369/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.356/J vom 29. April 2003 der
Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen, betreffend weltweites totales
USA-Überwachungsprojekt "Information Awareness Office" (IAO) - Auswirkun-
gen auf Österreich und Europa, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 3.:

Das Thema ist zwar aus Medienberichten bekannt, doch wurde das Bundesmini-
sterium für Finanzen bisher nicht mit diesem Projekt konfrontiert.

Zu 4 und 6.:

Die Vollziehung der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten fällt
nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Ich
ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Fragen nicht beantworten kann.


Zu 5.:

Da Österreich in keiner Weise in dieses Projekt involviert ist, werden schon aus
Gründen der Verwaltungseffizienz keine Überlegungen darüber angestellt, gegen
welche Rechtsnormen eine Teilnahme verstoßen würde.

Zu 7. und 8.:

Nein.

Zu 9. bis 11.:

Nein,  derartige Verhandlungen sind dem Bundesministerium  für Finanzen

nicht bekannt.

Zu 12. und 13.:

Bei der Informationssuche im Internet ist es vielfach unvermeidlich, im Zuge

einer Recherche auch auf personenbezogene Daten zu stoßen.

Auch eine gezielte Suche nach personenbezogenen Daten - wie etwa die Nach-
schau nach einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mit einem Ansprech-
partner - kommt im Bereich der Verwaltung vor.

Zu 14. bis 17.:

Diese Informationen können dem öffentlich zugänglichen Datenverarbeitungs-
register im Detail entnommen werden. Für das Bundesministerium für Finan-
zen sind derzeit 32 IT-Anwendungen - wobei kein Informationsverbundsystem
geführt wird - im Datenverarbeitungsregister registriert. Die wichtigsten davon
sind:

    Finanzbuchführung des Bundes

    Personalverwaltung des Bundes

    Büroautomation inkl. Kanzleiinformationssystem

   Tarifbescheiddatenbank

   Zollbegünstigungsdatenbank


    Bestätigungsverfahren für die ausländische Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer

    Dienstkarte

    Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung

Eine Regelung hängt vom Gegenstand des Verarbeitungszecks oder auch des
Übermittlungszwecks ab. Die jeweiligen Voraussetzungen für einen Zugriff
hängen von der gesetzlichen Regelung ab, die Rechtsgrund der Übermittlung

ist.

Zu 18. und 19.:

Eine Übermittlung ist nur auf Grund besonderer rechtlicher Verpflichtungen,
die sich aus dem Gemeinschaftsrecht oder aus völkerrechtlichen Verträgen er-
geben, zulässig. Welche Daten übermittelt werden können, ist aus den Mel-
dungen beim Datenverarbeitungsregister im Detail ersichtlich.

Zu 20. und 21.:

Zwischen der Österreichischen Zollverwaltung und der US-amerikanischen
Administration ist kein systematischer Datentransfer eingerichtet. Auf Grund
völkerrechtlicher Verträge (z.B. Rechtshilfeabkommen) können die USA jedoch
im Einzelfall Daten aus Österreich erhalten, sofern die Rechtsgrundlagen des
Amtshilfeersuchens eine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage für
eine zulässige Datenübermittlung bilden.