847/A XXII. GP

Eingebracht am 22.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Wittauer, DI Regler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz, das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz, das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2006, wird wie folgt geändert:

Im § 141a lautet der zweite Satz:

„Die diesbezüglichen näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstkarte sind durch Verordnung

des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen."

Artikel 2

Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz), BGBl. Nr. 97/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 wird der bisherige Text als „Abs. 2" bezeichnet. Davor wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Die Bestimmung des §3 Abs. 1 Z 2 ist für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder jährlich weniger als 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, nicht anzuwenden."

2. Im § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft."

Artikel 3

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 14/2005, wird wie folgt geändert:

In § 26 (1) lautet die Ziffer 2 :

„Je ein/eine Vertreter/in des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern (Landwirtschaftskammer Österreich - LKÖ) und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;"


Begründung:
Zu Art. 1 und 3:

Redaktionelle Anpassungen

Zu Art. 2 (Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes)

Mit dieser Erweiterung des § 16 soll - in Übereinstimmung mit den Erläuterungen der Stammfassung zu § 15 - explizit klargestellt werden, dass für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder weniger als 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, die Regelungen der Drittabfertigung nicht zur Anwendung kommen. Diesbezüglich sind weiterhin die Vorschriften der ZFBO (§ 14) anzuwenden.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.