356/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

 

BM FÜR BILDUNG; WISSENSCHAFT UND KULTUR

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 343/J-NR/2003 betreffend Integrationsklassen und
Schulversuche für Schülerinnen mit Behinderungen, die die Abgeordneten Mag. Christine Lapp,
Kolleginnen und Kollegen am 29. April 2003 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Wie bereits anlässlich der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zu diesem Thema im
Vorjahr (3962/AB XXI. GP) festgestellt, stellen die in der Präambel der Anfrage aufgestellten
Behauptungen die gute Qualität und die Rahmenbedingungen des hochwertigen österreichischen
Bildungssystems falsch dar. Befremdlich ist auch, dass die bereits im Vorjahr durch die Statistik
widerlegte Behauptung, wonach sich 90 % aller Integrationsklassen in Wien befinden würden,
wiederholt wird.

Ad 1. bis 4.:

Die entsprechenden Informationen ergeben sich aus den angeschlossenen Datenblättern (Beilage 1).

Ad 5. bis7.:

Schulversuche zur Integration gibt es seit dem Schuljahr 2000/01 nur noch an Polytechnischen
Schulen; sowohl in Volks- als auch an Hauptschulen und der AHS-Unterstufe ist die Integration
behinderter Schülerinnen bereits seit den Schulorganisationsnovellen 1993 bzw. 1996 gesetzlich
verankert. Die entsprechenden Daten sind der Schulstatistik zu entnehmen (Beilage 2).


Zu Frage 8.:

Da die Kompetenz für die Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung bei den Schulbehörden
der Bundesländer liegt, können seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur keine diesbezüglichen Aussagen getroffen werden.

Ad 9. und 10.:

Sonderpädagogische Zentren (SPZ) haben die Aufgabe, durch Bereitstellung und Koordination
sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit
sozialpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen
unterrichtet werden können. Bei Schülerinnen, die von einem SPZ betreut werden, handelt es sich
somit um Integrationsschülerinnen. Da SPZ in der Regel an einer Sonderschule eingerichtet werden
(§ 27a SCHOG), sind Schülerinnen einer derartigen Einrichtung daher Schülerinnen der
Sonderschule. Auch wenn sich die Diktion „Schülerinnen eines SOPZ" bedauerlicher Weise
eingebürgert hat, entspricht sie nicht der rechtlichen Grundlage. Es wird jedoch davon ausgegangen,
dass sich die Fragestellungen auf die Entwicklung der Sonderschulen bezieht; diesbezügliche
Informationen sind der Beilage 3 zu entnehmen.

Ad 11.:

Gemäß den im Regierungsprogramm festgelegten Zielsetzungen soll im sozialpädagogischen
Bereich eine Umwandlung der Sonderschulen in Förderschulen durchgeführt werden. Die
Fortsetzung der Integration auf der neunten Schulstufe wäre gesetzlich zu verankern.