390/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.07.2003
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Anfragebeantwortung

 

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 393/J betreffend
Überführung der Notstandshilfe in eine "Sozialhilfe neu", welche die Abgeordneten
Erika Scharer, Kolleginnen und Kollegen, am 9. Mai 2003 an mich richteten, möchte
ich zu den Punkten 1 bis 14 der Anfrage folgendes festhalten:

Die österreichische Bundesregierung hat im Regierungsprogramm für die XXII. Ge-
setzgebungsperiode unter der Zielsetzung der Vollbeschäftigung bei Berücksichti-
gung der wirtschaftlichen Bedürfnisse nach Flexibilität und Wahrung des Anspruchs
auf Sicherheit und Solidarität im Zusammenhang mit einem gerechten Zugang zum
Arbeitsmarkt festgehalten, dass u.a. unter der Überschrift "Überführung der Not-
standshilfe in eine "Sozialhilfe neu " geprüft werden soll, "die Notstandshilfe von der
Zuständigkeit des AMS in die Sozialhilfe der Länder zu verlagern. Wesentliche Vor-
aussetzung dafür ist eine durch ein Sozialhilfegrundsatzgesetz oder eine Artikel
15-a-Vereinbarung harmonisierte Regelung der gesamten "Sozialhilfe neu". Auf
Wunsch der Länder wurde unter dem Vorsitz des nunmehrigen Bundesministeriums
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und mit wissenschaft-
licher Begleitung durch Herrn Prof. Dr. Pfeil eine Arbeitsgruppe zur umfassenden
Analyse des bestehenden Systems der Sozialhilfe und ihrer Schnittstellen zu ande-
ren Systemen der sozialen Sicherheit und zur Erarbeitung von Reformvorschlägen
eingerichtet. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe wurden am 13. Juni 2003 im
Rahmen einer Konferenz der Sozialreferenten der Länder behandelt. So lange die


Analysen und Reformvorschläge nicht vorliegen, und damit die konkrete Ausgestal-
tung dieses Vorhabens noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, ist die Beantwor-
tung von in der parlamentarischen Anfrage aufgeworfenen Detailfragen nicht mög-
lich.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass derzeit schon erwerbsfähige, arbeitslose So-
zialhilfeempfänger durch das AMS beraten und vermittelt werden und die Vormer-
kung bei den Geschäftsstellen des AMS eine Voraussetzung des Sozialhilfebezuges
darstellt. Weiters ist festzuhalten, dass - entsprechend dem Arbeitsmarktservicege-
setz und den dazu ergangenen Richtlinien - den vorgemerkten Sozialhilfeempfän-
gern das gesamte Dienstleistungs- und Beihilfenangebot des AMS zur Verfügung
steht, sofern der arbeitsmarktpolitische Effekt der Integration in den Arbeitsmarkt
bzw. die Vorbereitung darauf damit erreicht werden kann. Darüber hinaus besteht
die Möglichkeit für jene Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezieher, deren Leis-
tungshöhe den jeweiligen Landesrichtsatz in der Sozialhilfe unterschreitet, die Diffe-
renz als Sozialhilfe zu beantragen. Diese Doppelgleisigkeit in verschiedenen Betreu-
ungs- und Leistungssystemen sollte jedenfalls geprüft und im Interesse eines ratio-
nellen Ressourceneinsatzes optimiert werden. Dabei steht für mich eine noch besse-
re Betreuung der arbeitsfähigen Erwerbsbevölkerung, unabhängig davon, ob die ein-
zelnen Personen nun eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder der
Sozialhilfe erhalten, im Vordergrund. Naheliegend bedeutet dies, dass nach dem
auch in anderen Bereichen forcierten, kundenorientierten „One-Desk-Prinzip" auch
die existenzsichernden Einkommensersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit von einer
einheitlichen Stelle ausbezahlt werden. Damit kann eine weitere verwaltungsmäßige
Vereinfachung im Sinne eines konsumentenfreundlichen Umganges und individuell
angepassten problem- und lösungsorientierten Zuganges gewährleistet werden.