816/A XXII. GP
Eingebracht am
30.03.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Gerhard Steier, Eder
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967 BGBl. I Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 117/2005, wird wie folgt geändert:
§ 57a Abs. 3 lautet:
„(3) Die
wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten
Zulassung, auch wenn diese im Ausland
erfolgte, oder zum Jahrestag des von der
Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:
1.
bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Z 3 und historische
Kraftfahrzeuge
gemäß Z 4, jährlich,
2.
bei Anhängern,
ausgenommen solche nach Z 3, jährlich,
3.
bei
Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und
Krankentransportfahrzeuge und bei
Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer
Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h,
bei
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer
Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und bei
Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf
und die
a)
ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg
aufweisen
oder
b)
landwirtschaftliche
Anhänger sind oder
c)
dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern,
gezogen zu
werden,
zwei Jahre nach der ersten Zulassung und ein Jahr nach der zweiten und
nach jeder
weiteren Begutachtung,
4. bei historischen Fahrzeugen alle
zwei Jahre.
Über Antrag des
Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen
Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende
Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung
kann - ohne Wirkung für den Zeitpunkt
der nächsten Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen
Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten
darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen
werden. Wurde der Nachweis über
den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den
Zeitpunkt
der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung
gilt auch
eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere
Überprüfung gemäß § 56.
Gemäß § 69 Abs.
4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung
innerhalb von drei Monaten anzuberaumen.
Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss
Begründung:
Mit dem
Verwaltungsreformgesetz 2001 (BGBl I 2002/65) wurde das bis dahin
geltende jährliche Intervall für die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen
(„Pickerl-Überprüfung") gem. §57a Abs 3 Z3 KFG auf das Intervall 3:2:1
geändert:
neue PKW müssen erst nach drei Jahren erstmals zur wiederkehrenden
Überprüfung, danach nach 2 Jahren und danach jährlich. Begründet wurde dies im
Ausschussbericht (885 dB, XXI. GP, 11. 2001) mit den Möglichkeiten der
einschlägigen EU-Richtlinie 96/96/EG, die für Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW),
ausgenommen Taxis und
Krankentransportfahrzeuge eine technische Untersuchung
erstmals vier Jahre nach der erstmaligen Zulassung vorsehe. „Es sollte daher
durch
die längeren Intervalle zu keiner Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
kommen",
war im Ausschussbericht nachzulesen.
Nun zeigen aber die Erfahrungen der
Autofahrerklubs nach knapp vierjähriger
Geltung des „Pickerl-Neu", dass auch bei neueren Fahrzeugen eine Reihe von
sicherheitsrelevanten Mängeln
feststellbar sind, die aufgrund der langen
Prüfintervalle nicht entdeckt und behoben werden:,...................... haben sich wirklich
sicherheitsrelevante
Fahrzeugmängel gezeigt, vor allem im Bereich Bremsen,
Lenkung und Radaufhängung. Jedes zwanzigste dreijährige Auto fährt
beispielsweise mit Bremsdefekten" (ÖAMTC, OTS072 2005-05-19). „Geschätzte
50.000 Fahrzeuge, die nicht der Verkehrssicherheit entsprechen sind in
Österreich
unterwegs. Im Zuge einer jährlichen Pickerl-Überprüfung ("Wiederkehrende
Begutachtung nach § 57a
Kraftfahrgesetz") können nicht nur die Abgase kontrolliert
werden, sondern auch andere Mängel rechtzeitig entdeckt werden" (ARBÖ,
OTS129
2006-02-14).
Eine Rückkehr zu kürzeren Pickerl-Intervallen wäre aber auch unter dem
Blickwinkel
der bestehenden
Schadstoff-Belastungen ratsam: auch viele neu gekaufte
Fahrzeuge weisen aufgrund falscher Einstellungen hohe Abgaswerte auf und
belasten damit die Umwelt unnötig. Angesichts der Resultate einer aktuellen
UBA-
Studie („Reduktion der Lebenserwartung durch Feinstaub", 24.3.2006, „die
Berechnungen zeigen, dass - bleibt die Feinstaubbelastung über mehrere
Jahrzehnte konstant hoch - die durchschnittliche Lebenserwartung in Graz um ca.
17
Monate, in Linz um ca. 14, in Wien um ca. 12, in St. Pölten um ca. 11,
Innsbruck um
ca. 10, in Klagenfurt um ca. 9 und in Salzburg um ca. 7 Monate - verringert
wird")
sollte daher jede Möglichkeit ergriffen
werden, die Emissionen von Fahrzeugen durch
technische Maßnahmen deutlich zu senken, und dies auch entsprechend zu
kontrollieren.
Nachdem nur ein sehr geringer
Prozentsatz von Neuwagen gröbere Mängel aufweist,
erscheint die erste wiederkehrende Begutachtung zwei Jahre nach der
Erstzulassung
als ausreichend; danach soll das
jährliche Begutachtungsintervall gelten.