42/AB XXII. GP
Eingelangt am: 18.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen
haben am 24. Jänner
2003 unter der Nr. 56/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend
"Abfrageberechtigte nach dem Meldegesetz" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte
ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Zum Stichtag 01.01.2003 sind beim BMI 707 Anträge gestellt worden.
Eine Aufschlüsselung
nach Bundesländern ist technisch nicht vorgesehen.
Zu Frage 2:
Zum Stichtag 01.01.2003 waren 706 Anträge genehmigt. Bezüglich der
Frage nach der
Aufschlüsselung nach Bundesländern darf auf Frage 1 verwiesen werden.
Zu Frage 3:
Der Begriff „sonstige Abfrageberechtigte" nach der
Verordnung zum Meldegesetz, BGBI II
Nr. 66/2002 §1 Abs. 4 umfasst alle Personen, die gemäß §16 a
Abs. 5 Meldegesetz
berechtigt sind einen Antrag zu stellen.
Zum Stichtag 01.01.2003 gab es 690 sonstige
Abfrageberechtigte im ZMR, ein Antrag
wurde abgelehnt, 16 Genehmigungen wurden gekündigt.
Zu
Frage 4:
Anträge
werden abgewiesen, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass der
Antragsteller regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder
Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigt.
Zu den Fragen 5 und 6:
Inkassobüros und Auskunfteien werden in der Kundendatenbank
des BMI gemeinsam
erfasst. Insgesamt wurden 18 Abfrageberechtigungen für sonstige
Abfrageberechtigte aus
diesen beiden Bereichen erteilt.
Zu Frage 7:
Es wurden 14 Anträge aus dem
Sicherheitsgewerbe genehmigt.
Zu Frage 8:
Es wurden 40 Anträge von
Banken genehmigt.
Zu Frage 9:
Es wurden 24 Anträge von
Versicherungen genehmigt.
Zu Frage 10:
Es wurden 352 Anträge
von Rechtsanwälten genehmigt.
Zu Frage 11:
Von den positiv erledigten Anträgen wurde kein für die
Datensicherheitsmaßnahmen
Verantwortlicher abgelehnt.
Zu Frage 12:
Mit
Stichtag 01.01.2003 haben 598 sonstige Abfrageberechtigte einen Dienstleister
als
Verantwortlichen benannt. Eine Differenzierung nach Branchen
ist nicht vorgesehen.
Zu Frage 13:
Der Antragsteller übermittelt einen entsprechenden Antrag
und legt diesem z.B. eine
Gewerbeberechtigung, Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, bei. Ebenso hat
der
Antragsteller im Formular eine Begründung für die Antragstellung anzuführen.
Diese
Begründung muss mit dem Gegenstand des Unternehmens vereinbar sein.
Zu den Fragen 14 und 15.
Nein.
Zu den Fragen 16 und 17:
Es wurde für den Zugang zum ZMR eine umfassende technische
Spezifikation definiert, die
auch alle Sicherheitsauflagen nach dem aktuellen technischen Standard umfasst.
Wenn
diese technischen Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Zugang zum ZMR nicht
aufgeschalten. Bisher haben alle sonstigen Abfrageberechtigten diese Standards
erfüllt. Mit
Stichtag 01.01.2003 gab es in der Fragestellung keine anlassbezogene
Überprüfung, da alle
technisch aufgeschaltenen Zugänge reibungslos funktionierten.
Zu Frage 18:
Im Jahr 2002 wurde keine
Zugriffs- und Abfrageberechtigung entzogen.
Zu Frage 19:
Diese Vorgangsweise entspricht den Vorgaben des MeldeG iVm der
MeldeV sowie den
öffentlich (unter http://zmr.bmi.gv.at)
einsehbaren Antragsformularen auf Eröffnung eines
ZMR - Zuganges bzw. den damit verbundenen Auflagen des BMI. Die Telekom
Austria leitet
im Rahmen einer Dienstleistung für einen sonstigen Abfrageberechtigten den
Antrag an das
BMI weiter. Das BMI entscheidet hernach, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen
und genehmigt oder verweigert den Zugang zum ZMR.
Zu Frage 20:
Sonstige Abfrageberechtigte sind per Meldegesetz
Onlineabfrageberechtigte gemäß § 16a
Abs. 5 MeldeG (§ 1 Z 4 MeldeV).
Zu Frage 21:
Eine Überprüfung von Antragstellern, die sich der Telekom
Austria als Dienstleiter bedienen,
unterscheidet sich nicht von anderen Prüfungen der Anträge. Auf die
Beantwortung der
Fragen 13 und 19 darf verwiesen werden.
Zu Frage 22:
Im Jahr 2002 wurden
anlassbezogen ca. 10.000 Anfragen überprüft.
Zu Frage 23.
Von den Gemeinden (Meldebehörden), Bundes-, Landes- und
sonstigen Behörden wurden
im Jahr 2002 18.151.470 Abfragen im
ZMR durchgeführt.
Zu Frage 24:
Im Jahr 2002 wurden
durch sonstige Abfrageberechtigte 363.517 Abfragen durchgeführt.
Zu Frage 25:
Zur Aufschlüsselung nach Branchen darf auf die Beantwortung
der Frage 12 verwiesen
werden.
Zu Frage 26:
Im Jahr 2002 betrugen die Gesamtkosten für das ZMR € 4,862.230.
Die Kosten für das Jahr
2003 werden mit € 4,745.000 angesetzt.
Zu Frage 27:
25.059 Auskunftssperren wurden seit
17.05.2002 - Übernahme der Daten aus der
Volkszählung - gesetzt.
Zu Frage 28:
Ist eine Person aufgrund der Eingaben nicht hinreichend
bestimmbar, bekommt man keine
Auskunft. Man kann sich in diesem Fall nur an die zuständige
Meldebehörde wenden.
Sonstige Abfrageberechtigte müssen durch die Eingabe von
Personendaten die
abzufragende Person so genau bestimmen, dass nur ein Treffer
erzielt wird; anderenfalls
wird keine On-Line-Auskunft aus dem ZMR erteilt.
Zu diesem Zweck müssen zumindest Vor- und Familienname, das
Geburtsdatum und ein
zusätzliches Merkmal, dh. ein zusätzlicher Bestandteil der
Meldedaten angegeben und
schließlich das Geburtsdatum bestimmt werden.
Zu Frage 29:
Eine Übermittlung gesperrter Auskunftssätze aus dem ZMR an
sonstige Abfrageberechtigte
wird programmtechnisch verhindert.
Zu Frage 30:
Für die Einräumung von
Abfrageberechtigungen wurden im Jahr 2002 € 204.500 entrichtet.
Zu Frage 31:
Für Abfragen von Behörden wurden im Jahr 2002 € 77.351 an
Verwaltungsabgaben
entrichtet.
Zu Frage 32:
Sonstige Abfrageberechtigte haben im Jahr 2002 € 679.515 an
Verwaltungsabgaben
entrichtet.
Zu Frage 33:
Das BMI verfügt über Datenbanken/Datenbanksysteme
(technisch) in denen entsprechend
den gesetzlichen Ermächtigungen kriminalpolizeiliche Daten
(Personenfahndung, KFZ -
Fahndung, Sachenfahndung, erkennungsdienstliche Daten,
Kriminalanalysedaten,
Fingerabdrucksystem etc.) in Form von einzelnen
Applikationen gehalten werden.
Weiters werden in Datenbanken/Datenbanksystemen Daten aus dem
fremdenrechtlichen
Bereich - im Umfang der gesetzlichen Ermächtigungen -
gehalten.
Weitere Datenbanken gibt es im Bereich der Registererführung
(Identitätspapiere-Register,
Kraftfahrzeugzentralregister, Zentrales
Waffenregister, Zentrales Melderegister).
Weitere Datenbanken/Datenbanksysteme im dezentralen Bereich
unterstützen die
Sicherheitsverwaltung mit lokalen Applikationen (z.B.
Verwaltungsstrafverfahren,
Aktenverwaltung, Büroautomation etc.).
Die
einzelnen Applikationen (Auftraggeber, Datenarten, Empfängerkreise, etc.) sind
nach
Maßgabe
der legistischen Vorgaben beim Datenverarbeitungsregister registriert und den
jeweiligen Registerauszügen im Detail zu entnehmen.
Zu Frage 34:
„Privatpersonen" haben überhaupt keinen Direktzugriff.
Im Bereich des ZMR regelt der § 16a Abs. 5 MeldeG darüber
hinaus die Ermächtigung zur
Eröffnung eines Zugriffs auf bestimmte Meldedaten.
Andere Rechtsträger, so genannte „beliehene
Unternehmen" (z.B. WO -Verband der
Versicherungsunternehmen Österreichs,
Zivildienstverwaltungsgesellschaft) haben Zugriff
auf Daten im Rahmen bestimmter ihnen vom Gesetz übertragenen
Aufgaben
(Kraftfahrzeugzentralregister - Zulassung,
Zivildienstverwaltung).