860/A XXII. GP

Eingebracht am 12.09.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Scheibner, Walch, Mittermüller, Dr. Partik-Pablé, Lichtenegger und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Heizkostenausgleichsfonds (Heizkostenausgleichsfondsgesetz) eingerichtet wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Heizkostenausgleichsfonds eingerichtet wird (Heizkostenausgleichsfondsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem ein Heizkostenausgleichsfonds eingerichtet wird (Heizkostenausgleichsfondsgesetz)

§ 1. (1) Zur Unterstützung von Personen, die von der Entwicklung der Energiepreise besonders betroffen sind, wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ein Fonds eingerichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Heizkostenausgleichsfonds".

(2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Wien.

§ 2. Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel an die Länder in Form von zweckgebundenen einmaligen Geldleistungen zur Verdoppelung der von ihnen in der Heizperiode 2006/2007 geleisteten Heizkostenzuschüsse.

§ 3. Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4. Die Zuwendungen im Sinne des § 2 sind an folgende Voraussetzungen gebunden:

1.    das zu versteuernde Einkommen (im Sinne des § 33 des Einkommenssteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400) des endbegünstigten privaten Haushaltes darf den Betrag von 2 500 Euro pro Monat nicht übersteigen;

2. es ist pro Haushalt nur eine Zuwendung zulässig;

3.    die maximale Zuwendungshöhe pro Haushalt beträgt 150 Euro.

§ 5. Dem Fonds ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Abgabenbefreiung

§ 6. Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

 

 

Verwaltung des Fonds

§ 7. Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

Zuständigkeit

§ 8. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen für die Heizperiode 2006/2007 sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen bis spätestens 31. Dezember 2007 beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einzubringen.

 

Mittel

§ 9. (1) Dem Fonds sind für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen gemäß § 2 Mittel des Bundes zu überweisen.

(2) Die Mittel des Fonds werden weiters aufgebracht durch:

1.    Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

2.    Zinsen und sonstige Erträgnisse aus dem Fondsvermögen.

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 10. Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird ermächtigt, zu dem im § 2 angeführten Zweck Daten über die Zuwendungswerberlnnen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer und Einkommen automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

Kostentragung

§ 11. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.

Vollzug des Bundesgesetzes

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen (§ 9) betraut.

Begründung

In der vergangenen Heizperiode 2005/2006 waren die Haushalte durch die stark gestiegenen Preise am Rohölmarkt und die klimatischen Bedingungen finanziell starken Belastungen ausgesetzt. Da es auf dem Rohölmarkt nicht zu der erhofften Entspannung gekommen ist und auch die Prognosen für die Preisentwicklung am Energiesektor eine steigende Tendenz ergeben, soll mit einer einmaligen Zuwendung an die Länder zur Verdoppelung ihrer Heizkostenzuschüsse der Heizperiode 2006/2007 eine zielgerichtete Unterstützung geschaffen werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll ein Heizkostenausgleichsfonds eingerichtet werden. Darin wird die Möglichkeit für die Länder geschaffen, ihre in der Heizperiode 2006/2007 gewährten Heizkostenzuschüsse durch den Bund verdoppeln zu lassen. Für ein Ansuchen an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz haben die Länder bis zum 31. Dezember 2007 Zeit.

Der Gesetzesentwurf enthält Eckpunkte für die Gewährung der Zuwendung an die Länder, wie beispielsweise eine Einkommensobergrenze des endbegünstigten privaten Haushaltes in Höhe von 2 500 Euro pro Monat. Die Zuwendung kann bis zu 150 Euro pro Haushalt betragen und richtet sich nach dem vom jeweiligen Land geleisteten Heizkostenzuschuss.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.