388/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 373/J betreffend
Bundesimmobiliengesellschaft, welche die Abgeordneten Mag. Dietmar Hoscher,
Kolleginnen und Kollegen, am 7. Mai 2003 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Zur Optimierung der Refinanzierungsbedingungen und Erleichterung der Umstruktu-
rierung wurde im Bundesimmobiliengesetz 2000 ein geringer Basiskaufpreis (rd. 1/3
des Ertragswertes der Bundesmieten), aber dafür eine "Nachbesserung" nach Maß-
gabe der Verkaufserlöse festgelegt. Nunmehr ist die Umstrukturierung soweit konso-
lidiert, dass von der BIG durch entsprechende unternehmenspolitische Maßnahmen
ein weiterer Beitrag zum Bundesbudget eingefordert werden kann. Die angespro-
chenen 464 Mio.€ beziehen sich auf die Summe der in den Budgetjahren 2003 und
2004 von der BIG erwarteten Erträge aus Dividenden und "Nachbesserungen".

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Da die erwarteten Mittel nicht aus Fremdmittelaufnahmen der BIG, sondern aus den
Erträgen aus dem operativen Geschäft und aus dem Verkauf von Beteiligungen


sowie von Liegenschaften erzielt werden, ist damit keinerlei Gefährdung des Be-
standes der BIG verbunden.

Bei der Planung und Abwicklung der zusätzlichen Erträge wird selbstverständlich da-
rauf geachtet, dass damit keine nachteiligen Wirkungen für die BIG verbunden sind,
so insbesondere dass sich dadurch das "Rating" der BIG nicht verschlechtert.
Beispielsweise wird darauf geachtet, die Eigenkapitalquote - auch in Hinblick auf den
Kennwert des URG i.d.F. IRÄG 1997 - ausreichend gesichert ist.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Durch den Wechsel des Eigentümers bei einer Liegenschaft werden die Bestands-
rechte des Mieters nicht beeinflusst. Der beschleunigte Verkauf der ehemaligen
bundeseigenen Wohnungen entspricht der generellen Zielsetzung des BIG-Geset-
zes nach Angleichung der Immobilienbewirtschaftung des Bundes an die Gegeben-
heiten der Privatwirtschaft.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Der im BIG-Gesetz 1992 formulierte Auftrag der "vorrangigen" Veräußerungen von
Wohnungen an die Mieter zielte darauf ab, den bisherigen Mietern die Möglichkeit
des Erwerbs ihrer Wohnungen - unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit für die BIG
und den Bund als früheren Eigentümer - zu schaffen.

Die für eine derartige Veräußerung am besten geeigneten Wohnliegenschaften wur-
den der BIG-Liegenschaftsverwertungsges.m.b.H. überwiegend bereits 1994 und
1999 verkauft und hat diese hievon bereits rd. 80 % weiterveräußert. Das Interesse
der Mieter zum Kauf ihrer Wohnung blieb hinter den ursprünglichen Erwartungen zu-
rück. So wurden von den seit 1994 vom BIG-Konzern insgesamt verkauften 3.900
Wohnungen nur rd. 16 % an die Mieter verkauft, wobei ein starkes West-Ost-Gefälle
gegeben war. Der Restbestand der Wohnliegenschaften enthält einen sehr hohen


Anteil an Dienst- und Naturalwohnungen und ist ein wirtschaftlicher Verkauf an die
Mieter kaum möglich. Zudem würde der Verwertungs- und Verwaltungsaufwand auf
Grund der erfolgten "Ausdünnung" des verbleibenden Restbestandes in Zukunft
überproportional ansteigen. Ein gebündelter Verkauf dieser Wohnliegenschaften ist
daher sowohl zur Erreichung der Budgetziele als auch im Sinne einer Portfolioberei-
nigung der BIG wirtschaftlich zweckmäßig.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Da der erzielbare Preis der Wohnungen von der Lage, dem Zustand, der derzeitigen
Miete und denn Interesse der Mieter zum Ankauf ihrer Wohnungen abhängt und
damit pro Objekt sehr unterschiedlich ist, ist ein Vergleich mit einem fiktiven Erlös bei
Einzelverkäufen an die Mieter nicht möglich. Wie bereits bei Frage 4 angeführt,
erfolgte bisher schon der Verkauf der Wohnungen überwiegend gesamtheitlich und
ist der verbliebene Restbestand für einen Verkauf an die Mieter noch weniger ge-
eignet. Da jeder Verkauf auf Basis eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten
Sachverständigen erfolgt und bei Gesamtverkäufen eine Ausbietung erfolgt, ist
sichergestellt, dass die maximal erreichbaren Marktpreise erzielt werden.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Grundsätzlich ist mittel- und längerfristig geplant, dass das nicht bundesnotwendige
Liegenschaftsvermögen aus der BIG herausgelöst wird und mit privaten Partnern
entwickelt wird. Nicht unter derartige Liegenschaften fallen Schulen und Universitä-
ten. Für alle Nutzungen für die ein "Vermietermarkt" besteht - so insbesondere
Büronutzungen - ist auch ein Verkauf grundsätzlich möglich. Dies bringt nicht nur für
den Bund zusätzliche Einnahmen, sondern ermöglicht auch eine entsprechende
Flächen- und Standortoptimierung für die mietenden Bundesdienststellen. Auf Grund
der Konzentration des Bundes auf seine Kernaufgaben und eines besseren
Flächenmanagements wird der Raumbedarf des Bundes mittel- und längerfristig
zurückgehen.


Eine rechtzeitige Beteiligung privater Investoren zur vorausschauenden Projektent-
wicklung und -Verwertung für spätere private Nutzungen ist damit sowohl für die BIG
als auch den Bund die wirtschaftlichste Lösung.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Ein Verkauf von Anteilen der BIG an Private wird nicht angestrebt. Wie bereits zu
Frage 6 angeführt, halte ich eine Ausgliederung marktfähiger Liegenschaften und
deren Entwicklung und Verwertung gemeinsam mit Privaten für wirtschaftlich zweck-
mäßig. Derzeit bestehen allerdings weder hinsichtlich der Auswahl der in Betracht
kommenden Liegenschaften noch hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Konstruk-
tion und des Zeitplanes konkrete Pläne.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Von den im Eigentum des BIG-Konzerns stehenden vermietbaren Flächen sind
derzeit rd. 8 % an Private vermietet.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Eine weitere Aquisition von Bundesliegenschaften durch die BIG ist nicht aktuell.
Selbst wenn weitere Liegenschaften mit Fremdmitteln erworben werden sollten,
stünden diesen Verbindlichkeiten die entsprechenden Werte aus den angeschafften
Liegenschaften gegenüber, sodass dadurch kein zusätzliches Risiko entstehen
würde.


Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

Die Bewirtschaftung von Stollen ist sehr stark eingeschränkt, da nach einer oberst-
gerichtlichen Entscheidung die BIG zwar zur Sicherung der Stollen verpflichtet ist,
eine Nutzung und damit Bewirtschaftung jedoch nur mit Zustimmung des darüber-
liegenden Grundeigentümers möglich ist.