49/AB XXII. GP

Eingelangt am 20.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 50/J des Abgeordneten
Pirklhuber, Freundinnen und Freunde wie folgt:

Frage 1:

Die Mindestgrenze von 12% vol Alkohol ist keine EU Vorgabe. Diese Grenze wurde im Öster-
reichischen Lebensmittelbuch - ÖLMB (Codex) als dem guten österreichischen Herstellungs-und
Handelsbrauch und damit der österreichischen Verbrauchererwartung entsprechend festgelegt. Im
Codex sind bei der Ausarbeitung in den Unterkommissionen und ebenso bei der Beschlussfas-
sung im Codexplenum alle betroffenen Verkehrskreise vertreten. Von diesen Kreisen wurde auch
kein Einspruch gegen die angesprochene Regelung eingebracht.

Fragen 2 und 3:

Da die Regelung im Codex kein Vermarktungsverbot für Honigwein mit niedrigem Alkoholge-
halt darstellt, wird keinem österreichischen Unternehmen untersagt, Honigwein der nicht den An-
forderungen des Codex entspricht, auf den Markt zu bringen. Es dürfen allerdings nur Erzeugnis-
se, die den im ÖLMB festgelegten Beschaffenheitskriterien entsprechen, auch mit dem zusätzli-
chen Hinweis versehen werden, dass „österreichische Codexqualität“ vorliegt.


Fragen 4 und 5:

Zu den Unterkommissionssitzungen werden die Mitglieder der jeweiligen Unterkommission ein-
geladen, die über Vorschlag der in § 52 Abs. 1 LMG angeführten stimmberechtigten Mitglieder
der Codexkommission gewählt worden sind.

Zur Information der UK-Mitglieder ist in Sachfragen auch die Einbeziehung von Experten
durchaus üblich, die jedoch nicht am Beschluss der UK bzw. des Codexplenums mitwirken.

Die Zusammensetzung der Kommission nach diesem Regulativ entspricht auch dem Ziel, im
Interessenausgleich aller in dieser Gruppe vertretenen Verkehrskreise persönliche Geschäfts-
interessen hintanzuhalten.

Frage 6:

Der Alkoholgehalt war bis dato (Absätze 8-11 des Codexkapitels B 3) überhaupt nicht geregelt.
Die Forderung nach der Wiederfestsetzung des Alkoholgehaltes von 9% ist daher nicht verständ-
lich. Im übrigen darf ich nochmals darauf hinweisen, dass die nunmehrige Codex-Regelung kein
Vermarktungsverbot für Honigwein mit geringerem Alkoholgehalt darstellt.