328/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Inneres
Anfragebeantwortung
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Johann Maier und GenossInnen haben am 17.
April 2003 unter der Nr. 318/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend
„weltweites totales USA-Überwachungsprojekt „Information Awareness Office"
(IAO) -
Auswirkungen auf Österreich und Europa" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Das Thema ist aus den Medien bekannt.
Zu Frage 2:
Mir sind keine solchen Kontakte bekannt.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Da das Projekt noch nicht offiziell
herangetragen wurde, kann auch keine abschließende
Haltung dazu eingenommen werden.
Zu den Fragen 6 sowie 9 bis 11:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand
der Vollziehung des Bundesministeriums für
Inneres, weshalb ich um Verständnis ersuche, dass ich von einer inhaltlichen
Beantwortung
Abstand nehme.
Zu den Fragen 7 und 8:
Nein.
Zu den Fragen 12 bis 15:
Nein.
Zu den Fragen 16 und 17:
Nein.
Zu den Fragen 18 und 19:
Für die USA und weitere Drittstaaten, die
mit Europol ein Kooperationsabkommen
geschlossen haben, besteht sehr eingeschränkt die Möglichkeit, von Europol
Daten zu
erhalten, und zwar nur dann, wenn der betroffene Mitgliedstaat der Weitergabe
seiner Daten
ausdrücklich zustimmt (Art. 18 Europol-Konvention).
Zu den Fragen 20 und 21:
Bei der Informationssuche im Internet ist
es vielfach unvermeidlich, im Zuge einer
Recherche auch auf personenbezogene Daten zu stoßen.
Auch eine gezielte Suche nach
personenbezogenen Daten kommt im Bereich der
Verwaltung vor, wie z.B. die Suche nach einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme
mit
einem Ansprechpartner.
Zu Frage 22:
Vom Bundesministerium für Inneres als
Auftraggeber iSd. § 4 Z 4 DSG 2000 werden
folgende - bei der Datenschutzkommission gemeldete und registrierte -
Datenanwendungen
geführt:
„Finanzbuchführung", „Verwaltung von
Zivildienstpflichtigen, welche für den Inlands- bzw.
Auslandsdienst vorgesehen sind", „Flugeinsatzevidenz",
„Protokollierung von Akten des
Bundesministeriums für Inneres", „Gleitzeiterfassung",
„Maschinenfehler- und Leitungs-
störungsprotokoll", „Inventar- und Materialbeschaffung- und
Verwaltung", „Zentrale
Wählerevidenz", „Systemzugangskontrolle und Vergabe von
Bedienerkennzeichen in der
ADV", „Versendung der Zeitschrift öffentliche Sicherheit",
„Automationsunterstützte
Zutrittskontrolle", „Zentrale Evidenz für Kraftfahrzeuge",
„Evidenthaltung von pass- und/oder
waffenrechtlichen Informationen", „Asylwerberinformationssystem",
„Modulares Wahlpaket
1993", „Ausstellung von Dienstpässen und Evidenthaltung von
Dienstpassdaten",
„Evidenthaltung der Ausbildungs- und
Personaldaten der Bediensteten des GEK",
„Inventarisierung von literarischen Amtbehelfen", „Zentrale
Europa-Wählerevidenz",
„Nationales Schengener Informationssystem (N.SIS)", „Vision (Visa Inquiry
Open-Border
Network)", "S.I.R.E.N.E. Österreich (Supplementary Information
Request At The National
Entry)", "Chefärztlicher Dienst", „Zentrale
Fremdeninformationsdatei (FID)", Zentrales
Identitätsdokumentenregister (IDR), „Evidenthaltung von ausgeschriebenen und
wider-
rufenen Personenfahndungen", „Kriminalpolizeilicher Aktenindex
(KPA)"; "Kraftfahrzeug-
Fahndung (KFZ-Fahndung)", „Fahndung nach Feuerwaffen, Banknoten und
Dokumenten,
die nach dem 1. Dezember 1997 zur Fahndung ausgeschrieben wurden",
„Fahndung nach
sonstigen Sachen" und „Kulturgutfahndung".
Weiters führt das Bundesministerium für
Inneres die Standardanwendung "Personal-
verwaltung des Bundes und der bundesnahen Rechtsträger" als Auftraggeber
iSd.
§ 4 Z 4 DSG 2000.
Darüber hinaus wird das Bundesministerium
für Inneres als Betreiber (iSd.
§ 50 Abs. 1 DSG 2000) des Informationsverbundsystems „Zentrales
Waffenregister" und
des (als Informationsverbundsystem geführten) öffentlichen Registers „Zentrales
Melderegister" tätig.
Folgende der oa. Datenanwendungen werden
als Informationsverbundsysteme (iSd.
§ 4 Z 13 iVm. § 50 Abs. 1 DSG 2000) geführt:
„Evidenthaltung von pass- und/oder
waffenrechtlichen Informationen", "Asylwerber-
informationssystem", „Schengener Informationssystem (SIS)", „Zentrale
Fremden-
informationsdatei (FID)", Zentrales Identitätsdokumentenregister (IDR),
„Evidenthaltung von
ausgeschriebenen und widerrufenen Personenfahndungen",
„Kriminalpolizeilicher Akten-
index (KPA)", „Kraftfahrzeug-Fahndung (KFZ-Fahndung)", „Fahndung nach
Feuerwaffen,
Banknoten und Dokumenten, die nach dem 1. Dezember 1997 zur Fahndung
ausgeschrieben wurden", „Fahndung nach sonstigen Sachen", „Zentrales
Waffenregister"
und „Zentrales Melderegister".
Hinsichtlich des jeweiligen Zeitpunktes
der Registrierung der Datenanwendungen durch die
Datenschutzkommission,
darf auf die Datenschutzkommission (bzw.
das Datenver-
arbeitungsregister) hingewiesen werden, wobei gemäß § 16 Abs. 2 DSG 2000
jedermann in
das bei der Datenschutzkommission eingerichtete Register
(Datenverarbeitungsregister)
Einsicht nehmen kann.
Zu den Fragen 23 bis 25:
Diese
Informationen können dem öffentlich zugänglichen Datenverarbeitungsregister
jederzeit entnommen werden.
Eine Regelung hängt vom Gegenstand des
Verarbeitungszwecks oder auch des
Übermittlungszwecks ab. Die jeweiligen Voraussetzungen für einen Zugriff hängen
von der
gesetzlichen Regelung ab, die Rechtsgrund der Übermittlung ist.
Zu den Fragen 26 und 27:
Eine Übermittlung ist nur auf Grund
besonderer rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus
dem Gemeinschaftsrecht oder aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben, zulässig.
Welche
Daten übermittelt werden können, ist aus den Meldungen beim
Datenverarbeitungsregister
im Detail ersichtlich.