249/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Fianzen

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 244/J vom 26. März 2003
der Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek und Kollegen, betreffend Berück-
sichtigung des Fairen Handels im öffentlichen Beschaffungswesen, beehre
ich mich Folgendes mitzuteilen:

In meinem Ressort wird bei der Durchführung von Ausschreibungen die für
öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabebestimmungen, das Bundes-
vergabegesetz 2002 (BVergG 2002) angewendet. Darin wird festgeschrieben,
dass in Vergabeverfahren auf die Umweltgerechtigkeit der Leistung Bedacht
zu nehmen ist, was insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer
Aspekte bei der Beschreibung der Leistung bzw. bei der Festsetzung der
technischen Spezifikation möglich ist.

Ausdrücklich zu betonen ist, dass eine diesbezügliche Schwerpunktsetzung
nicht nur vergaberechtlich zulässig, sondern auch den Anforderungen der
Bundesverwaltung entsprechend effizient und kostengünstig sein muss.


Unter diesem Gesichtspunkt komme ich nun zu den einzelnen Fragen:

Zu 1. bis 3.:

Es wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr.  1478/J

vom 14. November 2000 verwiesen.

Zu 4. bis 6.:

Im Bundesministerium für Finanzen werden fair gehandelte Produkte
beschafft. Eine nähere Aufschlüsselung des Ankaufs von Kaffee, Tee und
Orangensaft seit dem Jahr 2000 ist im Hinblick auf eine nicht nach
Warenarten und -mengen ausgerichtete Verbuchung leider nicht möglich.

Gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung einer
Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH-Gesetz, BGBl. I. Nr. 39/2001 idgF)
hat die Bundesbeschaffungsgesellschaft den Bedarf des Bundes zu erheben,
zu standardisieren und nach Durchführung von Vergabeverfahren gemäß
den einschlägigen Vergabebestimmungen Rahmenverträge im Namen und
auf Rechnung des Bundes abzuschließen.

Auf ökologische Aspekte kann bereits im Rahmen des Standardisierungs-
verfahren, das vor Ausschreibung in Arbeitsgruppen aus Ressort- und BBG-
Vertretern durchgeführt wird. Bedacht genommen werden, soferne dies
vergaberechtlich zulässig ist.

Konkrete Vorgaben in den Leistungsverzeichnissen erfolgten bereits in
folgenden Beschaffungsgruppen:

Die Umweltverträglichkeit der Produkte in der Beschaffungsgruppe KFZ ist
ein Muss-Kriterium im Pflichtenheft, wobei alle umweltrelevanten Daten vom
Bieter zwingend bekannt gegeben werden müssen. Ebenso wird eine
umweltgerechte Leistung in der Beschaffungsgruppe Möbel verlangt; es wird
Bedacht gelegt auf die Beschaffung von ökologisch erzeugtem Strom; weiters


wird in den Beschaffungsgruppen IT-Hardware, Büro- und EDV-
Verbrauchsmaterial, Büromaschinen und Papier auf  die
Umweltverträglichkeit Rücksicht genommen.

Zu 7.:

Selbstverständlich werden die für die Beschaffung zuständigen Stellen der

nachgeordneten Dienststellen diesbezüglich informiert.