335/AB XXII. GP
Eingelangt am
17.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
Bundesministerium
für Verkehr,
Innovation und Technologie
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 317/J-NR/2003 betreffend Gefährdung für
AnrainerInnen durch unzureichende Berücksichtigung der Seveso-ll-Richtlinie
insbesondere im
Luftfahrtrecht, die die Abgeordneten Lichtenberger und FreundInnen am 16.4.2003
an mich gerichtet haben, beehre ich mich
wie folgt zu beantworten:
Fragen 1, 3, 4 bis 6:
Ist es mit der Seveso-ll-Richtlinie vereinbar, dass über
nach dieser Richtlinie eingestufte Betriebe
Einflugschneisen bzw. Abflugrouten führen, wie es u.a. in Linz-Hörsching der
Fall ist?
Gibt es derzeit a) für sie, b) für andere Stellen eine
rechtliche Möglichkeit, Überflüge über Seveso-
Il-Betriebezu unterbinden?
Streben Sie die Herstellung einer solchen Möglichkeit im
Rahmen des Luftfahrtrechts an, und
wenn nein, warum nicht?
Wenn nein: Wie
ist dies mit den über das Flächenwidmungswesen hinausreichenden
Verpflichtungen u.a. aus Artikel 12 Absatz 1 der Seveso-ll-Richtlinie
vereinbar?
Ist es Ihrer Ansicht nach mit der Seveso-ll-Richtlinie,
u.a. mit Artikel 12 Absatz 1, vereinbar, dass
in Linz keine zielführenden Bemühungen zur Absiedlung der in der Einflug- bzw.
Abflugschneise
liegenden Seveso-ll-Betriebe erfolgen?
Antwort:
Die
Standortplanung für Gewerbebetriebe und Industrieanlagen udgl. außerhalb der
jeweiligen
Flugplatzgrenzen fällt nicht in die Raumplanungskompetenzen des Bundes, sondern
vielmehr in
die Fachplanungskompetenz der Länder und (im Rahmen der örtlichen Raumplanung)
in die
Kompetenz der Gemeinden. Weiters liegt die Genehmigungskompetenz für
Seveso-ll-Betriebe
nicht beim bmvit oder anderer Luftfahrtbehörden. Es kann somit von Seiten
meines Ressorts oder
anderer Luftfahrtbehörden keinerlei Einfluss darauf genommen werden, dass im
Bereich der An-
und Abflugrouten eines
Flugplatzes Seveso-ll-Betriebe angesiedelt werden. Es liegt vielmehr bei
den für die Raumplanung zuständigen Gebietskörperschaften bzw. bei den für die
Bewilligung der
Seveso-ll-Betriebe zuständigen Behörden, die Vereinbarkeit der jeweiligen Lage
der Betriebe mit
der Seveso-ll-Richtlinie zu prüfen und - falls diese nicht gegeben ist - die
notwendigen
Maßnahmen zu setzen.
Frage 2:
Welche weiteren
derartigen Situationen - regelmäßige Überflüge in geringer Höhe über Seveso-ll-
Betriebe - sind Ihnen aus der Umgebung der Flughäfen und Flugplätze in
Österreich bekannt?
Antwort:
Keine.
Fragen 7 bis 11,14 und 16:
Wie wird im
Luftfahrtbereich dem in der Seveso-ll-Richtlinie geforderten
Informationsaustausch mit
der EU-Kommission über richtlinienrelevante "Beinaheunfälle" Rechnung
getragen, die es in Linz
wie auch in Wien im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen bereits gegeben hat?
Zu welchen
derartigen Vorfällen wurden der Kommission seit Inkrafttreten der
Seveso-ll-Richtlinie
Informationen übermittelt, und welche Ergebnisse zeitigte dieser
Erfahrungsaustausch?
Sind im Fall von
Änderungen der Gegebenheiten der Luftfahrt, wie etwa neuen Flugrouten, neuen
Anflugverfahren oder neuen zum Einsatz kommenden Luftfahrzeugen, Anpassungen
des
Unfallverhütungskonzeptes der unter den Flugwegen liegenden Seveso-ll-Betriebe
erforderlich
und wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie laufen diese Anpassungen ab?
Welche
Möglichkeiten der Mitwirkung hat die Öffentlichkeit dabei im Sinne von Art. 13
Abs. 5 der
RL 96/82/EG?
Wo und wie
erlangt ein Flughafen- bzw. Flugplatzbetreiber offiziell Kenntnis über Seveso-ll-
relevante Einrichtungen und Aktivitäten in seinem Umfeld, auch über direkt
anrainende Parzellen
hinaus?
Wo und wie
erlangt ein im Umfeld von Flughäfen/Flugplätzen situierter Seveso-ll-Betrieb im
Hinblick auf seine Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 2 lit g) der
Seveso-ll-Richtlinie offiziell
Kenntnis über in seiner Umgebung stattfindende Änderungen der Praktiken im
Luftfahrtbereich,
wie zB Änderungen von Flugwegen, Anflugverfahren oder zum Einsatz kommenden
Luftfahrzeugen?
Antwort:
Die
angesprochenen Seveso-ll-Betriebe liegen außerhalb der Flugplatzgrenzen und
fallen daher
nicht in den Kompetenzbereich meines Ressorts.
Frage 12:
Welche sonstigen
Anpassungs- und Gefahrenvorbeugungsschritte erfolgen in den in Frage 8
erwähnten Fällen?
Antwort:
Ich darf hierzu auf die Beantwortung zu Frage 1 verweisen.
Frage 13:
Mittels welcher
Maßnahmen hat Österreich im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der
Seveso-II-Richtlinie
sichergestellt, dass die nötigen Schritte zwischen Seveso-ll-Betrieben und
Luftfahrt zur
Vermeidung eines Dominoeffektes im Unglücksfall erfolgen?
Antwort:
Diese Maßnahmen liegen nicht im Kompetenzbereich des bmvit.
Frage 15:
Wo und wie
erlangt die luftfahrtrechtliche Behörde offiziell Kenntnis über
Seveso-ll-relevante
Einrichtungen und Aktivitäten in diesem Umfeld von Flughäfen/Flugplätzen?
Antwort:
Die
Luftfahrtbehörden werden von den Behörden, die für die Bewilligung der
Seveso-ll-Betriebe
zuständig sind, im Rahmen der konzentriert durchgeführten Genehmigungsverfahren
in Kenntnis
gesetzt, wenn die Anlagen gemäß den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen als
Luftfahrthindernisse
gelten. Eine diesbezügliche Bewilligungskompetenz der Luftfahrtbehörden für
Seveso-ll-Betriebe
besteht auf Grund der in den anzuwendenden Gesetzen (GewO, UVP-Gesetz, AWG,...)
normierten Verfahrenskonzentrationen jedoch nicht.
Fragen 17 und 18:
Werden Sie bei
der Novellierung des Luftfahrtgesetzes bzw. in anderen luftfahrtrechtlichen
Regelungen für Bestimmungen eintreten, die zur Beendigung der Überflüge in
geringer Höhe über
Seveso-ll-Betriebe führen, wenn ja, für
welche Bestimmungen, wenn nein, warum nicht?
Werden Sie gemeinsam mit dem Wirtschaftsminister dafür sorgen, dass zu
bestehenden und
künftig entstehenden
Gefahrenpotentialen aus der Kombination von Seveso-ll-Betrieben und
Luftfahrt ein auch für die Öffentlichkeit zugänglicher Informationsaustausch
und eine risiko-
minimierende rechtliche Lösung etabliert wird?
Antwort:
Nein, da die
Standortplanung und Genehmigung von Seveso-ll-Betrieben außerhalb der
Flugplatzgrenzen nicht im Kompetenzbereich des bmvit liegt (siehe auch
Beantwortung der
Frage 1). Es müsste vielmehr in den die örtliche Raumplanung bzw. die
Genehmigung der
Seveso-ll-Betriebe regelnden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen werden, dass
eine
Situierung dieser Betriebe im Umfeld von Flugplätzen zu unterlassen wäre.
Fragen 19 und 20:
Welche Schritte
werden Sie setzen, um Seveso-ll-Standards in die luftfahrtrechtlichen
Genehmigungsverfahren von mit gefährlichen Stoffen hantierenden bzw. versehenen
Anlagen und
Bodeneinrichtungen innerhalb der Flughafenareale selbst zu integrieren?
Wann werden Sie
dem sonstigen im Bereich des Luftfahrtrechtes seit dem Inkrafttreten der
Seveso-ll-Richtlinie bestehenden Umsetzungsbedarf nachkommen?
Antwort:
In der derzeit laufenden
Novelle des Luftfahrtgesetzes ist eine Integration der Seveso-lI-Standards
für Betriebe innerhalb der Flugplatzgrenzen vorgesehen.
Frage 21:
Welche Vorgaben der Seveso-ll-Richtlinie werden Sie dabei in welcher Weise umsetzen?
Antwort:
Bei der
Umsetzung der Seveso-ll-Richtlinie erfolgt eine Anlehnung an die diesbezügliche
Umsetzung in der Gewerbeordnung.
Fragen 22 und 23:
Wann werden Sie
dem im Bereich des Eisenbahngesetzes seit dem Inkrafttreten der Seveso-ll-
Richtlinie bestehenden Umsetzungsbedarf nachkommen?
Welche Vorgaben der Seveso-ll-Richtlinie werden Sie dabei in welcher Weise umsetzen?
Antwort:
Gegenstand eines
Eisenbahnunternehmens ist im Wesentlichen die Errichtung und Erhaltung der
Schieneninfrastruktur sowie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Eisenbahnverkehrs
und
Eisenbahnbetriebes die Beförderung von Personen und Gütern zu bewerkstelligen
sowie die
Durchführung der dazu erforderlichen Tätigkeiten.
Betriebe im
Sinne der Seveso-ll-Richtlinie, in denen die in den Anhängen dieser Richtlinie
angeführten gefährlichen Stoffe in den dort angegebenen Mengenschwellen
vorhanden sind, sind
zur Abwicklung des Eisenbahnverkehrs und zur Ordnung des Eisenbahnbetriebes
bzw. für
Tätigkeiten, die diesen beiden Bereichen zuzuzählen sind, absolut nicht
erforderlich, und daher
auch schon zum heutigen Zeitpunkt im Eisenbahnbereich nicht existent. Derartige
Betriebe sind
daher nicht dem Begriff „Eisenbahnanlagen" zu unterstellen und würde somit
auch die für ihre
Errichtung und Betrieb notwendigen eisenbahnrechtlichen Genehmigungen nicht
erteilt werden.
Sollten im Eisenbahnbereich derartige Betriebe angesiedelt werden, ist auf
diese die
Gewerbeordnung 1994 anzuwenden.
Was die über die
zeitlich begrenzte Zwischenlagerung gefährlicher Stoffe auf der Schiene
hinausgehende Lagerung solcher Stoffe anbelangt, so wird die Rechtsansicht
vertreten, dass eine
solche Lagerung, überhaupt wenn kein Zusammenhang mit einem Beförderungsvertrag
gegeben
ist, nicht unter die Regelungszuständigkeit des Eisenbahngesetzes 1957 fällt.
Eine derartige
Lagerung könnte, wenn Gewerbsmäßigkeit vorliegt, dem Regelungsregime der
Gewerbeordnung
1994 unterliegen.
Aus diesen
Gründen sehe ich keine Notwendigkeit, eine Initiative zur Umsetzung der
Seveso-ll-
Richtlinie durch Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 einzuleiten.
Fragen 24 und 25:
Wann werden Sie
dem im Bereich des Schifffahrtsgesetzes seit dem Inkrafttreten der Seveso-ll-
Richtlinie bestehenden Umsetzungsbedarf nachkommen?
Welche Vorgaben der Seveso-ll-Richtlinie werden Sie dabei in welcher Weise umsetzen?
Antwort:
Die
Implementierung der Richtlinie 96/82/EG wird durch eine Änderung der
Schifffahrts-
anlagenverordnung, BGBI. Nr. 334/1991
i.d.g.F. erfolgen, mit der die Lagerung brennbarer
Füssigkeiten in schwimmenden Anlagen untersagt wird.
Diese Verordnung wurde bereits ausgearbeitet und soll im zweiten Halbjahr 2003 erlassen werden.