820/A XXII. GP
Eingebracht am
26.04.2006
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möglich.
A n t r a g
der
Abgeordneten Mag.Tancsits, Heidrun
Silhavy, Walch, Öllinger
und
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (12. Novelle zum
NVG 1972)
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit
dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (12. Novelle zum NVG 1972)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl Nr. 66/1972, zuletzt geändert
durch die Kundmachung BGBl I Nr. 101/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 2
Z 11 lautet:
„11. Pension:
die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension
(§ 51 NVG 1972), die vorzeitige Alterspension (§ 51a
NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die
Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25
Abs. 3 NVG 1972).“
2. Im § 2
werden nach der Z 16 folgende Z 17 bis 19 angefügt:
„17. Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der
für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1
NVG 1972) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes
anzuwenden ist.
18. Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus
dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension
(§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) errechnet wird.
19. Anrechnungszeitraum: der Rahmenzeitraum vor
dem Eintritt des Versicherungsfalles, innerhalb dessen sich der
Durchrechnungszeitraum für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48
Abs. 2 Z 1 NVG 1972) befindet.“
3. § 9
Abs. 3 lautet:
„(3) Der Beitragssatz
ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens
20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versicherungsanstalt
alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung
der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (§ 78a) am
Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht
unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der
allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versicherungsanstalt Bedacht
zu nehmen.“
4. Im § 10
Abs. 1 Z 1 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch folgenden
Ausdruck ersetzt:
„sowie von
den Finanzbehörden im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (§ 41
EStG 1988) anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur
Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Tätigkeit im Notariat stehen.“
5. Im § 10a
Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Pension“
der Klammerausdruck „(ausgenommen Pensionssonderzahlungen)“ eingefügt.
6. Im § 15
Abs. 2 wird die Zahl „7,27“ durch die Zahl „15“ ersetzt.
7. Im § 15
Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „den
jeweils geltenden Zinsfuß für Eskomptierungen der Oesterreichischen
Nationalbank“ durch den
Ausdruck „die jeweilige von der
Oesterreichischen Nationalbank verlautbarte Sekundärmarktrendite für
Bundesanleihen“
ersetzt.
8. Im § 16
Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950“ durch den Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.
9. § 20
Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Höhe des
von der Hauptversammlung festzusetzenden Anpassungsfaktors ist die durchschnittliche
prozentuelle Veränderung der Erträge aus Beiträgen der Pflichtversicherten der
letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegenüber den jeweiligen Vorjahren
maßgeblich. Sind die Beitragssätze unterschiedlich, so ist diese Berechnung für
alle Jahre mit dem höchsten Beitragssatz durchzuführen. Der Anpassungsfaktor
der ersten Stufe darf zwei Drittel des Durchschnittswertes nicht übersteigen
und die Zahl 1 nicht unterschreiten.“
10. § 20
Abs. 6 und 7 werden durch folgende Abs. 6 bis 8 ersetzt:
„(6) Mit dem vollen
Anpassungsfaktor werden die Pensionen nur bis zu der im vorangegangenen Jahr in
Geltung gestandenen Höhe des Mindestbetrages der Berufsunfähigkeitspension
(§ 48 Abs. 8 und 9) vervielfacht (Anpassung der 1. Stufe).
(7) Übersteigende
Pensionsteile werden so angepasst, dass sie, verglichen mit der Anpassung der
1. Stufe,
1. bis zur doppelten Höhe des Mindestbetrages nur
eine Erhöhung von 70 % (Anpassung der 2. Stufe),
2. von der doppelten bis zur dreifachen Höhe des
Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 40 % (Anpassung der 3. Stufe)
und
3. über der dreifachen Höhe des Mindestbetrages
nur eine Erhöhung von 10 % (Anpassung der 4. Stufe) erfahren.
(8) Die zur Anpassung
verwendeten Faktoren sind jeweils auf drei Dezimalen zu runden.“
11. Nach
§ 20 wird folgender
§ 20a samt Überschrift eingefügt:
„Wertausgleich
§ 20a. (1) Erreicht eine Pension in der Höhe des
jeweiligen Mindestbetrages nach den §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5 und
58 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach § 20 nicht die fiktive
Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen gemäß Abs. 2, so ist zur
Wertsicherung dieser Pensionen eine Einmalzahlung in der Höhe der Differenz
zwischen der mit dem Anpassungsfaktor erhöhten Pension und der entsprechend der
Verbraucherpreise nach Abs. 2 angepassten Pension zu gewähren. Die Einmalzahlung
ist in Teilbeträgen zur Pension bzw. zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.
(2) Die Erhöhung der
Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten
bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei
der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index
heranzuziehen ist.“
12. Im § 38
Abs. 4 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950“ durch den Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.
13. § 40
Z 1 lautet:
„1. aus dem Versicherungsfall des Alters
a) die Alterspension;
b) ab 1. Jänner 2016 die vorzeitige
Alterspension;“
14. § 46a
erster Satz lautet:
„Die
versicherte Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für
eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei
der Versicherungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren
Versicherungszeiten zu stellen.“
15. § 47
Abs. 2 lautet:
„(2) Besteht ein
Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, so kann ein Anspruch
auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.“
16. § 48
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe der
monatlichen Zusatzpension ergibt sich durch Anwendung des Pensionsprozentsatzes
auf die Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche
monatliche Beitragsgrundlage (§ 10) aus dem Durchrechnungszeitraum. Der
Durchrechnungszeitraum erfasst die jeweils ersten Kalenderjahre aus einem
bestimmten, unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles liegenden
Zeitraum (Anrechnungszeitraum).
1. Bei der Berechnung der Zusatzpension sind
folgende Pensionsprozentsätze, Durchrechnungs- und Anrechnungszeiträume anzuwenden:
Stichtag |
Pensionsprozentsatz |
Durchrechnungszeitraum |
Anrechnungszeitraum |
2007 |
18,70 |
19 Kalenderjahre |
21 Kalenderjahre |
2008 |
18,40 |
20 Kalenderjahre |
22 Kalenderjahre |
2009 |
18,10 |
21 Kalenderjahre |
23 Kalenderjahre |
2010 |
17,80 |
22 Kalenderjahre |
24 Kalenderjahre |
2011 |
17,50 |
23 Kalenderjahre |
25 Kalenderjahre |
2012 |
17,20 |
24 Kalenderjahre |
26 Kalenderjahre |
2013 |
16,90 |
25 Kalenderjahre |
27 Kalenderjahre |
2014 |
16,60 |
26 Kalenderjahre |
28 Kalenderjahre |
2015 |
16,30 |
27 Kalenderjahre |
29 Kalenderjahre |
2016 |
16,00 |
28 Kalenderjahre |
30 Kalenderjahre |
2017 |
16,00 |
29 Kalenderjahre |
31 Kalenderjahre |
ab 2018 |
16,00 |
30 Kalenderjahre |
32 Kalenderjahre |
2. Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze
mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist die durchschnittliche monatliche
Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum vorhandenen Beitragsmonaten
zu bilden.
3. Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zur
eineinhalbfachen Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag (Grenzbetrag). Als
Grundbetrag ist dabei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung nach
Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an
Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne
Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen.
4. Der den Grenzbetrag übersteigende Teil der
Zusatzpension steht in folgendem Ausmaß zu:
Stichtag |
Übersteigender
Teil |
Kürzung
auf |
2007 |
über
150-200 % |
59 % |
über
200-250 % |
49 % |
|
über 250 % |
38 % |
|
2008 |
über
150-200 % |
58 % |
über
200-250 % |
48 % |
|
über 250 % |
36 % |
|
2009 |
über
150-200 % |
57 % |
über
200-250 % |
47 % |
|
über 250 % |
34 % |
|
2010 |
über
150-200 % |
56 % |
über
200-250 % |
46 % |
|
über 250 % |
32 % |
|
ab 2011 |
über
150-200 % |
55 % |
über
200-250 % |
45 % |
|
über 250 % |
30 % |
17. Dem § 48
wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Bei Pensionen
mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Jänner 2021
ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag
(§ 41 Abs. 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am
31. Dezember 2006 in Geltung gestandenen Rechtslage, allerdings unter
Berücksichtigung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx festgesetzten
Anpassungsfaktoren (§ 20) und der damit aufgewerteten Grund- und Steigerungsbeträge
(§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2), zu ermitteln. Durch die Berechnung der
Pension nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx darf die Verringerung der
Neupension gegenüber dieser Vergleichspension bei einem Stichtag im Jahr
2007 höchstens 5 %,
2008 höchstens 8 %,
2009 höchstens 10 %,
2010 höchstens 12 %,
2011 höchstens 14 %,
2012 höchstens 16 %,
2013 höchstens 18 %,
2014 bis 2020 höchstens 20 % betragen.“
18. § 51 samt Überschrift lautet:
„Alterspension
§ 51. (1) Anspruch auf Alterspension hat die
versicherte Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach
Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter); bei einem früheren
Stichtag sobald sie das in § 112 Abs. 3 genannte Lebensalter erreicht
hat. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder
wenn sie aus der Liste der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen
gestrichen wurde.
(2) Besteht bis zur
Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension
oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw.
vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.
(3) Ab dem Zeitpunkt
des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des
Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.“
19. Nach § 51
wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:
„Vorzeitige
Alterspension
§ 51a. Ab 1. Jänner 2016 hat die versicherte
Person Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des
67. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist bzw. wenn sie aus der Liste
der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen gestrichen wurde.“
20. § 52 samt
Überschrift lautet:
„Alterspension, Ausmaß
§ 52. Die Leistung aus dem Versicherungsfall des
Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die
versicherte Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter
Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 52a), wobei auch
§ 48 Abs. 5 bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn die
versicherte Person einen Dienstunfall erlitten hat.“
21. Nach § 52
wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:
„Pensionsabschläge
von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension
§ 52a. (1) Liegt der Stichtag (§ 41
Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor
Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach § 48 gebührende
Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des
Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40 % zu kürzen.
(2) Liegt der Stichtag
bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 67. Lebensjahres,
so gilt als Höchstausmaß der Kürzung nach Abs. 1 die Kürzung, die sich
ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters mit
Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 41 Abs. 1 Z 1) gewesen
wäre.
(3) Die Kürzung nach
Abs. 1 bzw. 2 darf 14,40 % der nach § 48 gebührenden Pension
nicht übersteigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.“
22. § 65 samt
Überschrift lautet:
„Verfahren
§ 65. (1) Hinsichtlich des Verfahrens zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes ist der Siebente Teil des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) so anzuwenden, dass bei einem Dienstunfall
eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als
Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem
Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge
eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die
anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die
anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen
30 Tagen anzuzeigen hat; § 363 ASVG ist nicht anzuwenden.
(2) Für die
leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über die Höhe des von ihrer Pension
einbehaltenen Solidaritätsbeitrages (§ 10a), über die Höhe des Beitrages
zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben (§ 80
Abs. 1 lit. b) sowie über die Pensionsanpassung nur dann zu erlassen,
wenn sie es verlangt.“
23. § 67 Abs. 3
letzter Satz lautet:
„Scheidet
ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin dauernd aus der Hauptversammlung
aus oder legt er/sie das Amt zurück, so ist binnen drei Monaten für den Rest
der Amtsdauer eine Neuwahl vorzunehmen, wobei § 72a sinngemäß gilt.“
24. § 70 samt Überschrift lautet:
„Amtsdauer
§ 70. Die Amtsdauer des Vorstandes und der
RechnungsprüferInnen währt jeweils fünf Jahre, die der zehn ehemaligen
Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 1)
währt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten
RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen die Geschäfte so
lange weiterzuführen, bis der neue Vorstand zusammentritt, die neuen
RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der
Hauptversammlung gewählt worden sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte
durch den alten Vorstand, durch die alten RechnungsprüferInnen bzw. die
ehemaligen Notare/Notarinnen zählt auf die fünfjährige bzw. dreijährige
Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen RechnungsprüferInnen bzw. der neuen
ehemaligen Notare/Notarinnen.“
25. Im § 72
Abs. 2 dritter Satz wird die Bruchzahl „2/5“ durch die Bruchzahl „1/5“ ersetzt.
26. § 72 Abs. 5 zweiter Satz
entfällt.
27. Nach § 78
werden folgende §§ 78a und 78b samt Überschriften eingefügt:
„Liquide
Rücklage
§ 78a. (1) Die liquide Rücklage ist ein Teil der
allgemeinen Rücklage. Ihr können Bilanzgewinne zugeführt werden und durch sie
können Bilanzverluste abgedeckt werden.
(2) Zur liquiden
Rücklage zählen alle Vermögensanlagen mit einer (Rest)Laufzeit von bis zu zwölf
Monaten, sofern sie nicht der Sonderrücklage zugeführt werden; Veranlagungen
mit einer Kündigungsfrist von bis zu zwölf Monaten jedoch nur dann, wenn neben
einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in der Höhe des
angelegten Betrages gewährleistet ist oder der Differenzbetrag durch eine
entsprechend höhere Verzinsung zumindest ausgeglichen ist.
(3) Die liquide
Rücklage soll am Ende des Geschäftsjahres die Summe sämtlicher
Versicherungsleistungen dieses Jahres nicht überschreiten, es sei denn, die
langfristigen Prognoserechnungen lassen ohne diese Maßnahme keine ausgeglichene
Gebarung erwarten.
Sonderrücklage
§ 78b. (1) Die Sonderrücklage ist ein Teil der
allgemeinen Rücklage.
(2) Sofern sich aus
der Langfristprognose (§ 9 Abs. 3) ergibt, dass sich künftig über
einen bestimmten Zeitraum ein Mehraufwand für Pensionsleistungen abzeichnet,
kann die Hauptversammlung beschließen, Einnahmen für diesen Zeitraum einer
Sonderrücklage zuzuführen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes zu verwenden
ist.
(3) Sofern sich aus
der letzten Langfristprognose ein geringerer Mehraufwand als bisher
prognostiziert ergibt, kann die Hauptversammlung die entsprechende Auflösung der
Sonderrücklage beschließen.“
28. § 80 samt
Überschrift lautet:
„Maßnahmen zur Herstellung des
Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben
§ 80. (1) Zur dauerhaften Deckung der Ausgaben
sind rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, damit die Erträge aus Versicherungsbeiträgen
bei einem Beitragssatz von höchstens 18 % zuzüglich der sonstigen
Einnahmen ausreichen. Reicht ein Beitragssatz von 18 % nicht aus, um ein
dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben unter
Berücksichtigung von Zuführungen aus der liquiden Rücklage und der
Sonderrücklage sicherzustellen, so hat die Hauptversammlung jeweils für das der
Beschlussfassung folgende Kalenderjahr
1. den Anpassungsfaktor der ersten Stufe
abweichend von § 20 Abs. 2 entsprechend niedriger, mindestens jedoch
mit 1,0 festzusetzen und, wenn dies nicht ausreicht,
2. einen Pensionsbeitrag in der Höhe von bis zu
10 % aller laufenden Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters,
des Todes und der Berufsunfähigkeit (ausgenommen vom Berufsunfähigkeitsgeld) zu
beschließen.
(2) Erweisen sich auch
Maßnahmen nach Abs. 1 als ungenügend, so hat die Hauptversammlung für das
der Beschlussfassung jeweils folgende Kalenderjahr in einer ausgewogenen Weise
den Beitragssatz bis auf 20 % und den Pensionsbeitrag bis auf 15 % zu
erhöhen.
(3) Wird ein
Solidaritätsbeitrag (§ 10a) eingehoben, so ist dieser auf den
Pensionsbeitrag anzurechnen.
(4) Die in den
Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der
jeweils geltende Mindestbetrag für die laufenden Leistungen (§§ 48
Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61) unterschritten wird.“
29. § 83
Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Dem
vorläufigen Verwalter ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der sich aus
Versichertenvertretern/Versichertenvertreterinnen aus der Gruppe der Notare/Notarinnen,
der Gruppe der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und der Gruppe der
ehemaligen Notare/Notarinnen im gleichen Verhältnis wie die Hauptversammlung
(§ 72 Abs. 2 erster Satz) zusammensetzt.“
30. § 87
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Österreichische Notariatskammer
und für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge einzuheben. Zur
Abgeltung der durch die Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge entstehenden
Kosten erhält die Versicherungsanstalt von den Notariatskammern eine Vergütung
im Ausmaß von 1 % der jeweils abgeführten Beiträge.“
31. Nach § 111
wird folgender § 112 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zum Bundesgesetz BGBl I Nr. xx/xxxx (12. Novelle)
§ 112. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2007 die §§ 2
Z 17, 18 und 19, 10 Abs. 1 Z 1, 10a Abs. 1, 15 Abs. 2
und 5, 16 Abs. 1, 20, 20a, 38 Abs. 4, 48 Abs. 2 und 10, 65,
67 Abs. 3, 72 Abs. 5, 78a, 78b, 80, 83 Abs. 1 und
87 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx,
wobei § 10 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xxxx erstmals auf die für das Jahr 2007 zu
entrichtenden Beiträge anzuwenden ist;
2. mit 1. September 2007 die §§ 9
Abs. 3 und 72 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/xxxx;
3. mit 1. Jänner 2008 § 51 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx;
4. mit 1. Jänner 2009 § 70 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx;
5. mit 1. Jänner 2016 die §§ 2
Z 11, 40 Z 1, 46a, 47 Abs. 2, 51a, 52 und 52a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx.
(2) Die Pensionen mit
einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. September
2004 sind von Amts wegen nach den am 31. Dezember 2000 geltenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes neu zu bemessen. Die Rechtskraft bereits
ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Die neu bemessene Pension
gebührt ab 1. Jänner 2007.
(3) § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xxxx ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in
denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2007 liegt, jedoch tritt an die
Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjahr. An die Stelle des
65. Lebensjahres tritt, wenn der/die Versicherte dieses Lebensjahr
vollendet
im Jänner
oder Februar oder März 2008 das 65. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April
oder Mai oder Juni 2008 das 65. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2008 das 65. Lebensjahr und drei
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2008 das 65. Lebensjahr und vier
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2009 das 65. Lebensjahr und fünf
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2009 das 65. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2009 das 65. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2009 das 65. Lebensjahr und acht
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2010 das 65. Lebensjahr und neun
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2010 das 65. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2010 das 65. Lebensjahr und elf
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2010 das 66. Lebensjahr,
im Jänner
oder Februar oder März 2011 das 66. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April
oder Mai oder Juni 2011 das 66. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2011 das 66. Lebensjahr und drei
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2011 das 66. Lebensjahr und vier
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2012 das 66. Lebensjahr und fünf
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2012 das 66. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2012 das 66. Lebensjahr und sieben
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2012 das 66. Lebensjahr und acht
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2013 das 66. Lebensjahr und neun
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2013 das 66. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2013 das 66. Lebensjahr und elf
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2013 das 67. Lebensjahr,
im Jänner
oder Februar oder März 2014 das 67. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April
oder Mai oder Juni 2014 das 67. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2014 das 67. Lebensjahr und drei
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2014 das 67. Lebensjahr und vier
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2015 das 67. Lebensjahr und fünf
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr,
im Jänner
oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April
oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2018 das 68. Lebensjahr und sieben
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2018 das 68. Lebensjahr und acht
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2019 das 68. Lebensjahr und neun
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2019 das 68. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2019 das 68. Lebensjahr und elf
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2019 das 69. Lebensjahr,
im Jänner
oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April
oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder
August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf
Kalendermonate und
im Oktober
oder November oder Dezember 2022 das 70. Lebensjahr.“
In formeller
Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem
Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.
Begründung
A. Allgemeines
Der
Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2004 die
Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG 1972) in der
Fassung der 9. Novelle (BGBl. I Nr. 139/2000) betreffend die
Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2), die Pensionsabschläge
(§ 52a) sowie die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen (§ 107 Abs. 5
und 6) als verfassungswidrig aufgehoben.
Gleichzeitig wurde
§ 48 Abs. 2 NVG 1972 in der Fassung der 5. Novelle (BGBl.
Nr. 116/1986) wieder in Kraft gesetzt. Die Aufhebung trat mit
1. September 2004 in Kraft (vgl. die Kundmachung vom 4. August 2004, BGBl. I
Nr. 101).
Die wesentlichsten Feststellungen
des VfGH sind:
· Das NVG 1972 habe seit jeher vorrangig die Festsetzung eines entsprechend höheren
Beitragssatzes und die Auflösung von Rücklagen als Maßnahmen zur Sicherung
dieses Systems vorgesehen und die Notarversicherung habe von diesen Möglichkeiten
in den vergangenen Jahrzehnten stets Gebrauch gemacht.
· Das mit der 9. Novelle zum
NVG 1972 angestrebte Ziel hätte allenfalls auch durch eine ausgewogenere
Verteilung der Lasten innerhalb der Solidargemeinschaft, etwa durch mildere
Kürzungen im Leistungsrecht in Verbindung mit anderen – insbesondere auch beitragsseitigen – Maßnahmen, erreicht werden können.
· Bei der Festlegung des Verhältnisses
zwischen Beitragspflicht und Leistungsanspruch komme dem Gesetzgeber im
Sozialversicherungsrecht zwar ein gewisser rechtspolitischer Spielraum zu, der
allerdings bei Eingriffen zur Verminderung oder zur Erschwerung des Erwerbs von
Leistungen bzw. Anwartschaften führe, er wäre jedoch dort beschränkt, wo auf
Grund früherer Regelungen Pensionsanwartschaften entstanden oder
Pensionsleistungen angefallen seien.
· Daher seien abhängig von den jeweiligen
Geburtenjahrgängen mit zunehmender Intensität des Eingriffs entsprechend längere
Übergangszeiträume vorzusehen
und dürfen die knapp vor dem Pensionsalter stehenden Personen im Vergleich zu
den gerade in Ruhestand getretenen Personen nicht in unverhältnismäßiger Weise
benachteiligt werden.
· Soweit im Fall der hier in Rede stehenden Altersversorgung der
Notare/Notarinnen die Sicherung der Finanzierung des Systems auch für künftige
PensionsbezieherInnen in Frage steht, liegt auch nach Ansicht des VfGH
zweifellos ein gewichtiges
öffentliches Interesse vor.
Die vorliegende Novelle baut grundsätzlich auf den bereits mit der
9. Novelle zum NVG 1972 verfolgten Zielen auf, setzt jedoch die zur
Erreichung dieser Ziele notwendigen Maßnahmen – auf Basis der Feststellungen
des VfGH in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2004 – mit sehr umfassenden
Übergangs- und Schutzbestimmungen („Verlustdeckelung“) und weiteren
flankierenden gesetzlichen Änderungen um. Die Maßnahmen sind insbesondere im
Einzelnen:
· Schrittweise Verlängerung
des Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Zusatzpension von 18 auf
30 Jahre;
· schrittweise Reduktion
des Prozentsatzes bei der Berechnung der Zusatzpension von 19 % auf
16 %;
· stufenweise Erhöhung des
Regelpensionsalters vom 65. auf das vollendete 70. Lebensjahr;
· Einführung einer
vorzeitigen Alterspension ab dem vollendeten 67. Lebensjahr;
· Verpflichtung zur
Durchführung langfristiger Prognoserechnungen;
· Einführung eines Junktims
zwischen Pensionserhöhung und Veränderung der Beitragseinnahmen;
· Wertsicherung von Mindestpensionen;
· Verstärkung der
degressiven Pensionsanpassung insbesondere bei höheren Pensionen;
· Einführung von
Pensionsabschlägen bei Pensionsantritt vor Erreichen des Regelpensionsalters;
· Regelung der Bildung und
Auflösung von Rücklagen.
Darüber hinaus werden einige redaktionelle Änderungen und Anpassungen an
die geltende Rechtslage in anderen, auf die Notarversicherung einwirkenden
Bereichen vorgenommen.
B. Kompetenzgrundlage
In kompetenzrechtlicher Hinsicht
stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10
Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).
C. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu den
Z 1, 13 bis 15 und 18 bis 20 (§§ 2 Z 11, 40 Z 1,
46a, 47 Abs. 2, 51, 51a und 52):
Im Zusammenhang mit der stufenweisen Anhebung des
Regelpensionsalters auf das 70. Lebensjahr (siehe Z 18, Änderung des
§ 51) – entsprechend der Altersgrenze gemäß der Notariatsordnung
(§§ 19 und 118a NO) – wird nun eine „vorzeitige Alterspension“ eingeführt,
die den Notaren und Notarinnen die Möglichkeit einräumt, bereits ab Vollendung
des 67. Lebensjahres – das heißt zwei Jahre nach dem „alten“
Regelpensionsalter – eine Pension (mit Pensionsabschlägen) in Anspruch zu
nehmen, ohne gleichzeitig berufsunfähig sein zu müssen.
Auf Grund der Übergangsbestimmungen zur Anhebung des
Regelpensionsalters vom 65. auf das 70. Lebensjahr kann eine „vorzeitige
Alterspension“ mit Vollendung des 67. Lebensjahres frühestens im
Jahr 2016 anfallen.
Zu den
Z 2 und 16 (§§ 2 Z 17 bis 19 und 48 Abs. 2):
Die schrittweise Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes
von 18 auf 30 Jahre in Verbindung mit der Reduktion des Beitragssatzes für
die Bemessung der Zusatzpension von 19 % auf 16 % entspricht im
Wesentlichen den mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der 9. Novelle zum
NVG 1972. Allerdings wurden jetzt, um – unter Berücksichtigung der
Ausführungen des VfGH in dessen Erkenntnis vom 28. Juni 2004 – den
Vertrauensschutz zu wahren, wesentlich längere Übergangsbestimmungen
vorgesehen, sodass der Bemessungszeitraum von 30 Jahren erstmals bei
Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2018 zum Tragen kommen wird; der
Pensionsprozentsatz von 16 % für die Bemessung der Zusatzpension gelangt
erst bei Pensionen ab einem Stichtag im Jahr 2016 zur Anwendung.
Auch die Veränderung der Faktoren zur Kürzung der Zusatzpension
von derzeit 100 % - 60 % - 50 % - 40 % auf 100 % -
55 % - 45 % - 30 % entspricht den mittlerweile vom VfGH
aufgehobenen Bestimmungen der 9. Novelle zum NVG 1972, sie wird
jedoch nunmehr mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren stufenweise vorgenommen.
Dadurch wird Gewähr geleistet, dass der Vertrauensschutz eingehalten wird,
zumal sämtliche Maßnahmen auch in Summe im Durchschnitt Pensionskürzungen
abhängig vom Pensionsantrittsalter und vom Jahr des Pensionsantritts lediglich
zwischen 1,4 % und 2,4 % pro Jahr zur Folge haben.
Insbesondere im Hinblick auf die vereinfachte
Darstellung der Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Bemessung der
Zusatzpension in Tabellenform erscheint es zielführend, die Bedeutung der
Begriffe „Pensionsprozentsatz“, „Durchrechnungszeitraum“ und
„Anrechnungszeitraum“ im § 2 zu definieren.
Zu Z 3
(§ 9 Abs. 3):
Wesentlich in dieser Bestimmung ist zunächst, dass sie
die Vornahme von langfristigen Prognoseberechnungen über die finanzielle
Entwicklung der Versicherungsanstalt vorschreibt. Da die Versicherungsanstalt
ohnedies seit einigen Jahren regelmäßig derartige Prognoserechnungen über einen
Zeitraum von mittlerweile mehr als 30 Jahren durchführen lässt, sind im
Hinblick auf den nunmehr vorgeschriebenen Prognosezeitraum von mindestens
20 Jahren derartige Berechnungen nicht jährlich vorzunehmen, sondern im
Abstand von mehreren Jahren ausreichend.
Neu ist weiters die Bindung der Festsetzung des
Beitragssatzes an die Höhe der liquiden Rücklage insofern, als diese ein
Drittel der Ausgaben eines Geschäftsjahres nicht unterschreiten und die Summe
sämtlicher Versicherungsleistungen eines Jahres nicht überschreiten soll
(vgl. § 78a Abs. 3). Eine ähnliche Bestimmung findet sich im
Übrigen im deutschen Sozialgesetzbuch (§ 158 SGB VI).
Der vorliegende Novellenentwurf sieht im Abs. 2
des § 20 eine Koppelung der Pensionsanpassung an die Entwicklung der
Erträge aus Beitragseinnahmen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre
vor; dadurch soll verhindert werden, dass kurzfristig Finanzierungsengpässe in
der Notarversicherung eintreten.
Auf Grund dieses nunmehr mit § 20 Abs. 2
einzuführenden Mechanismus erübrigt sich die Einräumung der Möglichkeit,
rückwirkend für das laufende Geschäftsjahr den Beitragssatz durch Beschluss der
Hauptversammlung zu erhöhen, zumal gerade der § 20 Abs. 2 das
Eintreten einer Situation, wie sie in der aufzuhebenden Bestimmung beschrieben
ist, verhindern soll.
Zu Z 4
(§ 10 Abs. 1 Z 1):
Die Bezahlung der Beiträge zur Notarversicherung von
unselbständigen Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen erfolgt nach
§ 12 NVG 1972 im Wege der Einbehaltung und Abfuhr durch den
Dienstgeber.
Beim einzelnen Notariatskandidaten wird regelmäßig
durch Geltendmachung von Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) das lohnsteuerpflichtige
Einkommen durch Vornahme der Arbeitnehmerveranlagung nach § 41
EStG 1988 verringert.
Seit der letzten Änderung dieser Bestimmung durch die
5. Novelle zum NVG 1972 (BGBl. Nr. 116/1986) mit Wirkung ab dem
1. Jänner 1986 hat sich das Berufsbild des Notariatskandidaten wesentlich
geändert und es fallen damit auch mehr mit der notariellen Tätigkeit verbundene
Werbungskosten an.
Da die bisherige Ungleichbehandlung zwischen dem
unselbständig tätigen Notariatskandidaten und dem selbständigen Notar im Hinblick
auf diese mittlerweile eingetretenen Veränderungen im Tätigkeitsbild des
Notariatskandidaten nicht mehr sachlich zu rechtfertigen ist, soll künftig der
Abzug der Werbungskosten dem Abzug der Betriebausgaben beim selbständigen
Einkommen nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 gleichgehalten werden. Im
Zuge dessen soll der Notariatskandidat auch die Möglichkeit erhalten, wie der
selbständige Notar (vgl. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b
EStG 1988) die Beiträge zur Krankenversicherung, die bereits
lohnsteuermindernd als Werbungskosten anerkannt wurden, auch beitragsmindernd
geltend zu machen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass Beiträge zur
Krankenversicherung, die der Notar für den Notariatskandidaten eingezahlt hat,
nur einmal – entweder vom Notariatskandidaten oder von dem die
Krankenversicherungsbeiträge für diesen einzahlenden Ausbildungsnotar –
beitragsmindernd berücksichtigt werden können.
Zu Z 5
(§ 10a Abs. 1):
Diese Änderung
dient lediglich der Klarstellung, dass von den Pensionssonderzahlungen keine
Solidaritätsbeiträge eingehoben werden.
Zu den
Z 6 und 7 (§ 15 Abs. 2 und 5):
Die Bagatellgrenze
im § 15 Abs. 2 wurde mit der vierten Novelle zum NVG 1972 (BGBl.
Nr. 593/1981) eingeführt und blieb seit deren In‑Kraft Treten am
1. Jänner 1982 unverändert. Unter Berücksichtigung der Veränderungen der
jeweiligen Verbraucherpreisindizes seit 1982 erscheint eine Erhöhung der
Bagatellgrenze um rund 100 % angemessen.
Der Begriff
„Eskomptierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ wurde bereits ab
1. Jänner 1999 durch das Euro-Justiz-Begleitgesetz (BGBl. I
Nr. 125/1998) beseitigt. Die Änderung des § 15 Abs. 5
stellt daher lediglich eine Anpassung an die geltende Rechtslage dar.
Zu den
Z 8 und 12 (§§ 16 Abs. 1 und 38 Abs. 4):
Diese Änderungen
stellen durch die Novellierung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (BGBl.
Nr. 53/1991) bedingte redaktionelle Anpassungen dar.
Zu Z 9
(§ 20 Abs. 2):
Mit der
8. Novelle zum NVG 1972 (BGBl. Nr. 416/1996) wurde der zweite
Absatz des § 20, der eine unterschiedliche Anpassung der Zusatzpension
gegenüber dem Grund- und dem Steigerungsbetrag festlegte, aufgehoben.
In dem nunmehr vorgesehenen Abs. 2 soll im Sinne
einer Zielvorgabe ein Junktim zwischen den Beitragseinnahmen und der Anpassung
der Pensionen eingeführt werden, zumal unter Berücksichtigung der jeweiligen
finanziellen Lage der Versicherungsanstalt höchstens so viel an die
Pensionisten – in Form von Pensionen und deren Erhöhungen – weitergegeben
werden kann, als die Versicherungsanstalt an Einnahmen – und hier vor allem
durch die Beiträge der Pflichtversicherten – gleichsam erwirtschaftet. Dabei
ist bei der Berechnung der Veränderung der Beitragserträge der einzelnen Jahre
darauf Bedacht zu nehmen, dass jeweils der gleiche Beitragssatz zur Anwendung
kommt, auch wenn in diesen Jahren unterschiedliche Beitragssätze gegolten
haben; in diesem Fall ist der höchste Beitragssatz maßgeblich.
Zu Z 10
(§ 20 Abs. 6 bis 8):
Auch hier handelt
es sich um Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung der
Notarversicherung. Um ein Gleichgewicht zwischen der Einnahmen- und der
Ausgabenseite sowie zwischen den Beiträgen der Aktiven (Notare und
Notariatskandidaten) und der Pensionisten herzustellen, ist es erforderlich,
die degressive Gestaltung der Anpassungsfaktoren zu verstärken; dadurch werden
vor allem
überdurchschnittlich hohe Pensionen eingedämmt und es wird der Pensionsaufwand
reduziert.
Wie die
Prognoserechnungen der Versicherungsmathematiker Pagler & Pagler
zeigen, bewirken weder diese Maßnahme für sich noch sämtliche mit der
vorliegenden Novelle gesetzten Maßnahmen kumulativ eine derartige
Pensionskürzung, dass der Vertrauensschutz nicht mehr gewährleistet wäre.
Zu Z 11
(§ 20a):
Durch die Wertanpassung der Mindestpensionen zumindest
entsprechend der Teuerungsrate in Form von Einmalzahlungen zur Pension soll
insbesondere eine Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards gerade bei
den Beziehern und Bezieherinnen niedriger Pensionen gewährleistet und damit die
Gefahr sozialer Ausgrenzung weitgehend vermieden werden.
Zu Z 17
(§ 48 Abs. 10):
Durch die „Verlustdeckelung“ soll gewährleistet
werden, dass die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geplanten Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Bemessung der Zusatzpension nicht zu unbilligen Härten
gegenüber den Versicherten und zu Verstößen gegen den verfassungsrechtlich
gewährleisteten Vertrauensschutz führen. Vorläufige Vorausberechnungen haben
ergeben, dass bei einer jährlichen Erhöhung der Beitragsgrundlagen um 1 %
und einem Pensionsantritt – entsprechend dem derzeitigen durchschnittlichen
faktischen Pensionsantrittsalter – mit 1. Februar des auf die Vollendung
des 68. Lebensjahres folgenden Jahres die durchschnittliche Kürzung der
Pension durch die mit dieser Novelle geplanten Maßnahmen gegenüber der
derzeitigen Rechtslage
im Jahr 2007 1,64 %,
im Jahr 2008 2,92 %,
im Jahr 2009 3,92 %,
im Jahr 2010 4,37 %,
im Jahr 2011 6,24 %,
im Jahr 2012 7,95 %,
im Jahr 2013 10,18 %,
im Jahr 2014 12,94 %,
im Jahr 2015 10,66 %,
im Jahr 2016 16,02 %,
im Jahr 2017 13,99 %,
im Jahr 2018 14,02 %,
im Jahr 2019 14,84 %,
im Jahr 2020 14,23 %,
im Jahr 2021 15,08 %,
im Jahr 2022 14,38 %,
im Jahr 2023 11,36 %,
im Jahr 2024 17,87 %,
im Jahr 2025 18,50 %,
im Jahr 2026 19,12 %
und
im Jahr 2027 18,42 %
voraussichtlich betragen würde. Es wird allerdings
darauf hingewiesen, dass diese langfristigen Vorausberechnungen auf fiktiven
Annahmen beruhen; davon abweichende tatsächliche Berechnungsgrundlagen können
daher auch zu anderen als den oben aufgelisteten Prozentsätzen führen.
Zu den Z 18 und 31 (§§ 51 und 112
Abs. 3):
Seit In–Kraft‑Treten
der Stammfassung des NVG 1972 (mit 1. Jänner 1972) war nach
Auffassung des VfGH das Regelpensionsalter für die Alterspension das
65. Lebensjahr. Nach den berufsrechtlichen Bestimmungen hat allerdings ein
Notar erst mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der
Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat, die Altersgrenze erreicht
(§ 19 Abs. 1 lit. e der Notariatsordnung). Das durchschnittliche
faktische Pensionsantrittsalter lag (bei den Alterspensionen) in den letzten
zehn Jahren ca. sechs Monate über dem 68. Lebensjahr.
Im Hinblick auf
das durchschnittliche faktische Pensionsantrittsalter und die Tatsache, dass
die durchschnittliche Lebenserwartung in Österreich seit dem Jahr 1972 um
mehr als fünf Jahre gestiegen ist, erscheint eine Anhebung des
Regelpensionsalters – mit Übergangsbestimmungen bis in das Jahr 2022 – und
damit auch eine weitgehende Anpassung an die Altersgrenze gemäß der
Notariatsordnung auf das 70. Lebensjahr gerechtfertigt.
In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit dem
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 92, eine Anhebung
des Pensionsanfallsalters für die vorzeitige Alterspension nach § 253b
ASVG um zwei Monate pro Quartal in einem Zeitraum von insgesamt zwei Jahren, somit
um insgesamt achtzehn Monate erfolgte. In seinem Erkenntnis vom 27. Juni
2003 (G 300 – 314/02) stellte der VfGH klar, dass eine solche schrittweise
Erhöhung des Pensionsantrittsalters nicht derart intensiv ist, dass daraus eine
Verfassungswidrigkeit – auf Grund einer Verletzung des Vertrauensschutzes –
resultieren würde. Auch mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I
Nr. 71, erfolgte eine weitere Anhebung des Anfallsalters für die
vorzeitige Alterspension nach dem ASVG um einen bzw. zwei Monate pro Quartal,
wobei in den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Regelung ausdrücklich auf das
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 Bezug genommen wird.
Die nunmehr im
NVG 1972 vorgesehenen Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der
Anhebung des Regelpensionsalters auf das 70. Lebensjahr bis 2022 sehen
eine Anhebung um einen Monat pro Quartal (und damit um vier Monate pro Jahr)
vor, womit diese Erhöhung als noch weniger intensiv zu qualifizieren ist als
die oben erläuterten Maßnahmen betreffend die vorzeitige Alterspension nach dem
ASVG.
Zu Z 21
(§ 52a):
Durch die Einführung einer „vorzeitigen Alterspension“
erhält der Versicherte die Möglichkeit, bereits vor Erreichen des
Regelpensionsalters, das heißt ab Vollendung des 67. Lebensjahres, in
Pension zu gehen. Um die Finanzierbarkeit der Notarversicherung auf längere
Sicht gewährleisten zu können, liegt es aber im Interesse der
Versichertengemeinschaft, dass die Notare die Pension möglichst erst ab
Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch nehmen. Daher muss der
Versicherte im Falle der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension – wie
in anderen Pensionsversicherungssystemen auch (vgl. etwa § 261 Abs. 4
ASVG) – eine linear gestaltete Kürzung der Pension entsprechend der Differenz
zwischen dem Regelpensionsalter und dem tatsächlichen Pensionsantrittsalter in
Kauf nehmen. Die Kürzung um 0,40 % pro Kalendermonat (4,80 % pro
Jahr) liegt zwar geringfügig über dem im ASVG normierten Pensionsabschlag von
4,20 % pro Jahr (vgl. § 261 Abs. 4 ASVG), ist aber insbesondere
durch die Deckelung mit höchstens 14,40 % als sozial verträglich
anzusehen.
Zu Z 22
(§ 65):
Die Hinzufügung
des zweiten Absatzes dient lediglich der Klarstellung und der Rechtssicherheit.
Zu Z 23
(§ 67 Abs. 3):
Das bei den ehemaligen Notaren in der Hauptversammlung
derzeit bestehende Nachrückungssystem garantiert nicht die gewünschte Streuung
der Pensionistenvertreter an Hand der Bundesländer bzw. der Länderkammern; da
bislang die Wahlen zur Hauptversammlung bei den ehemaligen Notaren keine
Schwierigkeiten bereitet haben, erscheint das Vorsehen von jeweils
erforderlichen Neuwahlen zweckmäßiger.
Darüber hinaus soll auch die Zurücklegung des Amtes –
ohne das Erfordernis der Zustimmung des Präsidenten – ermöglicht werden.
Zu Z 24
(§ 70):
Durch die Verkürzung der Amtsdauer der ehemaligen
Notare von fünf auf drei Jahre wird auf die Altersstruktur dieser Gruppe von
Versichertenvertretern Rücksicht genommen. Überdies wird damit eine wenigstens
teilweise Harmonisierung mit den Bestimmungen der Notariatsordnung betreffend
die Funktionsperioden in der Notariatskammer erreicht (§§ 129 und 141a
NO).
Da die laufende Amtsperiode bis 31. Dezember 2008
dauert, ist die Verkürzung der Amtsdauer der ehemaligen Notare von fünf auf
drei Jahre mit 1. Jänner 2009 in Kraft zu setzen.
Zu Z 25
(§ 72 Abs. 2):
Durch diese Änderung werden sowohl die Kandidaten- als
auch die Pensionistenvertreter alleine zur Einberufung der Hauptversammlung
berechtigt und es wird damit die Stellung dieser beiden Standesgruppen
innerhalb der Selbstverwaltung der Versicherungsanstalt gestärkt.
Zu Z 26
(§ 72 Abs. 5):
Aus Gründen der
Gesetzessystematik wurde im Zusammenhang mit der Neuformulierung des § 20
Abs. 2 die Untergrenze für die Festsetzung des Anpassungsfaktors der
ersten Stufe in die genannte Bestimmung eingefügt und es war diese daher – um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden – aus dem § 72 Abs. 5 zu
entfernen.
Zu Z 27
(§ 78a):
Die liquide
Rücklage wird aus den der Versicherung kurzfristig zur Verfügung stehenden
flüssigen Geldmitteln gebildet; sie spiegelt somit die Liquidität der
Versicherung wider und ist damit ein wichtiger Gradmesser für die jeweilige
finanzielle Lage der Versicherungsanstalt.
Es werden sowohl
ein Mindest-Sollwert (1/3 der Ausgaben eines Geschäftsjahres; vgl. § 9
Abs. 3) als auch ein Höchst-Sollwert (die Ausgaben eines Geschäftsjahres)
festgelegt; die Einhaltung dieser beiden Grenzwerte soll im Wesentlichen über
den Beitragssatz gesteuert werden. Eine ähnliche Bestimmung findet sich im Übrigen
in Deutschland im § 158 SGB VI (Mindest- und
Höchstschwankungsreserve).
Zu Z 27
(§ 78b):
Die Sonderrücklage dient der Abdeckung vorhersehbarer
Mehrbelastungen; die Bestimmung normiert sowohl die Voraussetzungen zur Bildung
dieser Rücklage als auch die Verpflichtung zu deren Verwendung sowie deren
allfällige (eventuell auch nur teilweise) Auflösung.
Zu Z 28
(§ 80):
Die Bestimmung betreffend
Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben
ist seit dem Jahr 1978 (In-Kraft-Treten der 3. Novelle zum
NVG 1972, BGBl. Nr. 343/1978) im Wesentlichen unverändert geblieben.
Durch die vorliegende Novelle soll diese Bestimmung einerseits den heute für
aktuelle Gesetzestexte geltenden Ansprüchen angepasst werden, andererseits soll
anstelle einer Pensionskürzung die Einhebung einer Art Sicherungsbeitrag
eingeführt werden. Dieser Sicherungsbeitrag
soll jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn sich die finanzielle Situation der Notarversicherung in einem solchen
Ausmaß verschlechtert hat, dass ohne derartige Eingriffe in laufende Pensionen
der Fortbestand der Notarversicherung gefährdet wäre, zumal für diese, anders
als bei den Pensionsversicherungen nach dem ASVG, BSVG oder GSVG, kein Anspruch
auf eine Ausfallhaftung des Bundes in Form eines Bundesbeitrages besteht.
Gleichzeitig soll
gegenüber der bisherigen Regelung mehr Rechtssicherheit insbesondere dadurch
geschaffen werden, dass
- konkret festgelegt wird, wann und von welchen
Leistungen Beiträge zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und
Ausgaben einzuheben sind;
- die Höhe der einzuhebenden Beiträge
konkretisiert wird und
- diese Maßnahmen bei Vorliegen der nunmehr
definierten Kriterien – anstelle der bisherigen „Kann-Bestimmung“ – zwingend
vorzunehmen sind.
Die Reduktion des Beitragssatzes, ab dem diese Maßnahmen
zu setzen sind, von 20 % auf 18 % steht in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem mit der vorliegenden Novelle angestrebten
Ziel einer möglichst ausgewogenen Verteilung der Lasten innerhalb der
Solidargemeinschaft unter Einbeziehung auch der Pensionisten.
Die Ausgewogenheit der Lastenverteilung soll vor allem durch einen
Stufenplan, nach dem die Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen
Einnahmen und Ausgaben zu setzen sind, erreicht werden:
- Stufe 1: Erhöhung des Beitragssatzes auf
18 %;
- Stufe 2: Keine Pensionserhöhung
(Anpassungsfaktor = 1,000);
- Stufe 3: Einhebung eines Pensionsbeitrages
von bis zu 10 %;
- Stufe 4: Erhöhung des Beitragssatzes auf
maximal 20 % und des Pensionsbeitrages auf maximal 15 %.
Diese Maßnahmen, die nur
im Falle einer extremen finanziellen Notlage der Notarversicherung getroffen
werden sollen, setzen demgemäß ein Abschöpfen der liquiden Rücklage und der
Sonderrücklage voraus. Die Höhe der jeweiligen Mindestpension darf durch diese
Maßnahmen nicht unterschritten werden.
Zu Z 29
(§ 83 Abs. 1):
Hiebei handelt es sich um die Beseitigung eines
redaktionellen Versehens, da sich der Beirat im gleichen Verhältnis wie die
Hauptversammlung zusammensetzen sollte; daher müsste bei der Besetzung des
Beirates auch die Gruppe der ehemaligen Notare berücksichtigt werden.
Zu Z 30
(§ 87 Abs. 3):
Der Kostenersatz für die Einhebung der
einkommensabhängigen Kammerbeiträge wurde mit der 8. Novelle zum
NVG 1972 (BGBl. Nr. 416/1996) rückwirkend ab 1. Jänner 1995
eingeführt. Die Höhe des Kostenersatzes hat sich demnach an der Regelung des
Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951 über die Einhebung des
Wohnbauförderungsbeitrages (BGBl. Nr. 13/1952) zu orientieren und beträgt
derzeit 0,7 % (BGBl. Nr. 164/1956) der jeweils abgeführten Beiträge.
Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt des In‑Kraft‑Tretens
der 8. Novelle zum NVG 1972 der tatsächliche Aufwand der
Versicherungsanstalt im Zusammenhang mit der Einhebung und Abfuhr dieser
Beiträge noch nicht korrekt abschätzbar war und sich im Nachhinein als größer
als erwartet darstellte, hat sich dieser Aufwand seither weiter erhöht. So ist
beispielsweise im Jahr 1998 die Einhebung der Bau- und Kongressumlage zu
den bereits bestehenden Beiträgen zum Solidaritätsfonds und zur Strategie- und
Marketingumlage hinzugetreten. Auch haben nachträgliche Änderungen von
Einkommensteuerbescheiden häufige Neuberechnungen von Kammerbeiträgen zur Folge
gehabt, was wiederum den Verwaltungsaufwand signifikant erhöhte.
Seit Einführung
der Bestimmung des § 87 Abs. 3 war die Höhe des Kostenersatzes – in
Abhängigkeit von der Höhe der jeweils eingehobenen Kammerbeiträge – starken
Schwankungen unterworfen:
Jahr |
Kostenersatz |
Jahr |
Kostenersatz |
1996 |
EUR 8 776,27 |
2001 |
EUR
4 613,75 |
1997 |
EUR 9 381,27 |
2002 |
EUR 3 756,44 |
1998 |
EUR 12 053,73 |
2003 |
EUR 2 982,82 |
1999 |
EUR 9 676,40 |
2004 |
EUR 5 350,90 |
Unter Berücksichtung der im Zusammenhang mit der
Einhebung der Kammerbeiträge anfallenden Sachkosten in der Höhe von derzeit
ca. EUR 1 000 jährlich (insbesondere Portokosten) deckte der
Kostenersatz seit dem Jahr 2001 den tatsächlichen Aufwand nicht ab, zumal
im Durchschnitt regelmäßig drei Mitarbeiterinnen der Versicherungsanstalt für
die Dauer von insgesamt ca. 80 Mann-Tagen jährlich mit derartigen
Aufgaben betraut sind.
Eine Erhöhung der
Einhebungsvergütung von 0,7 % auf 1,0 % erscheint daher
gerechtfertigt.
Zu Z 31
(§ 112 Abs. 2):
Die Rechtslage, die durch
das Erkenntnis des VfGH vom 28. Juni 2004 geschaffen worden ist, bringt
für jene Notare, die während der Geltungsdauer der mittlerweile weitestgehend
aufgehobenen 9. Novelle zum NVG 1972 in den Ruhestand getreten sind,
gegenüber allen anderen Pensionisten, seien diese vor In-Kraft-Treten der
9. Novelle in den Ruhestand getreten oder werden diese noch in den
Ruhestand treten, gravierende – insbesondere finanzielle – Nachteile mit sich.
Eine Gleichstellung dieser Pensionistengruppen ab 1. Jänner 2007 erscheint
daher gerechtfertigt. Die Pensionsberechnung erfolgt nach den am
31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften; der mit der 9. Novelle
erhöhte Steigerungsbetrag nach § 48 Abs. 1 Z 2 NVG 1972,
der vom VfGH auf Grund der die Pensionisten begünstigenden Wirkung nicht
aufgehoben wurde, wird bei der Neuberechnung nicht berücksichtigt.