848/A XXII. GP

Eingebracht am 22.06.2006

Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Molterer, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2002, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz — VoGrG)“

2.   In § 2 Abs. 1 entfällt die Z 2 und erhält die Z 3 die Bezeichnung „2.“.

3.   (Verfassungsbestimmung) Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. (Verfassungsbestimmung) (1) Durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung die Gebietsteile festzulegen, in denen wegen eines Anteils der dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppenangehörigen von zumindest 10% auf Gemeindeebene und zumindest 15% auf Ortschaftsebene, jeweils über einen längeren Zeitraum betrachtet, Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur von Gebietskörperschaften und von sonstigen Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen Rechts zweisprachig anzubringen sind.

(2) Abs. 1 gilt nur für Ortschaften, in denen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung mehr als 30 österreichische Staatsbürger ihren Hauptwohnsitz haben.“

4. (Verfassungsbestimmung) § 2a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Unbeschadet des Abs. 1 können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung und der in Betracht kommenden Gemeinde Gebietsteile festgelegt werden, in denen Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur von Gebietskörperschaften und von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zweisprachig anzubringen sind, wenn dies von mindestens 10% der nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung wahlberechtigten Personen, die in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und mindestens 15% der nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung wahlberechtigten Personen, die in der betreffenden Ortschaft ihren Hauptwohnsitz haben, beim zuständigen Volksgruppenbeirat schriftlich angeregt wird. Der zuständige Volksgruppenbeirat hat über eine solche Anregung zu beraten und eine Empfehlung an die Bundesregierung zu richten.

(4) Bei Erlassung der in Abs. 3 vorgesehenen Verordnung ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern im betreffenden Gebietsteil sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen.“

 


5. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die zum Nationalrat wählbar sind und

1.   Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind oder

2.    von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist, oder

3.   von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen wurden.“

 

6.   In § 12 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z. 2“ jeweils durch den Ausdruck „§ 2a“ ersetzt.

7. (Verfassungsbestimmung) § 24 werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) In Verordnungen auf Grund des § 2a können Fristen festgesetzt werden, binnen deren zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur anzubringen sind. Diese Zeiträume dürfen bei einem Anteil der in einer Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppenangehörigen von - jeweils über einen längeren Zeitraum betrachtet - mindestens 25% nicht mehr als 18 Monate, von mindestens 20% nicht mehr als 30 Monate und von mindestens 15% nicht mehr als 42 Monate umfassen; für Ortschaften, die bereits in der Stammfassung der Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. Nr. 306/1977, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. Nr. 308/1977, enthalten waren, darf eine solche Frist nicht mehr als sechs Monate umfassen. Der Fristenlauf beginnt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Verordnung auf Grund des § 2a kundgemacht worden ist.

(6) (Verfassungsbestimmung) In eine Verordnung auf Grund des § 2a Abs. 1 sind jedenfalls auch jene Gebietsteile aufzunehmen, die bereits in der Stammfassung einer auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 12 erlassenen Verordnung enthalten waren.

(7) Der Titel, § 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit Ablauf des 15. Juni 2006 in Kraft.

(8)  (Verfassungsbestimmung) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 eingefügten Verfassungsbestimmungen gilt:

1.     § 2a in der Fassung der Z 3 sowie die Abs. 5 und 6 dieses Paragraphen treten mit Ablauf des 15. Juni 2006 in Kraft;

2.  § 2a in der Fassung der Z 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 in Kraft.

(9)  (Verfassungsbestimmung) Die mit Ablauf des 15. Juni 2006 in Geltung stehenden Verordnungen auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 12 gelten bis zur Erlassung von denselben  Gegenstand  regelnden Verordnungen auf Grund des § 2a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 als Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung. Die im Rahmen der Begutachtung des Entwurfes einer Topographieverordnung-Kärnten erfolgte Anhörung der Kärntner Landesregierung gemäß § 2 Abs. 1 gilt als Anhörung im Verfahren zur Erlassung einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund des § 2a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006.”

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.


Begründung

Zu Z 1(Titel):

Durch Z 1 sollen der Gesetzestitel neu gefasst und diesem eine Abkürzung angefügt werden (vgl. die RL 101 und 103 der Legistischen Richtlinien 1990).

Zu Z 2 (§ 2), Z 3 (§ 2a Abs. 1 und 2) und Z 4 (§ 2a Abs. 3 und 4):

Vor der unter BGBl. I Nr. 35/2002 kundgemachten, mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft getretenen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, G 213/01 ua., VfSlg. 16.404/2001), lautete §2 Abs. 1 Z 2 des Volksgruppengesetzes (im Folgenden: VoGrG): „Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen: 1. [...]. 2. Die Gebietsteile, in denen wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind. 3. [...]“. Die Wortfolge „wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen“ wurde vom Verfassungsgerichtshof wegen Widerspruchs zu Art. 7 Z3 des Staatsvertrags von Wien 1955 (im Folgenden: StV Wien) aufgehoben. § 2 Abs. 1 VoGrG lautet daher nunmehr wie folgt: „Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen: 1. [...] 2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind. 3. [...]“. Ein bestimmter Prozentsatz von Volksgruppenangehörigen, der die Anbringung zweisprachiger topographischer Bezeichnungen erfordern würde, ist in § 2 VoGrG nicht mehr festgelegt.

Die Frage, wann ein Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung im Sinne des Art. 7 Z 3 StV Wien vorliegt, kann auf Grund einer Interpretation dieser Bestimmung nicht eindeutig beantwortet werden (vgl. auch Kolonovits, Art. 7 Z 2-4 StV Wien, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht Rz 91 [2005]: ,,[E]in eindeutiger Prozentsatz [kann] weder dem Art 7 Z 3 StV Wien noch sonst dem Völkerrecht auf rein erkenntnismäßigem Weg entnommen werden“). Bei der Ausführung der Staatsvertragsbestimmung besteht daher ein Gestaltungsspielraum der Gesetzgebung (vgl. auch dazu Kolonovits, aaO Rz 58).

Insbesondere lässt sich weder aus Art. 7 Z 3 StV Wien noch aus der völkerrechtlichen Praxis ein bestimmter Minderheitenprozentsatz ableiten, der für das Vorliegen einer „gemischten Bevölkerung“ maßgeblich ist; die Bandbreite in der internationalen Praxis bewegt sich in etwa zwischen 5 und 25% (vgl. Kolonovits, aaO, Rz 55, mwN; Matscher, Die Ortstafelfrage aus der Sicht der Ortstafelkommission, in: Die Ortstafelfrage aus Expertensicht. Eine kritische Beleuchtung [2006] 111 [114]). Der Verfassungsgerichtshof, der diese Frage in von ihm zu entscheidenden Fällen zu beurteilen hatte, hat in den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 und VfGH 12.12.2005, V 64/05, ausgeführt, dass eine Ortschaft (auch noch dann) als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung zu qualifizieren sei, wenn sie über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10% aufweist.

Angesichts der Bandbreite der Meinungen hinsichtlich des maßgeblichen Minderheitenprozentsatzes soll nun auf der Basis eines breiten politischen Konsenses eine Klarstellung durch den Verfassungsgesetzgeber erfolgen. Sachgerecht erscheint auf Ortschaftsebene ein Prozentsatz von 15%, stellt er doch in der internationalen Praxis, aber auch innerhalb des Spektrums des Meinungsstandes in Österreich einen Mittelwert dar. Zusätzlich soll auf Gemeindeebene der im unteren Bereich dieser Bandbreite liegende Prozentsatz von 10% festgelegt werden.

Im Einzelnen wird vorgesehen, dass durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung die Gebietsteile festzulegen sind, in denen topographische Bezeichnungen wegen eines Anteils der dort wohnenden Volksgruppenangehörigen von - über einen längeren Zeitraum betrachtet — zumindest 10% auf Gemeindeebene und zumindest 15% auf Ortschaftsebene zweisprachig anzubringen sind.

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Anteils der Volksgruppenangehörigen kann darauf abgestellt werden, für wie viele österreichische Staatsbürger nach den Ergebnissen früherer Volkszählungen bzw. künftiger Erhebungen der Umgangssprache gemäß § 1 Abs. 3 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, die Volksgruppensprache die Umgangssprache ist. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf einen „längeren Zeitraum“ soll klargestellt werden, dass für diese Ermittlung nicht nur das Ergebnis der letzten Volkszählung bzw. Umgangssprachenerhebung maßgeblich ist, sondern eine längere Periode. Auch der Verfassungsgerichtshof hat seinen Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 und VfGH 12.12.2005, V 64/05, jeweils die Volkszählungsergebnisse mehrerer Jahre zugrunde gelegt (dem Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 die Volkszählungsergebnisse der Jahre 1961 bis 1991, dem Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, V 64/05, jene der Jahre 1961 bis 2001 [im Einleitungsbeschluss] bzw. der Jahre 1971 bis 2001 [auf S 30 des Erkenntnisses]).

„Ortschaften“ im Sinne dieser Bestimmung sind die Verwaltungssprengel bzw. Gebietsteile unterhalb der Gemeindeebene, mögen sie auch anders bezeichnet sein (zB „Ortsverwaltungsteile“ nach der Burgenländischen Gemeindeordnung); ist eine Gemeinde nicht in Ortschaften untergliedert, ist lediglich der Prozentsatz auf Gemeindeebene maßgeblich.

 

Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sind insbesondere Ortstafeln, aber auch sonstige Hinweistafeln, mit denen auf örtliche Gegebenheiten hingewiesen wird, sofern sie in Ortschaften angebracht sind und auf Ortschaften hinweisen, die im Geltungsbereich einer auf Grund des § 2a erlassenen Verordnung liegen; keine Bezeichnungen oder Aufschriften topographischer Natur im Sinne des § 2a sind hingegen Bezeichnungen und Aufschriften, in denen etwa der Typus einer Dienststelle samt örtlicher Spezifikation angegeben wird (zB Gemeindeamt xy) oder Bezeichnungen auf Landkarten. Generell soll § 2a - wie schon die geltenden Topographieverordnungen BGBl. Nr. 306/1977 (Kärnten) und BGBl. II Nr. 170/2000 (Burgenland) - ausdrücklich nur für solche Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur gelten, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden; Bezeichnungen und Aufschriften, die von Privaten - also etwa auch von den ÖBB oder von der Österreichischen Post AG — angebracht werden, sind daher schon aus diesem Grund vom Anwendungsbereich der Bestimmung ausgenommen und daher auch dann, wenn die betreffende Ortschaft in eine Verordnung auf Grund des § 2a aufgenommen wird, nicht verpflichtend zweisprachig anzubringen.

Für die Bezeichnung von Ortschaften in Urkunden gelten nicht § 2a und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen, sondern die Regelungen über die Amtssprache, insbesondere § 20 Abs. 2 VoGrG, wonach Auszüge aus Personenstandsbüchern und sonstige Urkunden vom Standesamt auf Verlangen als Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe zu erteilen sind.

Gemäß § 2a Abs. 2 sollen Ortschaften mit weniger als 31 Einwohnern österreichischer Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Abs. 1 fallen. Zum einen ist nämlich für Ortschaften dieser Größenordnung statistisches Material, das es dem Verordnungsgeber erlauben würde, den jeweiligen Minderheitenanteil objektiv festzustellen, aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nur beschränkt verfügbar; zum anderen haben statistische Werte bei einer sehr geringen Gesamteinwohnerzahl nur eine begrenzte Aussagekraft: So macht etwa bei einer Ortschaft mit 20 Einwohnern ein Einwohner schon 5% der Gesamtbevölkerung aus, und der Zu- oder Wegzug nur weniger Personen könnte jeweils ein Über- oder Unterschreiten des maßgeblichen Prozentsatzes bewirken. Die Erlassung einer Verordnung gemäß § 2a Abs. 3, der zufolge Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur auch in Ortschaften mit weniger als 31 Einwohnern österreichischer Staatsbürgerschaft zweisprachig anzubringen sind, wird durch § 2a Abs. 2 aber nicht ausgeschlossen. Maßgeblich für die Bestimmung der Einwohnerzahl sind die Ergebnisse der Volkszählung 2001 bzw. die Ergebnisse künftiger Volkszählungen nach dem Registerzählungsgesetz.

§ 2a Abs. 3 soll es ermöglichen, unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung der Bundesregierung weitere Gebietsteile festzulegen, in denen Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur zweisprachig anzubringen sind, wenn dies von mindestens 10% der nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung wahlberechtigten Personen, die in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und mindestens 15% der nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung wahlberechtigten Personen, die in der betreffenden Ortschaft ihren Hauptwohnsitz haben, beim zuständigen Volksgruppenbeirat schriftlich angeregt wird; der Volksgruppenbeirat hat über eine solche Anregung zu beraten und eine Empfehlung an die Bundesregierung zu richten. Ein bestimmter Minderheitenprozentsatz ist für die Festlegung von Gebietsteilen auf Grund einer Anregung nach § 2a Abs. 3 nicht vorgesehen; die Bundesregierung hat bei der Erlassung der betreffenden Verordnung allerdings auf die in § 2a Abs. 4 festgelegten Kriterien (die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern im betreffenden Gebietsteil sowie ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes) Bedacht zu nehmen.

Infolge der neuen Verordnungsermächtigungen kann der bisherige § 2 Abs. 1 Z 2 VoGrG zur Gänze entfallen.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 2):

Die Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen, die die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte zu erfüllen haben, haben sich in der Praxis nur zum Teil bewährt und sollen daher angepasst werden. Vor allem die Voraussetzung, dass die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG zu bestellenden Mitglieder allgemeiner Vertretungskörper („Politiker-Kurie“) und die gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 VoGrG auf Grund eines Vorschlags einer Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestellenden Mitglieder („Kirchen-Kurie“) auch Angehörige der Volksgruppe (oder - bei Mitgliedern eines allgemeinen Vertretungskörpers - im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt) sein müssen, hat insbesondere bei kleineren Volksgruppen zu Problemen geführt, weil nicht immer genügend Personen verfügbar waren, die dieses Merkmal erfüllen.

Zu Z 6 (§ 12):

Anpassung der Zitate. Zu Z 7 (§ 24):

In den Übergangsbestimmungen wird (in Abs. 5) vorgesehen, dass in Verordnungen auf Grund des § 2a Fristen festgesetzt werden können, binnen deren neue zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur anzubringen sind; diese Fristen dürfen aber - je nach der Höhe des Minderheitenanteils in der betreffenden Ortschaft - bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Eine Sonderregelung gilt für Ortschaften, die bereits in der Stammfassung der Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl Nr. 306/1977,


in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. Nr. 308/1977, enthalten waren: Hinsichtlich dieser Ortschaften darf die Übergangsfrist nicht mehr als sechs Monate betragen.

Der vorgeschlagene § 24 Abs. 6 enthält eine „Bestandsgarantie“: Danach sind Gebietsteile, die bereits in der Stammfassung einer auf Grund des §2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 12 VoGrG erlassenen Verordnung enthalten waren, auch dann in eine Verordnung auf Grund des § 2a Abs. 1 aufzunehmen, wenn die in § 2a Abs. 1 festgelegten Prozentsätze oder die Zahl von 31 Einwohnern österreichischer Staatsbürgerschaft im Sinne des § 2a Abs. 2 nicht (mehr) erreicht werden. Bei diesen Verordnungen handelt es sich um die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. Nr. 306/1977, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. Nr. 308/1977, und die Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000. Während die beiden zuletzt genannten Verordnungen nach wie vor in der Stammfassung in Geltung stehen, steht die Verordnung BGBl. Nr. 306/1977 in jener Fassung in Geltung, die sie durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 37/2002 (VfGH) erhalten hat; um Auslegungsprobleme zu vermeiden, die sich auf Grund der Aufhebung von Teilen dieser Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof ergeben könnten, wird auch hier auf die Stammfassung abgestellt.

Nach dem vorgeschlagenen § 24 Abs. 7 und Abs. 8 Z 1 soll die Novelle - mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 - grundsätzlich (rückwirkend) mit Ablauf des 15. Juni 2006 in Kraft treten. § 2a Abs. 3 und 4 soll hingegen nach dem vorgeschlagenen § 24 Abs. 8 Z 2 erst mit Ablauf des 31. Dezember 2009 in Kraft treten.

Nach dem vorgeschlagenen § 24 Abs. 9 erster Satz sollen die mit Ablauf des 15. Juni 2006 in Geltung stehenden Verordnungen auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 12 VoGrG bis zu ihrer Ersetzung durch denselben Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund des § 2a Abs. 1 als Verordnungen auf Grund der letztgenannten Bestimmung gelten.

Nach dem vorgeschlagenen § 24 Abs. 9 zweiter Satz soll die im Rahmen der Begutachtung des Entwurfes einer Topographieverordnung-Kärnten erfolgte Anhörung der Kärntner Landesregierung gemäß § 2 Abs. 1 VoGrG als Anhörung im Verfahren zur Erlassung einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund des § 2a Abs. 1 gelten.