49/AB XXII. GP
Eingelangt am 20.03.2003
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möglich.
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische
Anfrage Nr. 50/J des Abgeordneten
Pirklhuber, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Die Mindestgrenze von 12% vol Alkohol ist keine EU
Vorgabe. Diese Grenze wurde im Öster-
reichischen Lebensmittelbuch - ÖLMB (Codex) als dem guten
österreichischen Herstellungs-und
Handelsbrauch und damit der österreichischen Verbrauchererwartung entsprechend
festgelegt. Im
Codex sind bei der Ausarbeitung in den Unterkommissionen und ebenso bei
der Beschlussfas-
sung im Codexplenum alle betroffenen Verkehrskreise vertreten. Von
diesen Kreisen wurde auch
kein Einspruch gegen die angesprochene Regelung eingebracht.
Fragen 2 und 3:
Da die Regelung im Codex kein Vermarktungsverbot für
Honigwein mit niedrigem Alkoholge-
halt darstellt, wird keinem österreichischen Unternehmen untersagt,
Honigwein der nicht den An-
forderungen des Codex entspricht, auf den Markt zu bringen. Es dürfen
allerdings nur Erzeugnis-
se, die den im ÖLMB festgelegten Beschaffenheitskriterien entsprechen,
auch mit dem zusätzli-
chen Hinweis versehen werden, dass „österreichische Codexqualität“
vorliegt.
Fragen 4
und 5:
Zu den Unterkommissionssitzungen werden die Mitglieder
der jeweiligen Unterkommission ein-
geladen, die über Vorschlag der in § 52 Abs. 1 LMG angeführten
stimmberechtigten Mitglieder
der Codexkommission gewählt worden sind.
Zur Information der UK-Mitglieder ist in Sachfragen auch
die Einbeziehung von Experten
durchaus üblich, die jedoch nicht am Beschluss der UK bzw. des Codexplenums
mitwirken.
Die Zusammensetzung
der Kommission nach diesem Regulativ entspricht auch dem Ziel, im
Interessenausgleich aller in dieser Gruppe vertretenen Verkehrskreise
persönliche Geschäfts-
interessen hintanzuhalten.
Frage 6:
Der Alkoholgehalt
war bis dato (Absätze 8-11 des Codexkapitels B 3) überhaupt nicht geregelt.
Die Forderung nach der Wiederfestsetzung des Alkoholgehaltes von 9% ist daher
nicht verständ-
lich. Im übrigen darf ich nochmals darauf hinweisen, dass die nunmehrige
Codex-Regelung kein
Vermarktungsverbot für Honigwein mit geringerem Alkoholgehalt darstellt.