314/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Moser. Kolleginnen und Kollegen vom
10. April 2003, Nr. 299/J, betreffend Weiterverwendung des Pflanzenschutzmittels Aldicarb,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG hat die Kommission am 18. Oktober 2002 den
„Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit" um Stellungnahme zum
Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme von Aldicarb in den
Anhang l der Richtlinie 91/414/EWG und die Aufhebung der Zulassungen für
Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff ersucht. Die Bewertung Österreichs auf der
Grundlage der vorgelegten Informationen ergab, dass unter den vorgeschlagenen
Sicherheitsanforderungen davon auszugehen ist, dass Pflanzenschutzmittel, die Aldicarb
enthalten, die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG nicht erfüllen und es daher nicht
möglich ist, diesen Wirkstoff in den Anhang l der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen. Der
Vorschlag der Kommission vom 18. Oktober 2002 wurde von Österreich daher unterstützt.


Da der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine qualifizierte
Mehrheit für den Vorschlag der Kommission erreichen konnte, verwies die Kommission die
vorgeschlagene Maßnahme gemäss Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG an den Rat.

Seitens der griechischen Präsidentschaft wurde Anfang 2003 ein Kompromissvorschlag
eingebracht, wonach Aldicarb zwar nicht in den Anhang l der Richtlinie 91/414/EWG
aufgenommen wird, jedoch die Verwendung von aldicarbhältigen Pflanzenschutzmitteln für
bestimmte unabdingbare Verwendungen („Essential uses") in einigen Mitgliedstaaten bis 30.
Juni 2007 möglich sei.

Da zuletzt im Agrarministerrat am 17./18. März 2003 die Liste der unabdingbaren
Verwendungen sehr stark eingeschränkt wurde und sich bereits eine qualifizierte Mehrheit
der Mitgliedstaaten sowie die Zustimmung der Kommission zum Kompromissvorschlag
abzeichnete, hat Österreich sich der Stimme enthalten.

Zu Frage 2:

Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels „Temik 10 G", Pfl.Reg.Nr. 1608, mit dem Wirkstoff
Aldicarb erfolgte nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der
Zulassung auf Basis der eingereichten Daten und Unterlagen.

Zu Frage 3:

Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES, vormals
Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft) empfiehlt seit Jahren präventive
Kontrollmaßnahmen gegenüber phytoparasitären, bodenbürtigen Nematoden.

So werden in den Informationsbroschüren der AGES (z.B. „Empfehlungen für die
Pflanzenschutzarbeit"), welche jährlich aktualisiert werden und sich nach den Grundsätzen
der Guten Landwirtschaftlichen Praxis orientieren oder in den Beratungsbroschüren für
einzelne Kulturpflanzen (z.B. "Wichtige Krankheiten und Schädlinge im Kartoffelbau")
entsprechende Empfehlungen gemacht. Diese umfassen u.a. den Anbau auf befallsfreien


Flächen (Untersuchung auf Befallsfreiheit durch die AGES), die Verhinderung der
Einschleppung, z.B. durch Verwendung von befallsfreiem Saat- und Pflanzgut und
Einhaltung strikter Betriebshygiene, Einhaltung von geeigneten Fruchtfolgen,
Durchwuchsbekämpfung bei Kartoffeln, Regulation anderer Wirtspflanzen als der Kultur-
pflanzen bei vorhandenem Befall als biologische Kontrollmaßnahmen, Anbau nematoden-
resistenter Kulturpflanzensorten (Sortenresistenzprüfung und Pathotypentestung durch die
AGES) oder Anbau nematodenresistenter Zwischenfrüchte.

Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Nematiziden nur zu
einer kurzfristigen Minderung des Befalls, nicht aber zur nachhaltigen Lösung des Befalls-
problems geeignet ist.

Zur Kontrolle von phytoparasitären bodenbürtigen Nematoden (freilebend und zystenbildend)
sind in Österreich derzeit 6 Pflanzenschutzmittel zugelassen, welche nicht Aldicarb ent-
halten. Es stehen daher genügend Alternativen zu Aldicarb zur Verfügung.

Zu Frage 4:

Für Österreich wurden keine „Essential uses" beantragt.

Zu Frage 5:

Es gibt im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Beschränkung für Pflanzen-
schutzmittel, welche Aldicarb enthalten. Das Pflanzenschutzmittel „Temik 10 G" war in
Österreich schon immer nur für die Anwendung im Zierpflanzenbau unter den derzeitigen
Auflagen und Bedingungen zugelassen.

Zu den Fragen 6 bis 8:

263 Proben wurden im Rahmen des EU- und nationalen Monitoringprogrammes bei Obst
und Gemüse untersucht. Bei allen Proben lagen die Belastungen gemäß Rückstands-
definition unterhalb der Bestimmungsgrenze.


Zu den Fragen 9 bis 11:

Das Pflanzenschutzmittel "Aldicarb" wurde bislang in das flächendeckende Beobach-
tungsprogamm nach der Wassergüte-Erhebungsverordnung (WGEV, 1991) aus folgenden
Gründen nicht aufgenommen:

    es werden relativ sehr geringe Mengen in Verkehr gebracht (österreichweit in den
Jahren 1993, 1994: ca. 100 kg; 2001: 87 kg und 2002: 113 kg)

     es ist bisher kein einziger anlassbezogener Fall der zuständigen Abteilung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft seit
Beginn der Umsetzung der Wassergüte-Erhebungsverordnung (1991) bekannt, welcher
ein aufwendiges Monitoring österreichweit rechtfertigen würde. In diesem Zusam-
menhang wird auch darauf hingewiesen, dass in regelmäßigen Abständen das
Pestizidprogramm gemeinsam mit dem Umweltbundesamt auf allfällig notwendige
Adaptierungen hin überprüft wird.

Zu Frage 12:

Die Meldung der jährlich in Österreich in Verkehr gebrachten und exportierten
Pflanzenschutzmittelmengen (auf Wirkstoffbasis) an die nationalen Behörden ist in
Österreich durch § 25 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 geregelt. Demnach haben die
Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die Namen und die Mengen
der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten und der
jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel spätestens 3 Monate
nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich schriftlich zu melden. Eine Statistik über die in
Verkehr gebrachten Wirkstoffmengen wird jährlich im Grünen Bericht veröffentlicht.

Vom Wirkstoff Aldicarb wurden 87 kg im Jahr 2001 und 113 kg im Jahr 2002 in Verkehr
gebracht.