369/AB XXII. GP
Eingelangt am 27.06.2003
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möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr.356/J vom 29. April 2003 der
Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen, betreffend weltweites
totales
USA-Überwachungsprojekt "Information Awareness Office" (IAO) -
Auswirkun-
gen auf Österreich und Europa, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Das Thema ist zwar
aus Medienberichten bekannt, doch wurde das Bundesmini-
sterium für Finanzen bisher nicht mit diesem Projekt konfrontiert.
Zu 4 und 6.:
Die Vollziehung der
von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten fällt
nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Ich
ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Fragen nicht beantworten kann.
Zu 5.:
Da Österreich in
keiner Weise in dieses Projekt involviert ist, werden schon aus
Gründen der Verwaltungseffizienz keine Überlegungen darüber angestellt,
gegen
welche Rechtsnormen eine Teilnahme verstoßen würde.
Zu 7. und
8.:
Nein.
Zu 9. bis 11.:
Nein, derartige Verhandlungen sind dem
Bundesministerium für Finanzen
nicht bekannt.
Zu 12. und 13.:
Bei der Informationssuche im Internet ist es vielfach
unvermeidlich, im Zuge
einer Recherche auch auf personenbezogene Daten zu
stoßen.
Auch eine gezielte
Suche nach personenbezogenen Daten - wie etwa die Nach-
schau nach einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mit einem Ansprech-
partner - kommt im Bereich der Verwaltung vor.
Zu 14. bis 17.:
Diese Informationen können dem öffentlich zugänglichen
Datenverarbeitungs-
register im Detail entnommen werden. Für das Bundesministerium für
Finan-
zen sind derzeit 32 IT-Anwendungen - wobei kein
Informationsverbundsystem
geführt wird - im Datenverarbeitungsregister registriert. Die
wichtigsten davon
sind:
•
Finanzbuchführung des Bundes
•
Personalverwaltung des Bundes
•
Büroautomation inkl. Kanzleiinformationssystem
•
Tarifbescheiddatenbank
•
Zollbegünstigungsdatenbank
• Bestätigungsverfahren für
die ausländische Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
•
Dienstkarte
•
Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung
Eine Regelung hängt
vom Gegenstand des Verarbeitungszecks oder auch des
Übermittlungszwecks ab. Die jeweiligen Voraussetzungen für einen Zugriff
hängen von der gesetzlichen Regelung ab, die Rechtsgrund der
Übermittlung
ist.
Zu 18. und 19.:
Eine Übermittlung
ist nur auf Grund besonderer rechtlicher Verpflichtungen,
die sich aus dem Gemeinschaftsrecht oder aus völkerrechtlichen
Verträgen er-
geben, zulässig. Welche Daten übermittelt werden können, ist aus den
Mel-
dungen beim Datenverarbeitungsregister im Detail ersichtlich.
Zu 20. und 21.:
Zwischen der
Österreichischen Zollverwaltung und der US-amerikanischen
Administration ist kein systematischer Datentransfer eingerichtet. Auf
Grund
völkerrechtlicher Verträge (z.B. Rechtshilfeabkommen) können die USA
jedoch
im Einzelfall Daten aus Österreich erhalten, sofern die
Rechtsgrundlagen des
Amtshilfeersuchens eine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage
für
eine zulässige Datenübermittlung bilden.