820/A XXII. GP

Eingebracht am 26.04.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

A n t r a g

 

der Abgeordneten Mag.Tancsits,  Heidrun Silhavy, Walch, Öllinger

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (12. Novelle zum NVG 1972)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert  wird (12. Novelle zum NVG 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl I Nr. 101/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 11 lautet:

       „11. Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die vorzeitige Alterspension (§ 51a NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972).“

2. Im § 2 werden nach der Z 16 folgende Z 17 bis 19 angefügt:

   „17. Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.

    18. Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) errechnet wird.

    19. Anrechnungszeitraum: der Rahmenzeitraum vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, innerhalb dessen sich der Durchrechnungszeitraum für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) befindet.“

3. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versicherungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (§ 78a) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.“

4. Im § 10 Abs. 1 Z 1 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch folgenden Ausdruck ersetzt:

„sowie von den Finanzbehörden im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 EStG 1988) anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen.“

5. Im § 10a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Pension“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Pensionssonderzahlungen)“ eingefügt.

6. Im § 15 Abs. 2 wird die Zahl „7,27“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

7. Im § 15 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskomptierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ durch den Ausdruck „die jeweilige von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarte Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen“ ersetzt.

8. Im § 16 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950“ durch den Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

9. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Höhe des von der Hauptversammlung festzusetzenden Anpassungsfaktors ist die durchschnittliche prozentuelle Veränderung der Erträge aus Beiträgen der Pflichtversicherten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegenüber den jeweiligen Vorjahren maßgeblich. Sind die Beitragssätze unterschiedlich, so ist diese Berechnung für alle Jahre mit dem höchsten Beitragssatz durchzuführen. Der Anpassungsfaktor der ersten Stufe darf zwei Drittel des Durchschnittswertes nicht übersteigen und die Zahl 1 nicht unterschreiten.“

10. § 20 Abs. 6 und 7 werden durch folgende Abs. 6 bis 8 ersetzt:

„(6) Mit dem vollen Anpassungsfaktor werden die Pensionen nur bis zu der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandenen Höhe des Mindestbetrages der Berufsunfähigkeitspension (§ 48 Abs. 8 und 9) vervielfacht (Anpassung der 1. Stufe).

(7) Übersteigende Pensionsteile werden so angepasst, dass sie, verglichen mit der Anpassung der 1. Stufe,

                1. bis zur doppelten Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 70 % (Anpassung der 2. Stufe),

                2. von der doppelten bis zur dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 40 % (Anpassung der 3. Stufe) und

                3. über der dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 10 % (Anpassung der 4. Stufe) erfahren.

(8) Die zur Anpassung verwendeten Faktoren sind jeweils auf drei Dezimalen zu runden.“

11. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:

„Wertausgleich

§ 20a. (1) Erreicht eine Pension in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach den §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5 und 58 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach § 20 nicht die fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen gemäß Abs. 2, so ist zur Wertsicherung dieser Pensionen eine Einmalzahlung in der Höhe der Differenz zwischen der mit dem Anpassungsfaktor erhöhten Pension und der entsprechend der Verbraucherpreise nach Abs. 2 angepassten Pension zu gewähren. Die Einmalzahlung ist in Teilbeträgen zur Pension bzw. zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.

(2) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.“

12. Im § 38 Abs. 4 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950“ durch den Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

13. § 40 Z 1 lautet:

         „1. aus dem Versicherungsfall des Alters

                a) die Alterspension;

               b) ab 1. Jänner 2016 die vorzeitige Alterspension;“

14. § 46a erster Satz lautet:

„Die versicherte Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei der Versicherungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versicherungszeiten zu stellen.“

15. § 47 Abs. 2 lautet:

„(2) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.“

16. § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Höhe der monatlichen Zusatzpension ergibt sich durch Anwendung des Pensionsprozentsatzes auf die Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage (§ 10) aus dem Durchrechnungszeitraum. Der Durchrechnungszeitraum erfasst die jeweils ersten Kalenderjahre aus einem bestimmten, unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles liegenden Zeitraum (Anrechnungszeitraum).

           1. Bei der Berechnung der Zusatzpension sind folgende Pensionsprozentsätze, Durchrechnungs- und Anrechnungszeiträume anzuwenden:

 

Stichtag

Pensionsprozentsatz

Durchrechnungszeitraum

Anrechnungszeit­raum

2007

18,70

19 Kalenderjahre

21 Kalenderjahre

2008

18,40

20 Kalenderjahre

22 Kalenderjahre

2009

18,10

21 Kalenderjahre

23 Kalenderjahre

2010

17,80

22 Kalenderjahre

24 Kalenderjahre

2011

17,50

23 Kalenderjahre

25 Kalenderjahre

2012

17,20

24 Kalenderjahre

26 Kalenderjahre

2013

16,90

25 Kalenderjahre

27 Kalenderjahre

2014

16,60

26 Kalenderjahre

28 Kalenderjahre

2015

16,30

27 Kalenderjahre

29 Kalenderjahre

2016

16,00

28 Kalenderjahre

30 Kalenderjahre

2017

16,00

29 Kalenderjahre

31 Kalenderjahre

ab 2018

16,00

30 Kalenderjahre

32 Kalenderjahre

 

           2. Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum vorhandenen Beitragsmonaten zu bilden.

           3. Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zur eineinhalbfachen Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag (Grenzbetrag). Als Grundbetrag ist dabei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung nach Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen.

           4. Der den Grenzbetrag übersteigende Teil der Zusatzpension steht in folgendem Ausmaß zu:

 

Stichtag

Übersteigender Teil

Kürzung auf

2007

über 150-200 %

59 %

über 200-250 %

49 %

über 250 %

38 %

2008

über 150-200 %

58 %

über 200-250 %

48 %

über 250 %

36 %

2009

über 150-200 %

57 %

über 200-250 %

47 %

über 250 %

34 %

2010

über 150-200 %

56 %

über 200-250 %

46 %

über 250 %

32 %

ab 2011

über 150-200 %

55 %

über 200-250 %

45 %

über 250 %

30 %

 

17. Dem § 48 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Jänner 2021 ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (§ 41 Abs. 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2006 in Geltung gestandenen Rechtslage, allerdings unter Berücksichtigung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 20) und der damit aufgewerteten Grund- und Steigerungsbeträge (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2), zu ermitteln. Durch die Berechnung der Pension nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx darf die Verringerung der Neupension gegenüber dieser Vergleichspension bei einem Stichtag im Jahr

2007        höchstens 5 %,

2008        höchstens 8 %,

2009        höchstens 10 %,

2010        höchstens 12 %,

2011        höchstens 14 %,

2012        höchstens 16 %,

2013        höchstens 18 %,

2014  bis 2020 höchstens 20 % betragen.“

18. § 51  samt Überschrift lautet:

„Alterspension

§ 51. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter); bei einem früheren Stichtag sobald sie das in § 112 Abs. 3 genannte Lebensalter erreicht hat. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus der Liste der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen gestrichen wurde.

(2) Besteht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw. vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.“

19. Nach § 51 wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:

„Vorzeitige Alterspension

§ 51a. Ab 1. Jänner 2016 hat die versicherte Person Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 67. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist bzw. wenn sie aus der Liste der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen gestrichen wurde.“

20. § 52 samt Überschrift lautet:

„Alterspension, Ausmaß

§ 52. Die Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die versicherte Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 52a), wobei auch § 48 Abs. 5 bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn die versicherte Person einen Dienstunfall erlitten hat.“

21. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension

§ 52a. (1) Liegt der Stichtag (§ 41 Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach § 48 gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40 % zu kürzen.

(2) Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 67. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung nach Abs. 1 die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters mit Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 41 Abs. 1 Z 1) gewesen wäre.

(3) Die Kürzung nach Abs. 1 bzw. 2 darf 14,40 % der nach § 48 gebührenden Pension nicht übersteigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.“

22. § 65 samt Überschrift lautet:

„Verfahren

§ 65. (1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes ist der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) so anzuwenden, dass bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat; § 363 ASVG ist nicht anzuwenden.

(2) Für die leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über die Höhe des von ihrer Pension einbehaltenen Solidaritätsbeitrages (§ 10a), über die Höhe des Beitrages zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben (§ 80 Abs. 1 lit. b) sowie über die Pensionsanpassung nur dann zu erlassen, wenn sie es verlangt.“

23. § 67 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Scheidet ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin dauernd aus der Hauptversammlung aus oder legt er/sie das Amt zurück, so ist binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Neuwahl vorzunehmen, wobei § 72a sinngemäß gilt.“

24. § 70 samt Überschrift lautet:

„Amtsdauer

§ 70. Die Amtsdauer des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen währt jeweils fünf Jahre, die der zehn ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 1) währt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Vorstand zusammentritt, die neuen RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung gewählt worden sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Vorstand, durch die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen zählt auf die fünfjährige bzw. dreijährige Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen RechnungsprüferInnen bzw. der neuen ehemaligen Notare/Notarinnen.“

25. Im § 72 Abs. 2 dritter Satz wird die Bruchzahl „2/5“ durch die Bruchzahl „1/5“ ersetzt.

26. § 72 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.

27. Nach § 78 werden folgende §§ 78a und 78b samt Überschriften eingefügt:

„Liquide Rücklage

§ 78a. (1) Die liquide Rücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage. Ihr können Bilanzgewinne zugeführt werden und durch sie können Bilanzverluste abgedeckt werden.

(2) Zur liquiden Rücklage zählen alle Vermögensanlagen mit einer (Rest)Laufzeit von bis zu zwölf Monaten, sofern sie nicht der Sonderrücklage zugeführt werden; Veranlagungen mit einer Kündigungsfrist von bis zu zwölf Monaten jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist oder der Differenzbetrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung zumindest ausgeglichen ist.

(3) Die liquide Rücklage soll am Ende des Geschäftsjahres die Summe sämtlicher Versicherungsleistungen dieses Jahres nicht überschreiten, es sei denn, die langfristigen Prognoserechnungen lassen ohne diese Maßnahme keine ausgeglichene Gebarung erwarten.

Sonderrücklage

§ 78b. (1) Die Sonderrücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage.

(2) Sofern sich aus der Langfristprognose (§ 9 Abs. 3) ergibt, dass sich künftig über einen bestimmten Zeitraum ein Mehraufwand für Pensionsleistungen abzeichnet, kann die Hauptversammlung beschließen, Einnahmen für diesen Zeitraum einer Sonderrücklage zuzuführen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes zu verwenden ist.

(3) Sofern sich aus der letzten Langfristprognose ein geringerer Mehraufwand als bisher prognostiziert ergibt, kann die Hauptversammlung die entsprechende Auflösung der Sonderrücklage beschließen.“

28. § 80 samt Überschrift lautet:

„Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben

§ 80. (1) Zur dauerhaften Deckung der Ausgaben sind rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, damit die Erträge aus Versicherungsbeiträgen bei einem Beitragssatz von höchstens 18 % zuzüglich der sonstigen Einnahmen ausreichen. Reicht ein Beitragssatz von 18 % nicht aus, um ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung von Zuführungen aus der liquiden Rücklage und der Sonderrücklage sicherzustellen, so hat die Hauptversammlung jeweils für das der Beschlussfassung folgende Kalenderjahr

                1. den Anpassungsfaktor der ersten Stufe abweichend von § 20 Abs. 2 entsprechend niedriger, mindestens jedoch mit 1,0 festzusetzen und, wenn dies nicht ausreicht,

                2. einen Pensionsbeitrag in der Höhe von bis zu 10 % aller laufenden Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, des Todes und der Berufsunfähigkeit (ausgenommen vom Berufsunfähigkeitsgeld) zu beschließen.

(2) Erweisen sich auch Maßnahmen nach Abs. 1 als ungenügend, so hat die Hauptversammlung für das der Beschlussfassung jeweils folgende Kalenderjahr in einer ausgewogenen Weise den Beitragssatz bis auf 20 % und den Pensionsbeitrag bis auf 15 % zu erhöhen.

(3) Wird ein Solidaritätsbeitrag (§ 10a) eingehoben, so ist dieser auf den Pensionsbeitrag anzurechnen.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der jeweils geltende Mindestbetrag für die laufenden Leistungen (§§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61) unterschritten wird.“

29. § 83 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Dem vorläufigen Verwalter ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der sich aus Versichertenvertretern/Versichertenvertreterinnen aus der Gruppe der Notare/Notarinnen, der Gruppe der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und der Gruppe der ehemaligen Notare/Notarinnen im gleichen Verhältnis wie die Hauptversammlung (§ 72 Abs. 2 erster Satz) zusammensetzt.“

30. § 87 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Österreichische Notariatskammer und für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge einzuheben. Zur Abgeltung der durch die Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge entstehenden Kosten erhält die Versicherungsanstalt von den Notariatskammern eine Vergütung im Ausmaß von 1 % der jeweils abgeführten Beiträge.“

31. Nach § 111 wird folgender § 112 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl I Nr. xx/xxxx (12. Novelle)

§ 112. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2007 die §§ 2 Z 17, 18 und 19, 10 Abs. 1 Z 1, 10a Abs. 1, 15 Abs. 2 und 5, 16 Abs. 1, 20, 20a, 38 Abs. 4, 48 Abs. 2 und 10, 65, 67 Abs. 3, 72 Abs. 5, 78a, 78b, 80, 83 Abs. 1 und 87 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, wobei § 10 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx erstmals auf die für das Jahr 2007 zu entrichtenden Beiträge anzuwenden ist;

           2. mit 1. September 2007 die §§ 9 Abs. 3 und 72 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx;

           3. mit 1. Jänner 2008 § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx;

           4. mit 1. Jänner 2009 § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx;

           5. mit 1. Jänner 2016 die §§ 2 Z 11, 40 Z 1, 46a, 47 Abs. 2, 51a, 52 und 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx.

(2) Die Pensionen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. September 2004 sind von Amts wegen nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes neu zu bemessen. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Die neu bemessene Pension gebührt ab 1. Jänner 2007.

(3) § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2007 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjahr. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, wenn der/die Versicherte dieses Lebensjahr vollendet

im Jänner oder Februar oder März 2008 das 65. Lebensjahr und ein Kalendermonat,

im April oder Mai oder Juni 2008 das 65. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2008 das 65. Lebensjahr und drei Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2008 das 65. Lebensjahr und vier Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2009 das 65. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2009 das 65. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2009 das 65. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2009 das 65. Lebensjahr und acht Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2010 das 65. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2010 das 65. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2010 das 65. Lebensjahr und elf Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2010 das 66. Lebensjahr,

im Jänner oder Februar oder März 2011 das 66. Lebensjahr und ein Kalendermonat,

im April oder Mai oder Juni 2011 das 66. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2011 das 66. Lebensjahr und drei Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2011 das 66. Lebensjahr und vier Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2012 das 66. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2012 das 66. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2012 das 66. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2012 das 66. Lebensjahr und acht Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2013 das 66. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2013 das 66. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2013 das 66. Lebensjahr und elf Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2013 das 67. Lebensjahr,

im Jänner oder Februar oder März 2014 das 67. Lebensjahr und ein Kalendermonat,

im April oder Mai oder Juni 2014 das 67. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2014 das 67. Lebensjahr und drei Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2014 das 67. Lebensjahr und vier Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2015 das 67. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr,

im Jänner oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat,

im April oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2018 das 68. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2018 das 68. Lebensjahr und acht Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2019 das 68. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2019 das 68. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2019 das 68. Lebensjahr und elf Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2019 das 69. Lebensjahr,

im Jänner oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,

im April oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf Kalendermonate und

im Oktober oder November oder Dezember 2022 das 70. Lebensjahr.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

 

 

 


Begründung

A. Allgemeines

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2004 die Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG 1972) in der Fassung der 9. Novelle (BGBl. I Nr. 139/2000) betreffend die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2), die Pensionsabschläge (§ 52a) sowie die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen (§ 107 Abs. 5 und 6) als verfassungswidrig aufgehoben.

Gleichzeitig wurde § 48 Abs. 2 NVG 1972 in der Fassung der 5. Novelle (BGBl. Nr. 116/1986) wieder in Kraft gesetzt. Die Aufhebung trat mit 1. September 2004 in Kraft (vgl. die Kundmachung vom 4. August 2004, BGBl. I Nr. 101).

Die wesentlichsten Feststellungen des VfGH sind:

·       Das NVG 1972 habe seit jeher vorrangig die Festsetzung eines entsprechend höheren Beitragssatzes und die Auflösung von Rücklagen als Maßnahmen zur Sicherung dieses Systems vorgesehen und die Notarversicherung habe von diesen Möglichkeiten in den vergangenen Jahrzehnten stets Gebrauch gemacht.

·       Das mit der 9. Novelle zum NVG 1972 angestrebte Ziel hätte allenfalls auch durch eine ausgewogenere Verteilung der Lasten innerhalb der Solidargemeinschaft, etwa durch mildere Kürzungen im Leistungsrecht in Verbindung mit anderen – insbesondere auch beitragsseitigen – Maßnahmen, erreicht werden können.

·       Bei der Festlegung des Verhältnisses zwischen Beitragspflicht und Leistungsanspruch komme dem Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht zwar ein gewisser rechtspolitischer Spielraum zu, der allerdings bei Eingriffen zur Verminderung oder zur Erschwerung des Erwerbs von Leistungen bzw. Anwartschaften führe, er wäre jedoch dort beschränkt, wo auf Grund früherer Regelungen Pensionsanwartschaften entstanden oder Pensionsleistungen angefallen seien.

·       Daher seien abhängig von den jeweiligen Geburtenjahrgängen mit zunehmender Intensität des Eingriffs entsprechend längere Übergangszeiträume vorzusehen und dürfen die knapp vor dem Pensionsalter stehenden Personen im Vergleich zu den gerade in Ruhestand getretenen Personen nicht in unverhältnismäßiger Weise benachteiligt werden.

·       Soweit im Fall der hier in Rede stehenden Altersversorgung der Notare/Notarinnen die Sicherung der Finanzierung des Systems auch für künftige PensionsbezieherInnen in Frage steht, liegt auch nach Ansicht des VfGH zweifellos ein gewichtiges öffentliches Interesse vor.

Die vorliegende Novelle baut grundsätzlich auf den bereits mit der 9. Novelle zum NVG 1972 verfolgten Zielen auf, setzt jedoch die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Maßnahmen – auf Basis der Feststellungen des VfGH in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2004 – mit sehr umfassenden Übergangs- und Schutzbestimmungen („Verlustdeckelung“) und weiteren flankierenden gesetzlichen Änderungen um. Die Maßnahmen sind insbesondere im Einzelnen:

·       Schrittweise Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Zusatzpension von 18 auf 30 Jahre;

·       schrittweise Reduktion des Prozentsatzes bei der Berechnung der Zusatzpension von 19 % auf 16 %;

·       stufenweise Erhöhung des Regelpensionsalters vom 65. auf das vollendete 70. Lebensjahr;

·       Einführung einer vorzeitigen Alterspension ab dem vollendeten 67. Lebensjahr;

·       Verpflichtung zur Durchführung langfristiger Prognoserechnungen;

·       Einführung eines Junktims zwischen Pensionserhöhung und Veränderung der Beitragseinnahmen;

·       Wertsicherung von Mindestpensionen;

·       Verstärkung der degressiven Pensionsanpassung insbesondere bei höheren Pensionen;

·       Einführung von Pensionsabschlägen bei Pensionsantritt vor Erreichen des Regelpensionsalters;

·       Regelung der Bildung und Auflösung von Rücklagen.

Darüber hinaus werden einige redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die geltende Rechtslage in anderen, auf die Notarversicherung einwirkenden Bereichen vorgenommen.

B. Kompetenzgrundlage

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

C. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu den Z 1, 13 bis 15 und 18 bis 20 (§§ 2 Z 11, 40 Z 1, 46a, 47 Abs. 2, 51, 51a und 52):

Im Zusammenhang mit der stufenweisen Anhebung des Regelpensionsalters auf das 70. Lebensjahr (siehe Z 18, Änderung des § 51) – entsprechend der Altersgrenze gemäß der Notariatsordnung (§§ 19 und 118a NO) – wird nun eine „vorzeitige Alterspension“ eingeführt, die den Notaren und Notarinnen die Möglichkeit einräumt, bereits ab Vollendung des 67. Lebensjahres – das heißt zwei Jahre nach dem „alten“ Regelpensionsalter – eine Pension (mit Pensionsabschlägen) in Anspruch zu nehmen, ohne gleichzeitig berufsunfähig sein zu müssen.

Auf Grund der Übergangsbestimmungen zur Anhebung des Regelpensionsalters vom 65. auf das 70. Lebensjahr kann eine „vorzeitige Alterspension“ mit Vollendung des 67. Lebensjahres frühestens im Jahr 2016 anfallen.

Zu den Z 2 und 16 (§§ 2 Z 17 bis 19 und 48 Abs. 2):

Die schrittweise Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes von 18 auf 30 Jahre in Verbindung mit der Reduktion des Beitragssatzes für die Bemessung der Zusatzpension von 19 % auf 16 % entspricht im Wesentlichen den mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der 9. Novelle zum NVG 1972. Allerdings wurden jetzt, um – unter Berücksichtigung der Ausführungen des VfGH in dessen Erkenntnis vom 28. Juni 2004 – den Vertrauensschutz zu wahren, wesentlich längere Übergangsbestimmungen vorgesehen, sodass der Bemessungszeitraum von 30 Jahren erstmals bei Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2018 zum Tragen kommen wird; der Pensionsprozentsatz von 16 % für die Bemessung der Zusatzpension gelangt erst bei Pensionen ab einem Stichtag im Jahr 2016 zur Anwendung.

Auch die Veränderung der Faktoren zur Kürzung der Zusatzpension von derzeit 100 % - 60 % - 50 % - 40 % auf 100 % - 55 % - 45 % - 30 % entspricht den mittlerweile vom VfGH aufgehobenen Bestimmungen der 9. Novelle zum NVG 1972, sie wird jedoch nunmehr mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren stufenweise vorgenommen. Dadurch wird Gewähr geleistet, dass der Vertrauensschutz eingehalten wird, zumal sämtliche Maßnahmen auch in Summe im Durchschnitt Pensionskürzungen abhängig vom Pensionsantrittsalter und vom Jahr des Pensionsantritts lediglich zwischen 1,4 % und 2,4 % pro Jahr zur Folge haben.

Insbesondere im Hinblick auf die vereinfachte Darstellung der Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Bemessung der Zusatzpension in Tabellenform erscheint es zielführend, die Bedeutung der Begriffe „Pensionsprozentsatz“, „Durchrechnungszeitraum“ und „Anrechnungszeitraum“ im § 2 zu definieren.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 3):

Wesentlich in dieser Bestimmung ist zunächst, dass sie die Vornahme von langfristigen Prognoseberechnungen über die finanzielle Entwicklung der Versicherungsanstalt vorschreibt. Da die Versicherungsanstalt ohnedies seit einigen Jahren regelmäßig derartige Prognoserechnungen über einen Zeitraum von mittlerweile mehr als 30 Jahren durchführen lässt, sind im Hinblick auf den nunmehr vorgeschriebenen Prognosezeitraum von mindestens 20 Jahren derartige Berechnungen nicht jährlich vorzunehmen, sondern im Abstand von mehreren Jahren ausreichend.

Neu ist weiters die Bindung der Festsetzung des Beitragssatzes an die Höhe der liquiden Rücklage insofern, als diese ein Drittel der Ausgaben eines Geschäftsjahres nicht unterschreiten und die Summe sämtlicher Versicherungsleistungen eines Jahres nicht überschreiten soll (vgl. § 78a Abs. 3). Eine ähnliche Bestimmung findet sich im Übrigen im deutschen Sozialgesetzbuch (§ 158 SGB VI).

Der vorliegende Novellenentwurf sieht im Abs. 2 des § 20 eine Koppelung der Pensionsanpassung an die Entwicklung der Erträge aus Beitragseinnahmen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor; dadurch soll verhindert werden, dass kurzfristig Finanzierungsengpässe in der Notarversicherung eintreten.

Auf Grund dieses nunmehr mit § 20 Abs. 2 einzuführenden Mechanismus erübrigt sich die Einräumung der Möglichkeit, rückwirkend für das laufende Geschäftsjahr den Beitragssatz durch Beschluss der Hauptversammlung zu erhöhen, zumal gerade der § 20 Abs. 2 das Eintreten einer Situation, wie sie in der aufzuhebenden Bestimmung beschrieben ist, verhindern soll.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 1 Z 1):

Die Bezahlung der Beiträge zur Notarversicherung von unselbständigen Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen erfolgt nach § 12 NVG 1972 im Wege der Einbehaltung und Abfuhr durch den Dienstgeber.

Beim einzelnen Notariatskandidaten wird regelmäßig durch Geltendmachung von Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) das lohnsteuerpflichtige Einkommen durch Vornahme der Arbeitnehmerveranlagung nach § 41 EStG 1988 verringert.

Seit der letzten Änderung dieser Bestimmung durch die 5. Novelle zum NVG 1972 (BGBl. Nr. 116/1986) mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1986 hat sich das Berufsbild des Notariatskandidaten wesentlich geändert und es fallen damit auch mehr mit der notariellen Tätigkeit verbundene Werbungskosten an.

Da die bisherige Ungleichbehandlung zwischen dem unselbständig tätigen Notariatskandidaten und dem selbständigen Notar im Hinblick auf diese mittlerweile eingetretenen Veränderungen im Tätigkeitsbild des Notariatskandidaten nicht mehr sachlich zu rechtfertigen ist, soll künftig der Abzug der Werbungskosten dem Abzug der Betriebausgaben beim selbständigen Einkommen nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 gleichgehalten werden. Im Zuge dessen soll der Notariatskandidat auch die Möglichkeit erhalten, wie der selbständige Notar (vgl. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988) die Beiträge zur Krankenversicherung, die bereits lohnsteuermindernd als Werbungskosten anerkannt wurden, auch beitragsmindernd geltend zu machen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass Beiträge zur Krankenversicherung, die der Notar für den Notariatskandidaten eingezahlt hat, nur einmal – entweder vom Notariatskandidaten oder von dem die Krankenversicherungsbeiträge für diesen einzahlenden Ausbildungsnotar – beitragsmindernd berücksichtigt werden können.

Zu Z 5 (§ 10a Abs. 1):

Diese Änderung dient lediglich der Klarstellung, dass von den Pensionssonderzahlungen keine Solidaritätsbeiträge eingehoben werden.

Zu den Z 6 und 7 (§ 15 Abs. 2 und 5):

Die Bagatellgrenze im § 15 Abs. 2 wurde mit der vierten Novelle zum NVG 1972 (BGBl. Nr. 593/1981) eingeführt und blieb seit deren In‑Kraft Treten am 1. Jänner 1982 unverändert. Unter Berücksichtigung der Veränderungen der jeweiligen Verbraucherpreisindizes seit 1982 erscheint eine Erhöhung der Bagatellgrenze um rund 100 % angemessen.

Der Begriff „Eskomptierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ wurde bereits ab 1. Jänner 1999 durch das Euro-Justiz-Begleitgesetz (BGBl. I Nr. 125/1998) beseitigt. Die Änderung des § 15 Abs. 5 stellt daher lediglich eine Anpassung an die geltende Rechtslage dar.

Zu den Z 8 und 12 (§§ 16 Abs. 1 und 38 Abs. 4):

Diese Änderungen stellen durch die Novellierung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (BGBl. Nr. 53/1991) bedingte redaktionelle Anpassungen dar.

Zu Z 9 (§ 20 Abs. 2):

Mit der 8. Novelle zum NVG 1972 (BGBl. Nr. 416/1996) wurde der zweite Absatz des § 20, der eine unterschiedliche Anpassung der Zusatzpension gegenüber dem Grund- und dem Steigerungsbetrag festlegte, aufgehoben.

In dem nunmehr vorgesehenen Abs. 2 soll im Sinne einer Zielvorgabe ein Junktim zwischen den Beitragseinnahmen und der Anpassung der Pensionen eingeführt werden, zumal unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Lage der Versicherungsanstalt höchstens so viel an die Pensionisten – in Form von Pensionen und deren Erhöhungen – weitergegeben werden kann, als die Versicherungsanstalt an Einnahmen – und hier vor allem durch die Beiträge der Pflichtversicherten – gleichsam erwirtschaftet. Dabei ist bei der Berechnung der Veränderung der Beitragserträge der einzelnen Jahre darauf Bedacht zu nehmen, dass jeweils der gleiche Beitragssatz zur Anwendung kommt, auch wenn in diesen Jahren unterschiedliche Beitragssätze gegolten haben; in diesem Fall ist der höchste Beitragssatz maßgeblich.

Zu Z 10 (§ 20 Abs. 6 bis 8):

Auch hier handelt es sich um Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung der Notarversicherung. Um ein Gleichgewicht zwischen der Einnahmen- und der Ausgabenseite sowie zwischen den Beiträgen der Aktiven (Notare und Notariatskandidaten) und der Pensionisten herzustellen, ist es erforderlich, die degressive Gestaltung der Anpassungsfaktoren zu verstärken; dadurch werden vor allem
überdurchschnittlich hohe Pensionen eingedämmt und es wird der Pensionsaufwand reduziert.

Wie die Prognoserechnungen der Versicherungsmathematiker Pagler & Pagler zeigen, bewirken weder diese Maßnahme für sich noch sämtliche mit der vorliegenden Novelle gesetzten Maßnahmen kumulativ eine derartige Pensionskürzung, dass der Vertrauensschutz nicht mehr gewährleistet wäre.

Zu Z 11 (§ 20a):

Durch die Wertanpassung der Mindestpensionen zumindest entsprechend der Teuerungsrate in Form von Einmalzahlungen zur Pension soll insbesondere eine Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards gerade bei den Beziehern und Bezieherinnen niedriger Pensionen gewährleistet und damit die Gefahr sozialer Ausgrenzung weitgehend vermieden werden.

Zu Z 17 (§ 48 Abs. 10):

Durch die „Verlustdeckelung“ soll gewährleistet werden, dass die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geplanten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bemessung der Zusatzpension nicht zu unbilligen Härten gegenüber den Versicherten und zu Verstößen gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz führen. Vorläufige Vorausberechnungen haben ergeben, dass bei einer jährlichen Erhöhung der Beitragsgrundlagen um 1 % und einem Pensionsantritt – entsprechend dem derzeitigen durchschnittlichen faktischen Pensionsantrittsalter – mit 1. Februar des auf die Vollendung des 68. Lebensjahres folgenden Jahres die durchschnittliche Kürzung der Pension durch die mit dieser Novelle geplanten Maßnahmen gegenüber der derzeitigen Rechtslage

im Jahr 2007                                 1,64 %,

im Jahr 2008                                 2,92 %,

im Jahr 2009                                 3,92 %,

im Jahr 2010                                 4,37 %,

im Jahr 2011                                 6,24 %,

im Jahr 2012                                 7,95 %,

im Jahr 2013                                 10,18 %,

im Jahr 2014                                 12,94 %,

im Jahr 2015                                 10,66 %,

im Jahr 2016                                 16,02 %,

im Jahr 2017                                 13,99 %,

im Jahr 2018                                 14,02 %,

im Jahr 2019                                 14,84 %,

im Jahr 2020                                 14,23 %,

im Jahr 2021                                 15,08 %,

im Jahr 2022                                 14,38 %,

im Jahr 2023                                 11,36 %,

im Jahr 2024                                 17,87 %,

im Jahr 2025                                 18,50 %,

im Jahr 2026                                 19,12 % und

im Jahr 2027                                 18,42 %

voraussichtlich betragen würde. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass diese langfristigen Vorausberechnungen auf fiktiven Annahmen beruhen; davon abweichende tatsächliche Berechnungsgrundlagen können daher auch zu anderen als den oben aufgelisteten Prozentsätzen führen.

Zu den Z 18 und 31 (§§ 51 und 112 Abs. 3):

Seit In–Kraft‑Treten der Stammfassung des NVG 1972 (mit 1. Jänner 1972) war nach Auffassung des VfGH das Regelpensionsalter für die Alterspension das 65. Lebensjahr. Nach den berufsrechtlichen Bestimmungen hat allerdings ein Notar erst mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat, die Altersgrenze erreicht (§ 19 Abs. 1 lit. e der Notariatsordnung). Das durchschnittliche faktische Pensionsantrittsalter lag (bei den Alterspensionen) in den letzten zehn Jahren ca. sechs Monate über dem 68. Lebensjahr.

Im Hinblick auf das durchschnittliche faktische Pensionsantrittsalter und die Tatsache, dass die durchschnittliche Lebenserwartung in Österreich seit dem Jahr 1972 um mehr als fünf Jahre gestiegen ist, erscheint eine Anhebung des Regelpensionsalters – mit Übergangsbestimmungen bis in das Jahr 2022 – und damit auch eine weitgehende Anpassung an die Altersgrenze gemäß der Notariatsordnung auf das 70. Lebensjahr gerechtfertigt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 92, eine Anhebung des Pensionsanfallsalters für die vorzeitige Alterspension nach § 253b ASVG um zwei Monate pro Quartal in einem Zeitraum von insgesamt zwei Jahren, somit um insgesamt achtzehn Monate erfolgte. In seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2003 (G 300 – 314/02) stellte der VfGH klar, dass eine solche schrittweise Erhöhung des Pensionsantrittsalters nicht derart intensiv ist, dass daraus eine Verfassungswidrigkeit – auf Grund einer Verletzung des Vertrauensschutzes – resultieren würde. Auch mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, erfolgte eine weitere Anhebung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension nach dem ASVG um einen bzw. zwei Monate pro Quartal, wobei in den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Regelung ausdrücklich auf das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 Bezug genommen wird.

Die nunmehr im NVG 1972 vorgesehenen Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Anhebung des Regelpensionsalters auf das 70. Lebensjahr bis 2022 sehen eine Anhebung um einen Monat pro Quartal (und damit um vier Monate pro Jahr) vor, womit diese Erhöhung als noch weniger intensiv zu qualifizieren ist als die oben erläuterten Maßnahmen betreffend die vorzeitige Alterspension nach dem ASVG.

Zu Z 21 (§ 52a):

Durch die Einführung einer „vorzeitigen Alterspension“ erhält der Versicherte die Möglichkeit, bereits vor Erreichen des Regelpensionsalters, das heißt ab Vollendung des 67. Lebensjahres, in Pension zu gehen. Um die Finanzierbarkeit der Notarversicherung auf längere Sicht gewährleisten zu können, liegt es aber im Interesse der Versichertengemeinschaft, dass die Notare die Pension möglichst erst ab Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch nehmen. Daher muss der Versicherte im Falle der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension – wie in anderen Pensionsversicherungssystemen auch (vgl. etwa § 261 Abs. 4 ASVG) – eine linear gestaltete Kürzung der Pension entsprechend der Differenz zwischen dem Regelpensionsalter und dem tatsächlichen Pensionsantrittsalter in Kauf nehmen. Die Kürzung um 0,40 % pro Kalendermonat (4,80 % pro Jahr) liegt zwar geringfügig über dem im ASVG normierten Pensionsabschlag von 4,20 % pro Jahr (vgl. § 261 Abs. 4 ASVG), ist aber insbesondere durch die Deckelung mit höchstens 14,40 % als sozial verträglich anzusehen.

Zu Z 22 (§ 65):

Die Hinzufügung des zweiten Absatzes dient lediglich der Klarstellung und der Rechtssicherheit.

Zu Z 23 (§ 67 Abs. 3):

Das bei den ehemaligen Notaren in der Hauptversammlung derzeit bestehende Nachrückungssystem garantiert nicht die gewünschte Streuung der Pensionistenvertreter an Hand der Bundesländer bzw. der Länderkammern; da bislang die Wahlen zur Hauptversammlung bei den ehemaligen Notaren keine Schwierigkeiten bereitet haben, erscheint das Vorsehen von jeweils erforderlichen Neuwahlen zweckmäßiger.

Darüber hinaus soll auch die Zurücklegung des Amtes – ohne das Erfordernis der Zustimmung des Präsidenten – ermöglicht werden.

Zu Z 24 (§ 70):

Durch die Verkürzung der Amtsdauer der ehemaligen Notare von fünf auf drei Jahre wird auf die Altersstruktur dieser Gruppe von Versichertenvertretern Rücksicht genommen. Überdies wird damit eine wenigstens teilweise Harmonisierung mit den Bestimmungen der Notariatsordnung betreffend die Funktionsperioden in der Notariatskammer erreicht (§§ 129 und 141a NO).

Da die laufende Amtsperiode bis 31. Dezember 2008 dauert, ist die Verkürzung der Amtsdauer der ehemaligen Notare von fünf auf drei Jahre mit 1. Jänner 2009 in Kraft zu setzen.

Zu Z 25 (§ 72 Abs. 2):

Durch diese Änderung werden sowohl die Kandidaten- als auch die Pensionistenvertreter alleine zur Einberufung der Hauptversammlung berechtigt und es wird damit die Stellung dieser beiden Standesgruppen innerhalb der Selbstverwaltung der Versicherungsanstalt gestärkt.

Zu Z 26 (§ 72 Abs. 5):

Aus Gründen der Gesetzessystematik wurde im Zusammenhang mit der Neuformulierung des § 20 Abs. 2 die Untergrenze für die Festsetzung des Anpassungsfaktors der ersten Stufe in die genannte Bestimmung eingefügt und es war diese daher – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – aus dem § 72 Abs. 5 zu entfernen.

Zu Z 27 (§ 78a):

Die liquide Rücklage wird aus den der Versicherung kurzfristig zur Verfügung stehenden flüssigen Geldmitteln gebildet; sie spiegelt somit die Liquidität der Versicherung wider und ist damit ein wichtiger Gradmesser für die jeweilige finanzielle Lage der Versicherungsanstalt.

Es werden sowohl ein Mindest-Sollwert (1/3 der Ausgaben eines Geschäftsjahres; vgl. § 9 Abs. 3) als auch ein Höchst-Sollwert (die Ausgaben eines Geschäftsjahres) festgelegt; die Einhaltung dieser beiden Grenzwerte soll im Wesentlichen über den Beitragssatz gesteuert werden. Eine ähnliche Bestimmung findet sich im Übrigen in Deutschland im § 158 SGB VI (Mindest- und Höchstschwankungsreserve).

Zu Z 27 (§ 78b):

Die Sonderrücklage dient der Abdeckung vorhersehbarer Mehrbelastungen; die Bestimmung normiert sowohl die Voraussetzungen zur Bildung dieser Rücklage als auch die Verpflichtung zu deren Verwendung sowie deren allfällige (eventuell auch nur teilweise) Auflösung.

Zu Z 28 (§ 80):

Die Bestimmung betreffend Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben ist seit dem Jahr 1978 (In-Kraft-Treten der 3. Novelle zum NVG 1972, BGBl. Nr. 343/1978) im Wesentlichen unverändert geblieben. Durch die vorliegende Novelle soll diese Bestimmung einerseits den heute für aktuelle Gesetzestexte geltenden Ansprüchen angepasst werden, andererseits soll anstelle einer Pensionskürzung die Einhebung einer Art Sicherungsbeitrag eingeführt werden. Dieser Sicherungsbeitrag soll jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn sich die  finanzielle Situation der Notarversicherung in einem solchen Ausmaß verschlechtert hat, dass ohne derartige Eingriffe in laufende Pensionen der Fortbestand der Notarversicherung gefährdet wäre, zumal für diese, anders als bei den Pensionsversicherungen nach dem ASVG, BSVG oder GSVG, kein Anspruch auf eine Ausfallhaftung des Bundes in Form eines Bundesbeitrages besteht.

Gleichzeitig soll gegenüber der bisherigen Regelung mehr Rechtssicherheit insbesondere dadurch geschaffen werden, dass

             - konkret festgelegt wird, wann und von welchen Leistungen Beiträge zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben einzuheben sind;

             - die Höhe der einzuhebenden Beiträge konkretisiert wird und

             - diese Maßnahmen bei Vorliegen der nunmehr definierten Kriterien – anstelle der bisherigen „Kann-Bestimmung“ – zwingend vorzunehmen sind.

Die Reduktion des Beitragssatzes, ab dem diese Maßnahmen zu setzen sind, von 20 % auf 18 % steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem mit der vorliegenden Novelle angestrebten Ziel einer möglichst ausgewogenen Verteilung der Lasten innerhalb der Solidargemeinschaft unter Einbeziehung auch der Pensionisten.

Die Ausgewogenheit der Lastenverteilung soll vor allem durch einen Stufenplan, nach dem die Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben zu setzen sind, erreicht werden:

             - Stufe 1: Erhöhung des Beitragssatzes auf 18 %;

             - Stufe 2: Keine Pensionserhöhung (Anpassungsfaktor = 1,000);

             - Stufe 3: Einhebung eines Pensionsbeitrages von bis zu 10 %;

             - Stufe 4: Erhöhung des Beitragssatzes auf maximal 20 % und des Pensionsbeitrages auf maximal 15 %.

Diese Maßnahmen, die nur im Falle einer extremen finanziellen Notlage der Notarversicherung getroffen werden sollen, setzen demgemäß ein Abschöpfen der liquiden Rücklage und der Sonderrücklage voraus. Die Höhe der jeweiligen Mindestpension darf durch diese Maßnahmen nicht unterschritten werden.

Zu Z 29 (§ 83 Abs. 1):

Hiebei handelt es sich um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens, da sich der Beirat im gleichen Verhältnis wie die Hauptversammlung zusammensetzen sollte; daher müsste bei der Besetzung des Beirates auch die Gruppe der ehemaligen Notare berücksichtigt werden.

Zu Z 30 (§ 87 Abs. 3):

Der Kostenersatz für die Einhebung der einkommensabhängigen Kammerbeiträge wurde mit der 8. Novelle zum NVG 1972 (BGBl. Nr. 416/1996) rückwirkend ab 1. Jänner 1995 eingeführt. Die Höhe des Kostenersatzes hat sich demnach an der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951 über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages (BGBl. Nr. 13/1952) zu orientieren und beträgt derzeit 0,7 % (BGBl. Nr. 164/1956) der jeweils abgeführten Beiträge.

Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt des In‑Kraft‑Tretens der 8. Novelle zum NVG 1972 der tatsächliche Aufwand der Versicherungsanstalt im Zusammenhang mit der Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge noch nicht korrekt abschätzbar war und sich im Nachhinein als größer als erwartet darstellte, hat sich dieser Aufwand seither weiter erhöht. So ist beispielsweise im Jahr 1998 die Einhebung der Bau- und Kongressumlage zu den bereits bestehenden Beiträgen zum Solidaritätsfonds und zur Strategie- und Marketingumlage hinzugetreten. Auch haben nachträgliche Änderungen von Einkommensteuerbescheiden häufige Neuberechnungen von Kammerbeiträgen zur Folge gehabt, was wiederum den Verwaltungsaufwand signifikant erhöhte.

Seit Einführung der Bestimmung des § 87 Abs. 3 war die Höhe des Kostenersatzes – in Abhängigkeit von der Höhe der jeweils eingehobenen Kammerbeiträge – starken Schwankungen unterworfen:

 

Jahr

Kostenersatz

Jahr

Kostenersatz

1996

EUR   8 776,27

2001

EUR 4 613,75

1997

EUR   9 381,27

2002

EUR 3 756,44

1998

EUR 12 053,73

2003

EUR 2 982,82

1999

EUR   9 676,40

2004

EUR 5 350,90

 

Unter Berücksichtung der im Zusammenhang mit der Einhebung der Kammerbeiträge anfallenden Sachkosten in der Höhe von derzeit ca. EUR 1 000 jährlich (insbesondere Portokosten) deckte der Kostenersatz seit dem Jahr 2001 den tatsächlichen Aufwand nicht ab, zumal im Durchschnitt regelmäßig drei Mitarbeiterinnen der Versicherungsanstalt für die Dauer von insgesamt ca. 80 Mann-Tagen jährlich mit derartigen Aufgaben betraut sind.

Eine Erhöhung der Einhebungsvergütung von 0,7 % auf 1,0 % erscheint daher gerechtfertigt.

Zu Z 31 (§ 112 Abs. 2):

Die Rechtslage, die durch das Erkenntnis des VfGH vom 28. Juni 2004 geschaffen worden ist, bringt für jene Notare, die während der Geltungsdauer der mittlerweile weitestgehend aufgehobenen 9. Novelle zum NVG 1972 in den Ruhestand getreten sind, gegenüber allen anderen Pensionisten, seien diese vor In-Kraft-Treten der 9. Novelle in den Ruhestand getreten oder werden diese noch in den Ruhestand treten, gravierende – insbesondere finanzielle – Nachteile mit sich. Eine Gleichstellung dieser Pensionistengruppen ab 1. Jänner 2007 erscheint daher gerechtfertigt. Die Pensionsberechnung erfolgt nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften; der mit der 9. Novelle erhöhte Steigerungsbetrag nach § 48 Abs. 1 Z 2 NVG 1972, der vom VfGH auf Grund der die Pensionisten begünstigenden Wirkung nicht aufgehoben wurde, wird bei der Neuberechnung nicht berücksichtigt.