815/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 29.03.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Mag. Gisela Wurm, Wolfgang Katzian, Mag. Melitta
Trunk, Bettina Stadibauer, Dietmar Keck, Heinz Gradwohl und GenossInnen
betreffend Glückspielgesetz und suchtpräventive Maßnahmen

Das schrankenlose Glückspiel kennt kaum Gewinner, aber viele Profiteure und noch mehr
Verlierer. Die möglichen Folgen sind Spielsucht, Verschuldung, Verlust des Arbeitsplatzes
und Kriminalität. Für Betroffene ein existenzbedrohender Kreislauf mit lebenslangen Folgen.
Ein Grund mehr, bestehende Regelungen zu hinterfragen (Schutzzweck) und jede weitere
Ausweitung oder Liberalisierung des Glückspiel- und Wettsektors ordnungspolitisch zu
bekämpfen, zumal Österreich im Vergleich mit anderen europäischen Staaten jetzt bereits auf
äußerst großzügige und liberale Regelungen am Glückspiel- und Wettsektor verweisen kann.

Staatliche Regelungen, welche die Zulassung oder Niederlassung von Glückspiel- und
Wettunternehmen beschränkten (Konzessionssystem bzw. staatliches Monopol), wurden von
privaten Anbietern mehrfach national (VfGH) oder beim EuGH angefochten. Dies aber
erfolglos. Am 28.3.2006 bestätigte das Deutsche Bundesverfassungsgericht das staatliche
Monopol auf Sportwetten mit festen Quoten. Private Wettanbieter bleiben weiter verboten.
Allerdings müssen mehr Maßnahmen zur Bekämpfung der „Wettleidenschaft“ unternommen
werden.

Nach ständiger Ansicht des EuGH ist der Glückspiel- und Wettmarkt - trotz der Anwendung
des EGV - staatlicher Ordnungspolitik unterzuordnen. Strenge Kontrollen zum Schutz des
Spielers und zur Unterbindung krimineller Erscheinungen im Umfeld des Glückspieles sind
zulässig. Dazu gehört auch eine weitgehende Beschränkung der Gewinnmöglichkeiten für
Glückspielanbieter, etwa durch Sondersteuern. Dies gilt nach dem EuGH auch für „Wetten",
die allerdings in Österreich nicht dem Glückspielgesetz unterliegen, sondern in 9
Landesgesetzen - mehr oder weniger unterschiedlich - geregelt sind.

Private Unternehmer versuchten in Österreich jahrelang das staatliche Glückspielmonopol
durch so genannte „Kartenkasinos“ o.ä. zu umgehen.

Dies führte natürlich auch zu gerichtlichen Strafanzeigen, wenn in das Glückspielmonopol
eingegriffen wurde. Anfang Juli 2005 gab es in Österreich 19 anhängige bzw. nicht erledigte
Strafanzeigen nach § 168 StGB) gegen so genannte Kartenkasinos und/oder Internetkasinos
(Illegales Glückspiel) und andere Personen (Staatsanwaltschaften).


In den letzten 5 Jahren (2000 bis 2004) wurden insgesamt 127 Strafanzeigen nach § 168 StGB

gegen diese u.a. erstattet.

55 Strafverfahren wurden davon gemäß § 90 Abs. 1 StPO ohne Strafantrag beendet, entweder

wegen mangelnder Tatbestandsmäßigkeit der geprüften Sachverhalte - wobei in einzelnen

Fällen auch Sachverständigengutachten eingeholt worden waren - oder aus Beweisgründen

und wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit.

22 dieser Strafverfahren endeten mit Schuldsprüchen, wobei grundsätzlich Geldstrafen

verhängt wurden. Nur in einzelnen Fällen eines Zusammentreffens auch mit anderen Delikten

wurden von den Gerichten Freiheitsstrafen verhängt. 8 Verfahren endeten mit einem

Freispruch (teils aus Beweisgründen, teils verneinte das Gericht die Tatbestandsmäßigkeit).

7 Strafverfahren wurden diversionell erledigt.

Mit seinem Erkenntnis (Zl. 2000/17/0201 vom 08.09.2005) hat aber der VwGH nun diese
lange schwelende Streitfrage über den Umfang des Glücksspielbegriffs geklärt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat vier in so genannten „Kartenkasinos“ betriebene Pokerspiele
zum Glückspiel erklärt, ebenso wie angebliche Roulette-Geschicklichkeitsspiele, das nur in
konzessionierten Spielkasinos betrieben werden darf. Denn mit Geschick, so das
Höchstgericht, lassen sich diese Spiele nicht gewinnen. Die drei Poker-Varianten „Seven
Card Stud Poker“, „Texas Hold' Em“ und „Five Card Draw“ sowie das ominöse „Optische
Kugelkarussell“ sind, wie nun höchstgerichtlich klargestellt wurde, eindeutig Glücksspiele,
die nach dem Glücksspielgesetz nur in konzessionierten Spielkasinos angeboten werden
dürfen.

Die Betreiber so genannter „ Kartenkasinos ", die dagegen verstoßen und derartige
Pokerrunden veranstalten, verletzen das Glücksspielmonopol und machen sich auch dann
strafbar, wenn sie sich nicht selbst am Spiel beteiligen, sondern nur die „ Gäste“
gegeneinander antreten lassen. Aufgrund der Ähnlichkeit der rechtlich relevanten Spielregeln
ist die neueste Judikatur auch auf die anderen Pokervarianten übertragbar. Denn auf die
berühmte „Sixth Street", die sechste Karte bei Seven Card Stud und Texas Hold'Em, kommt
es nicht an, sondern auf eine Gesamtbetrachtung. "
(Standard vom 06.12.2005).

Welche Spiele vom § 168 StGB erfasst werden, ist trotz der jüngsten VwGH-Entscheidung
weiterhin strittig. So stellt sich die Frage, ob offensichtliche „Glückspiele“ mit
Geschicklichkeitskomponente unter den Tatbestand von § 168 StGB zu subsumieren sind
oder auch nicht (Mischspiele).

In den letzten Jahren hat europaweit im Zusammenhang mit Glückspielangeboten (insbes.
illegales Glückspiel mit Geldspielautomaten) oder mit Sportwetten in Wettcafes etc. sowohl
Kriminalität (Beschaffungs- bzw. Begleitkriminalität) zugenommen, als auch die Anzahl der
Spielsüchtigen (Pathologische Spieler) und die damit verbundene Verschuldung von Spielern


und deren Familien. Die unkontrollierten Glückspiel- und Wettangebote im Internet
verschärften dieses Problem (z.B. Internet-Casinos).

Zum Teil bieten diese Internet-Unternehmen unter demselben Markennamen (erlaubte)
Sportwetten sowie (unerlaubte) Glücksspiele an, es wird also auch gegen das in Österreich
bestehende Werbeverbot (§§ 52 Abs. 1 und 56 Abs 1 GSpG) verstoßen.

Grund für zunehmendes Suchtverhalten sind fehlende gesetzliche Regelungen (d.h.
Beschränkungen) auf europäischer Ebene und fehlende effektive behördliche Kontrollen des
Glückspielssektors. Dies hat in den letzten Jahren zu dieser Entwicklung geführt. Anbieter
von Internetsportwetten entziehen sich de facto jeder staatlichen Kontrolle. Dies gilt auch für
Internetcasinos, die oft auch von der Karibik aus agieren. Betroffen sind davon nicht nur die
Spieler selbst, sondern insbesondere auch deren Familien und Angehörige. Die Spielsucht
führt zu einem sozialen Sturzflug. Besonders bedenklich stimmt, dass immer mehr Kinder
und Jugendliche in die Spielsucht abgleiten. In Salzburg ist beispielsweise bereits jeder dritte
krankhafte Spieler jünger als 18 Jahre.

Das Bundesministerium für Finanzen hat zahlreiche Anzeigen gemäß § 52 GSpG wegen des
Verdachts auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes erstattet. Seit dem Jahr
2000 wurden gemäß § 52 GSpG bis Mitte 2005 etwa 120 Fälle zur Anzeige gebracht. Diese
Anzeigen ergingen nach Mitteilung des BMF an die Verwaltungsstrafbehörden
beziehungsweise Bundespolizeidirektionen und zugleich auch an die zuständigen
Staatsanwaltschaften.

Dem Bundesministerium für Finanzen wurden auch Aktivitäten in allen drei Tatbeständen des
§ 56 GSpG (Entgegennahme von Einsätzen für, Ermöglichung der Spielteilnahme an und
Bewerbung ausländischer Glücksspiele) in den letzten 5 Jahren zur Anzeige gebracht. Die
Anzeigen wurden an die für Übertretungen des § 56 GSpG zuständigen
Verwaltungsstrafbehörden weitergeleitet (AB 2979/XXII.GP).

Von der Verfolgung und vom Ergebnis dieser Anzeigen werden dem Bundesministerium für
Finanzen nur teilweise Berichte vorgelegt. Insbesondere Verwaltungsstrafverfahren gegen
ausländische Anbieter blieben erfolglos. Bewährt hat sich in der Praxis das Werbeverbot für
ausländische Glücksspiele. In den Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 52 GSpG und bei den
Ermittlungen wegen des Verdachtes des Vorliegens des Straftatbestandes des § 168 StGB
kam es aus Sicht des BMF durchwegs zu Ermittlungshandlungen der zuständigen Behörden.
Auch wurden teilweise Verwaltungsstrafbescheide erlassen (AB 2979/XXII.GP).

Nach Presseberichten boomt das „illegale Glückspiel" vor allem in einigen Bundesländern.
Allein in Oberösterreich sollen 2.000 Geldspielautomaten illegal aufgestellt sein und in ganz


Österreich sollen es ca. 5.000 illegale Glückspielautomaten sein, behauptete im Jahr 2005 der
Automatenhersteller Novomatic.

In fast allen Bundesländern hat sich - so die Exekutive - eine illegale Spielszene mit
verbotenen Glückspielautomaten etabliert (z.B. illegale Poker- bzw. Glückspielautomaten).
Gesetzesumgehungen und IT-Kriminalität haben bereits Einzug in das kleine Glückspiel
gehalten. Der Einsatz erfolgt beispielsweise über Banknoteneinzug, wobei teilweise auch der
Einzug von 500 Euro möglich ist, die dann abgespielt werden. So genannte
Geschicklichkeitsautomaten können jederzeit mit entsprechender Software zu
Geldspielautomaten manipuliert werden. Es werden dabei hohe Ausspielsummen
vorgetäuscht. Tendenz nach Ansicht des BKA steigend.

Spielautomaten bieten wiederum jetzt innerhalb kürzester Zeit (2 bis 3 Sekunden) ein neues
Spiel an. Die Ereignisfrequenz wird gesteigert, damit auch der Anreiz weiterzuspielen. Mit
einer Legalisierung des kleinen Glücksspiels könnte aber - so die Automatenhersteller und
die Automatenbetreiber - die Spielsucht eingedämmt werden. Ein absoluter Unsinn,
zahlreiche Studien haben genau das Gegenteil bewiesen!

Die Teilnehmer am Konsensus-Meeting vom 28. September 2005 (Spielsucht - eine nicht
stoffgebundene Abhängigkeit) haben dies in der Einleitung ihrer Stellungnahme sehr deutlich
formuliert: „Darüber hinaus sind hauptsächlich durch diese Wissensmängel auch erhebliche
forensische und sozialpolitische Irrtümer entstanden. Dazu zählen ganz besonders
Spekulationen über von anderen Abhängigkeitsprozessen abweichende Standpunkte bezüglich
der Geschäftsfähigkeit und, besonders schmerzhaft, auch sozialpolitische
Fehlinterpretationen, nach denen beispielsweise die Legalisierung des kleinen Glückspiels
zur Eindämmung der ausufernden Spielsuchtproblematik geeignet wäre, obwohl zahlreiche
Studien bewiesen haben, dass das Gegenteil der Fall ist. "

Die behördlichen Kontrollen durch Kontrollorgane der Länder müssen sowohl bei
Geschicklichkeitsautomaten als auch beim zugelassenen kleinen Glückspiel - nicht nur wegen
der technisch aufwendigen Beweisführung - generell hinterfragt werden (Häufigkeit; Wer,
Wie und Wann). Einige sehen sich außerstande effiziente Kontrollen durchzuführen,
Gesetzesverletzungen können damit kaum mehr geahndet werden.

Für die Behörden in den Bundesländern liegt bei den Kontrollen von Automaten
(Geldspielapparaten) auch ein Problem in der Abgrenzung, ob ein verwaltungsstrafrechtliches
oder strafrechtliches Delikt (§ 168 StGB) vorliegt. Die bestehende Rechtslage erschwert eine
effiziente Verfolgung der illegalen Betreiber von Geldspielapparaten bzw. die Bekämpfung
des illegalen Glückspieles.

Die Lösung des Problems der derzeit nicht möglichen effizienten Verfolgung des illegalen
und offensichtlich bereits organisierten Glückspiels mit Geld- und Glückspielautomaten ist


aus deren Sicht nur durch eine Änderung des Glückspielgesetzes und des Strafgesetzbuches
möglich.

Diese Einschätzung wird von den meisten Bundesländern geteilt. Gleichzeitig wird auf
technische Manipulationen sowie auf Manipulationen mittels eigener Software hingewiesen,
wie die nachstehend zitierten aktuellen Schreiben an die Verbindungsstelle der Bundesländer
zeigen (Auszüge). Diese Einschätzung wird auch von der Steuer- und Zollkoordination,
Region Ost des Bundesministeriums für Finanzen geteilt (Aktionstag „Illegales Glückspiel

2005"):

„Bei sämtlichen Kontrollen und Überprüfungen im Rahmen des Aktionstages und der
vorgelagerten Überprüfungshandlungen konnte bisher kein einziger Automat beobachtet und
festgestellt worden, der sich nur auf das kleine Glückspiel (Einsatz unter 0,50 Cent und
Gewinn max. 20,-) beschränken würde. Sämtliche vorgefundenen Geräte waren immer mit
einem deutlich höheren Einsatz- und Gewinnlimit ausgestattet und stellten damit einen
Eingriff in das Glückspielmonopol dar.“

Aus den Stellungnahmen der Bundesländer an die Verbindungsstelle der Bundesländer:

Die in Oberösterreich in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen haben ergeben, dass
mit den außerhalb von konzessionierten Spielbanken aufgestellten und betriebenen Glück-
und Geldspielautomaten in fast allen Fällen Geldausspielungen durchgeführt wurden, die den
Verbotsbestimmungen des Glückspielsgesetzes und nicht der Verbotsnorm des Oö.
Spielapparatgesetzes unterliegen (also über der Bagatellgrenze). Zudem musste bei
derartigen Kontrollen in letzter Zeit immer häufiger festgestellt werden, dass die Geräte
sogar mittels Funkfernbedienungen und anderer technischer Einrichtungen manipuliert
werden können, wodurch verbotene Glückspielprogramme abgeschaltet bzw. durch
Nichtgeldspielsprogramme überblendet werden können. Da von den Automatenbetreibern vor
allem die Beschlagnahme der Spielapparate befürchtet wird, werden diese Geräte teilweise
auch schon an den Wänden und am Boden fest verankert und befestigt, um damit einen
Abtransport dieser Geräte ohne Beschädigung nicht mehr zu ermöglichen. An die
Organisation (Hintermänner) der Automatengeldspielringe kommt man derzeit allerdings
weder in den Strafverfahren bei Gerichten noch in den Verwaltungsstrafverfahren nach dem
Glückspielgesetz bzw. dem Oö. Spielapparategesetz heran, weil in aller Regel jeweils nur die
betriebsstättenverfügungsberechtigen Gastwirte die strafrechtliche Verantwortung für die

Aufstellung und den Betrieb dieser Geräte trifft.......................

Aus der Stellungnahme des Landes Oberösterreich vom 8. November 2005:

Im Bundesland Salzburg ist die Situation im Zusammenhang mit Geldspielautomaten durch

aus mit jener in Oberösterreich vergleichbar...

Immer wieder wird vor allem von Spielern davon berichtet, dass Spielapparate, welche
offiziell als Apparate für Geschicklichkeitsspiele veranstaltungsbehördlich genehmigt sind,


durch Einsatz spezieller Software als Glückspielapparate umfunktioniert werden.   Ist schon
die Beweisführung über diesen Umstand auf Grund der technischen Ausstattung dieser
Geräte äußerst aufwändig und schwierig, wird eine effiziente Verfolgung durch die
verschiedenen Straftatbestände und Zuständigkeiten für deren Vollziehung zusätzlich
erschwert,“
Aus der Stellungnahme des Landes Salzburg vom 17.01.2006:

Aber auch Bundesländer, in welchen das so genannte kleine Glückspiel erlaubt ist, stehen vor
den selben Problemen:

„Die Probleme mit der Feststellung des Sachverhaltes bei Verwendung von
Münzgewinnspielapparaten sind ho. seit mehreren Jahren bekannt. Das Manipulieren von
Apparaten mittels Fernsteuerung oder durch das Abschalten der Stromzufuhr wurden auch in
Wien wiederholt beobachtet. Dadurch war es dem Manipulierenden möglich, ein illegales
Spiel auf eine erlaubte Spielvariante umzustellen....

.... Problematisch war in der Vergangenheit vor allem die Beurteilung einer bestimmten

Variante eines Spiels als verbotenes Glückspiel. In diesem Zusammenhang wurden
Gerichtsverfahren wiederholt im Zweifel eingestellt oder mit Freisprüchen beendet. Weitere
wurde wegen §168 StGB § 4 GSpG als Rechtfertigungsgrund angesehen. Aus ho. Sicht kann
die mangelnde abschreckende Wirkung der geltenden Strafdrohungen nur bestätigt werden.
Die Regelungen des Internet-Glückspiels sind, soweit überhaupt vorhanden, ebenfalls nicht
geeignet, effizient vollzogen zu werden. "
Aus der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.01.2006:

„Aufgrund der Tatsache, dass nach dem Vorarlberger Spielapparategesetz
Geldspielautomaten verboten sind und infolge des Umstandes, dass in den letzten Jahren
seitens der Bezirksverwaltungsbehörden massive Kontrollen durchgeführt wurden, stellt sich
in Vorarlberg das Problem nicht so massiv dar, wie in anderen Bundesländern. Ungeachtet
dessen ergeben sich vermehrt Probleme bei manipulierbaren Internetterminals, die sowohl in
Lokalen aber auch in Wettbüros vorzufinden sind. Für die zuständigen Behörden und
Gerichte ist es nur sehr schwer möglich, Manipulationen dieser Art nachzuweisen.“
Aus der Stellungnahme Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 19.12.2005:

„Eine Bezirkshauptmannschaft war mit dem Problem der Amtshaftung für Schäden, die im
Zusammenhang mit der Öffnung der Spielapparate zur Feststellung, ob es sich bei diesen
Geräten um Glückspielprogramme bzw. Nichtgeldspielautomaten handelt konfrontiert.
Erfahrungsgemäß liegt in 99 % der Fälle eine Übertretung des §168 StGB vor, woraus sich
die Zuständigkeit der Gerichte ergibt. Wird ein Vorfall bei einer Bezirkshauptmannschaft
anhängig, wird die Anzeige bzw. der Sachverhalt dem Bezirksgericht übermittelt und das
Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ausgesetzt.


Unbefriedigend ist, dass die Gerichte den jeweiligen Geldspielautomaten nicht für verfallen

erklären, sondern wieder an die Besitzer ausfolgen, sodass das Gerät wiederum zum Einsatz

kommen kann.

Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen seitens einzelner Bezirkshauptmannschaften

darf mitgeteilt werden, dass sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung den

Ausführungen des Landes Oberösterreich vollinhaltlich anschließt.“

Aus der Stellungnahme des Landes Burgenland vom 25.01.2006

Das „kleine Automatenspiel“ ist gemäß § 4 Abs. 2 GSpG aus dem Glückspielmonopol des
Bundes ausgenommen und unterliegt der Regelungskompetenz der Länder. Es wird durch
unterschiedliche Landesgesetze geregelt, die zumeist langjähriger Rechtsbestand sind.
Während in einigen Ländern ein gänzliches Verbot des "kleinen Automatenspiels" besteht,
sind andere landesgesetzliche Regelungen - Kärnten, Steiermark und Wien - liberal. Generell
gültige technische Rahmenbedingungen gibt es in Österreich (z.B. Glückspielgesetz) aber
nicht, ebenso wenig Durchführungsregeln. In den wenigen Ländern in denen das kleine
Glückspiel erlaubt ist (z.B. BRD) wurden technische Beschränkungen vorgegeben.

Das Bundesministerium für Finanzen hat in Stellungnahmen zu einschlägigen
landesgesetzlichen Regelungen immer darauf hingewiesen, dass aus ordnungspolitischer Sicht
ein gänzliches Verbot des "kleinen Automatenspiels" wünschenswert wäre. Dieser Wunsch
wird durch die Ergebnisse des Aktionstages der Finanz „Illegales Glückspiel 2005"
untermauert:

Die Finanzverwaltung hat daher am 15.12.2005 im Rahmen eines Aktionstages nach
umfassenden Recherchen an insgesamt 22 Einsatzorten 37 Glückspielautomaten gemäß dem
Finanzstrafgesetz als Beweismittel beschlagnahmt, da der dringende Verdacht eines
Finanzvergehens vorlag. Sämtliche Automaten waren darüber hinaus auch illegale
Spielautomaten im Sinne des Glückspielgesetzes, und wurden in weiterer Folge der
Verwaltungsstrafbehörde übergeben. Daneben wurden auch Verstöße gegen das
Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Sozialbetrugsgesetz festgestellt. Mit Pfändungs- und
Sicher Stellungsmaßnahmen wurde teilweise gleich vor Ort der Abgabenanspruch des Bundes
gesichert.“

Drei Bundesländer haben das kleine Glückspiel (Geldspielausspielungen mittels
Spielautomaten) legalisiert. Dort wo es legalisiert wurde (z.B. Kärnten) stieg das
Suchtpotential dramatisch, man spricht zurzeit beispielsweise von 15.000 Spielsüchtigen in
Kärnten. Von diesen Regelungen profitierten nur Wenige:

Nämlich die Betreiber und die Länder (Kärnten: ca. 350.000 € Abgabeneinnahmen
monatlich), die Millionen an der Sucht der Spieler verdienten. Die Spieler und deren
Angehörige bleiben allerdings auf der Strecke, Spielsucht ist für viele existenzbedrohend!


LH-Stv. Gabriele Schaunig-Kandut will daher mit Unterstützung von Suchtexperten die
Geldspielautomaten in Kärnten verbieten.

Allerdings geht das BZÖ-Kärnten einen anderen Weg, es soll weiter liberalisiert werden. Man

spricht von Anpassungserfordernissen.

„In Kärnten sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt 622 Glückspielapparate (davon 455 in

Spielhallen) aufgestellt.

§ 5 Abs. 4 des geltenden Veranstaltungsgesetzes bestimmt unter anderem, dass das

Spielprogramm des Geldspielapparates so eingerichtet sein muss, dass vom Beginn eines

Spieles bis zum Beginn des nächsten Spieles mindestens fünf Sekunden liegen müssen. Es ist

dies eine Regelung, die in den anderen Bundesländern, in denen das „ kleine Glückspiel"

erlaubt ist sowie im Ausland nicht vorgesehen ist.

Diese Regelung soll ersatzlos entfallen, da nach Mitteilung der für das Veranstaltungsgesetz

zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung für das Suchtverhalten

die Ereignishäufigkeit keine Rolle spielt.“

Wenn Verwaltungsjuristen über eine Krankheit wie die Spielsucht und Suchtverhalten
urteilen, kann nur eines herauskommen: Eine Begründung wieder besseren Wissens, daher
muss es für diese Änderung andere Gründe geben. Die Bundesländer Oberösterreich,
Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Burgenland hingegen denken nicht daran, das „kleine
Glückspiel" aus den dargelegten Gründen zu erlauben.

Durch Liberalisierung, intelligente Software sowie neue Technik bei Wett- und
Geldautomaten sowie zusätzliche Angebote (z.B. über das Internet) ist der Spielerschutz im
Glückspiel- und Wettbereich weltweit in den Hintergrund getreten. Verstärkt wird dieses
Problem durch die fehlende Kontrolleffizienz der zuständigen Behörden. Bei weiteren
Liberalisierungen werden sich die gesellschaftlichen und sozialen Probleme enorm
verschärfen. Im (illegalen) Glückspiel und im Wettbereich ist die Begleit- und
Beschaffungskriminalität jetzt bereits zunehmend. Je mehr in liberalisierten Bereichen
gespielt und gewettet wird, desto größer auch das Risiko für pathologisches Spielverhalten
und Verschuldung. Daran werden auch die Sozialkonzepte der Wett- und Glückspiel-Branche
nicht viel ändern. Gefordert sind daher neben klaren Beschränkungen des Sektors umfassende
Regelungen und staatliche Konzepte zur Bekämpfung der Spielsucht, wobei diese von den
Verursachern zu finanzieren sind.


Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat hat beschließen:

„Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, in Abstimmung mit der
Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Inneres sowie der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Änderung des
Glückspielgesetzes, des Strafgesetzbuches und zur Bekämpfung der Spielsucht dem
Nationalrat vorzulegen. Dieses Maßnahmenpaket hat insbesondere zu enthalten:

1.      Grundlagenforschung zur Spielsucht (Epidemiologie der Spielsucht):

Diese sollte durch das BM für Gesundheit und Frauen (z.B. über das ÖBIG) und durch
das BM für Finanzen finanziert werden (Risken hinsichtlich der Verschuldung und der
besonderen Situation von Jugendlichen). Es geht auch um Folgewirkungen und
Folgekosten von krankhaftem Glückspiel.

2.      Selbsthilfegruppen (Finanzierung - Gesetzliche Absicherung):

Sicherung der Finanzierung der Beratung und Therapie für pathologische Spieler durch

entsprechende gesetzliche Verpflichtung.

Dafür soll ein (Bruch)Teil der staatlichen Glückspieleinnahmen den

Betreuungseinrichtungen (Schlüssel nach der Anzahl der betreuten Personen) zur

Verfügung gestellt werden (siehe dazu die Ausführungen des BMGF in der AB

3133/XXII.GP).

3.      Therapiekostenübernahme durch Sozialversicherungsträger

Übernahme der Therapiekosten (d.h. für sozialtherapeutische Begleitung und Betreuung)
für pathologische Spieler an spezialisierten ambulanten bzw. stationären
Behandlungseinrichtungen durch die gesetzlichen Krankenkassen. Spielsucht muss als
Krankheit anerkannt und therapiert werden.

4.    Stationäre Einrichtung

Errichtung einer zentralen stationären Einrichtung in Österreich zur Behandlung von
Personen mit „Pathologischer Spielsucht". Errichtung mit Kostenübernahme durch den
Bund, die Behandlungskosten sind durch die gesetzlichen Krankenkassen zu bezahlen.

5.              Laufende Kontrollen der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in den einschlägigen
Lokalen betreffend die Teilnahme von Jugendlichen an illegalen Glückspielen und
Wetten.

6.              Geschicklichkeits- und Geldspielautomaten

Typisierung bzw. Zertifizierung jedes Automaten als generelle Voraussetzung für
Zulassung und Aufstellung (Staatliche Typisierungsstelle). Jeder außerhalb der


Konzessionäre aufgestellte Glückspielautomat und -apparat muss mit der
Bundesfinanzbehörde vernetzt werden.

7.    Begrenzung bzw. Streichung des kleinen Glücksspiels

Wirksame technische Beschränkungen bei Geschicklichkeits- und Geldspielautomaten,
andernfalls sollte auch die Streichung bzw. Neufassung von § 4 Glückspielgesetz ins
Auge gefasst werden.

8.    Kleines Glückspiel (Sonderabgabe):

Schaffung einer gesetzlichen Verpflichtung, dass in Österreich jene Bundesländer, die das
so genannte „kleine Glücksspiel“ gesetzlich zugelassen haben, die Einrichtung und
Erhaltung einer regionalen Beratungs-/Behandlungseinrichtung zusätzlich zu finanzieren.
Möglich ist diese über eine Sonderabgabe der Betreiber bzw. Eigentümer der
Geldspielautomaten des kleinen Glückspiels.

9.              Novellierung des Glückspielgesetzes, mit der der technologischen Entwicklung im
Automatenbereich Rechnung getragen wird sowie eine drastische Verschärfung der
Strafbestimmungen des § 168 StGB im Sinne der Kritik der Bundesländer.

10.       Initiative auf EU-Ebene, noch im Rahmen der österreichischen EU-Ratspräsidentschaft
Maßnahmen zur wirkungsvollen Unterbindung nicht konzessionierter Glückspiele und
Wettangebote im Internet (Werbeverbote, Zahlungsstromverbote etc.) zu setzen.

Zuweisungsvorschlag:                        Ausschuss für Finanzen