42/AB XXII. GP

Eingelangt am: 18.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 24. Jänner
2003 unter der Nr. 56/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Abfrageberechtigte nach dem Meldegesetz" gerichtet.


Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Zum Stichtag 01.01.2003 sind beim BMI 707 Anträge gestellt worden. Eine Aufschlüsselung

nach Bundesländern ist technisch nicht vorgesehen.

Zu Frage 2:

Zum Stichtag 01.01.2003 waren 706 Anträge genehmigt. Bezüglich der Frage nach der

Aufschlüsselung nach Bundesländern darf auf Frage 1 verwiesen werden.


Zu Frage 3:

Der Begriff „sonstige Abfrageberechtigte" nach der Verordnung zum Meldegesetz, BGBI II

Nr. 66/2002 §1 Abs. 4 umfasst alle Personen, die gemäß §16 a Abs. 5 Meldegesetz

berechtigt sind einen Antrag zu stellen.

Zum Stichtag 01.01.2003 gab es 690 sonstige Abfrageberechtigte im ZMR, ein Antrag

wurde abgelehnt, 16 Genehmigungen wurden gekündigt.

Zu Frage 4:

Anträge werden abgewiesen, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass der
Antragsteller regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder
Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigt.

Zu den Fragen 5 und 6:

Inkassobüros und Auskunfteien werden in der Kundendatenbank des BMI gemeinsam
erfasst. Insgesamt wurden 18 Abfrageberechtigungen für sonstige Abfrageberechtigte aus
diesen beiden Bereichen erteilt.

Zu Frage 7:

Es wurden 14 Anträge aus dem Sicherheitsgewerbe genehmigt.

Zu Frage 8:

Es wurden 40 Anträge von Banken genehmigt.

Zu Frage 9:

Es wurden 24 Anträge von Versicherungen genehmigt.

Zu Frage 10:

Es wurden 352 Anträge von Rechtsanwälten genehmigt.

Zu Frage 11:

Von den positiv erledigten Anträgen wurde kein für die Datensicherheitsmaßnahmen

Verantwortlicher abgelehnt.


Zu Frage 12:

Mit Stichtag 01.01.2003 haben 598 sonstige Abfrageberechtigte einen Dienstleister als

Verantwortlichen benannt. Eine Differenzierung nach Branchen ist nicht vorgesehen.

Zu Frage 13:

Der Antragsteller übermittelt einen entsprechenden Antrag und legt diesem z.B. eine
Gewerbeberechtigung, Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, bei. Ebenso hat der
Antragsteller im Formular eine Begründung für die Antragstellung anzuführen. Diese
Begründung muss mit dem Gegenstand des Unternehmens vereinbar sein.

Zu den Fragen 14 und 15.
Nein.

Zu den Fragen 16 und 17:

Es wurde für den Zugang zum ZMR eine umfassende technische Spezifikation definiert, die
auch alle Sicherheitsauflagen nach dem aktuellen technischen Standard umfasst. Wenn
diese technischen Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Zugang zum ZMR nicht
aufgeschalten. Bisher haben alle sonstigen Abfrageberechtigten diese Standards erfüllt. Mit
Stichtag 01.01.2003 gab es in der Fragestellung keine anlassbezogene Überprüfung, da alle
technisch aufgeschaltenen Zugänge reibungslos funktionierten.

Zu Frage 18:

Im Jahr 2002 wurde keine Zugriffs- und Abfrageberechtigung entzogen.

Zu Frage 19:

Diese Vorgangsweise entspricht den Vorgaben des MeldeG iVm der MeldeV sowie den
öffentlich (unter http://zmr.bmi.gv.at) einsehbaren Antragsformularen auf Eröffnung eines
ZMR - Zuganges bzw. den damit verbundenen Auflagen des BMI. Die Telekom Austria leitet
im Rahmen einer Dienstleistung für einen sonstigen Abfrageberechtigten den Antrag an das
BMI weiter. Das BMI entscheidet hernach, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen
und genehmigt oder verweigert den Zugang zum ZMR.


Zu Frage 20:

Sonstige Abfrageberechtigte sind per Meldegesetz Onlineabfrageberechtigte gemäß § 16a

Abs. 5 MeldeG (§ 1 Z 4 MeldeV).

Zu Frage 21:

Eine Überprüfung von Antragstellern, die sich der Telekom Austria als Dienstleiter bedienen,
unterscheidet sich nicht von anderen Prüfungen der Anträge. Auf die Beantwortung der
Fragen 13 und 19 darf verwiesen werden.

Zu Frage 22:

Im Jahr 2002 wurden anlassbezogen ca. 10.000 Anfragen überprüft.

Zu Frage 23.

Von den Gemeinden (Meldebehörden), Bundes-, Landes- und sonstigen Behörden wurden

im Jahr 2002 18.151.470 Abfragen im ZMR durchgeführt.

Zu Frage 24:

Im Jahr 2002 wurden durch sonstige Abfrageberechtigte 363.517 Abfragen durchgeführt.

Zu Frage 25:

Zur Aufschlüsselung nach Branchen darf auf die Beantwortung der Frage 12 verwiesen

werden.

Zu Frage 26:

Im Jahr 2002 betrugen die Gesamtkosten für das ZMR € 4,862.230. Die Kosten für das Jahr

2003 werden mit € 4,745.000 angesetzt.

Zu Frage 27:

25.059 Auskunftssperren wurden seit 17.05.2002 - Übernahme der Daten aus der

Volkszählung - gesetzt.


Zu Frage 28:

Ist eine Person aufgrund der Eingaben nicht hinreichend bestimmbar, bekommt man keine

Auskunft. Man kann sich in diesem Fall nur an die zuständige Meldebehörde wenden.

Sonstige Abfrageberechtigte müssen durch die Eingabe von Personendaten die

abzufragende Person so genau bestimmen, dass nur ein Treffer erzielt wird; anderenfalls

wird keine On-Line-Auskunft aus dem ZMR erteilt.

Zu diesem Zweck müssen zumindest Vor- und Familienname, das Geburtsdatum und ein

zusätzliches Merkmal, dh. ein zusätzlicher Bestandteil der Meldedaten angegeben und

schließlich das Geburtsdatum bestimmt werden.

Zu Frage 29:

Eine Übermittlung gesperrter Auskunftssätze aus dem ZMR an sonstige Abfrageberechtigte

wird programmtechnisch verhindert.

Zu Frage 30:

Für die Einräumung von Abfrageberechtigungen wurden im Jahr 2002 € 204.500 entrichtet.

Zu Frage 31:  

Für Abfragen von Behörden wurden im Jahr 2002 € 77.351 an Verwaltungsabgaben

entrichtet.

Zu Frage 32:

Sonstige Abfrageberechtigte haben im Jahr 2002 € 679.515 an Verwaltungsabgaben

entrichtet.

Zu Frage 33:

Das BMI verfügt über Datenbanken/Datenbanksysteme (technisch) in denen entsprechend

den gesetzlichen Ermächtigungen kriminalpolizeiliche Daten (Personenfahndung, KFZ -

Fahndung, Sachenfahndung, erkennungsdienstliche Daten, Kriminalanalysedaten,

Fingerabdrucksystem etc.) in Form von einzelnen Applikationen gehalten werden.

Weiters werden in Datenbanken/Datenbanksystemen Daten aus dem fremdenrechtlichen

Bereich - im Umfang der gesetzlichen Ermächtigungen - gehalten.

Weitere Datenbanken gibt es im Bereich der Registererführung (Identitätspapiere-Register,

Kraftfahrzeugzentralregister, Zentrales Waffenregister, Zentrales Melderegister).


Weitere Datenbanken/Datenbanksysteme im dezentralen Bereich unterstützen die
Sicherheitsverwaltung mit lokalen Applikationen (z.B. Verwaltungsstrafverfahren,
Aktenverwaltung, Büroautomation etc.).

Die einzelnen Applikationen (Auftraggeber, Datenarten, Empfängerkreise, etc.) sind nach
Maßgabe der legistischen Vorgaben beim Datenverarbeitungsregister registriert und den
jeweiligen Registerauszügen im Detail zu entnehmen.

Zu Frage 34:

„Privatpersonen" haben überhaupt keinen Direktzugriff.

Im Bereich des ZMR regelt der § 16a Abs. 5 MeldeG darüber hinaus die Ermächtigung zur

Eröffnung eines Zugriffs auf bestimmte Meldedaten.

Andere Rechtsträger, so genannte „beliehene Unternehmen" (z.B. WO -Verband der

Versicherungsunternehmen Österreichs, Zivildienstverwaltungsgesellschaft) haben Zugriff

auf Daten im Rahmen bestimmter ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben

(Kraftfahrzeugzentralregister - Zulassung, Zivildienstverwaltung).