828/A XXII. GP
Eingebracht am 27.04.2006
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ANTRAG
der Abgeordneten Murauer, Fauland
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 – WRÄG 2006)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 – WRÄG 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001
Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 14 Abs. 3 Z 1 wird die Zitierung „§ 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,“ durch die Zitierung „§ 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982,“ ersetzt.
2. Im § 30 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Z 1 obliegt die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten im Ausbildungsdienst und einer Frau, die eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst leistet, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.“
3. Im § 31 Abs. 2 Z 3 wird vor den Worten „acht Jahre“ das Wort „jedenfalls“ eingefügt.
4. Im § 39 Abs. 1 werden die Z 3 und 4 durch folgende Z 3 bis 5 ersetzt:
„3. § 28 Abs. 1, 3 und 5 über die Entlassung,
4. § 30 über die vorzeitige Entlassung wegen
Dienstunfähigkeit und
5. § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 2, 4
und 5 vierter Satz sowie § 38a Abs. 4 über den Ausbildungsdienst.“
5. Im § 41 Abs. 8 werden die Worte „beim Bundesminister für Landesverteidigung“ jeweils durch die Worte „beim Heerespersonalamt“ ersetzt.
6. Im § 45 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte „Frauen im Ausbildungsdienst“ durch die Worte „Personen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.
7. Im § 66 Z 7 werden nach der Zitierung „§ 62 Abs. 1 und 3 bis 5“ die Worte „in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002
Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen
a) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
b) Erschleichung eines Dienstgrades oder
c) einer Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.“
2. § 86 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden
1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Grundvergütung die Monatsprämie heranzuziehen ist, und
2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen.“
3. Dem § 92 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) § 2 Abs. 3, § 86 Abs. 1 und § 93 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(7) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt § 93 Abs. 1 und 2 außer Kraft.“
4. § 93 Abs. 1 und 2 entfällt.
5. Dem § 93 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2006 verwirklicht wurden, sind die §§ 2 Abs. 3 und 86 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des
Heeresgebührengesetzes 2001
Das
Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 24
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen
richtet sich in diesen Fällen die Wirksamkeit der Einberufung nach § 23
Abs. 3 ausschließlich nach jener für den jeweils ersten derartigen
Wehrdienst.“
2. § 40
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bezüge nach
Abs. 1 umfassen
1. die den Anspruchsberechtigten nach den
besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden
a) Monatsbezüge,
bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,
b) pauschalierte oder sonstige regelmäßig
gleich bleibende Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen
und
2. den Durchschnitt der für die letzten drei, auf
Verlangen des Anspruchsberechtigten für die letzten zwölf Kalendermonate vor
Antritt des Wehrdienstes angefallenen anderen Nebengebühren oder Vergütungen.
Belohnungen,
Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren gelten nicht als Geldleistungen nach den
Z 1 lit. b und Z 2. Neben der Fortzahlung der Bezüge sind den
Anspruchsberechtigten auch die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften
während der Dauer des Wehrdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen
auszuzahlen.“
Artikel 4
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001
Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:
Dem § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Gilt ein Soldat aus dem Ausbildungsdienst als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 HGG 2001.“
Artikel 5
Änderung des Munitionslagergesetzes 2003
§ 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Zuständiges Gericht nach § 12 Abs. 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Gerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.“
Artikel 6
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Das
Militärauszeichnungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 9, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 1
lautet:
„§ 1. Militärische Auszeichnungen nach diesem
Bundesgesetz sind
1. das Militär-Verdienstzeichen,
2. die Militär-Anerkennungsmedaille,
3. die Wehrdienst-Auszeichnung und
4. die Milizmedaille.“
2. § 2
zweiter Satz lautet:
„Die
Militär-Anerkennungsmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille
bestehen jeweils aus einem Kleinod und einem Band.“
3. Nach § 8 werden vor der Überschrift „3. Abschnitt“ folgender 2a. Abschnitt samt Überschrift sowie die §§ 8a bis 8c eingefügt:
„2a. Abschnitt
Militär-Anerkennungsmedaille
§ 8a. (1) Die Militär-Anerkennungsmedaille kann
Personen verliehen werden, die besondere Leistungen auf militärischem oder
zivilem Gebiet für die militärische Landesverteidigung erbracht haben.
(2) Eine mehrfache
Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille ist zulässig.
§ 8b. Die Verleihung der
Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
§ 8c. Auf die Militär-Anerkennungsmedaille ist
§ 8 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.“
4. Nach § 14 werden vor der Überschrift „4. Abschnitt“ folgender 3a. Abschnitt samt Überschrift sowie die §§ 14a bis 14c eingefügt:
„3a. Abschnitt
Milizmedaille
§ 14a. (1) Über die Fälle der §§ 9 bis 11
hinaus kann Personen, die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des
Bundesheeres betraut waren, anlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion
zur Würdigung ihrer in dieser Funktion jeweils erbrachten Tätigkeiten die
Milizmedaille verliehen werden.
(2) Die Milizmedaille
kann verliehen werden für Tätigkeiten
1. in Offiziersfunktionen als Milizmedaille in
Gold,
2. in Unteroffiziersfunktionen als Milizmedaille
in Silber und
3. in den übrigen Funktionen als Milizmedaille in
Bronze.
(3) Kommen für eine
Person mehrere Funktionen nach Z 1 bis 3 in Betracht, so ist jene Funktion
maßgebend, mit der die Person unmittelbar vor der dauernden Beendigung nach
Abs. 1 betraut war.
§ 14b. Die Verleihung der Milizmedaille obliegt
dem Bundesminister für Landesverteidigung.
§ 14c. Auf die Milizmedaille ist § 14
Abs. 1 und 3 über den Ausschluss der Verleihung und deren Dauer
anzuwenden.“
5. Im § 15 werden die Worte „den nach den §§ 7 und 13 zu erlassenden Verordnungen“ durch die Worte „der nach § 2 zu erlassenden Verordnung“ ersetzt.
6. Dem § 16 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2006 verwirklicht wurden, ist § 14a betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Milizmedaille nicht anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2005, wird wie folgt geändert:
Im § 21 Abs. 1 wird die Prozentangabe „25 v.H.“ jeweils durch die Prozentangabe „20 v.H.“ ersetzt.
Begründung
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Im Rahmen des
Wehrrechtsänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 58, wurde mit
Wirksamkeit vom 1. Juli 2005 der bisher nur Frauen zugängliche
Ausbildungsdienst auch wehrpflichtigen Männern zugänglich gemacht. Durch die
damit ebenfalls verbundene Anhebung der für den Ausbildungsdienst gebührenden
Bezüge sollte die Attraktivität von Wehrdienstleistungen gesteigert und damit
der Personalnachwuchs des Bundesheeres, insbesondere für Offiziers- und
Unteroffiziersfunktionen sowie für die Auslandseinsatzbereitschaft langfristig
sichergestellt werden. Die bisherigen praktischen Erfahrungen haben gezeigt,
dass die durch den Gesetzgeber anlässlich des genannten Legislativvorhabens
beabsichtigten Intentionen (siehe 949 BlgNR. XXII.GP) durchaus von Erfolg
gekrönt sind. So leisten mit Stichtag 1. Jänner 2006 322 Wehrpflichtige
den freiwilligen Ausbildungsdienst. Im gleichen Zeitraum konnte die Anzahl von
den Ausbildungsdienst leistenden Frauen um ca. 15% erhöht werden. Im Rahmen der
Vollziehung dieser für die Sicherstellung der künftigen Personalentwicklung des
Bundesheeres zunehmend an Bedeutung gewinnenden Wehrdienstleistung mussten
jedoch vereinzelt gesetzliche Unschärfen und Detailprobleme beobachtet werden,
die durch den vorliegenden Gesetzentwurf einer sachgerechten Lösung zugeführt
werden sollen.
Weiters sollen mit
dem vorliegenden Entwurf eine Militär-Anerkennungsmedaille und eine
Milizmedaille als neue Formen militärischer Auszeichnungen durch eine
entsprechende Ergänzung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002 neu eingeführt
werden. Mit der durch den Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihenden
Militär-Anerkennungsmedaille sollen – in bewusster Ergänzung zum bereits
bestehenden Militär-Verdienstzeichen - besondere Leistungen um die militärische
Landesverteidigung, die sowohl auf militärischen als auch auf zivilem Gebiet
unterhalb der protokollarischen Schwelle des Militär-Verdienstzeichens erbracht
werden, entsprechend gewürdigt werden können. Mit der ebenfalls durch den
Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihenden Milizmedaille soll
weiters für jene Wehrpflichtigen des Milizstandes und
Frauen, deren Funktionen in der Einsatzorganisation zB auf Grund einer
Neustrukturierung der Einsatzorganisation beendet werden, zur Würdigung ihrer
mitunter beträchtlichen Leistungen eine weitere sichtbare militärische
Auszeichnung geschaffen werden.
Darüber hinaus
sollen mit den geplanten Gesetzesänderungen im gesamten Wehrrecht neuerlich
umfangreiche Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der
Legistischen Richtlinien 1990, verschiedene Ergänzungen, Klarstellungen und
Modifikationen sowie ein Abbau unzweckmäßiger Verwaltungsvorgänge vorgenommen
werden. Im Übrigen ist im Hinblick auf den rechtspolitischen Grundgedanken einer
Deregulierung von Rechtsnormen die Beseitigung diverser Formalvorschriften mit
dem Ziel eines erheblich vergrößerten Gestaltungsspielraumes für die
Vollziehung ins Auge gefasst. Auf diese Weise kann ein rasches und
zweckentsprechendes Reagieren auf geänderte praktische Bedürfnisse unter voller
Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien – im Sinne der Bestrebungen nach einer
sog. „lean legislation“ – ermöglicht werden.
Unter Bedachtnahme
auf die Richtlinien 65 und 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die
(ausnahmsweise) Zulässigkeit einer Sammelnovelle sollen diese Änderungen
gemeinsam in einem eigenen Gesetz („Wehrrechtsänderungsgesetz 2006“)
zusammengefasst werden.
Da sich die
geplanten Adaptierungen ausschließlich auf den Wirkungsbereich des Bundesministers
für Landesverteidigung beschränken, lässt das gegenständliche
Legislativvorhaben im Hinblick auf das daraus resultierende (weitgehende)
Fehlen konkreter Außenwirkungen praktisch keine Auswirkungen auf die
Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich
erwarten.
Der vorliegende
Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder
-ergänzendem Inhalt.
Der vorliegende
Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den
Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen
künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften,
BGBl. I Nr. 35/1999.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („Militärische Angelegenheiten“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten).
Besonderer
Teil
Zu
Artikel 1 (Änderung des Wehrgesetzes 2001):
Zu Z 1 (§ 14 Abs. 3):
Die gegenständliche Modifizierung beinhaltet ausschließlich eine Formalanpassung im Hinblick auf den durch BGBl. I Nr. 10/2004 mit 1. März 2004 eingeführten Kurztitel des Zustellgesetzes; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Z 2
(§ 30 Abs. 1):
Mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB), BGBl. I Nr. 30/1998, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 der Ausbildungsdienst in Form einer eigenständigen zwölfmonatigen Wehrdienstleistung zunächst nur für Frauen eingeführt und mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58, auch für Männer geöffnet. Die erstinstanzliche Zuständigkeit für die Erlassung von Bescheiden im Zusammenhang mit dem Ausbildungsdienst obliegt dabei dem Heerespersonalamt (§ 40 WG 2001). Im Interesse einer bundesweit einheitlichen Vorgangsweise hinsichtlich dieser für die Sicherstellung der künftigen Personalentwicklung des Bundesheeres zunehmend an Bedeutung gewinnenden Wehrdienstleistung soll nunmehr die Wirksamkeit der Feststellung einer Dienstunfähigkeit von Soldaten, die Ausbildungsdienst leisten, und von Frauen, die im Rahmen einer Miliztätigkeit nach § 39 Abs. 1 WG 2001, freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste als Präsenzdienst leisten, an die Bestätigung durch den Militärarzt bei der in Rede stehenden Behörde geknüpft werden. Bei Miliztätigkeiten von Frauen nach § 39 Abs. 1, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, soll die Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit – wie bei den entsprechenden Wehrpflichtigen – unmittelbar damit eintreten. Eine entsprechende Regelung ist hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes im § 3 Abs. 5 AuslEG 2001 bereits seit 1. Jänner 2004 normiert.
Zu Z 3
(§ 31 Abs. 2):
Im Hinblick auf in der Vergangenheit vereinzelt aufgetretene Unklarheiten hinsichtlich des Zeitpunktes des unmittelbaren Übertrittes von Wehrpflichtigen aus dem Miliz- in den Reservestand soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass acht Jahre nach Beendigung der letzten Wehrdienstleistung (Z 3) unabhängig von einer allfälligen Heranziehbarkeit zu Miliz- (Kader)übungen in jedem Fall der ex-lege Übertritt in den Reservestand erfolgt.
Zu Z 4 (§ 39 Abs. 1):
Die vorgesehene Ergänzung dient ausschließlich einer systematischen Klarstellung, materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Z 5
(§ 41 Abs. 8):
Mit dem Reorganisationsbegleitgesetz (REORGBG), BGBl. I Nr. 103/2002, wurde mit dem Ziel einer Entlastung der Zentralstelle von rein operativen Angelegenheiten durch Übertragung der jeweiligen Kompetenz auf nachgeordnete Behörden die erstinstanzliche Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst generell vom Bundesminister für Landesverteidigung auf das Heerespersonalamt übertragen (§ 7 Abs. 1 AuslEG). Mit dem vorliegenden Entwurf soll in Fortführung dieses Prozesses nunmehr auch die Einbringung von freiwilligen Meldungen von Soldaten zu Auslandsübungen beim Heerespersonalamt angesiedelt werden.
Zu Z 6 (§ 45 Abs. 2):
Auf Grund der mit dem WRÄG 2005 eingeführten Öffnung des Ausbildungsdienstes auch für Männer ist eine entsprechende Formalanpassung erforderlich.
Zu Z 7 (§ 66):
Die gegenständliche Modifizierung beinhaltet ausschließlich eine Formalanpassung; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu
Artikel 2 (Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002):
Zu Z 1
(§ 2 Abs. 3):
Hinsichtlich der Auslegung des § 2 Abs. 3 Z 3 lit. c des Heeresdisziplinargesetzes 2002 sind in der Vergangenheit vereinzelt Unklarheiten hinsichtlich des Zusammenwirkens der in Rede stehenden Norm über Pflichtverletzungen von Berufssoldaten des Ruhestandes mit dem für diese Personengruppe vorgesehenen Strafarten (§ 57 Abs. 1 HDG 2002) entstanden. Mit der vorgeschlagenen Formulierung soll eine in diesem Zusammenhang bestehende sinnstörende Systemwidrigkeit beseitigt werden.
Zu Z 2
(§ 86 Abs. 1):
Nach der derzeitigen Rechtslage ist für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, ua. die Disziplinarstrafe der Geldbuße vorgesehen. Die diesbezügliche Bemessungsgrundlage umfasst das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Grundvergütung (§ 46 Abs. 2 HDG 2002). Diese Bestimmung ist nach § 86 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 auch auf Personen anzuwenden, die die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten. Im Hinblick darauf, dass diesen Soldaten während des Ausbildungsdienstes an Stelle der Grundvergütung eine höhere Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 HGG 2001 gebührt, soll mit der vorliegenden Adaptierung ausdrücklich klargestellt werden, dass als Bemessungsgrundlage für die Disziplinarstrafe der Geldbuße auch während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes neben dem Monatsgeld und der Dienstgradzulage auch die Monatsprämie heranzuziehen ist.
Zu Z 3 (§ 92 Abs. 6 und 7):
Auf Grund des
geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Änderungen am 1. Jänner 2007
sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.
Zu Z 4 (§ 93 Abs. 1 und 2):
Die Übergangsbestimmungen des § 93 Abs. 1 und 2 sollen auf Grund ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Gegenstandslosigkeit im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen.
Zu Z 5 (§ 93 Abs. 5):
Im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 EMRK sind hinsichtlich der vorgeschlagenen Modifizierungen der §§ 2 Abs. 3 und 86 Abs. 1 entsprechende Übergangsbestimmungen erforderlich.
Zu Artikel 3 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):
Zu Z 1 (§ 24 Abs. 4):
Durch die vorgesehene Ergänzung wird entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers bei der Öffnung des Ausbildungsdienstes für Männer ab 1. Juli 2005 (siehe das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 58) ausdrücklich klargestellt, dass bei mehreren aufeinander folgenden Wehrdiensten, welche je nach Art des Wehrdienstes einen Anspruch auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe begründen können, sich die Wirksamkeit der Einberufung ausschließlich auf den ersten derartigen Wehrdienst bezieht.
Zu Z 2 (§ 40 Abs. 2):
Die vorliegende Neufassung des § 40 Abs. 2 HGG 2001 bereinigt ein sprachliches Redaktionsversehen und unterscheidet nun eindeutig zwischen regelmäßig gebührenden Bezugsbestandteilen (Monatsbezüge bzw. –entgelte sowie regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren) und sonstigen Bezugsbestandteilen (andere Nebengebühren und Vergütungen). Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu
Artikel 4 (Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001):
Nach der derzeitigen Rechtslage entfällt bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes durch einen Wehrpflichtigen die Pflicht zur Leistung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 HGG 2001 ausschließlich bei Vorliegen einer Dienstunfähigkeit, einer erfolgten Geburt oder einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis als Soldat (§ 6 Abs. 5 HGG 2001). In jenen Fällen, in denen der Betroffene nach § 3 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 in Folge einer Einberufung zum Auslandseinsatzpräsenzdienst ex-lege vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst als entlassen gilt, ist daher der in Rede stehende Erstattungsbetrag grundsätzlich abzuführen. Im Hinblick darauf dass die Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des Ausbildungsdienstes anzurechnen ist (§ 3 Abs. 3 AuslEG 2001) soll zur künftigen Vermeidung dieser jedenfalls unbilligen Härtefälle ein entsprechender Ausnahmetatbestand ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Eine entsprechende Regelung ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung des Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001 in den Fällen einer vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienstes als Zeitsoldat normiert (§ 12 Abs. 3 AuslEG 2001).
Zu Artikel 5 (Änderung des Munitionslagergesetzes 2003):
Nach § 15 des
Art. XXXII des Außerstreit-Begleitgesetzes (AußStr-BegleitG), BGBl. I
Nr. 112/2003, tritt, „soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die
Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird,“ mit
Wirkung vom 1. Jänner 2005 „an dessen Stelle das mit der Ausübung der
Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen
Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.“ Aus diesem Grund ist eine
entsprechende Anpassung der in Rede stehenden Norm erforderlich.
Zu
Artikel 6 (Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002):
Zu Z 1 bis 4 und 6 (§ 1, § 2, Überschrift zum
2a. Abschnitt und §§ 8a bis 8c sowie Überschrift zum
3a. Abschnitt und §§ 14a bis 14c und 16 Abs. 9):
Derzeit sind als militärische Auszeichnungen ausschließlich das Militär-Verdienstzeichen und die Wehrdienst-Auszeichnung vorgesehen. Das Militär-Verdienstzeichen, das der Würdigung hervorragender Leistungen auf militärischen oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung dient, wurde im Rahmen des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1989 über militärische Auszeichnungen (MAG), BGBl. Nr. 361/1989, in bewusster Anlehnung an vergleichbare Regelungen staatlicher Ehrenzeichen (zB Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich sowie für Wissenschaft und Kunst) neu eingeführt. Nach der damaligen Absicht des Gesetzgebers sollten die besonderen Verdienste um die militärische Landesverteidigung, die eine Würdigung durch diese Auszeichnung rechtfertigen, nicht nur im Rahmen einer Wehrdienstleistung, sondern auch unabhängig von einer solchen außerhalb des Bundesheeres erworben werden können. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Militär-Verdienstzeichens wird diese Auszeichnung wie die übrigen erwähnten staatlichen Auszeichnungen vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung verliehen. Neben der genannten Auszeichnung dient die Wehrdienstauszeichnung seit Jahrzehnten in den Formen einer dreistufigen Wehrdienstmedaille sowie eines ebenfalls dreistufigen Wehrdienstzeichens der Würdigung von treuen Dienstleistungen im Bundesheer. Diese Wehrdienstauszeichnung wurde durch eine entsprechende Novellierung des Militärauszeichnungsgesetzes im Rahmen des Auslandseinsatzanpassungsgesetzes (AuslEAG), BGBl. I Nr. 56/2001, zur klaren Unterstreichung der überragenden Bedeutung der Einsätze des Bundesheeres als unmittelbarer Erfüllung seiner verfassungsgesetzlich verankerten Aufgaben (Art. 79 B‑VG bzw. § 1 Z 1 lit. a bis c KSE‑BVG) um eine Einsatzmedaille ergänzt. Die Voraussetzungen für die Verleihung dieser Einsatzmedaille wurden unter Bedachtnahme auf die relevante Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 2066 bzw. 1370) an die in einem Einsatz des Bundesheeres absolvierten Wehrdienstzeiten geknüpft und die Einsatzmedaille daher als eigene Kategorie der Wehrdienstauszeichnung konstruiert.
Im Rahmen der langjährigen Vollziehungspraxis der genannten Bestimmungen musste vielfach beobachtet werden, dass mit den dargestellten militärischen Auszeichnungen nicht in allen Fällen das Auslangen gefunden werden kann. Auf Grund der durch die genannte höchstgerichtliche Judikatur zwingenden Akkzessorietät der Einsatzmedaille als spezielle Art der Wehrdienstauszeichnung an tatsächlich absolvierte Wehrdienstleistungen, die in einem Einsatz absolviert werden, können jene – sonstigen - besonderen Leistungen um die militärische Landesverteidigung auf militärischen oder zivilem Gebiet, die unterhalb der Schwelle der Voraussetzungen für die Verleihung des Militär-Verdienstzeichens erbracht werden, derzeit nicht durch eine sichtbare militärischen Auszeichnung entsprechend honoriert werden. Mit dem vorgeschlagenen Entwurf soll durch die Einführung einer entsprechenden Militär-Anerkennungsmedaille diese Lücke geschlossen werden. Diese neue militärische Auszeichnung soll künftig allen Personen – unabhängig ob diese Angehörige des Bundesheeres sind oder nicht – für entsprechende Leistungen, um die militärische Landesverteidigung zu Gute kommen können. Darunter werden zB besondere Verdienste eines in Österreich akkreditierten ausländischen Militärattaches um die Verbesserung multi- oder bilateraler Beziehungen oder besondere Verdienste eines Angehörigen der Heeresverwaltung um die militärische Landesverteidigung zu verstehen sein. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille soll wie bei vergleichbaren anderen staatlichen Auszeichnungen nicht normiert werden. Für die Würdigung von Wehrdienstleistungen während eines Einsatzes des Bundesheeres wird – wie bisher – in erster Linie die Einsatzmedaille zu Tragen kommen. Es soll aber nicht ausgeschlossen werden, dass in wohl selten auftretenden Einzelfällen auch während einer solchen Wehrdienstleistung besondere herausragende Leistungen erbracht werden, die neben der Einsatzmedaille auch die Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille rechtfertigen. Bei der Beurteilung dieser Leistungen wird jedoch regelmäßig ein sehr strenger Maßstab anzulegen sein. Im Hinblick darauf, dass die Militär-Anerkennungsmedaille einer sichtbaren Würdigung besonderer Leistungen um die militärische Landesverteidigung dient, soll die Verleihung durch den dafür zuständigen Bundesminister für Landesverteidigung erfolgen.
Im Rahmen der Realisierung des Projektes „Bundesheer 2010“ ist ua. auch beabsichtigt, die Einsatzorganisation des Bundesheeres zu verringern (siehe dazu den Beschluss der Bundesregierung nach § 7 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 vom 24. Mai 2005). Danach sollen künftig die bereits in der Friedensorganisation des Bundesheeres bestehenden Landstreitkräfte durch insgesamt zehn kleine Verbände der „Miliz“ verstärkt werden, die vorwiegend für Assistenz- und Sicherungsaufgaben im Inland und - nach Freiwilligkeit – zur personellen Auffüllung von Verbänden im Auslandseinsatz verwendet werden sollen. Im Hinblick auf die damit verbundene Neustrukturierung der Einsatzorganisation wird es notwendig werden, eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die bisher mit einer Funktion in der Einsatzorganisation betraut waren, unabhängig von im Einzelfall noch zu leistenden Wehrdiensten, von ihren bisherigen Funktionen zu entbinden. Für jene in Rede stehende Personengruppe, für die im Rahmen der neuen Strukturen keine Funktion in der Einsatzorganisation mehr vorgesehen ist, soll zur abschließenden Würdigung ihrer mitunter beträchtlichen Leistungen – zusätzlich zur bestehenden Wehrdienst-Auszeichnung - eine Milizmedaille als weitere sichtbare militärische Auszeichnung ins Leben gerufen werden. Zur Würdigung der in Frage kommenden Tätigkeiten werden alle Leistungen, die die Betreffenden im Rahmen ihrer Funktionen erbracht haben, wie etwa die dafür notwendigen Wehrdienstleistungen, Tätigkeiten im Rahmen der Freiwilligen Milizarbeit nach § 32 des Wehrgesetzes 2001 sowie alle anderen außerhalb eines Wehrdienstes erbrachten spezifischen Leistungen in der Freizeit in Betracht kommen. Umfang und Inhalt aller dieser konkreten Fähigkeiten und Leistungen werden dabei das Beurteilungskriterium für die Frage einer möglichen Verleihung darstellen; damit wird dem verfassungsgesetzlich verankerten Legalitätsprinzip für jegliches Verwaltungshandeln (Art. 18 Abs. 1 B-VG) ausreichend Rechnung getragen. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Milizmedaille soll wie bei vergleichbaren anderen staatlichen Auszeichnungen nicht normiert werden. Die Verleihung der Milizmedaille soll aus den gleichen Gründen wie bei der Wehrdienstmedaille gesetzlich ausgeschlossen werden.
Im Hinblick darauf, dass die Verleihung der ins Auge gefassten Milizmedaille nur für jene Personen vorgesehen ist, die im Rahmen der Umsetzung des Projektes „Bundesheer 2010“ von ihrer Funktion in der Einsatzorganisation entbunden werden, ist im § 16 Abs. 9 eine entsprechende klarstellende Übergangsbestimmung vorgesehen.
Zu Z 5 (§ 15):
Die bisher im § 15 MAG 2002 normierte Verweisung auf die §§ 7 und 13 MAG 2002 betreffend das Zuwiderhandeln gegen Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung über militärische Auszeichnungen soll durch eine Verweisung auf § 2 MAG 2002 ersetzt werden, da die §§ 7 und 13 MAG 2002 durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005) aufgehoben und inhaltlich dem § 2 MAG 2002 einverleibt wurden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu
Artikel 7 (Änderung des Heeresversorgungsgesetzes):
Nach der geltenden Rechtslage besteht nach
§ 21 HVG ein Anspruch auf Beschädigtenrente erst ab einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H.. In den vergleichbaren sozialrechtlichen
Bestimmungen (§ 203 ASVG bzw. § 101 B-KUVG) ist hingegen für –
vergleichbare - Versehrtenrenten bei Arbeits- bzw. Dienstunfällen nur eine
Erwerbsminderung im Ausmaß von 20 v. H. ausreichend. Darüber hinaus sind nach
§ 33 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, die
Zivilienstleistenden und ihre Angehörigen durch einen generellen Verweis auf
die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes den
Anspruchsberechtigten auf eine Versehrtenrente nach § 203 ASVG
gleichgestellt. Dies führt zu sachlich nicht zu begründenden Differenzierungen,
weswegen mit dem vorliegenden Entwurf der in Rede stehende Prozentsatz im Heeresversorgungsgesetz
mit den anderen genannten Normen harmonisiert werden soll.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht
auf eine Erste Lesung dem Landesverteidigungsausschuss zuzuweisen.