849/A XXII. GP

Eingebracht am 22.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Scheibner, Scheuch
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl.
I Nr. 35/2002, wird wie folgt geändert:

1.    (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) (Verfassungsbestimmung) Bei Erlassung der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnungen
sowie bei der Vollziehung des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes sind bestehende
völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige
Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr
größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem
bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und
Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. In den Verordnungen nach § 2 Abs. 1 Z. 2
sind Gebietsteile festzulegen, in denen wegen eines Anteils der dort mit ihrem Hauptwohnsitz
gemeldeten Volksgruppenangehörigen von zumindest xx % auf Gemeindeebene und
zumindest xx % auf Ortschaftsebene Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur
von Gebietskörperschaften und von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts zweisprachig anzubringen sind."

2.   (Verfassungsbestimmung) In § 2 werden folgende neue Abs. 3 bis 5 eingefügt, die wie
folgt lauten:

„(3) (Verfassungsbestimmung) Bei der Feststellung der zahlenmäßigen Größe der
Volksgruppe ist auf die Ergebnisse von zumindest zwei amtlichen statistischen Erhebungen
im Zeitraum der letzten 20 Jahre Rücksicht zu nehmen."

„(4) (Verfassungsbestimmung) In Verordnungen nach Abs. 1 Z 2 können Fristen festgesetzt
werden, binnen deren zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur
anzubringen sind. Dieser Zeitraum darf nicht mehr als 50 Monate umfassen. Der Fristenlauf
beginnt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Verordnung auf Grund des Abs. 1 Z 2.
kundgemacht worden ist."


„(5) (Verfassungsbestimmung) Bei der Festlegung von Gebietsteilen nach Abs. 2 sind nur
jene Ortschaften heranzuziehen, in denen mehr als 30 österreichische Staatsbürger ihren
Hauptwohnsitz haben."

3.   Die § 2 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten
mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Begründung

Mit dem gegenständlichen Gesetzesantrag sollen Bestimmungen des Volksgruppengesetzes
eingeführt werden, die durch die Aufhebung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
13. Dezember 2001, G 213/01 ua., VfSlg. 16.404/2001) notwendig geworden sind. Im
Besonderen wird eine neue Verordnungsermächtigung geschaffen, die einen
unterschiedlichen Prozentsatz für topographische Bezeichnungen und Aufschriften in
Gemeinden oder Ortschaften ermöglicht.

Bei der Ermittlung des relevanten Prozentsatzes an autochthoner Bevölkerung der
entsprechenden Volksgruppe in den jeweiligen Gebietsteilen soll auf einen Zeitraum von
ungefähr 20 Jahren abgestellt werden. Dies würde u.a. die Ermittlungsergebnisse von ehemals
zwei Volkszählungen bedeuten.

Dabei sollen bei der Festlegung der betroffenen Gemeinden aus datenschutzrechtlichen
Gründen nur Gemeinden mit mehr als 30 österreichischen Staatsbürgern, die ihren
Hauptwohnsitz dort haben, herangezogen und umfasst werden.

Für die Anbringung dieser topographischen Bezeichnungen und Aufschriften soll ein
angemessener Zeitraum vorgesehen werden, der ein kooperatives Herangehen von Mehrheits-
und Minderheitsbevölkerung in den davon umfassten Gebietsteilen ermöglicht.

Der Antrag wird von den unterfertigten Abgeordneten ausdrücklich als ein möglicher
Lösungsvorschlag und Diskussionsgrundlage für die Debatte im Ausschuss zum Zwecke einer
konsensualen Beschlussfassung in diesem verstanden.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuss vorgeschlagen.