvention bereits durch die einschlägigen Bestimmungen des
Arzneimittelgesetzes, BGBl. 185/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2005, und
des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. 413/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005,
umgesetzt.
Gemäß Art 4 Z 2 der Anti-Doping-Konvention machen die
Vertragsparteien bzw. die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die
Zuteilung öffentlicher Förderungsmittel an Sportorganisationen davon abhängig,
dass diese die Anti-Doping-Regelungen effektiv umsetzen.
Ziele:
Die Bundes-Sportfördermittel sollen an die
Sportorganisationen nur mehr unter der Bedingung der konsequenten Einhaltung
der Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes
gewährt werden.
Lösung:
Im Bundes-Sportförderungsgesetz werden folgende
Regelungen aufgenommen:
1. die Möglichkeit
der Förderung von Projekten im Bereich der Anti-Doping-Forschung;
2. die Verpflichtung
der Sportorganisationen zur umfassenden Dopingprävention durch Förderung der
Ausbildung der Betreuungspersonen der Sportler sowie zur Durchführung von
Informations- und Aufklärungsprogrammen;
3. die Übernahme der
international geltenden Regelungen im Bereich des Anti-Dopings als Bedingung
zur Gewährung der Förderung aus Bundes-Sportfördermittel;
4. Einführung eines
Anhörungsverfahrens vor Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Sportler oder
Mannschaften bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen;
5. Schaffung einer
gesetzlichen Grundlage für die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“;
6. Einrichtung einer
„Unabhängigen Schiedskommission“ zur Überprüfung der verhängten
Disziplinarmaßnahme auf Verlangen der betroffenen Sportler und Mannschaften;
7. Aufnahme einer
Strafbestimmung bei Verstoß gegen das Verbot der Anwendung von Dopingmethoden
oder Gendoping durch die Betreuungspersonen des Sportlers, wobei die bereits
bestehenden Strafbestimmungen des Arzneimittelgesetzes und des
Rezeptpflichtgesetzes betreffend das Verbot des Inverkehrbringens und der
Verabreichung von Dopingmittel unberührt bleiben.
Normierung der Informationspflicht der Ärzte im
Ärztegesetz 1998 und Zahnärztegesetz bei Verabreichung von Arzneimitteln mit
Dopingwirkstoffen im Zuge der Krankenbehandlung an Leistungssportler.
Alternativen:
Keine.
Auswirkung auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Der vorliegende Gesetzesentwurf hat keine budgetäre
Mehrbelastung für den Bund zur Folge. Derzeit werden nämlich bereits durch das
Anti-Doping-Comité Dopingkontrollen angeordnet und veranlasst und die damit
verbundenen Kosten getragen, soweit diese nicht durch den betroffenen Sportler
oder die Verbände zu ersetzen sind. Das Comité ist seit 1998 als Verein
konstituiert, bei dem der Bund, die Länder, die BSO und das ÖOC Mitglieder
sind.
Das Budget des Comités wird durch Mitgliedsbeiträge
aufgebracht. Je 45% des Budgets tragen der Bund und die Länder und 10% die BSO.
Der Budgetbedarf des Comités beträgt jährlich € 440.000;
der Anteil des Bundes ist demnach € 198.000. Eine Änderung des Budgetbedarfes
tritt durch den vorgesehenen Entwurf nicht ein.
Die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 17 des
Entwurfes der BSFG-Novelle soll im Wesentlichen die Aufgaben des derzeitigen
Anti-Doping-Comités wahrnehmen. Dem Bund entstehen daher durch die vorgesehene
Gesetzesänderung unmittelbar keine Mehrkosten, da auch die Kosten der gemäß
§ 22 des Entwurfes der BSFG-Novelle neu vorgesehenen „Unabhängigen
Schiedskommission“ nach § 10 Abs. 1 Z 1 lit. e von der BSO zu tragen sind.
Verhältnis zu
Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen gesetzlichen Neuregelungen sind
EU-rechtskonform.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Kompetenzgrundlagen:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der
vorliegende Entwurf auf Art. 17 B-VG. Ausgenommen hiervon sind in Art 1 Z 5 §
25 (Strafbestimmung bei Anwendung von Dopingmethoden und Gendoping) sowie Art 2
(§ 51a Ärztegesetz 1998) und Art. 3 (§ 18a Zahnärztegesetz) des Entwurfes.
Diese Bestimmungen stützen sich auf Art 10 Abs. 1 Z 12 B-VG
(„Gesundheitswesen“)
ERLÄUTERUNGEN
I. Allgemeiner Teil
Grundsätzlich ist der Sport auf internationaler Ebene
privat organisiert. Ebenso in allen demokratischen Staaten auf nationaler
Ebene. Zur Sicherstellung eines fairen Wettkampfes haben daher zuerst die
internationalen Sportfachverbände Anti-Doping-Regelungen erlassen, die auch von
den entsprechenden nationalen Verbänden übernommen worden sind.
Anti-Doping-Regelungen der internationalen Sportverbände waren bislang je nach
Sportsparte unterschiedlich.
Durch die Anti-Doping-Regelungen des „Internationalen
olympischen Comitees“ (IOC) wurden die internationalen Sportfachverbände, deren
Sportart bei olympischen Wettkämpfen vertreten ist, gezwungen, mehr und
mehr die Anti-Doping-Regelungen des „Internationalen olympischen Comitees“ als
ihre eigenen zu übernehmen.
Auf staatlicher Ebene stehen grundsätzlich gesetzliche
Maßnahmen aus der Sicht der Gesundheitsgefährdung durch Doping im Vordergrund.
Unter Doping versteht man den Versuch einer künstlichen
Steigerung der Leistungsfähigkeit des Sportlers durch Einnahme von
leistungssteigernden Wirkstoffen oder durch Anwendung von Methoden, bei denen
das Eigenblut zur Steigerung der Sauerstoffaufnahme manipuliert wird.
Die Gefahr bei der Einnahme von Dopingmitteln besteht vor
allem darin, dass sie den Sportler über den Zustand seines Körpers täuschen.
Das natürliche Gefühl der Müdigkeit wird unterdrückt, das ohne Dopingmittel den
Sportler zum Abbruch der Belastung veranlassen würde. In der Folge tritt der
Leistungsabfall plötzlich ein. Es kommt zu einer völligen Erschöpfung, die auch
zum Tod führen kann.
Hat Doping eine Gesundheitsschädigung oder den Tod zur
Folge, wird Doping bereits derzeit in Österreich zu einer gerichtlich strafbaren
relevanten Handlung.
Durch die immer mehr steigende gesellschaftliche
Bedeutung des Sports, hat schließlich der Europarat die Anti-Doping-Konvention
beschlossen, die für Österreich am 1. September 1991 in Kraft getreten
ist.
Ziel des Übereinkommens ist es, die Reduzierung und
schließlich gänzliche Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu
erreichen. Im Übereinkommen haben sich die Vertragsparteien verpflichtet,
innerhalb ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Grenzen die Maßnahmen zu ergreifen,
die für die Anwendung der Bestimmungen des Anti-Doping-Übereinkommens notwendig
sind.
In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten
Vertreter der Regierungen der Mitgliedsstaaten über eine Gemeinschaftsmaßnahme
zur Bekämpfung von Doping (einschließlich Arzneimittelmissbrauch) in Sport,
ABl. Nr. C 329 vom 31.12.1990, S. 0004, wurde unter Bezug auf
die Anti-Doping-Konvention des Europarates u.a. folgendes festgestellt:
„Das Übereinkommen des Europarates ist von großer
Bedeutung und eine enge ergänzende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten
der Gemeinschaft und dem Europarat auf diesem Gebiet sinnvoll. Doping verstößt
in verschiedenerlei Hinsicht gegen Gesundheitsvorschriften, insbesondere in
folgenden Punkten:
a. Verwendung von in
der Gemeinschaft als Arzneimittel zugelassenen Substanzen (Richtlinie
65/65/EWG) zu anderen als den durch Erteilung der Zulassung abgedeckten Zwecke
(Diagnose bzw. Behandlung festgestellter Krankheiten);
b. Anwendung der
Substanzen in einer Form und Dosis, die durch die Zulassung nicht erfasst ist
(Richtlinie 65/65/EWG);
c. Nichtbeachtung
der Vorschriften über den Vertrieb (Richtlinie 75/319/EWG – Schwarzmarkt
um/oder Verkauf an Unbefugte) der Vorschriften für die Verschreibung (Ausgabe
ohne ärztliches Rezept - Richtlinie 75/319/EWG in der durch die Richtlinie
89/341/EWG geänderten Fassung) und der Vorschriften über die Werbung von
Arzneimittel (Richtlinie 84/450/EWG).
Ein erzieherischer und präventiver Ansatz sollte Vorrang
genießen und gegenüber allen Sport treibenden Personen insbesondere den
Jugendlichen und ihrer Umwelt verfolgt werden.“
In dieser Entschließung wurde die Kommission beauftragt,
mit Unterstützung von einer Gruppe von durch die Mitgliedsstaaten benannten
Sachverständigen, einen Verhaltenskodex zur Dopingbekämpfung im Sport
auszuarbeiten und zu verbreiten sowie Maßnahmen von Gemeinschaftsinteressen zur
Dopingbekämpfung vorzuschlagen.
In der Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten
Minister für das Gesundheitswesen der Mitgliedsstaaten über die Bekämpfung des
Dopings (einschließlich des Arzneimittelmissbrauchs) im Sport, ABl.
Nr. C 170 vom 29.06.1991, S. 0001, wurde die Bedeutung der
Anti-Doping-Konvention des Europarates für den Kampf gegen das Doping im Sport
unterstrichen.
1992 wurde mit Entschließung des Rates und der im Rat
vereinigten Vertreter der Regierung der Mitgliedsstaaten der
Anti-Doping-Verhaltenkodex im Sport beschlossen (siehe ABl. Nr. C 044
vom 19.02.1992, S. 0001).
Nach den Ereignissen an der Tour de France 1998 und der
dabei sichtbar gewordenen weiten Verbreitung von Doping im Radsport beschlossen
das IOC und mehrere Regierungen, eine unabhängige Welt-Anti-Doping-Agentur
(WADA) zu schaffen. Diese sollte alle Partner aus der olympischen Bewegung und
von staatlichen Organisationen umfassen. Am 10. November 1999 wurde die
WADA als eine Stiftung nach schweizerischem Recht in Lausanne gegründet. Ziel
der WADA ist die Förderung und Harmonisierung der internationalen
Dopingbekämpfung in allen Bereichen. Ihr Sitz ist in Montreal/Kanada.
Das Anti-Doping-Programm der WADA wurde am 3. März
2003 von allen Delegierten der internationalen Sportverbände und der
Regierungen an der Weltkonferenz in Kopenhagen angenommen. Diesem Programm hat
sich auch das IOC angeschlossen. Der Welt-Anti-Doping-Code (WADC) hat Anfang
2004 den Anti-Doping-Code der olympischen Bewegung abgelöst und gilt seit 2004
auch für die olympischen Spiele.
In einer völkerrechtlich verbindlichen Form ist der WADC
nicht beschlossen.
Da - wie bereits erwähnt - der internationale Sport
privat organisiert ist, haben die meisten internationalen Sportverbände den
WADC als Regelwerk in ihren Statuten übernommen.
In den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat
vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedsstaaten zur
Dopingbekämpfung, ABl. Nr. C 356 vom 12.12.2000, S. 0001, weist der
Rat erneut auf die Bedeutung hin, die der Bekämpfung des Dopings im Sport
zukommt. Dabei äußert der europäische Rat „seine Besorgnis über den Umfang und
die Schwere der Dopingfälle im Sport, die die Sportethik untergraben und die
öffentliche Gesundheit gefährden. Er betont, dass ein Vorgehen auf Ebene der
europäischen Union erforderlich ist und ersucht die Mitgliedsstaaten zusammen
mit der Kommission und internationalen Sportgremien mögliche Maßnahmen zu
prüfen, um dieser Gefahr verstärkt entgegenzutreten.
Weiters hat der Rat in dieser Schlussfolgerung die
Gründung der Internationalen Anti-Doping-Agentur wie auch die Tatsache zur
Kenntnis genommen, dass diese Agentur beabsichtigt, eine internationale
Organisation auf der Grundlage des Völkerrechts zu werden, und die Auffassung
vertreten, dass Vorkehrungen getroffen werden sollten in Bezug auf die Rolle
der Mitgliedsstaaten und der Europäischen Union in dieser Organisation, um eine
angemessene Vertretung in deren Gründungsrat sicherzustellen.
In der 33. Tagung hat die Generalkonferenz der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(UNESCO) am 18. Oktober 2005 das internationale Übereinkommen gegen Doping
im Sport beschlossen (kurz im folgenden „UNESCO-Übereinkommen“ bezeichnet). In
diesem Übereinkommen ist praktisch der WADC übernommen worden.
Wie die Entwicklung zeigt, ist die Dopingbekämpfung nicht
mehr ein Anliegen der privat organisierten internationalen Sportverbände,
sondern bereits eines der Völkerrechtsgemeinschaft.
In dem vom Europarat beschlossenen Zusatzprotokoll zur
Anti-Doping-Konvention, BGBl. III, Nr. 14/2005, anerkennen die
Vertragsparteien gegenseitig die Zuständigkeit von Sportorganisationen oder
nationalen Anti-Doping-Stellen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit
den innerstaatlichen Regelungen des Gastgeberlandes Dopingkontrollen bei
Sportlern und Sportlerinnen aus dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien des
Übereinkommens durchzuführen. Das Ergebnis dieser Kontrollen wird gleichzeitig
der nationalen Anti-Doping-Stelle und dem nationalen Sportverband des
betreffenden Sportlers oder der betreffenden Sportlerin der nationalen
Anti-Doping-Stelle des Gastgeberlandes und dem internationalen Sportverband
mitgeteilt.
Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Zusatzprotokolls
erkennen die Vertragsparteien die Zuständigkeit der Welt-Anti-Doping-Agentur
(WADA) und anderer ihr unterstellten Dopingkontrollorganisationen für die
Durchführung von Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen bei ihren Sportlern und
Sportlerinnen in ihrem Hoheitsgebiet oder anderen Orts an. Die Ergebnisse
dieser Tests werden der nationalen Anti-Doping-Stelle der betreffenden Sportler
und Sportlerinnen übermittelt. Diese Kontrollen werden im Einvernehmen mit dem
im Art. 4 Abs. 3 lit. c der Anti-Doping-Konvention genannten
Sportorganisationen und in Einstimmung mit den geltenden Regelungen und dem
innerstaatlichen Rechts des Gastgeberlandes durchgeführt.
Vor diesem völkerrechtlichen Hintergrund sind die
vorgesehenen Anti-Doping-Regelungen im Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 zu
sehen.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
(Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005)
Zu Ziffer 1
(§ 1 Abs. 3 Z 11):
Nach Art. 19 des WADC sowie nach Art 24 des
„UNESCO-Übereinkommens“ soll die Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung
gefördert werden. Die vorgesehene Ergänzung im § 1 Abs. 3 soll die
Rechtsgrundlage schaffen, im Rahmen der allgemeinen Sportförderung derartige
Projekte finanziell zu unterstützen.
Zu Ziffer 2
(§ 8 Abs. 1 Z 3):
Durch die vorgesehene Ergänzung soll klargestellt werden,
dass bei Nichteinhaltung der im 5. Abschnitt den Sportorganisationen als
Förderungsbedingung auferlegten Anti-Doping-Regelungen die gewährten
Sportförderungsmittel zurückzuzahlen sind.
Zu Ziffer 3
(§ 10 Abs. 1 Z 1 lit. e):
Nach dieser Bestimmung hat die BSO aus den Mitteln der
Besonderen Bundes-Sportförderung die Kosten der „Unabhängigen
Schiedskommission“ (§ 23) zu tragen.
Zu Ziffer 4
(§ 10 Abs. 1 Z 5):
Durch die vorgesehene Ergänzung wird klargestellt, dass
die Förderungsmittel der Sportorganisationen auch für die Dopingprävention
(§ 15) zu verwenden sind.
Zu Ziffer 5
(§§ 14 bis 26):
Zu § 14 (Doping):
In dieser Bestimmung werden die Verhaltensweisen
umschrieben, die nicht mit dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb
vereinbar sind. Abs. 2 bis 5 orientiert sich an den Regelungen des
Art. 2 WADC.
Unter Besitz im Sinne Abs. 2 Z 4 ist der tatsächliche,
unmittelbare oder der mittelbare Besitz zu verstehen. Ein tatsächlicher oder
ummittelbarer Besitz liegt dann vor, wenn die Person die ausschließliche
Verfügungsgewalt über den verbotenen Wirkstoff bzw. die verbotene Methode oder
die Räumlichkeiten, in denen ein verbotener Wirkstoff/verbotene Methode
vorhanden ist, innehat.
Ein mittelbarer Besitz ist dann gegeben, wenn die Person
nicht die ausschließliche Verfügungsgewalt über den verbotenen Wirkstoff bzw.
die verbotene Methode oder die Räumlichkeiten, in denen ein verbotener
Wirkstoff/verbotene Methode vorhanden ist, inne hat, die Person aber über das
Vorhandensein des verbotenen Wirkstoffes bzw. der verbotenen Methode in den
Räumlichkeiten wusste und beabsichtigte, Verfügungsgewalt über diese auszuüben.
Beim mittelbaren Besitz läge dann ein Verstoß vor, wenn
beispielsweise im Fahrzeug eines Athleten Steroide gefunden werden, es sei
denn, der Sportler legt überzeugend dar, dass das Fahrzeug auch von einer
anderen Person benutzt wurde. In diesem Fall obliegt es dem
Bundessportfachverband überzeugend darzulegen, dass der Sportler von den
Steroiden wusste und die Absicht hatte, die Verfügungsgewalt darüber auszuüben,
obwohl der Sportler nicht die ausschließliche Verfügungsgewalt über das
Fahrzeug ausübte.
Ein weiteres Beispiel ist, wenn Steroide in einer
Hausapotheke, die unter der gemeinsamen Verfügungsgewalt des Sportlers und
dessen Ehepartner steht, gefunden werden. In diesem Fall hat der
Bundessportfachverband überzeugend darzulegen, dass der Sportler wusste, dass
sich die Steroide darin befanden und er beabsichtigte die Verfügungsgewalt über
die Steroide auszuüben.
Zu § 15 (Dopingprävention):
Diese Bestimmung ist im Wesentlichen dem Art. 18 der
WADC bzw. den Art. 19 bis 23 des UNESCO-Abkommens nachgebildet. Weiters
ist § 15 im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 5 lit. a,
sublit. bb, lit. b und c zu sehen.
Zu § 16 (Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der
Anti-Doping-Regelungen):
Diese Bestimmung setzt Art. 4 Z 2 der
Anti-Doping-Konvention um, wonach die Zuteilung öffentlicher Förderungsmittel
an Sportorganisationen davon abhängig gemacht werden soll, dass diese die
Anti-Doping-Bestimmungen effektiv umsetzen.
Die in § 17 ff enthaltenen Anti-Doping-Regelungen
wirken als Bedingungen in den Förderungsvereinbarungen, mit denen die
Bundes-Sportförderungsmittel gewährt werden, zunächst nur vordergründig
gegenüber den Sportorganisationen; indirekt wirken sie jedoch auch gegenüber
den Sportlern, die in die höchsten Kader aufgenommen werden wollen, da sie sich
gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 vorher schriftlich – und damit zivilrechtlich verbindlich
- zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichten müssen.
Die Bundessportorganisationen sind praktisch gezwungen,
die im BSFG vorgegebenen Bedingungen zu akzeptieren, da mit ihnen ansonsten
kein Förderungsvertrag abgeschlossen wird, und diese einzuhalten, da sie
bereits gewährte Bundes-Sportförderungsmittel wieder zurückzahlen müssten.
Im Hinblick auf die Anti-Doping-Konvention sind die
Republik Österreich völkerrechtlich und in der Folge die Gebietskörperschaften
im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, derartige Bedingungen zur
Auszahlung von Sportfördermittel festzulegen. In dieser Weise steht somit der
Bundesgesetzgeber unter völkerrechtlichem Zwang.
Wie bereits erwähnt, ist in Österreich und international
der Sport grundsätzlich privatrechtlich organisiert. So sind internationale
Sportfachverbände - wie etwa die „Federation Internationale de Ski“ (FIS)
- nach privatrechtlichen
Regelungen organisiert. Der Österreichische Skiverband (ÖSV) ist auf Grund
seines Beitritts, der eine privatrechtliche Vereinbarung darstellt, Mitglied
der FIS und hat sich dadurch den Anti-Doping-Regelungen der FIS unterworfen.
Die FIS hat den WADC zu ihrer Anti-Doping-Regelung erklärt (siehe Punkt 3.8.
der Statuten der FIS). Gemäß Punkt 49.1 der FIS-Statuten führen Verstöße gegen
sie zu Sanktionen, hierzu zählt gemäß Punkt 50.1 auch der Ausschluss des
Mitgliederverbandes. Die permanente Nichtbeachtung der Anti-Doping-Regelungen
der FIS durch den ÖSV kann somit zu seinem Ausschluss führen. In der Folge
könnten ÖSV-Sportler nicht mehr an FIS-Wettkämpfen teilnehmen. Die Sportler
müssen sich beim Beitritt zum ÖSV zu seinen Statuten und damit zu den
Anti-Doping-Regelungen des ÖSV, die jene der FIS sind, bekennen. Aus
grundrechtlichen Überlegungen wurde daher im § 24 Abs. 2 Z 1 die
Verpflichtung der Sportler normiert, die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen
nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen, da sie sich zu
dieser Verpflichtung bereits zivilrechtlich auf Grund der Verbandsregelung
bekennen müssen, wenn sie im Rahmen des Verbandes Sport ausüben wollen. Diese
bereits bestehende zivilrechtliche Verpflichtung aufgrund der Verbandsregelung
ist im Hinblick auf grundrechtsrelevante Eingriffe - wie die Verpflichtung nach den Anti-Doping-Regelungen der
Verbände, Urinproben und Blutproben abzugeben und den Aufenthaltsort für
unangemeldete Dopingproben permanent melden zu müssen - von Bedeutung. Ebenso
können die nach den Verbandsregeln vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen den Charakter
eines Berufsverbots darstellen. Diesen grundrechtsrelevanten Eingriffen in die
Sphäre des Einzelnen stehen die
Folgen für den nationalen Sportverband und für die übrigen dem Verband
angehörigen Sportler gegenüber, wenn die Dopingkontrollen nicht entsprechend
den vom internationalen Sportverband vorgegeben Anti-Doping-Regelungen
durchgeführt und die Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Wie bereits erwähnt,
kann eine schwere oder mehrfache Verletzung der Statuten des internationalen
Sportverbandes den Ausschluss des österreichischen Bundessportverbandes zur
Folge haben. In weiterer Folge können dann die Sportler nicht mehr an
internationalen Wettkämpfen, sondern nur mehr an nationalen Wettkämpfen in
Österreich teilnehmen. Da aber der sportliche Vergleich im Spitzensport
hauptsächlich auf internationaler Ebene stattfindet, hätte dies zur Folge, dass
alle anderen Sportler des betreffenden österreichischen Verbandes praktisch von
einem Berufsverbot betroffen sind. Die Eingriffe in die Rechte des Einzelnen bei
den Dopingkontrollen und durch die Pflicht zur Bekanntgabe jeder Änderung der
Wohn- und Aufenthaltsadresse, stehen den Rechten vieler Anderer gegenüber, sich
im sportlichen Wettkampf international messen zu können. Aus dieser Sicht sind
daher die vorgesehenen Regelungen sachlich gerechtfertigt und erforderlich.
Zu § 17 („Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“):
Derzeit ist die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“
das österreichische Anti-Doping-Comite. Dieses ist ein Verein in dem der Bund,
alle Bundesländer, das ÖOC und die BSO Mitglieder sind. Diese Einrichtung hat
auch die erforderliche fachliche Erfahrung, die im Gesetz vorgesehenen Aufgaben
wahrnehmen zu können. Da diese Einrichtung ein Verein ist, können ihr
gesetzlich die im 5. Abschnitt des BSFG vorgesehen Aufgaben der „Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung“ nicht übertragen werden. Aus diesem Grund ist im
Abs. 1 vorgesehen, dass der Bundeskanzler durch Verordnung kundzumachen hat,
welche Einrichtung dies ist. In der Kundmachung wird daher das österreichische
Anti-Doping-Comite anzuführen sein.
Durch das Wort „Unabhängige“ soll zum Ausdruck gebracht
werden, dass die Dopingkontrolleinrichtung unabhängig von den
Bundessportfachverbänden ist.
Da der Information über die Anti-Doping-Regelungen
besondere Bedeutung zukommt, ist eine wesentliche Aufgabe der „Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung“ der Sportöffentlichkeit die entsprechenden
Informationen zur Verfügung zu stellen. Die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“
wird daher auf größtmöglichste Aktualität dieser Informationen im Internet
vorsorgen müssen. Dies deshalb, da nach § 20 Abs. 6 Dopingkontrollen
nur dann rechtmäßig sind, wenn sie unter Beachtung der nach § 17
Abs. 2 Z 4 und 6 veröffentlichten Regelungen vorgenommen wurden.
Im Hinblick auf die Bedeutung der Information über die
Anti-Doping-Regelungen wurde in Abs. 3 die Verpflichtung zur
unentgeltlichen Bereitstellung im Internet normiert.
Die Kostenersatzregelungen im Abs. 4 entsprechen der
derzeitigen Praxis. Demnach hat grundsätzlich der Bundessportfachverband die
Kosten der Dopingkontrolle bei Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses zu
tragen. Die Kosten der „B-Probe“ sind vom Sportler zu ersetzen, wenn er die
„B-Probe“ verlangt hat und diese positiv ist. Die Regelung in Abs. 4
Z 3 ist im Zusammenhang mit § 19 Abs. 5 zu sehen, wonach der
Sportler die Durchführung einer Dopingkontrolle bei der „Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung“ verlangen kann.
Die Regelung im Abs. 5 ist vor dem Hintergrund zu
sehen, dass durch die Informationsverpflichtung der „Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung“ an den Bundeskanzler ihre Tätigkeit dem
Interpellationsrecht der Abgeordneten des Nationalrates zugängig ist
Zu § 18 (Medizinische Ausnahmegenehmigungen):
Muss ein Sportler im Krankheitsfall aus medizinischen
Gründen Medikamente einnehmen, die verbotene Wirkstoffe enthalten, so bedarf es
vor Verabreichung einer Ausnahmegenehmigung.
Die vorgesehene Ausnahmebestimmung orientiert sich an die
Regelung in Art. 4 Z 4.4 des WADC. Die WADA hat in diesem
Zusammenhang einen internationalen Standard für Verfahren zur Bewilligung von
medizinischen Ausnahmegenehmigungen entwickelt. Nach den Bestimmungen des WADC
soll die nationale Anti-Doping-Organisation diese Ausnahmegenehmigung erteilen.
Aus diesem Grunde wurde im Abs. 2 diese Aufgabe der unabhängigen
Kontrolleinrichtung zugewiesen, sofern nicht nach den Regelungen des
zuständigen internationalen Sportverbandes dieser für die Erteilung der
Ausnahmegenehmigung zuständig ist. Für die Vorgangsweise bei der Erteilung der
Ausnahmegenehmigung hat die WADA einen internationalen Standard für Verfahren
zur Bewilligung von medizinischen Ausnahmegenehmigungen erlassen. Die
unabhängige Kontrolleinrichtung wird in der Praxis daher nach diesen Regelungen
vorgehen müssen.
Zu § 19 (Anordnung von Dopingkontrollen):
In Abs. 1 ist festgelegt, dass nicht nur die
„Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ und die WADA sondern auch die
Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2, die zu internationalen Wettkämpfen
Sportler entsenden, Dopingkontrollen anordnen können. Diese Befugnis der
Sportorganisationen zur Anordnung von Dopingkontrollen ist deshalb
erforderlich, damit sich der Sportverband vor Entsendung der Sportler
überzeugen kann, dass sie nicht gedopt sind. Die Ermächtigung der
Sportorganisationen zur Anordnung der Dopingkontrollen ist im Zusammenhang mit
§ 20 zu sehen, wonach die Durchführung der Dopingkontrollen durch die
„Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ oder die WADA erfolgt. In diesen Fällen
werden daher die Sportorganisationen zur Durchführung der Dopingkontrolle an
diese Einrichtungen herantreten müssen. Dies vor allem deshalb, da nach
§ 20 Abs. 6 Dopingkontrollen nur dann rechtmäßig sind, wenn sie unter
der Beachtung der Bestimmungen des § 20 Abs. 2 bis 5 vorgenommen wurden.
Nur bei rechtmäßig vorgenommenen Dopingkontrollen können bei Vorliegen
positiver Analyseergebnisse Disziplinarmaßnahmen gemäß § 22 gegenüber den
betroffenen Sportlern verhängt werden. Werden von den Sportorganisationen die
Dopingkontrollen angeordnet, so haben sie gemäß § 17 Abs. 4 Z 5
die entsprechenden Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob die Analyseergebnisse
der Dopingproben positiv oder negativ sind. Der letzte Satz in Abs. 1 soll
sicherstellen, dass durch die Durchführung von Dopingkontrollen die Sportler
für den Wettkampf nicht beeinträchtigt werden. Vor allem soll dadurch
unterbunden werden, dass Sportler in der nächtlichen Ruhezeit gestört werden,
wenn sie am nächsten Tag am Wettkampf teilnehmen.
Die Befugnis der WADA, Dopingkontrollen in Österreich
anzuordnen, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 des Zusatzprotokolls zur
Anti-Doping-Konvention.
Wesentlich ist auch, dass nach Abs. 1 die
Dopingkontrollen jederzeit sowohl während als auch außerhalb von Wettkämpfen
und Meisterschaften angeordnet werden können.
Da die WADA eine internationale Dopingkontrolleinrichtung
ist und daher die Auswahl der Dopingkontrollen nach internationalen
Gesichtspunkten zu erfolgen hat gilt in Bezug auf die WADA nur Abs.1. In der
Praxis wird sich jedoch die WADA bei der Anordnung der Dopingkontrollen der
Unterstützung durch die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ bedienen. In
diesem Fall hat dann aber die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ die
Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 zu beachten.
Da auf Grund der internationalen Erfahrungen das Doping
in den einzelnen Sportarten höchst unterschiedlich ist, hat nach Abs. 2 die
„Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ die Auswahl der Dopingkontrollen in den
einzelnen Sportarten entsprechend dieser Erfahrungen festzulegen. Sie hat
jedenfalls die Durchführung von Dopingkontrollen anzuordnen, wenn ein
hinreichender Verdacht besteht, dass ein Sportler unerlaubte
leistungssteigernde Wirkstoffe zu sich nimmt bzw. unerlaubte Methoden bei sich
anwendet.
Nach der Bestimmung in Abs. 3 hat die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ bei internationalen Meisterschaften entsprechend den
Regelungen des internationalen Sportverbandes den Umfang der Dopingkontrollen
festzulegen. Dabei wird sich die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ in der
Regel mit der WADA abstimmen müssen, da internationale Meisterschaften in
Österreich auf Grund einer Vereinbarung des österreichischen
Bundessportfachverbandes mit dem zuständigen internationalen Sportfachverband
abgehalten werden. In diesen Vereinbarungen sind meist auch Regelungen über die
Durchführung von Dopingkontrollen enthalten.
Als „ausreichend“ in Abs. 4 ist die Untergrenze von
600 Dopingkontrollen jährlich zu sehen. Diese Anzahl entspricht der derzeitigen
Praxis und wird außerhalb von Meisterschaften durchgeführt.
Gemäß Art. 5 Punkt 5.1.3 der WADC sind auch
Zielkontrollen durchzuführen. Zielkontrollen sind deshalb angezeigt, weil weder
mit Stichprobenkontrollen noch mit gewichteten Stichprobenkontrollen
gewährleistet wird, dass alle in Frage kommenden Athleten ausreichend
kontrolliert werden. Zielgerichtet sind Weltklasse-Athleten, Athleten, deren
Leistungen sich innerhalb kurzer Zeit erheblich verbessert haben, sowie
Athleten, deren Trainer auch andere Athleten betreuen, deren Testbefunde
positiv waren, einer Dopingkontrolle zu unterziehen. Bei Zielkontrollen muss
kein hinreichender Verdacht des Dopings vorhanden sein.
Nach Abs. 5 kann ein Sportler, mit entsprechender
Begründung versehen, die Durchführung einer Dopingkontrolle bei ihm verlangen.
Dies wird dann der Fall sein, wenn er in der Öffentlichkeit des Dopings
bezichtigt wird. In diesem Fall hat er gemäß § 17 Abs. 4 Z 3 die
Kosten der Dopingkontrolle zu Tragen, unabhängig davon, wie das Analyseergebnis
ausgefallen ist.
Die in Abs. 6 vorgesehene Anordnung soll zum einen
dem Dopingkontrollteam gemäß § 20 Abs. 2 die erforderlichen
Informationen für die Durchführung der Dopingkontrolle geben, auf der anderen
Seite soll diese Bescheinigung als Nachweis gegenüber dem betreffenden Sportler
gelten, dass die Anordnung der Dopingkontrolle durch die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ erfolgt ist.
Da nach dem WADC Dopingkontrollen grundsätzlich
unangekündigt zu erfolgen haben, wurde eine entsprechende Geheimhaltungsbestimmung
in Abs. 7 aufgenommen.
Zu § 20 (Durchführung von Dopingkontrollen):
Die Befugnis der WADA zur Durchführung von
Dopingkontrollen in Österreich ergibt sich bereits aus Art. 1 Abs. 3
des Zusatzprotokolls zur Anti-Doping-Konvention. Ebenso die Befugnis nach Abs.
7 aus Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls.
In Abs. 2 ist für die Durchführung der
Dopingkontrollen durch die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ ein
Dopingkontrollteam bestehend aus zwei Personen aus Beweisgründen festgelegt
worden. Da im Zuge der Dopingkontrolle auch Blutproben abgenommen werden
können, wurde im ersten Satz festgelegt, dass derjenige, der die Probe abnimmt,
die für die Abnahme erforderliche gesetzliche Ausbildung aufweisen muss.
Blutproben dürfen grundsätzlich nur durch Ärzte entnommen werden. Die in
Abs. 2 vorgesehenen Verschwiegenheitspflichten sind vor dem Hintergrund zu
sehen, dass nach dem WADC Dopingkontrollen unangemeldet vorgenommen werden
müssen. Außerdem soll durch diese Verpflichtung der betreffende Sportler geschützt
werden.
Durch die in Abs. 3 vorgesehene
Legitimierungspflicht soll für den Sportler erkennbar sein, dass befugte Organe
der WADA bzw. der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ die Dopingkontrolle
vornehmen. Erfolgt vor Abnahme der Probe keine entsprechende Legitimierung, so
ist die Dopingkontrolle insgesamt rechtswidrig (siehe Abs. 6).
Abs. 5 wird dem Faktum gerecht, dass nur die
Harnproben nach der Abnahme in eine „A- und B-Probe“ geteilt werden können.
Blutproben müssen erst für die Durchführung der Analyse durch entsprechende
Aufbereitung haltbar gemacht werden. Um die erforderliche Qualität der
Blutprobe für die Analyse sicherzustellen, wird die Aufbereitung in einem
nächstgelegenen Blutlabor vorgenommen werden müssen.
In Abs. 6 wurde deshalb auf § 17 Abs. 2
Z 4 und 6 Bezug genommen, da nur die öffentlich kund gemachten Regelungen
über die Befugnis zur Anordnung von Dopingkontrollen und über das
Dopingkontrollverfahren zur Anwendung kommen sollen.
Zu § 21 (Analyse der Proben):
In Abs. 1 ist festgelegt, dass nur die von der WADA
zugelassenen Labors für die Durchführung von Analysen der Proben herangezogen
werden dürfen. In Österreich befindet sich bei der „ARC Seibersdorf research
GmbH“ ein derartig zugelassenes Labor. Die Analyse muss aber nicht zwingend von
diesem, es kann auch durch ein anderes von der WADA zugelassenes Labor – etwa
im Ausland -vorgenommen werden.
Nach Abs. 1 Z 4 ist das Ergebnis der Analyse
vom Labor der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ zuzuleiten.
Ist das Analyseergebnis der „A-Probe“ negativ, so ist die
Dopingkontrolle als abgeschlossen zu betrachten.
Ergibt die „A-Probe“ jedoch ein positives
Analyseergebnis, so hat nach Abs. 2 die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“
zunächst zu prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung für den Sportler zur Einnahme
von Medikamenten mit dem in der Probe festgestellten verbotenen Wirkstoff
vorliegt. Liegt eine derartige Ausnahmegenehmigung vor, so ist auch in diesem
Fall die Dopingkontrolle als beendet zu betrachten.
Bei Fehlen einer derartigen Ausnahmegenehmigung zum
Zeitpunkt der Abnahme der Probe, ist der zuständige Bundessportfachverband
unter Bekanntgabe des Namens des Sportlers vom positiven Analyseergebnis der
„A-Probe“ zu informieren. Dieser hat unverzüglich den Sportler davon zu
verständigen. Die in diesem Zusammenhang für den Sportler in Abs. 2
vorgesehenen Informationen entsprechen dem Art. 7 Punkt 7.2 des WADC.
Die Information des zuständigen Bundessportfachverbandes
von einer positiven „A-Probe“ ist deshalb erforderlich, da nach den
Anti-Doping-Regelungen der internationalen Sportfachverbände in der Regel
bereits bei Vorliegen einer positiven „A-Probe“ eine Sicherungsmaßnahme (z. B.
Suspendierung) zu verhängen ist. Über das Ergebnis der „A-Probe“ ist im übrigen
Vertraulichkeit zu wahren.
Ist das Analyseergebnis der „A-Probe“ positiv, kann
sowohl der Sportler als auch der zuständige Bundessportfachverband die Analyse
der „B-Probe“ bei der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ verlangen. Wird
innerhalb offener Frist die Analyse der „B-Probe“ nicht verlangt, so hat nach
Ablauf dieser Frist die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ die
„Unabhängige Schiedskommission“ von der positiven A-Probe zu informieren.
Bei negativem Analyseergebnis der „B-Probe“ ist die
Dopingkontrolluntersuchung beendet. Der zuständige Bundessportfachverband hat
dann die verhängten Sicherungsmaßnahmen wieder aufzuheben.
Ist die Analyse der „B-Probe“ positiv, so hat die
„Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ auch die „Unabhängige Schiedskommission“,
unter Bekanntgabe des Namens, vom positiven Analyseergebnis der „A-Probe“ und
der „B-Probe“ zu informieren. Diese hat dann gemäß § 23 Abs. 7
Z 1 dem zuständigen internationalen Verband den Namen des Sportlers und
die positiven Ergebnisse bekannt zu geben.
Zu § 22 (Disziplinarmaßnahmen):
Nach Abs. 1 ist der Bundessportfachverband
verpflichtet, die nach den Regelungen des zuständigen internationalen
Sportverbandes vorgesehenen Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen,
sobald er Kenntnis von einem positiven Analyseergebnis hat und dieses einen
seinem Verband angehörenden Sportler betrifft. Die Kenntnis kann gemäß
§ 21 Abs. 2 und 3 von der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“
stammen, sie kann aber auch von der WADA, vom internationalen Sportverband oder
auch von einem anderen nationalen Sportverband stammen, wenn etwa ein
österreichischer Sportler bei der deutschen Staatsmeisterschaft teilgenommen
hat und er im Zuge der Dopingkontrolle des Dopings überführt worden ist.
In der Regel wird der Bundessportfachverband bereits bei
Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses der „A-Probe“ eine
Sicherungsmaßnahme, nämlich jene der Suspendierung, aussprechen müssen. Ein
Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen aus anderen Gründen wird
dann vorliegen, wenn nach den internationalen Regelungen bereits der Besitz von
verbotenen Wirkstoffen disziplinäre Folgen nach sich zieht; ebenso, wenn der
Versuch bereits zu ahnden ist.
Hinsichtlich der möglichen Disziplinarmaßnahmen wird auf
Art. 10 des WADC verwiesen. Entscheidend ist jedoch, dass die Regelungen
des WADC nur dann anzuwenden sind, wenn der zuständige internationale
Sportverband diese Regelungen zum Bestandteil seines Regelwerkes (z. B.
Statuten) gemacht hat. Die Anknüpfung in diesem Gesetz unmittelbar an die
Regelungen des WADC würde daher einen Zwang des Bundessportfachverbandes
bewirken, der über dem bereits bestehenden privatrechtlichen Zwang auf Grund
der Mitgliedschaft zum internationalen Sportfachverband hinausgeht (siehe dazu
auch die Ausführungen zu § 16).
Nach Abs. 1 sind die Disziplinarmaßnahmen nicht nur
gegen den gedopten Sportler, sondern auch gegen die an Dopingvergehen
Beteiligten wie z.B. Ärzte, Trainer, sonstige Betreuungspersonen und allenfalls
gegen die Mannschaft, der der gedopte Sportler angehört, zu verhängen.
Im Abs. 2 sind entsprechend den rechtsstaatlichen
Grundsätzen Anhörungsrechte und das Recht auf Vorlage von Beweismitteln und
Vertretung der Betroffenen normiert worden.
Wurde von einem internationalen Sportfachverband oder von
einem anderen nationalen Sportverband eine Disziplinarmaßnahme wegen eines
Dopingvergehens verhängt, muss in Österreich der zuständige
Bundessportfachverband ein Verfahren entsprechend den rechtsstaatlichen
Grundsätzen nach Abs. 2 durchführen, um auch die in Österreich wirkende
Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Der Bundessportfachverband kann daher nicht
automatisch die bereits im Ausland verhängte Strafe übernehmen.
Nach Abs. 5 hat der Bundessportfachverband seine
Entscheidung entsprechend zu begründen. Auch dies ist ein Grundsatz, den der
Rechtsstaat erfordert. Die Zustellung der Entscheidung über die
Disziplinarmaßnahme an die BSO und die Landessportorganisationen liegt darin
begründet, dass allenfalls in diesen Bereichen noch zusätzliche Maßnahmen, wie
Einstellung der Förderung für den betroffenen Sportler, notwendig sein können.
Zu § 23 („Unabhängige Schiedskommission“):
In dieser Bestimmung ist eine „Unabhängige
Schiedskommission“ vorgesehen, in deren Verfahren der Bundessportfachverband
und die Betroffenen, über die eine Disziplinarmaßnahme vom
Bundessportfachverband verhängt wurde, Parteien sind.
Wurde über eine Mannschaft eine Disziplinarmaßnahme
verhängt, so nimmt ein Vertreter der Mannschaft deren Interessen im Verfahren vor
der Schiedskommission wahr.
Zu Abs. 4 ist festzuhalten, dass mit 1. Juli 2006 das
Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 7 in Kraft tritt, mit dem unter
anderem die Regelung des Schiedsverfahrens der Zivilprozessordnung geändert
werden. Nach § 577 Abs. 4 finden diese Regelung nicht auf Einrichtungen nach
dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
Anwendung. Wie bereits erwähnt, sind die Sportorganisationen in Österreich
durchwegs vereinsrechtlich organisiert und die Anti-Doping-Regelungen
vereinsrechtliche Bestimmungen der Sportorganisationen. Die Schiedsregelungen
der Zivilprozessordnung gelten daher für das Schiedsverfahren nach § 23 des
Entwurfes. Die in Abs. 3 angeführten Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind
in erster Linie Verfahrensbestimmungen und sollen im Verfahren vor der
„Unabhängigen Schiedskommission“ zur Anwendung kommen.
Nach Abs. 4, letzter Satz, kann die „Unabhängige
Schiedskommission“ die vom Bundessportfachverband verhängte Disziplinarmaßnahme
in jede Richtung abändern. Das bedeutet, dass auch, wenn es nach den
anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen des internationalen Sportfachverbandes
erforderlich ist, eine strengere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann, als
jene vom Bundessportfachverband.
Maßstab für die Überprüfung der Disziplinarmaßnahme sind
vorerst die Regelungen über die Vorgangsweise bei der Durchführung der
Dopingkontrollen, und zwar von der Anordnung bis zum Vorliegen der
Analyseergebnisse. Insbesondere wird auch zu überprüfen sein, ob vor Verhängung
der Disziplinarmaßnahme die Rechte gemäß § 22 Abs. 2 gewahrt worden
sind. Weiters wird Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Disziplinarmaßnahmen die Anti-Doping-Regelung des zuständigen internationalen
Sportfachverbandes sein.
Nach Abs. 5 haben nur die Betroffenen und die
Vertreter der Mannschaft, über die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden
ist, das Recht die „Unabhängige Schiedskommission“ anzurufen.
Nach Abs. 6 soll den Parteien nach dem Schiedsspruch
der Zivilrechtsweg offen sein. Dies deshalb, weil eine Sperre praktisch
unmittelbare Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis des Sportlers bzw. der
Betreuungsperson zur betreffenden Sportorganisation hat. Eine zweijährige
Sperre kann für einen Spitzensportler praktisch das Ende seiner Karriere
bedeuten, da eine Nichtteilnahme an Wettkämpfen über einen Zeitraum von zwei
Jahren bei den meisten Sportarten nicht mehr aufgeholt werden kann, um wieder
an die Spitze zu gelangen.
In der Praxis wird der Entscheidung der „Unabhängigen
Schiedskommission“ wesentliche Bedeutung zukommen, da sich das Gremium aus
Experten zusammensetzt, die den Entscheidungen ein entsprechend fachliches
Gewicht verleihen werden. Für die Betroffenen wird daher der Zivilrechtsweg nur
dann sinnvoll sein, wenn Mängel in der Entscheidung der Schiedskommission
offenkundig sind.
Im Sinne der internationalen Transparenz hat die
„Unabhängige Schiedskommission“ nach Abs. 7 den zuständigen
internationalen Verbänden nicht nur die von der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“
mitgeteilten positiven Analyseergebnisse, sondern auch die national gegen den
Sportler und gegen die am Dopingvergehen Beteiligten verhängten
Disziplinarmaßnahmen mitzuteilen. Dadurch ist auch dem zuständigen
internationalen Sportverband die Überprüfung möglich, ob der nationale
Bundessportfachverband die in seinen Statuten enthaltenen Disziplinarmaßnahmen
konsequent umsetzt.
Die Schiedskommission hat nicht nur die
Disziplinarmaßnahmen, die bei ihr anhängig geworden sind, dem internationalen
Verband mitzuteilen, sondern auch jene, die vom Bundessportfachverband
verhängt, aber nicht bei ihr zur Überprüfung vorgelegt worden sind. Aus diesem
Grund ist im § 22 Abs. 5 die Verpflichtung des
Bundessportfachverbandes normiert, der „Unabhängigen Schiedskommission“ jede
Entscheidung, mit dem das Disziplinarverfahren endet (Disziplinarmaßnahme,
Freispruch), mitzuteilen.
Zu § 24 (Pflichten der Sportorganisationen):
In Abs. 1 ist die generelle Verpflichtung
festgelegt, dass die Sportorganisationen alle ihnen zumutbaren Maßnahmen zu
treffen haben, um die Durchführung der Dopingkontrollen zu unterstützen.
Nach Abs. 2 dürfen die Sportorganisationen nur jene
Sportler in den Kader aufnehmen, die sich schriftlich zur Einhaltung der
Anti-Doping-Regelung des zuständigen nationalen und internationalen
Sportverbandes verpflichten und auch zusichern, Änderungen der Wohnadresse bzw.
Adresse des Aufenthalts zu melden.
Die in Abs. 2 Z 4 vorgesehene Drei-Tage-Frist
entspricht dem NADA-Code der nationalen Anti-Doping-Agentur Deutschland (siehe
Art. 6 Punkt 6.1.2). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die
WADC keine konkreten Regelungen enthält, ab welchem Zeitraum der Abwesenheit vom
gewöhnlichen Aufenthalts- oder Wohnort, die Adressänderung zu melden ist. Dies
deshalb, da die Fristen vom internationalen Sportfachverband der Athleten und
den nationalen Anti-Doping-Organisationen im Sinne einer gewissen Flexibilität
festgelegt werden sollen, um den verschiedenen Situationen in den
unterschiedlichen Sportarten und Ländern gerecht zu werden.
Die Bestimmung des Abs. 2 Z 4 soll
unangemeldete Dopingkontrollen ermöglichen. Aus diesem Grund ist auch im
Abs. 7 Z 2 vorgesehen, dass die Sportorganisationen den aktuellen
Stand der Mitglieder der Kader mit den aktuellen Wohn- und Aufenthaltsadressen
sowie mit den Trainingszeiten und -orten an die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ zu melden haben.
Manche internationalen Sportverbände – so der
internationale Leichtathletikverband – sehen für die absolute Spitze der
Sportler kürzere Zeiträume vor. Aus diesem Grund wurde eine entsprechend
Regelung im Abs. 3 aufgenommen.
Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 2 durch
den Sportler hat für ihn zivilrechtliche Bedeutung und ist somit Bestandteil
der Vereinbarung mit dem Sportverband für die Sportausübung innerhalb des
Verbandes.
Nach Abs. 4 hat die betreffende Sportorganisation
die Angehörigen des Kaders jährlich aufzufordern, die Bestätigung zu
wiederholen. Dies ist deshalb erforderlich, da sich die Anti-Doping-Regelungen
- vor allem hinsichtlich der verbotenen Wirkstoffe und Methoden - innerhalb
eines Jahreszeitraumes ändern können. So wird auf der einen Seite der Nachweis
von Dopingmittel durch deren Änderung immer schwieriger, auf der anderen Seite
kann durch die Verbesserung der Analysenmethoden immer besser die Einnahme von
verbotenen Wirkstoffen oder bzw. Anwendung von verbotenen Methoden nachgewiesen
werden. Dementsprechend werden die Listen der Anti-Doping-Konvention laufend
ergänzt und erweitert. Verweigert der Sportler die Bestätigung, die
Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 einzuhalten, so ist er vom
zuständigen Verband aus dem Kader zu entlassen.
Abs. 5 soll sicherstellen, dass auch im Umfeld der
betreffenden Sportler nur Personen eingesetzt werden, die sich schriftlich dazu
bekennen, die Anti-Doping-Regelungen einzuhalten. Sobald die Strafe wegen eines
Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz oder Suchtmittelgesetz getilgt ist, gilt
der Betroffene als nicht mehr gerichtlich vorbestraft und ist vom
Betreuungskreis nicht mehr ausgeschlossen, es sei denn, die Disziplinarmaßnahme
der Sperre ist weiterhin noch aufrecht.
Nach Abs. 6 dürfen Sportler und Betreuungspersonen
zu internationalen Wettkämpfen nur entsandt werden, wenn sie für diese nicht
gesperrt sind. So ist es denkbar, dass der internationale Sportfachverband
einen Sportler oder eine Betreuungsperson für eine Weltmeisterschaft nicht
gesperrt hat, wohl aber das internationale olympische Komitee für die Teilnahme
an olympischen Spielen. In solchen Fällen kann die österreichische
Sportorganisation zwar den Sportler bzw. die Betreuungsperson zur
Weltmeisterschaft entsenden, nicht aber zu den olympischen Spielen.
Grundsätzlich kann jede Person als Zuschauer an
internationalen Wettkämpfen teilnehmen. So auch Sportler und
Betreuungspersonen, die zur aktiven Teilnahme gesperrt sind. Durch den letzten
Satz im Abs. 6 sollen die Sportorganisationen verpflichtet werden, alle
Maßnahmen zu unterlassen, die den Eindruck erwecken können, dass diese Personen
Teil der zum internationalen Wettkampf entsandten Mannschaft sind. Insbesondere
werden die Sportorganisationen diese Personen nicht mit einer entsprechenden
Kleidung ausstatten oder Zugang zu den Mannschaftsunterkünften gewähren. Ebenso
ist es den Sportorganisationen untersagt, auf sonstige Weise ihnen
Unterstützung zukommen zu lassen wie z.B. durch Bereitstellung von Fahrzeugen,
Mannschaftskleidung und ähnlichem.
Die Regelung im Abs. 7 soll sicherstellen, dass die
Dopingkontrollen durch die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ und die WADA
durchgeführt werden können.
Nach Abs. 8 wird zur Förderungsbedingung, dass die
betreffenden österreichischen Sportorganisationen die Anti-Doping-Regelungen
des zuständigen internationalen Sportverbandes bzw. Anti-Doping-Regelungen des
jeweiligen Wettkampfes anerkennen; ebenso die „Unabhängige Schiedskommission“
und deren Entscheidungsbefugnis und das Recht der Betroffenen sowie der
Vertreter der Mannschaft, Disziplinarmaßnahmen bei der Schiedskommission
überprüfen zu lassen.
Zu § 25 (Verbot von Dopingmethoden und Gendoping):
Gemäß § 2a Rezeptpflichtgesetz BGBl.
Nr. 413/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005, ist es
bereits jetzt verboten, Arzneimittel zu Zwecken des Dopings zu verschreiben.
Gemäß § 6a wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer ein Arzneimittel entgegen
§ 2a verschreibt, damit das Arzneimittel zum Zweck des Dopings verwendet
wird. Diese Strafbestimmung gilt, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
Nach § 5a Arzneimittelgesetz, BGBl.
Nr. 185/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2005, ist es
verboten, Arzneimittel, die verbotene Wirkstoffe der Anti-Doping-Konvention
enthalten, zu Zwecken des Dopings im Sport in den Verkehr zu bringen oder bei
Anderen anzuwenden. Gemäß § 84a Arzneimittelgesetz kann bei Verstoß gegen
diese Bestimmung je nach der Art der Inverkehrbringung vom Gericht eine
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren verhängt werden.
Nunmehr soll durch die vorgesehene Regelung die Lücke
dahingehend geschlossen werden, dass die Anwendung unerlaubter Methoden des
Blutdoping oder des Gendopings im Sinne der Anti-Doping-Konvention als Verwaltungsübertretung
mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,-- zu bestrafen ist, wenn die
strafbare Handlung nicht durch Gerichte zu verfolgen ist. Diese Regelung lehnt
sich an die Strafbestimmungen des § 199 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 an.
Als gerichtlich strafbare Tatbestände kommen eine
Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB oder eine schwere
Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB in Betracht, wobei die
Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nicht nur durch das Verabreichen
von Dopingsubstanzen hervorgerufen werden kann, sondern auch durch die
Anwendung von verbotenen Dopingmethoden, etwa wenn einem Sportler im Rahmen des
Blutdopings ein mit Viren verseuchtes Blut transfundiert wird.
Ebenso ist eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
nach § 85 StGB denkbar.
Grundsätzlich hat jede Person ein Selbstbestimmungsrecht,
über ihren Körper zu verfügen.
Nach § 90 StGB sind jedoch diesem Verfügungsrecht
Grenzen gesetzt. So ist eine Einwilligung zu einer Dopingmaßnahme, die eine
Tötung der einwilligen Person bedeuten könnte, mangels Disponibilität über das
Rechtsgut „Leben“ unbeachtlich.
Nach § 90 StGB fällt daher bei Einwilligung zu einer
Dopingmaßnahme durch den Sportler die Rechtswidrigkeit nur hinsichtlich der
Körperverletzung oder der Gefährdung der körperlichen Sicherheit weg.
Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass derjenige, der Dopingmittel verabreicht,
den betreffenden Sportler entsprechend aufklärt und der Sportler ausdrücklich
seine Einwilligung hiezu erklärt. Keinesfalls ist ausreichend, wenn dem Sportler
ausschließlich die leistungssteigernden Effekte des Dopingmittels erläutert,
die schädigenden Wirkungen aber mehr oder weniger verschwiegen werden.
Zu § 26 (Abgrenzung zu anderen Gesetzen):
Im Hinblick darauf, dass Art. 17 B-VG die
Kompetenzgrundlage für die vorgesehenen neuen Regelungen des BSFG (ausgenommen
die Regelungen gemäß §§ 25 und 26) ist, wird aus Gründen der Rechtssicherheit
festgelegt, dass diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen unberührt bleiben.
Ebenso soll durch diese Bestimmung klargestellt werden, dass die
Anti-Doping-Regelungen des Arzneimittelgesetzes und Rezeptpflichtgesetzes nicht
berührt werden.
Zu Z 7
(§ 32 Abs. 3):
Durch den letzten Satz soll die Grundlage geschaffen
werden, dass sowohl die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ als auch die
„Unabhängige Schiedskommission“ bereits vor dem 1. Jänner 2007
eingerichtet und die entsprechenden rechtlichen Maßnahmen getroffen werden
können, damit zum 1. Jänner 2007 diese Einrichtungen voll funktionsfähig
sind. Dies umfasst auch die Bestellungen der Mitglieder der „Unabhängigen
Schiedskommission“.
Zu Artikel 2
(Änderung des Ärztegesetzes 1998):
Durch die Einführung des § 51a sollen die Ärzte
verpflichtet werden, bei der Verabreichung von Arzneimitteln an Leistungssportler
diese zu informieren, wenn in den Arzneimitteln verbotene Wirkstoffe der
Anti-Doping-Konvention enthalten sind. Dies setzt natürlich voraus, dass der
Arzt davon Kenntnis hat, dass sein Patient Leistungssportler ist. Diese
Kenntnis kann er dadurch erlangen, in dem ihn der Patient ausdrücklich darauf
hinweist oder die betreffende Person in der Öffentlichkeit allgemein als
Leistungssportler bekannt ist. In diesem Zusammenhang ist auf § 24 Abs. 2 Z 5
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 zu verweisen, wonach Angehörige der beiden
höchsten Kader und Nachwuchskader der Bundessportfachverbände verpflichtet
sind, den behandelnden Arzt aufzufordern, sie über die in den zu
verabreichenden Arzneimitteln enthaltenen verbotenen Wirkstoffe zu informieren.
Unter Leistungssportler sind jene Sportler zu verstehen,
die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen teilnehmen. Unter Begriff
Leistungssportler sind jedenfalls jene Athleten zu verstehen, die bei den
Bundesmeisterschaften und Landesmeisterschaften teilnehmen.
Zu Artikel 3
(Änderung des Zahnärztegesetzes):
Siehe Erläuterungen zur vorgesehenen Änderung des
Ärztegesetzes 1998 (Artikel 2).