352/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

 

BM FÜR GESUNDHEIT UND FRAUEN

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 377/J
der Abgeordneten Freund, Wöginger und Kollegen,
wie folgt:

Fragen 1 und 2:

Die erwähnten mobilen Tätowierstudios waren mir bis zu der vorliegenden
Anfrage nicht bekannt.

Fragen 3 bis 5:

Durch die GewO-Novelle BGBI I 2002/111 erfolgte eine Zuordnung der
Tätigkeiten des Piercens und des Tätowierens zum Gewerbe der Kosmetik
(Schönheitspflege). In der Folge wurden vom BMWA durch Verordnung
Zugangsvoraussetzungen und Ausübungsregeln festgelegt (siehe BGBl II
2003/139 und 141). Diesen Neuregelungen lagen intensive Vorarbeiten einer
Arbeitsgruppe des Obersten Sanitätsrates zu Grunde mit dem Ziel, die
medizinisch gebotenen Standards für Piercen und Tätowieren im Gewerbebereich
festzulegen; dies auch im Sinn einer lex specialis zu dem im Übrigen auch in
diesem Zusammenhang geltenden Arztvorbehalt (Ausübung einer auf
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründeten Tätigkeit unmittelbar
am Menschen).

Spezielle Regelungen für „mobile Tätowierstudios" bestehen dabei nicht. Die in
den Ausübungsregeln festgelegten Vorgaben sind vielmehr auch im Rahmen
mobiler Tätowierstudios einzuhalten. Im Hinblick darauf, dass die erwähnten
Regelungen solche des Gewerberechts sind, fällt die konkrete Beantwortung
dieser Fragen allerdings nicht in meinen Wirkungsbereich.


Frage 6:

Es wird bezweifelt werden müssen, ob Vorgaben hinsichtlich Anforderungen an die
Betriebsräume und Arbeitsgeräte (Sterilität, Desinfektionsmöglichkeiten,
Kontaminationsgefahren, Instrumentenaufbereitung, etc) in „mobilen Tätowierstudios"
tatsächlich erfüllbar sind.

Frage 7:

Ich habe aus Anlass dieser Anfrage den BMWA auf die Problemlage „mobiler
Tätowierstudios" und insbesondere die zu Frage 6 aufgezeigten Gefahren
hingewiesen und um die unverzügliche Anordnung einer entsprechenden
Kontrolltätigkeit durch die Gewerbebehörden ersucht.