841/A XXII. GP

Eingebracht am 22.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abgeordneten Van der Bellen, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Österreichischen

Rundfunk (ORFGesetz, ORF-G) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Österreichischen
Rundfunk (ORFGesetz, ORF-G) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G),
BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2005
wird wie folgt geändert:

1.                          In § 20 Abs.6 wird nach der Wortfolge „Er fasst seine Beschlüsse" die
Wortfolge „- wenn in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist -" eingefügt.

2.                          §22  Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat in geheimer Wahl für die Dauer
von 5 Jahren bestellt."

3.                          In §22 Abs.5 wird nach dem Wort „nur" die Wortfolge „in geheimer
Abstimmung" eingefügt.

4.                          § 24 Abs.1 erster Satz lautet:

„Die Direktoren und Landesdirektoren werden vom Stiftungsrat auf
Vorschlag des Generaldirektors für die Dauer dessen Funktionsperiode
bestellt, wobei jede dieser Funktionen in einem gesondert
durchzuführenden, geheimen Wahlvorgang zu wählen ist."

5.       In §24 wird folgender Abs.4 eingefügt:

„Eine Abberufung von Direktoren oder Landesdirektoren durch den
Stiftungsrat gemäß § 21 Abs.1 Z.5 kann nur in gesonderten, geheimen
Abstimmungen erfolgen."

6.       In §27 wird folgender Abs.3 eingefügt:

„(3) Kandidaten für Funktionen im Sinne der §§ 22 und 24 haben sich vor
ihrer Wahl einem medienöffentlichen Hearing vor dem Stiftungsrat zu
stellen."

 

 

 

 

Begründung:

Die Bestellung des ORF-Generaldirektors / der ORF-Generaldirektorin erfolgt
derzeit in Form einer offenen, nicht geheimen Abstimmung im Stiftungsrat. Dies gilt
auch für die Bestellung der DirektorInnen und LandesdirektorInnen. Bislang war es
zudem nicht möglich, über die Direktorinnen einzeln abzustimmen und somit über
deren Qualifikation gesondert zu entscheiden. Man konnte lediglich über einen
Gesamtwahlvorschlag abstimmen. Dieser Wahlmodus birgt die Gefahr, dass bei
diesen wichtigen Personalentscheidungen nicht der tatsächliche Wille des
Stiftungsrates zur Umsetzung gelangt.

Künftig soll daher ein verpflichtendes medienöffentliches Hearing der KandidatInnen
für die notwendige Transparenz hinsichtlich ihrer Qualifikation sorgen. Die
Entscheidungen im Stiftungsrat sollen künftig in geheimer Wahl erfolgen, wobei jede
Funktion einzeln zu wählen sein soll. Dies soll gewährleisten, dass der wahre Wille
der Stiftungsrätlnnen insofern zum Ausdruck kommt, als sie unbeeinflusst und
entsprechend ihrer Überzeugung über die einzelnen KandidatInnen entscheiden
können. Aus dem selben Grund soll künftig eine Abberufung von einer derartigen
Funktion auch nur in einer geheimen Abstimmung möglich sein.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuß vorgeschlagen.