827/A XXII. GP
Eingebracht am
27.04.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
Der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Wimmer
und GenossInnen
betreffend Änderung des Produktpirateriegesetzes (PPG-2004)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Produktpirateriegesetz
2004 (i.d.F. BGBl. I Nr.
56/2004)
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz mit dem das Produktpirateriegesetz geändert wird
1. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Bundesminister für Finanzen hat in Abstimmung mit dem
Bundesminister für
Justiz dem Parlament einen Bericht über die
Vollziehung der VO EG Nr 1383/2003
und des Produktpirateriegesetzes (PPG-2004) bis spätestens zum 31. März
des
darauf folgenden Kalenderjahres
vorzulegen."
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung
innerhalb von drei Monaten anzuberaumen.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss
Begründung:
Mit dem Produktpirateriegesetz 2004 wurden einerseits die sich aus der EG-
Produktpiraterie-Verordnung 2004 (EG Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003)
ergebenden ergänzenden Durchführungsbestimmungen (vereinfachtes Verfahren)
erlassen und andererseits die Befugnisse der
Zollorgane beim Vollzug der
Bekämpfung der Produktpiraterie näher definiert. Die
EG-Produktpiraterie-
Verordnung 2004 selbst gilt in Österreich
unmittelbar. Damit wird ein Instrumentarium
geschaffen, das es den Zollbehörden erlaubt, schutzrechtsverletzende
Waren
möglichst frühzeitig aus dem Verkehr zu ziehen.
Anspruchsgrundlagen und Sanktionen für die Verletzung von
gewerblichen
Schutzrechten
bzw. Immaterialgüterrechten sind in den einschlägigen
diesbezüglichen nationalen Materiengesetzen (z.B. Patentgesetz,
Markenschutzgesetz, Sortenschutzgesetz) geregelt. Da diese inhaltlich nicht
miteinander abgestimmt sind, kann es zu
unsachlichen und nicht nachvollziehbaren
Ergebnissen kommen. Besonders
problematisch erscheint, dass es zu keiner
Differenzierung zwischen gutgläubigen KonsumentInnen und den Personen
kommt,
die wissentlich und gewerbsmäßig Rechte am geistigen Eigentum verletzen.
Dies kommt beispielsweise bei Internet-Käufen zu tragen, wenn
KonsumentInnen
nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren bzw. Waren, die Rechte am
geistigen Eigentum verletzen, gutgläubig erwerben. Dabei handelt es sich auch
oft
um Waren, die nicht den europäischen Sicherheitsnormen (Produktsicherheits-
Richtlinie) entsprechen und damit eine Gefahr für Leib und Leben der
KonsumentInnen darstellen.
„Produktpiraterie" in den verschiedensten Formen
stellt eine nicht zu unterschätzende
Gefahr für die
europäischen Volkswirtschaften dar. Während sich in den letzten
Jahren Produktpiraterie vornehmlich auf Luxusgüter beschränkte, werden nun
immer
mehr Güter des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Mobiltelefone, Akkus,
Kinderspielzeug, Autoteile und sogar
(lebenswichtige) Arzneimittel gefälscht.
Diese gefälschten Produkte werden unkontrolliert hergestellt und
entsprechen oft
nicht den europäischen Sicherheitsnormen. Ausdrücklich warnte beispielsweise
die
EU-Kommission vor gefälschten Handys, deren Akkus explodierten. Besonders
problematisch - und eine enorme Gefahr für die Verkehrssicherheit - stellt die
Fälschung von Autoersatzteilen (z.B. Bremseinrichtungen) dar. Dazu wurden in
einer
deutschen Untersuchung bei derartigen
Produkten größte Sicherheitsdefizite
nachgewiesen. Neu ist, dass nunmehr gefälschte Arzneimittel (in gefälschter
Originalverpackung), deren Zusammensetzung
höchst fragwürdig ist, in Europa - z.B.
über das Internet - verkauft werden. Für die Zollbehörden ergibt sich dabei das
Problem, dass diese per Post versendet werden und sich der Absender kaum
identifizieren lässt.
Artikel 23 der EG-Produktpiraterie-Verordnung verpflichtet die
EU-Kommission
gegenüber dem Rat anhand der in Artikel 22 genannten Angaben jährlich einen
Bericht über die Anwendung dieser Verordnung zu erstatten, wobei die
Mitgliedstaaten der Kommission alle zweckdienlichen Angaben zur Anwendung
dieser Verordnung übermitteln. Eine Vorlage
an das Österreichische Parlament ist im
österreichischen Produktpirateriegesetz derzeit nicht vorgesehen. Mit
dieser Novelle
ist dieser jährliche Bericht auch dem
Parlament vorzulegen.