324/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.06.2003
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Bundesministerium für Bildung,

Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 330/J-NR/2003 betreffend Auflösung einer Schul-
klasse in der Übungsvolksschule Ettenreichgasse der Pädagogischen Akademie des Bundes Wien,
die die Abgeordneten Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen am 24. April 2003 an mich richteten,
wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.:

Die geplante Zusammenlegung von drei 3. Klassen wurde nicht vom Bundesministerium für Bil-
dung, Wissenschaft und Kultur veranlasst, sondern von der Schule selbst vorgeschlagen. Im Erlass
des Ressorts vom 21. Februar 2003 wurde lediglich die von den Übungsschulen selbst erarbeitete
optimale Klassenanzahl vorgegeben und darauf hingewiesen, dass sich die Schülerzahl in den Klas-
sen an den Richtwerten aller anderen Pflichtschulen orientieren solle. Diese Zielsetzung wäre auf-
steigend zu erreichen, sodass sich für bereits an der Übungsschule unterrichtete Kinder daraus keine
Änderungen ergeben. Nach Rücksprache mit dem Direktor der Pädagogischen Akademie erfolgt
derzeit keine Zusammenlegung.

Ad 2. bis 4.:

Die Bildung von Klassen hat auf Grund schulorganisationsrechtlicher Vorschriften wie Klassen-
schülerzahlen, Mindestzahlen für die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Mindestzahlen
für die Führung von alternativen Pflichtgegenstandsbereichen im berufsbildenden Schulwesen zu
erfolgen. Die Einteilung der Schülerinnen und Schüler in Klassen bzw. die Klassenbildung wird
nicht von den Schulbehörden des Bundes zentral vorgenommen, da Schwerpunktsetzungen bzw.
Wahlmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler Einfluss auf die Klassenbildung nehmen. Die
Klassenbildung erfolgt vor Ort an den jeweiligen Schulen durch die Schulleiterin/den Schulleiter


unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation und unterliegt der Kontrolle bzw. Ge-
nehmigung der Schulbehörde I. Instanz. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
die schulische Verwaltung - dazu zählt auch die Einteilung der Schülerinnen und Schüler in Klas-
sen - wie die gesamte staatliche Verwaltung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit unterliegt.

Ad 5. bis 7.:

Organisatorische Maßnahmen können nur auf der Ebene der jeweiligen Schule erwogen werden.