353/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
BM FÜR BILDUNG,WISSENSCHAFT
UND KULTUR
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
324/J-NR/2003 betreffend weltweites totales USA-
Überwachungsprojekt
„Information Awareness Office" (IAO) - Auswirkungen auf Österreich und
Europa, die die Abgeordneten Mag. Johann
Maier, Kolleginnen und Kollegen am 24. April 2003 an
mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. bis 3.:
Das Thema ist lediglich aus Medienberichten bekannt.
Ad 4. bis 11.:
Hiezu verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr.
323/J-NR/2003 durch den Bundes-
kanzler.
Ad 12. und 13.:
Bei der Informationssuche im Internet ist es vielfach
unvermeidlich, im Zuge einer Recherche auch
auf personenbezogene Daten zu stoßen. Auch eine gezielte Suche nach
personenbezogenen Daten
kommt im Bereich der Verwaltung vor, wie z.B. die Suche nach einer
Telefonnummer zur Kontakt-
aufnahme mit einem Ansprechpartner.
Ad 14. bis 17.:
Diese Informationen können dem öffentlich zugänglichen
Datenverarbeitungsregister jederzeit ent-
nommen werden. Im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur wird
kein Informationsverbundsystem geführt.
Eine Regelung hängt
vom Gegenstand des Verarbeitungszwecks oder auch des Übermittlungs-
zwecks ab. Die jeweiligen Voraussetzungen für einen Zugriff hängen von der
gesetzlichen Rege-
lung ab, die Rechtsgrund der Übermittlung ist.
Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur werden folgende, bei der Daten-
schutzkommission registrierte personenbezogene Datenbanken betrieben:
- automatisierte Standesführung
(Namensverzeichnis aller Bediensteten mit organisatorischen
Daten),
-
Evidenz des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals an
Universitäten,
-
Lehrerpersonaldaten sofern die Lehrer vom Bund besoldet werden (Auszug
aus dem PIS),
-
Faktendokumentation ( Dokumentation der wissenschaftlichen Forschung in
Österreich),
-
diverse Förderdateien (werden demnächst in SAP-HV zusammengeführt).
Ad 18. und 19.:
Eine Übermittlung ist nur aufgrund besonderer
rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem
Gemeinschaftsrecht oder aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben, zulässig.
Welche Daten über-
mittelt werden können, ist aus den Meldungen beim Datenverarbeitungsregister im
Detail ersicht-
lich.