345/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

Bundeskanzler

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am
24. April 2003 unter der Nr. 323/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend weltweites totales USA-Überwachungsprojekt "Information Awareness
Office" (IAO) - Auswirkungen auf Österreich und Europa gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 2 und 3:

Das Thema ist aus den Medien bekannt.

Zu den Fragen 4, 5, 7, 8,9,10 und 11:

Ein „Überwachungsprojekt der USA" stellt grundsätzlich keinen Gegenstand der Voll-
ziehung im Bereich des Bundeskanzleramtes dar. Österreich ist in keiner Weise in-
volviert.

Zur Frage 6:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung.

Zu den Fragen 12 und 13:

Bei der Informationssuche im Internet ist es vielfach unvermeidlich, im Zuge einer

Recherche auch auf personenbezogene Daten zu stoßen.

Auch eine gezielte Suche nach personenbezogenen Daten kommt im Bereich der
Verwaltung vor, wie z.B. die Suche nach einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme
mit einem Ansprechpartner.


Zu den Fragen 14,15,16 und 17:

Diese Informationen können dem öffentlich zugänglichen Datenverarbeitungsregister
jederzeit entnommen werden. Im Bereich des Bundeskanzleramtes wird kein Infor-
mationsverbundsystem geführt.

Eine Regelung hängt vom Gegenstand des Verarbeitungszecks oder auch des Über-
mittlungszwecks ab. Die jeweiligen Voraussetzungen für einen Zugriff hängen von
der gesetzlichen Regelung ab, die Rechtsgrund der Übermittlung ist.

Im Bundeskanzleramt werden folgende, bei der Datenschutzkommission registrierte,
personenbezogenen Datenbanken betrieben:

- Personalverwaltung inkl. Zeiterfassung im Projektbereich

- Adreßverwaltung für "Kundenbetreuung und Marketing"

- Korrespondenzdatei

- Büroautomation inkl. der Verwaltung von elektronischen Akten

- diverse Förderungsdateien.

Zu den Fragen 18 und 19:

Eine Übermittlung ist nur auf Grund besonderer rechtlicher Verpflichtungen, die sich
aus dem Gemeinschaftsrecht oder aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben, zuläs-
sig. Welche Daten übermittelt werden können, ist aus den Meldungen beim Daten-
verarbeitungsregister im Detail ersichtlich.