182/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dipl. Ing. Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen
vom 6. März 2003, Nr. 179/J, betreffend Vorschläge der EU-Kommission zur Koexistenz
gentechnisch veränderter und nicht veränderter Kulturen, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:

Allgemeines:

Gemäß der EU-Bio-Verordnung VO 2092/91/EWG darf in der Kennzeichnung und Werbung
für ein Bio-Erzeugnis in der Verkehrsbezeichnung nur dann auf die biologische Landwirt-
schaft Bezug genommen werden, wenn das Erzeugnis ohne Verwendung von genetisch
veränderten Organismen und/oder von auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen
entstanden ist.

Das bedeutet, dass ein Biobauer, dessen Produkt GVOs, Teile von GVOs oder deren
Derivate enthält, diese nicht mehr als Bio-Produkte ausloben darf. Deswegen vertrat
Österreich bisher gegenüber der Europäischen Kommission folgende Auffassung:

Die Biologische Landwirtschaft ist von GVOs freizuhalten: Die Kommission soll daher ein
Konzept vorlegen, das sicherstellt, dass es zu keinen Kontaminationen mit GVOs in der


Biologischen Landwirtschaft kommt. Dies soll im „Aktionsplan für die Biologische
Landwirtschaft" ausdrücklich berücksichtigt werden.

Zu den Fragen 1. 4 bis 7 sowie 12 bis 14:

Die Auffassung der Kommission, dass die Problematik der Koexistenz ausschließlich auf
nationaler Ebene zu regeln ist, wird von Österreich nicht geteilt. Aus österreichischer Sicht ist
in diesem Zusammenhang die Schaffung einer EU-weiten Regelung zur Koexistenz
notwendig. Aufgrund des hohen Anteils an Biobauern in Österreich ist diese Frage von hoher
Priorität. Konkrete Maßnahmen werden davon abhängig sein, in welcher Art und Weise eine
Regelung auf EU-Ebene erfolgt. Im Rahmen des in Vorbereitung befindlichen
Bioaktionsprogramms 2003 - 2004 sind weitere Aktivitäten zur Ermöglichung einer
gentechnikfreien Erzeugung geplant.

Zu Frage 2:

Es darf darauf hingewiesen werden, dass für Angelegenheiten des Gentechnikrechts das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (BMSG) federführend zuständig
ist. Seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-
schaft (BMLFUW) wurde die Initiative zur Gründung einer Arbeitsgruppe unter Einbeziehung
der Länder und von Experten ergriffen.

Zu Frage 3:

Derzeit sind keine GVO für den Anbau zugelassen und es können daher keine
aussagekräftigen Abschätzungen vorgenommen werden, da diese jedenfalls auch von der
entsprechenden Kultur abhängig sind.

Zu Frage 8 und 9:

Die Einrichtung GVO-freier Gebiete wurde in den Ländern bereits des öfteren diskutiert. Die
Möglichkeit der Einrichtung GVO-freier Gebiete wurde auch durch Studien erörtert, wobei
sich abzeichnet, dass dies jedenfalls in Widerspruch zu geltendem EU-Recht steht. Das
Prinzip der Freiwilligkeit ist eine Möglichkeit, die gentechnikfreie Bewirtschaftungsweise


umzusetzen. In Niederösterreich ist z.B. unter der Dachmarke „Waldviertel - Lebensviertel"
eine „gentechnik-freie" Bioregion geplant. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen
12-14 verwiesen.

Zu den Fragen 10. 11 und 15:

Ich darf darauf hinweisen, dass Haftungs- und Schadenersatzregelungen in das für alle
Zivilrechtsfragen im Zusammenhang mit dem GTG zuständigen Bundesministerium für Justiz
(BMJ) fallen.

Das Gentechnikgesetz (GTG), das einige Haftungs- und Schadenersatzbestimmungen
kennt, bezieht sich nicht auf den Bereich der bäuerlichen Anwendung, sondern nur auf
Laborversuche und eng begrenzte Freisetzungen durch Betriebe (nicht Landwirt-
schaftsbetriebe).

Geht man davon aus, dass künftig gentechnikfreie und gentechnikanwendende Betriebe
nebeneinander bestehen sollen, so käme für eine Absicherung der gentechnikfrei
produzierenden Betriebe nur die Anwendung der derzeit geltenden Bestimmungen des
ABGB in Betracht. Legistische Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haftungs- und
Schadenersatzregelungen hätten vom dafür primär zuständigen BMJ zu erfolgen. Da aber
seitens des BMLFUW Interesse an der Koexistenz besteht, werden mit dem BMJ
Erörterungen darüber geführt, welche zivilrechtlichen Vorschriften künftig in Zusammenhang
mit der Koexistenz in Erwägung gezogen werden könnten.