249/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.05.2003
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BM für
Fianzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 244/J vom 26. März 2003
der Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek und Kollegen, betreffend Berück-
sichtigung des Fairen Handels im öffentlichen Beschaffungswesen, beehre
ich mich Folgendes mitzuteilen:
In meinem Ressort wird bei der
Durchführung von Ausschreibungen die für
öffentliche Auftraggeber geltenden
Vergabebestimmungen, das Bundes-
vergabegesetz 2002 (BVergG 2002)
angewendet. Darin wird festgeschrieben,
dass in Vergabeverfahren auf die Umweltgerechtigkeit der Leistung
Bedacht
zu nehmen ist, was insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer
Aspekte bei der Beschreibung der Leistung bzw. bei der Festsetzung der
technischen Spezifikation möglich ist.
Ausdrücklich zu betonen ist, dass eine
diesbezügliche Schwerpunktsetzung
nicht nur vergaberechtlich zulässig, sondern auch den Anforderungen der
Bundesverwaltung entsprechend effizient und kostengünstig sein muss.
Unter diesem Gesichtspunkt komme ich nun zu den einzelnen Fragen:
Zu 1. bis 3.:
Es wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1478/J
vom 14. November 2000 verwiesen.
Zu 4. bis 6.:
Im Bundesministerium
für Finanzen werden fair gehandelte Produkte
beschafft. Eine
nähere Aufschlüsselung des Ankaufs von Kaffee, Tee und
Orangensaft seit dem Jahr 2000 ist im Hinblick auf eine nicht nach
Warenarten und -mengen ausgerichtete
Verbuchung leider nicht möglich.
Gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Errichtung einer
Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH-Gesetz,
BGBl. I. Nr. 39/2001 idgF)
hat die Bundesbeschaffungsgesellschaft den Bedarf des Bundes zu erheben,
zu standardisieren und nach Durchführung von Vergabeverfahren gemäß
den einschlägigen Vergabebestimmungen Rahmenverträge im Namen und
auf Rechnung des Bundes abzuschließen.
Auf ökologische Aspekte kann bereits im
Rahmen des Standardisierungs-
verfahren, das vor Ausschreibung in Arbeitsgruppen aus Ressort- und BBG-
Vertretern durchgeführt wird. Bedacht
genommen werden, soferne dies
vergaberechtlich zulässig ist.
Konkrete Vorgaben in
den Leistungsverzeichnissen erfolgten bereits in
folgenden Beschaffungsgruppen:
Die Umweltverträglichkeit der Produkte in
der Beschaffungsgruppe KFZ ist
ein Muss-Kriterium im Pflichtenheft, wobei
alle umweltrelevanten Daten vom
Bieter zwingend bekannt gegeben
werden müssen. Ebenso wird eine
umweltgerechte Leistung in der
Beschaffungsgruppe Möbel verlangt; es wird
Bedacht gelegt auf die Beschaffung
von ökologisch erzeugtem Strom; weiters
wird in den
Beschaffungsgruppen IT-Hardware, Büro- und EDV-
Verbrauchsmaterial, Büromaschinen und Papier auf die
Umweltverträglichkeit Rücksicht genommen.
Zu 7.:
Selbstverständlich werden die für die Beschaffung zuständigen Stellen der
nachgeordneten Dienststellen diesbezüglich informiert.