841/A XXII. GP
Eingebracht am 22.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
des Abgeordneten Van der Bellen, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Österreichischen
Rundfunk (ORFGesetz, ORF-G) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über den Österreichischen
Rundfunk (ORFGesetz, ORF-G) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Österreichischen
Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G),
BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2005
wird wie folgt geändert:
1.
In § 20 Abs.6 wird nach der
Wortfolge „Er fasst seine Beschlüsse" die
Wortfolge „- wenn in diesem Gesetz
nichts anderes geregelt ist -" eingefügt.
2. §22 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Generaldirektor wird vom
Stiftungsrat in geheimer Wahl für die Dauer
von 5 Jahren bestellt."
3.
In §22 Abs.5
wird nach dem Wort „nur" die Wortfolge „in geheimer
Abstimmung" eingefügt.
4. § 24 Abs.1 erster Satz lautet:
„Die Direktoren und
Landesdirektoren werden vom Stiftungsrat auf
Vorschlag des
Generaldirektors für die Dauer dessen Funktionsperiode
bestellt, wobei jede dieser Funktionen in
einem gesondert
durchzuführenden, geheimen Wahlvorgang zu wählen ist."
5. In §24 wird folgender Abs.4 eingefügt:
„Eine Abberufung von Direktoren oder
Landesdirektoren durch den
Stiftungsrat gemäß § 21
Abs.1 Z.5 kann nur in gesonderten, geheimen
Abstimmungen erfolgen."
6. In §27 wird folgender Abs.3 eingefügt:
„(3) Kandidaten für Funktionen im
Sinne der §§ 22 und 24 haben sich vor
ihrer Wahl einem medienöffentlichen Hearing vor dem Stiftungsrat zu
stellen."
Begründung:
Die
Bestellung des ORF-Generaldirektors / der ORF-Generaldirektorin erfolgt
derzeit in Form einer
offenen, nicht geheimen Abstimmung im Stiftungsrat. Dies gilt
auch für die
Bestellung der DirektorInnen und LandesdirektorInnen. Bislang war es
zudem nicht möglich, über die Direktorinnen einzeln abzustimmen und
somit über
deren Qualifikation gesondert zu entscheiden. Man konnte lediglich über
einen
Gesamtwahlvorschlag
abstimmen. Dieser Wahlmodus birgt die Gefahr, dass bei
diesen wichtigen
Personalentscheidungen nicht der tatsächliche Wille des
Stiftungsrates zur Umsetzung gelangt.
Künftig
soll daher ein verpflichtendes medienöffentliches Hearing der
KandidatInnen
für die notwendige
Transparenz hinsichtlich ihrer Qualifikation sorgen. Die
Entscheidungen im Stiftungsrat sollen
künftig in geheimer Wahl erfolgen, wobei jede
Funktion einzeln zu wählen sein soll.
Dies soll gewährleisten, dass der wahre Wille
der Stiftungsrätlnnen insofern zum Ausdruck kommt, als sie unbeeinflusst
und
entsprechend ihrer Überzeugung
über die einzelnen KandidatInnen entscheiden
können. Aus dem selben Grund soll künftig eine Abberufung von einer
derartigen
Funktion auch nur in einer geheimen Abstimmung möglich sein.
In formeller Hinsicht
wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuß vorgeschlagen.