836/A XXII. GP

Eingebracht am 21.06.2006
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Partik-Pablé, Dr. Fekter

Kolleginnen und Kollegen

betreffend eine Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz  (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz  (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, ABl. Nr. L 364 vom 9. Dezember 2004, S. 1 (im Folgenden: Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz).

Zentrale Verbindungsstelle

§ 2. Zentrale Verbindungsstelle nach Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ist die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

Zuständige Behörden

§ 3. (1) Zuständige Behörden nach Art. 3 litc der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sind

           1. der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien,

           2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im Anhang unter Z 2 angeführte Verordnung und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,

           3. die Bundeswettbewerbsbehörde für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien,

           4. die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und der Bundeskommunikationssenat für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie und

           5. das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie.

(2) Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise abzustimmen.

 

2. Abschnitt

Tätigkeit der zuständigen Behörde

Ausübung der Befugnisse

§ 4. (1) Die zuständige Behörde übt die ihr zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts aus.

(2) Die Bestimmungen dieses und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Behörden.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

§ 5. (1) Die zuständige Behörde darf bei der Ausübung der ihr zustehenden Befugnisse nur so weit in die Rechte von Unternehmern und anderer Personen eingreifen, als dies gesetzlich vorgesehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter mehreren nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommenden und zielführenden Befugnissen hat sie diejenigen zu ergreifen, die die Rechte der davon betroffenen Unternehmer und anderer Personen am geringsten beeinträchtigen, aber doch die rasche und wirksame Unterlassung des vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes versprechen. Jede dadurch bewirkte Beeinträchtigung von Rechtsgütern muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.

(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse hat die zuständige Behörde darauf Bedacht zu nehmen, dass jedes unnötige Aufsehen sowie jede unnötige Störung oder Behinderung des Betriebs eines Unternehmers vermieden werden.

Ermittlungsbefugnisse

§ 6. (1) Bei einem begründeten Verdacht auf einen innergemeinschaftlichen Verstoß kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr binnen angemessener Frist

           1. der Unternehmer in alle relevanten und mit dem vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß unmittelbar zusammenhängenden Unterlagen jeglicher Art und Form (einschließlich elektronischer Datenträger) Einsicht gewährt sowie Abschriften und Auszüge der Unterlagen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten herstellen lässt,

           2. der Unternehmer und andere Personen Auskünfte über den vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß erteilen und

           3. der Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihm benützten Räume während der üblichen Öffnungs- oder Betriebszeiten ermöglicht (behördliche Nachschau).

(2) Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach Abs. 1 nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Gericht auf Antrag der zuständigen Behörde dem Unternehmer oder im Fall des Abs. 1 Z 2 auch der anderen Person mit Beschluss nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 aufzutragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in Abs. 1 genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Gericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.

(3) Der Unternehmer, bei dem eine behördliche Nachschau durchgeführt werden soll, ist hievon unmittelbar vor deren Beginn zu verständigen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach Abs.2 durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(5) Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden. § 84 StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.

Unterlassungsanspruch

§ 7. (1) Die zuständige Behörde kann gegen einen Unternehmer wegen eines vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes bei Gericht einen Antrag auf Unterlassung dieses Verstoßes einbringen.

(2) Die Gefahr eines weiteren innergemeinschaftlichen Verstoßes besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch die zuständige Behörde binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungserklärung in geeigneter Weise veröffentlichen.

(3) Soweit dies den Zweck des Verfahrens nicht gefährdet, hat die zuständige Behörde vor der Einbringung eines Unterlassungsantrags dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse der ihn betreffenden Ermittlungen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.

Gerichtliches Verfahren

§ 8. (1) Das gerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003.

(2) Für gerichtliche Anträge nach diesem Bundesgesetz ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.

(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im gerichtlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz selbst aufzutreten. Sie kann mit ihrer Vertretung auch die Finanzprokuratur oder einen Rechtsanwalt beauftragen.

(4) Auf den Unterlassungsantrag nach § 7 Abs. 1 sind die §§ 24 und 26 UWG 1984, BGBl. Nr. 448/1984, sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungsentscheidung in geeigneter Weise veröffentlichen.

3. Abschnitt

Koordination der Durchsetzung und der Verwaltungszusammenarbeit

Aufgaben der Verbindungsstelle

§ 9. Die zentrale Verbindungsstelle hat das Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinn des Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz der nach § 3 zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß nach § 3 Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.

§ 10. (1) Die zentrale Verbindungsstelle hat den der Europäischen Kommission nach Art. 21 Abs2 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu erstattenden Bericht auch dem Parlament zu übermitteln und diesen über Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Art. 16 und 17 dieser Verordnung zu informieren.

(2) Die zuständigen Behörden haben der zentralen Verbindungsstelle bis zum 29. September 2008 und in der Folge alle zwei Jahre über ihre Erfahrungen mit der in ihren Wirkungsbereich fallenden Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu berichten. Der Bericht hat die in Art. 21 Abs3 dieser Verordnung genannten Angaben zu enthalten. Zudem haben die zuständigen Behörden der zentralen Verbindungsstelle über ihre Tätigkeiten nach den Art. 16 und 17 dieser Verordnung zu berichten.

(3) Die zentrale Verbindungsstelle hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Art. 16, 17 und 21 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz auch die Tätigkeiten und Erfahrungen anderer mit dem Schutz der Interessen der Verbraucher befassten Stellen und Vereinigungen, insbesondere der in § 29 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, angeführten Stellen und des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, zu berücksichtigen.

Beirat

§ 11. (1) Bei der zentralen Verbindungsstelle ist ein Beirat zu bilden, der dem Austausch der Erfahrungen bei der Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz dient. In den Beirat sind je ein Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der zuständigen Behörden, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und des Österreichischen Seniorenrats zu entsenden. Die Tätigkeit im diesem Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(2) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der Beirat kann auch Unterausschüsse bilden.

(3) Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.

(4) Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreter weiterer Behörden einladen und diese anhören.

(5) Die zentrale Verbindungsstelle hat dem Beirat ihren Entwurf für einen in § 10 Abs. 1 genannten Bericht rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen. Ebenso haben die zuständigen Behörden ihre Absicht, nach § 12 Abs. 1 eine Stelle mit der Durchsetzung zu beauftragen, rechtzeitig dem Beirat bekannt zu geben.

4. Abschnitt

Übertragung von Befugnissen

Beauftragung mit der Durchsetzung

§ 12. (1) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 5 eine in § 14 UWG 1984, in § 29 KSchG oder in § 85a Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, von einem Unternehmer die Unterlassung eines vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes im Sinn des § 7 zu erwirken, sofern die Stelle gegen diesen Unternehmer bereits gerichtlich oder außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, der mit dem innergemeinschaftlichen Verstoß in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht. Auf ein solches Verfahren sind die §§ 7 und 8 anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden.

(3) Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 2, 9, 10 und 11 die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

           2. hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 1, 3 und 5, 7 und 12 sowie des Anhangs der oder die Bundesministerin, in dessen oder deren Wirkungsbereich die jeweils zuständige Stelle fällt,

           3. hinsichtlich des § 6 Abs. 4 die Bundesministerin für Inneres und

           4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz.

In-Kraft-Treten

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 29. Dezember 2006 in Kraft.

Verweisungen

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


Anhang

Richtlinien und Verordnungen nach § 3:

1.

a) Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ABl. Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985, S. 31;

b) Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, ABl. Nr. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG, ABl. Nr. L 101 vom 1. April 1998, S. 17, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. b angeführten Bereiche betrifft;

c) Richtlinie 90/314/EWG 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. c angeführten Bereiche betrifft;

d) Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29, geändert durch die Entscheidung 2002/995/EG der Kommission, ABl. Nr. L 353 vom 30. Dezember 2002, S. 1;

e) Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, ABl. Nr. L 280 vom 29. Oktober 1994, S. 83;

f) Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19, geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG, ABl. Nr. L 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16;

g) Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, S. 12;

h) Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), ABl. Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1;

i) Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, ABl. Nr. L 271 vom 9. Oktober 2002, S 16.

 

2.

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1.

3.

a) Richtlinie 84/450/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung, ABl. Nr. L 250 vom 19. September 1984, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/55/EG, ABl. Nr. L 290 vom 23. Oktober 1997, S. 18;

b) Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, ABl. Nr. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG, ABl. Nr. L 101 vom 1. April 1998, S. 17, soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Bestimmungen über Leasingverträge und Abzahlungsgeschäfte betrifft;

c) Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59, soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Informationspflichten und die Sicherung der Ansprüche von Reisenden betrifft;

d) Richtlinie 97/55/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, ABl. Nr. L 290 vom 23. Oktober 1997, S. 18;

e) Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27;

f) Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinie 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates sowie der Verordnung Nr. (EG) 2006/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22.

4.

Art. 10 – 21 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60.

5.

Art. 86 – 100 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28. November 2001, S. 67, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG, ABl. Nr. L 136 vom 30. April 2004, S. 34.


Begründung

Allgemeines

Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“), ABl. Nr. L 364 vom 9. Dezember 2004, S. 1 (im Folgenden Verordnung [EG)] Nr. 2006/2004 oder Verordnung), ist mit 29. Dezember 2005 in Kraft getreten. Diese Verordnung soll eine wirksame und effektive Zusammenarbeit der für die Vollziehung von Verbraucherschutzvorschriften zuständigen nationalen Behörden ermöglichen. Die Mitgliedstaaten müssen Behörden benennen, die gegen „innergemeinschaftliche“, also grenzüberschreitende, Verstöße gegen Vorschriften vorgehen können, die auf bestimmten, zum Schutz der Verbraucher im Binnenmarkt erlassenen EG-Richtlinien oder Verordnungen beruhen. Unter einem solchen „innergemeinschaftlichen Verstoß“ versteht Art. 3 lit. b der Verordnung vereinfacht gesagt jedes Verhalten, das gegen die auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Verbrauchervorschriften verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder schädigen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem dieses Verhalten seinen Ursprung hatte, in dem der verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände betreffend dieses Verhalten vorhanden sind. Die zuständigen Behörden müssen unter näher bestimmten Voraussetzungen auf Ersuchen der Behörde eines anderen Mitgliedstaats auch gegen einen in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufer oder Dienstleister wegen eines innergemeinschaftlichen Verstoßes vorgehen können. Der Sache nach sieht die Verordnung damit ein System der gegenseitigen Amtshilfe zwischen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten vor. Die Kapitel II und III der Verordnung mit den Bestimmungen über die Amtshilfe treten mit 29. Dezember 2006 in Kraft (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung).

Die Verordnungen und EG-Richtlinien, gegen deren Umsetzungsvorschriften innergemeinschaftlich verstoßen werden kann, sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 angeführt. In Österreich sind diese EG-Vorschriften zum größten Teil zivilrechtlich umgesetzt worden, zu einem kleineren Teil durch verwaltungsrechtliche Regelungen, namentlich auf der Grundlage des Gewerbe- und Preisauszeichnungsrechts, des Rundfunkrechts und des Arzneimittelrechts. Die Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher werden in Österreich demgemäß größtenteils von den Gerichten vollzogen. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Verbandsklage nach den §§ 28 ff. KSchG zu nennen, die einen wirksamen und effizienten Vollzug der gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Konsumenten gewährleistet. Diese Verbandsklage kann auch auf die Unterlassung von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gerichtet sein (dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage für ein Konsumentenschutzgesetz, 744 BlgNR 14. GP 42).

Dieses System hat sich auch im europäischen Vergleich bewährt. Es besteht kein Anlass, davon abzurücken, weil die Vollziehung des Verbraucherschutzes in anderen Mitgliedstaaten anders, etwa durch besondere Ombudsleute oder eigene Behörden, erfolgt. Die Verpflichtung zur Förderung der Zusammenarbeit von Verbraucherschutzbehörden nach der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 verhält die Mitgliedstaaten auch nicht dazu, die bestehenden – funktionierenden – Strukturen umzugestalten. Mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 lässt sich die gerichtliche Vollziehung der gesetzlichen Vorschriften aber nur eingeschränkt vereinbaren.

Der Gesetzentwurf benennt die Stellen, die auf Ersuchen ausländischer Verbraucherschutzbehörden zur Verfolgung innergemeinschaftlicher Rechtsverletzungen zuständig sind. Zudem führt er die in der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vorgegebenen Befugnisse dieser Stellen näher aus. Ihnen stehen einerseits bestimmte Ermittlungsbefugnisse zu, wobei sie sich zu deren Durchsetzung auch an die Gerichte wenden können. Andererseits wird ihnen gegen einen in Österreich niedergelassenen Unternehmer ein Anspruch auf Unterlassung des „innergemeinschaftlichen Verstoßes“ eingeräumt. Auch diesen Anspruch können sie bei Gericht durchsetzen. Die Gerichte haben über die von den zuständigen Behörden eingebrachten Anträge im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Die Durchsetzung und Vollziehung ausländischer Ersuchen erfolgt damit ebenfalls auf zivilrechtlicher Ebene durch die Gerichte. Diese haben gegebenenfalls bei ihrer Entscheidung nach den anwendbaren Regeln des Kollisionsrechts (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung) auch ausländisches Recht anzuwenden. Die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erfolgt damit im Prinzip nach dem Vorbild des Wettbewerbsrechts und des Kartellrechts.

Der Gesetzentwurf sieht weiter vor, dass die für Angelegenheiten der Verbraucherpolitik zuständige Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als Zentrale Verbindungsstelle nach Art. 3 lit. d der Verordnung mit der Koordinierung der Anwendung der Verordnung in Österreich betraut wird. Auch wird ein Beirat mit Vertretern der zuständigen Ressorts, der zuständigen Behörden und der Sozialpartner eingerichtet.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1:

Die Bestimmung regelt den Anwendungsbereich des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes. Es dient der Durchführung „bestimmter Aspekte“ der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004. Einzelne andere „Aspekte“ sollen gesondert geregelt werden. Das gilt namentlich für die Ermittlungsbefugnisse der für die Richtlinie 89/552/EWG Fernsehen ohne Grenzen zuständigen Behörden, die im Rundfunkrecht geregelt werden sollen.

Zu § 2:

Zentrale Verbindungsstelle wird die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Das Sozialressort ist nach dem Bundesministeriengesetz 1986 für allgemeine verbraucherpolitische Angelegenheiten zuständig. Zudem ist die Sektion  Konsumentenschutz dieses Ressorts seit Jahren mit grenzüberschreitenden konsumentenrelevanten Fällen vertraut.

Zu § 3:

§ 3 Abs. 1 benennt die zuständigen Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung, nämlich den Bundeskartellanwalt für die in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Justiz fallenden zivilrechtlichen Richtlinien bzw. die zu deren Umsetzung erlassenen Vorschriften, den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die so genannte „Überbuchungsverordnung“, die Bundeswettbewerbsbehörde für die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallenden Richtlinien und Umsetzungsvorschriften, die KommAustria und den Bundeskommunikationssenat für die Richtlinie 89/552/EWG und die auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften und das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004. Wenn ein in Österreich ansässiger oder niedergelassener Unternehmen durch sein Verhalten mutmaßlich gegen mehrere Vorschriften verstößt, für die verschiedene Behörden zuständig sind, haben diese einander nach § 3 Abs. 2 gegenseitig zu informieren und ihre weitere Vorgangsweise abzustimmen.

Zu § 4:

Der vorgesehene 2. Abschnitt regelt die Tätigkeiten der zuständigen Behörde und auch die Zuständigkeiten der Gerichte.

Die Befugnisse der zuständigen Behörde sind in Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vorgegeben. Die §§ 4 ff. führen diese, nach den Abs. 3 und 4 des Art. 4 der Verordnung unter dem Vorbehalt der jeweiligen „nationalen Rechtsvorschriften“ stehenden Bestimmungen näher aus. Das ist schon deshalb erforderlich, um die nicht näher determinierten Vorgaben der Verordnung mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG in Einklang zu bringen.

Die Ausnahme des § 4 Abs. 2, wonach die Bestimmungen des 2. und des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes für die KommAustria und den Bundeskommunikationssenat nicht gelten, ist wie folgt zu begründen: Schon die diesen Behörden nach den materiellrechtlichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes sowie den einschlägigen Vorschriften des AVG, des VStG und des VVG zukommenden Befugnisse erscheinen ausreichend, um den Anforderungen an die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse im Sinne des Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zu genügen und insbesondere eine wirksame Abschreckung der Verkäufer und Dienstleistungserbringer vor Verletzungen innergemeinschaftlichen Rechts im Sinne des Erwägungsgrundes 6 der Verordnung zu gewährleisten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verletzung sämtlicher die Fernsehrichtlinie (vgl. Z 4 des Anhangs) im Bereich der Werbung umsetzenden Bestimmungen jeweils für alle der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter mit Verwaltungsstrafsanktion belegt ist und umfassende Beschwerdebefugnisse, aber auch ein Anzeigerecht der KommAustria zur Feststellung einer Rechtsverletzung eingeräumt sind.

Zu § 5:

Die Verordnung sieht in Art. 4 Abs. 6 zwar keine „Hierarchie“ der Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörde vor. Aus Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz geht aber doch hervor, dass die ersuchte Behörde bei ihren Maßnahmen u. a. auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. § 5 führt diesen Grundsatz näher aus. Auch dabei macht der Gesetzentwurf von dem in Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung enthaltenen Vorbehalt „nationaler Rechtsvorschriften“ Gebrauch. Die zuständige Behörde wird demnach – vereinfacht gesagt – stets das nach den Umständen des Einzelfalls jeweils gelindeste Mittel anzuwenden haben. Dabei hat sie allerdings den Zweck ihrer Ermittlungen im Auge zu behalten und insbesondere darauf zu achten, dass einem vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß rasch und effizient nachgegangen und dass ein solcher Verstoß möglichst rasch eingestellt wird. In der Regel wird es ausreichen, wenn die Behörde den Unternehmer von der vermuteten Rechtsverletzung informiert und ihn schon durch diesen Hinweis dazu bewegen kann, dieses Verhalten einzustellen. Bisweilen wird es aber auf Grund der Schwere des Verstoßes sowie der damit verbundenen Beeinträchtigungen der kollektiven Interessen der Verbraucher und des Verdachtsgrads auch notwendig sein, gegen den in Österreich niedergelassenen Unternehmer sogleich schwerwiegendere Maßnahmen in die Wege zu leiten.

Nach § 5 Abs. 1 kann die Behörde die ihr zustehenden Befugnisse nur insoweit ausüben, als dies gesetzlich vorgesehen und zulässig ist. Wenn einer Mitwirkung oder Auskunft des Unternehmers gesetzliche Verschwiegenheitspflichten wie etwa das Bankgeheimnis nach § 38 BWG 1993 entgegenstehen, hat die Behörde diese gesetzlichen Grenzen ihrer Ermittlungsbefugnis zu beachten.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt allgemein für die der zuständigen Behörde eingeräumten Befugnisse. Das betrifft einerseits etwa die in § 6 angeführten Ermittlungsmaßnahmen der Behörde, aber auch für ihre weiteren Befugnisse wie etwa die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder die Befugnis zur Veröffentlichung einer Unterlassungserklärung oder -entscheidung (siehe die §§ 7 Abs. 3 letzter Satz und 8 Abs. 4 letzter Satz).

Zu § 6:

§ 6 Abs. 1 präzisiert die in Art. 4 Abs. 6 lit. a – c der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nicht näher determinierten Ermittlungsbefugnisse der Behörde zur Einsicht in Unterlagen, zur Auskunftserteilung über bestimmte Umstände sowie zur Durchführung von Ermittlungen vor Ort. Der Entwurf geht davon aus, dass die nach dem Vorbild verschiedener verwaltungsrechtlicher Regelungen konzipierte „behördliche Nachschau“ während der allgemein (und nicht nur beim betroffenen Unternehmer) üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten den Anforderungen des Art. 4 Abs. 6 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 entspricht. Diese Ermittlungsbefugnisse der Behörde sind nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des § 5 Abs. 1 und 2 auszuüben. In der Regel wird auch mit einem außergerichtlichen Verlangen der Behörde zur Gewährung der Einsicht, zur Erteilung einer Auskunft und zur Gestattung der Nachschau das Auslangen zu finden sein.

Nach § 6 Abs. 2 kann die Behörde zur Ausübung ihrer Ermittlungsbefugnisse gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Voraussetzung einer solchen gerichtlichen Intervention ist es, dass ein außergerichtliches Verlangen nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung (zu dem jedenfalls auch das Interesse an einer raschen Einstellung des vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes oder an einer raschen Festellung eines solchen Verstoßes zählt) gefährdet oder dass der in Österreich niedergelassene Unternehmer dem außergerichtlichen Verlangen der Behörde nicht (oder nicht vollständig) entsprochen hat. Dabei hat das Gericht auch zu prüfen, ob das Verlangen der Behörde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 5 Abs. 1 und 2 entspricht. Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls kann es auf Antrag der zuständigen Behörde seinen Beschluss sofort für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn der Zweck der Ermittlungen dies erfordert (und auch dieses Begehren der Behörde nicht unverhältnismäßig ist). Der Beschluss des Gerichts kann nach § 79 AußStrG durchgesetzt werden.

Unmittelbar vor dem Beginn einer behördlichen Nachschau nach § 5 Abs. 1 Z 3 ist der Unternehmer hievon durch die zuständige Behörde zu verständigen (§ 6 Abs. 3). Das gilt sowohl für die allein auf Verlangen der Behörde als auch für die mit gerichtlichem Beschluss angeordnete Untersuchung.

Die Behörde darf letztlich die Ergebnisse ihrer Ermittlungen nur zu dem damit verfolgten Zweck verwenden (§ 6 Abs. 5). Sie darf namentlich ihre Ermittlungsergebnisse nicht an andere zur Vollziehung der Verbraucherrechtsakte berufenen Stellen oder Behörden weitergeben. Die Anzeigepflicht der Behörde nach § 84 StPO und die Befugnis der Behörde zur Anzeige von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben davon allerdings unberührt. Auch kann die Behörde ihre Ermittlungsergebnisse an die von ihr mit der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs nach § 12 betraute Stelle weiter leiten.

Zu § 7:

Mit der Einräumung eines Unterlassungsanspruchs werden die in Art. 4 Abs. 6 lit. d – g der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Befugnisse der Behörde umgesetzt. Die Bestimmungen des § 7 folgen dem bewährten Vorbild der Verbandsklage nach den §§ 28 ff. KSchG. Das gilt auch für das in § 7 Abs. 2 eingeführte „Abmahnverfahren“, das ein rascher, günstiger und effizienter Behelf zur Durchsetzung der kollektiven Verbraucherinteressen ist. Das außergerichtliche Abmahnverfahren nach § 28 Abs. 2 KSchG hat sich der Praxis im Wesentlichen bewährt. Die damit für den Unterlassungsberechtigten wie für den betroffenen Unternehmer verbundenen Vorteile sollen auch für die Durchführung der genannten Verordnung nutzbar gemacht werden. Zudem entspricht dieses – nicht obligatorische – Instrument auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Auch hier kann sich der Anspruch auf Unterlassung von innergemeinschaftlichen Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften richten. Die Entscheidung des Gerichts kann auf Antrag der zuständigen Behörde nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vollstreckt werden.

§ 7 Abs. 2 letzter Satz stellt in Ausführung des Art. 4 Abs. 4 lit. e der Verordnung klar, dass die Behörde die Unterlassungserklärung des Unternehmers in geeigneter Weise veröffentlichen kann. Im Allgemeinen wird es ausreichen, wenn die Behörde über diese Erklärung im Internet oder in einer Presseaussendung berichtet, sofern das unter Bedachtnahme auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 5 erforderlich und zweckmäßig ist.

§ 7 Abs. 3 verpflichtet die Behörde, dem Unternehmer vor der Geltendmachung eines Unterlassungsbegehrens die Gelegenheit einzuräumen, in die Ergebnisse ihrer Ermittlungen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Diese Verpflichtung steht freilich unter dem Vorbehalt, dass dadurch der Zweck des anstehenden gerichtlichen Verfahrens nicht gefährdet wird.

Zu § 8:

Das Verfahren über das Unterlassungsbegehren der zuständigen Behörde wird in das Außerstreitverfahren verwiesen. Das erscheint deshalb zweckmäßig, weil die zuständige Behörde ihrerseits im Amtshilfeweg aufgrund des Ersuchens einer ausländischen Behörde tätig wird. Auch wenn sich der Gesetzentwurf für eine im weiteren Sinn zivilrechtliche Lösung entschieden hat, weist die gerichtliche Tätigkeit doch gewisse Affinitäten zu verwaltungsrechtlichen Agenden auf. Diesem Umstand kann durch ein außerstreitiges Verfahren am besten Rechnung getragen werden. Zur Verhandlung und Entscheidung in gerichtlichen Verfahren nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz werden die auch für Verbandsklagen nach den §§ 28 ff. KSchG zuständigen Landesgerichte berufen.

Auf das Verfahren sind (so wie auf die Verbandsklage nach den §§ 28 ff. KSchG) die Bestimmungen des § 24 und 26 UWG 1984 anzuwenden. Was die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung angeht, so sieht § 8 Abs. 4 letzter Satz aber in Abweichung von den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 – 7 UWG 1984 eine besondere Regelung vor. Das erklärt sich nicht zuletzt daraus, dass die gerichtliche Entscheidung in der Regel nur für ausländische Verbraucher von Interesse sein wird (die mit den nach dem Wettbewerbsrecht üblichen Veröffentlichungen gerichtlicher Entscheidungen vermutlich wenig anfangen können) und dass die Veröffentlichung nach Art. 4 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 als Befugnis der Behörde ausgestaltet ist. Geeignet wird beispielsweise eine Veröffentlichung via Presseaussendung oder Internet sein. Auch diese Befugnis steht unter der Maßgabe, dass die Behörde die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 5 zweckmäßigen und erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.

Zu § 9:

Der 3. Abschnitt behandelt die Koordination der Durchsetzung und der Verwaltungszusammenarbeit. § 9 verpflichtet die zentrale Verbindungsstelle dazu, die an sie nach Art. 12 Abs. 2 gerichteten Amtshilfeersuchen an die zuständige Behörde weiter zu leiten. Verstößt ein in Österreich ansässiger oder niedergelassener Unternehmer gegen mehrere Vorschriften, für die verschiedene Behörden im Sinn des § 3 Abs. 1 zuständig sind, so hat die Verbindungsstelle alle diese Behörden zu befassen und sie über diese Maßnahme zu informieren. Den Behörden obliegt es dann nach § 3 Abs. 2, ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

Zu § 10:

§ 10 Abs. 1 und 2 enthält nähere Vorgaben zur Sicherstellung der in Art. 21 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 angeordneten Berichtspflichten. Zusätzlich soll die zentrale Verbindungsstelle dazu verpflichtet werden, ihren der Kommission zu erstattenden Bericht auch dem Nationalrat zu übermitteln. § 10 Abs. 3 verpflichtet die Zentrale Verbindungsstelle dazu, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Art. 16 (Koordinierung der Durchsetzungstätigkeiten), 17 (Verwaltungszusammenarbeit) und 21 (Berichte) der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auch die Erfahrungen anderer mit dem Verbraucherschutz befasster Institutionen zu berücksichtigen. Dazu gehören im Besonderen die zur Verbandsklage nach § 29 Abs. 1 KSchG befugten Einrichtungen und der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb.

Zu § 11:

Als Diskussionsplattform für den Austausch von Erfahrungen bei der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist nach § 11 ein Beirat zu bilden, der sich unter dem Vorsitz des Sozialressorts aus Vertretern der zuständigen Bundesministerien, der zuständigen Behörden und der Sozialpartner zusammensetzt. Dem Beirat steht es frei, seinen Sitzungen andere Behörden (etwa Vertreter des Bundesministers für Finanzen, der Finanzmarktaufsichtsbehörde oder der Ämter der Landesregierungen) und Sachverständige beizuziehen. Die Aufgaben des Beirats werden nicht näher umschrieben, sie umfassen alle bei der Verbindungsstelle und den zuständigen Behörden gewonnenen Erfahrungen mit der  Durchführung der Verordnung (einschließlich der Vertretung Österreichs in den den Art. 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 eingerichteten Gremien). Die zentrale Verbindungsstelle wird allerdings verpflichtet, ihren Entwurf für einen Bericht an die Kommission dem Beirat rechtzeitig zur Stellungnahme zu übermitteln. Auch müssen die zuständigen Behörden  ihre Absicht zur Übertragung von Befugnissen auf eine andere Stelle (§ 12) dem Beirat bekannt zu geben. Die zentrale Verbindungsstelle und die zuständigen Behörden sind an die Empfehlungen oder Beschlüsse des Beirats zwar nicht gebunden. Sie werden sich mit den im Beirat vorgebrachten Argumenten aber doch auseinander setzen müssen.

Zu § 12:

Nach der Verordnung kann die zuständige Behörde mit der Durchsetzung eines ausländischen Ersuchens eine andere Stelle betrauen (Art. 8 Abs. 3 und 4). Diese Befugnis wird in § 12 näher ausgeführt: Die zuständige Stelle kann mittels Vertrags eine nach § 14 UWG 1984, nach § 29 KSchG oder nach § 85a Arzneimittelgesetz zur Verbandsklage befugte Stelle mit der Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs beauftragen. Die Übertragung von Befugnissen setzt voraus, dass diese Maßnahme nach den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 3 und 4 zulässig ist, dass die Stelle mit der Übernahme der Angelegenheit einverstanden ist und dass sie schließlich gegen den selben Unternehmer gerichtlich oder außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, der mit dem „innergemeinschaftlichen Verstoß“ sachlich oder rechtlich zusammenhängt. Damit sollen Synergien genutzt werden, die sich aus der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch einen klageberechtigten Verband ergeben. Die zuständige Behörde kann der von ihr betrauten Stelle nicht mehr Rechte übertragen als sie selbst hat. Im Besonderen ist auch die betraute Stelle bei ihrer Tätigkeit an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 und 2 gebunden.

Zu den §§ 13 – 15:

Die Vorschriften enthalten die üblichen Schlussbestimmungen. Das Datum des In-Kraft-Tretens (29. Dezember 2006) entspricht dem Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen