324/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.06.2003
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möglich.
Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 330/J-NR/2003 betreffend Auflösung einer Schul-
klasse in der Übungsvolksschule Ettenreichgasse der Pädagogischen
Akademie des Bundes Wien,
die die Abgeordneten Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen am 24. April 2003 an
mich richteten,
wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Die geplante
Zusammenlegung von drei 3. Klassen wurde nicht vom Bundesministerium für Bil-
dung, Wissenschaft und Kultur veranlasst, sondern von der Schule selbst
vorgeschlagen. Im Erlass
des Ressorts vom 21. Februar 2003 wurde lediglich die von den
Übungsschulen selbst erarbeitete
optimale Klassenanzahl vorgegeben und darauf hingewiesen, dass sich die
Schülerzahl in den Klas-
sen an den Richtwerten aller anderen Pflichtschulen orientieren solle.
Diese Zielsetzung wäre auf-
steigend zu erreichen, sodass sich für bereits an der Übungsschule
unterrichtete Kinder daraus keine
Änderungen ergeben. Nach Rücksprache mit dem Direktor der Pädagogischen
Akademie erfolgt
derzeit keine Zusammenlegung.
Ad 2. bis 4.:
Die Bildung von
Klassen hat auf Grund schulorganisationsrechtlicher Vorschriften wie Klassen-
schülerzahlen, Mindestzahlen für die Führung von alternativen
Pflichtgegenständen, Mindestzahlen
für die Führung von alternativen Pflichtgegenstandsbereichen im
berufsbildenden Schulwesen zu
erfolgen. Die Einteilung der Schülerinnen und Schüler in Klassen bzw.
die Klassenbildung wird
nicht von den Schulbehörden des Bundes zentral vorgenommen, da Schwerpunktsetzungen
bzw.
Wahlmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler Einfluss auf die
Klassenbildung nehmen. Die
Klassenbildung erfolgt vor Ort an den jeweiligen Schulen durch die
Schulleiterin/den Schulleiter
unter Beachtung der Vorschriften über die
Schulorganisation und unterliegt der Kontrolle bzw. Ge-
nehmigung der Schulbehörde I. Instanz. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass
die schulische Verwaltung - dazu zählt auch die Einteilung der Schülerinnen und
Schüler in Klas-
sen - wie die gesamte staatliche Verwaltung den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit unterliegt.
Ad 5. bis 7.:
Organisatorische Maßnahmen können nur auf der Ebene der jeweiligen Schule erwogen werden.