849/A XXII. GP
Eingebracht am 22.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Scheibner, Scheuch
Kolleginnen und
Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt geändert durch die
Kundmachung
BGBl. I Nr. 35/2002, wird wie folgt
geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 lautet:
„(2)
(Verfassungsbestimmung) Bei Erlassung der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnungen
sowie bei der
Vollziehung des Abschnittes III dieses
Bundesgesetzes sind bestehende
völkerrechtliche
Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die
zahlenmäßige
Größe
der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr
größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen
österreichischen Staatsbürgern in einem
bestimmten
Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung
und
Sicherung ihres
Bestandes Bedacht zu nehmen. In den Verordnungen nach § 2 Abs. 1 Z. 2
sind
Gebietsteile festzulegen, in denen wegen eines Anteils der dort mit ihrem
Hauptwohnsitz
gemeldeten
Volksgruppenangehörigen von zumindest xx % auf Gemeindeebene und
zumindest xx %
auf Ortschaftsebene Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur
von Gebietskörperschaften und von sonstigen Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen
Rechts zweisprachig anzubringen sind."
2. (Verfassungsbestimmung)
In § 2 werden folgende neue Abs. 3 bis 5 eingefügt, die wie
folgt lauten:
„(3)
(Verfassungsbestimmung) Bei der Feststellung der zahlenmäßigen
Größe der
Volksgruppe ist
auf die Ergebnisse von zumindest zwei amtlichen statistischen Erhebungen
im Zeitraum der
letzten 20 Jahre Rücksicht zu nehmen."
„(4)
(Verfassungsbestimmung) In Verordnungen nach Abs. 1 Z 2 können Fristen
festgesetzt
werden, binnen deren zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften
topographischer Natur
anzubringen sind.
Dieser Zeitraum darf nicht mehr als 50 Monate umfassen. Der Fristenlauf
beginnt mit dem Ablauf des Monats, in
dem die Verordnung auf Grund des Abs. 1 Z 2.
kundgemacht worden ist."
„(5)
(Verfassungsbestimmung) Bei der Festlegung von Gebietsteilen nach Abs. 2 sind
nur
jene Ortschaften
heranzuziehen, in denen mehr als 30 österreichische Staatsbürger
ihren
Hauptwohnsitz haben."
3.
Die § 2 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten
mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Begründung
Mit dem gegenständlichen
Gesetzesantrag sollen Bestimmungen des Volksgruppengesetzes
eingeführt werden, die durch die Aufhebung des Verfassungsgerichtshofes
(Erkenntnis vom
13. Dezember
2001, G 213/01 ua., VfSlg. 16.404/2001) notwendig geworden sind. Im
Besonderen wird eine neue Verordnungsermächtigung geschaffen, die einen
unterschiedlichen Prozentsatz für
topographische Bezeichnungen und Aufschriften in
Gemeinden oder Ortschaften ermöglicht.
Bei der Ermittlung des relevanten
Prozentsatzes an autochthoner Bevölkerung der
entsprechenden Volksgruppe in den jeweiligen Gebietsteilen soll auf einen
Zeitraum von
ungefähr 20 Jahren abgestellt werden.
Dies würde u.a. die Ermittlungsergebnisse von ehemals
zwei Volkszählungen bedeuten.
Dabei sollen bei der
Festlegung der betroffenen Gemeinden aus datenschutzrechtlichen
Gründen nur
Gemeinden mit mehr als 30 österreichischen Staatsbürgern, die ihren
Hauptwohnsitz dort haben, herangezogen und umfasst werden.
Für die Anbringung dieser
topographischen Bezeichnungen und Aufschriften soll ein
angemessener Zeitraum vorgesehen werden, der
ein kooperatives Herangehen von Mehrheits-
und Minderheitsbevölkerung in den davon umfassten Gebietsteilen
ermöglicht.
Der Antrag wird von den unterfertigten Abgeordneten
ausdrücklich als ein möglicher
Lösungsvorschlag und
Diskussionsgrundlage für die Debatte im Ausschuss zum Zwecke einer
konsensualen Beschlussfassung in diesem verstanden.
In formeller
Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuss vorgeschlagen.