861/A XXII. GP

Eingebracht am 12.09.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Scheibner, Walch, Mittermüller, Dr. Partik-Pablé, Lichtenegger

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgeset
BGBl.
I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

„§ 5. (1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in

Stufe 1............................... 155,70 Euro,

Stufe 2............................... 287,10 Euro,

Stufe 3............................... 442,90 Euro,

Stufe 4............................... 664,30 Euro,

Stufe 5............................... 902,30 Euro,

Stufe 6............................... 1 230,30 Euro und in

Stufe 7............................... 1 640,20 Euro.

(2) An die Stelle der Beträge gemäß Abs. 1 und des Betrages gemäß § 47 Abs. 1 treten mit Wirkung vom  1. Jänner 2008  und  in  der  Folge  mit Wirkung vom  1. Jänner jeden Jahres die  mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 4 auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.

(3) Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen."

2. § 44 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 um 5% zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 sind § 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden."

3.   Im § 47 Abs. 1 wird der Betrag „195,30 Euro" durch den Betrag „205,10 Euro" ersetzt.

4.   Dem § 49 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 5, § 44 Abs. 5 und § 47 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft."

 

Begründung:

Die Pflegegeldbeträge wurden letztmalig mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 erhöht. Die behinderten- und generationenpolitischen Zielsetzungen lassen es angezeigt erscheinen, die Situation pflegebedürftiger Menschen durch eine deutliche Erhöhung des Pflegegeldes zuverbessern.

Den Forderungen diverser Stellen - insbesondere der Interessenvertretungen behinderter Menschen und der Senioren sowie der überwiegenden Zahl der Länder - nach einer Erhöhung und in weiterer Folge jährlichen Anpassung des Pflegegeldes soll mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen werden. Die Erhöhung des Pflegegeldes wird die Position der pflegebedürftigen Menschen im Sinne der Führung eines selbstbestimmten, bedürfnisorientierten Lebens verbessern.

Die beabsichtigte Erhöhung mit 5 % für das Jahr 2007 erstreckt sich auch auf die Ausgleiche nach § 44 Abs. 5 und auf das Pflegegeld der Stufe 1 nach § 47 Abs. 1.

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2008 soll eine Anpassung mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach §108f ASVG erfolgen.

Bei einer Erhöhung des Bundespflegegeldes mit 5 % für das Jahr 2007 ist mit einem finanziellen Mehraufwand von rd. 84 Mio Euro zu rechnen, wobei hiebei der Mehraufwand für die demografische Entwicklung nicht berücksichtigt ist. Unter der Annahme, dass der Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG für die Folgejahre jeweils 2% beträgt, würde der budgetäre Mehraufwand für das Jahr 2008 rd. 125 Mio. Euro, für das Jahr 2009 rd. 169 Mio. Euro und für das Jahr 2010 rd. 217 Mio. Euro betragen, wobei auch hier der Mehraufwand für die demografische Entwicklung nicht berücksichtigt ist.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.