392/AB XXII. GP
Eingelangt am 03.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
Bundesministerium
für Bildung,
Wissenschaft und
Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 388/J-NR/2003
betreffend Bildungsdokumentations-
gesetz, die die Abgeordneten Mag. Gisela
Wurm, Kolleginnen und Kollegen am 8. Mai 2003 an
mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. und 2.:
Gemäß § 3 Abs. l und 2 Bildungsdokumentationsgesetz wird
der Leiter einer Bildungseinrichtung
(Schulleiter) beauftragt, bestimmte für die Vollziehung der schulrechtlichen
Vorschriften (etwa des
Schulunterrichtsgesetzes, BGB1. Nr.
472/1986, oder des Schulorganisationsgesetzes, BGB1.
Nr. 242/1962) erforderliche schülerbezogene Daten, darunter auch das von
den Erziehungsberech-
tigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis, - nach Maßgabe der
technischen Mög-
lichkeiten automationsunterstützt - lokal am jeweiligen
Bildungseinrichtungsstandort zu ver-
arbeiten.
In Verbindung mit den maßgeblichen schulrechtlichen
Vorschriften, wonach grundsätzlich dem
Schulleiter (bzw. im Fall dessen Verhinderung dem Stellvertreter des
Schulleiters) als zentralem
Organ der inneren Schulverwaltung unter anderem die Obsorge für die Einhaltung
aller Rechts-
vorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie die Führung der
Amtsschriften der Schule
übertragen wird, ergibt sich, dass dem Schulleiter ein ständig bestellter
Stellvertreter oder ein Leh-
rer zur Unterstützung der Erfüllung der (administrativen) Aufgaben beigegeben
werden kann. An
Schulen, an denen der Unterricht durch Fachlehrer erteilt wird, hat der
Schulleiter für jede Klasse
einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen; diesem obliegt
u.a. die Führung der
Amtsschriften für diese Klasse. Art
und Anzahl der
weiteren Personen (unter anderem
Kanzlei-
personal), die
dem Schulleiter unmittelbar zur Durchführung seiner administrativen Aufgaben
zu-
geteilt werden, sind von der Schulart ebenso abhängig wie von der Größe der
Bildungseinrichtung.
So ist bei den meisten Volksschulen die gesamte Schulverwaltung derzeit ohne
Kanzleipersonal
durch den Schulleiter oder beauftragte Lehrer zu erfüllen, sodass auch die
Datenverarbeitung gemäß
Bildungsdokumentationsgesetz unmittelbar von diesen Personen wahrzunehmen sein
wird. Im Be-
reich der Schulen in Bundesträgerschaft werden gestaffelt auf Basis der
Klassenzahl von der
Schulbehörde Sekretariatskräfte zur Verfügung gestellt. Da diese
Sekretariatskräfte schon derzeit in
den meisten Fällen die für die Vollziehung der schulrechtlichen Vorschriften
erforderlichen schü-
lerbezogenen Daten im Rahmen von Schülerverwaltungsprogrammen betreuen, ist
davon aus-
zugehen, dass der Schulleiter diesen Personenkreis auch mit der
Datenverarbeitung gemäß Bil-
dungsdokumentationsgesetz betrauen wird.
Ad 3. und 4.:
Im Zuge der Umsetzung des Bildungsdokumentationsgesetzes
wird - ungeachtet der an sich gege-
benen Verpflichtung zur Anwendung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000
(DSG
2000), BGB1. I Nr. 165/1999, - auf Verordnungsebene explizit auf die
Anforderungen in daten-
schutzrechtlicher Hinsicht bei der Verarbeitung von schülerbezogenen Daten im
Rahmen der loka-
len Evidenzen hingewiesen, zumal die Bedeutung der Sensibilität in diesem
Bereich (Wahrung des
Datengeheimnisses) nicht hoch genug angesetzt werden kann und eine
entsprechende Bewusst-
seinsverstärkung zu unterstützen ist. In diesem Sinne sieht die
Bildungsdokumentationsgesetz-
Durchführungsverordnung, ZI. 13.469/14-Z/9/2002, entsprechende Regelungen vor,
sodass in Folge
- etwa durch entsprechende Erlässe - auch im Wege der Schulbehörden des Bundes
eine die daten-
schutzrechtlich konforme Vollziehung des Bildungsdokumentationsgesetzes
gewährleistende Be-
lehrung im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 3 DSG 2000 erfolgt. Unter der Prämisse des §
14 Abs. l letzter
Satz DSG 2000 gilt dies auch im Hinblick auf die erforderlichen
Datensicherheitsmaßnahmen (wie
innerorganisatorische Datenschutzvorschriften gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 DSG 2000).
Ad 5.:
a. In den Schülerverwaltungsprogrammen:
In den am weitest verbreiteten Schülerverwaltungsprogrammen wird der Zugang durch Passwort
geschützt und die Daten selbst werden verschlüsselt gespeichert.
b. Datenübermittlung an die Gesamtevidenz:
ISO/I..DEAL, das vom
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Schulen
empfohlene
Datenübermittlungsprogramm überträgt die Daten verschlüsselt, signiert und nur
von
zertifizierten Schulcomputern.
c. Gesamtevidenz:
Die Speicherung und Sicherung der
Daten erfolgt auf einen eigenen Server, die Zutrittsberechti-
gungen zum Systemraum werden selektiv vergeben und automatisch kontrolliert und
protokol-
liert.
Ad 6.:
Ja, die IT im Verwaltungsbereich der
Schulen muss und ist seit vielen Jahren vom pädagogischen
Bereich so
getrennt, dass aus dem pädagogischen Bereich weder ein Zugang zu den
Netzwerkkom-
ponenten noch
zu den Daten der Schüler und sonstigen Verwaltungsdaten möglich ist.
Ad 7.:
a. An der Schule:
Der Schulleiter legt die Zutritts- und
Zugriffsberechtigungen fest.
b. Zentral im Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Der Zutritt zum Serverraum ist chipkartengesteuert und wird durch den Sicherheitsbeauftragten
des Ressorts kontrolliert.
Ad 8.:
a. An der Schule:
Die Regelung obliegt dem Schulleiter.
b. Zentral im
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Die Protokollierung erfolgt automatisch und wird durch den Sicherheitsbeauftragten kontrolliert.
Ad 9.:
Dedizierte Verwaltungscomputer, Sicherungsmedien, mit entsprechender Software.
Ad 10.:
PCs und Sicherungsmedien werden im Verwaltungsbereich der Bildungseinrichtungen, jedenfalls
getrennt vom Pädagogischen Bereich geführt. Die Systembenutzung und die Benutzung des Schü-
lerverwaltungsprogramms erfolgen passwortgeschützt. In den
ISO-Modulen der Schülerverwal-
tungsprogramme erfolgt die Speicherung
verschlüsselt.
Ad 11.:
a. An Bildungseinrichtungen:
Die Protokollierung von Zugriffen
hängt vom jeweiligen Schülerverwaltungsprogramm ab.
b. Zentral im
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Eine Protokollierung ist programmtechnisch vorgesehen, obwohl dies an sich bei anonymisier-
ten Daten nicht erforderlich wäre.
Hinsichtlich der externen Zugriffe
wird auf § 8 des Bildungsdokumentationsgesetzes und die Beant-
wortung der Fragen 12 und 13 verwiesen.
Ad 12. und 13.:
Eine unreflektiert vorgenommene stichprobenartige
Überprüfung bzw. Evaluierung der Protokolle
an der Daten verarbeitenden
Bildungseinrichtung erfolgt nicht, zumal ein Zugriff auf den im Schü-
lerverwaltungsprogramm lokal geführten Gesamtdatensatz eines Schülers
nur dem Personenkreis
möglich ist (siehe Antwort zu den Fragen l und 2), der auch die Datenverarbeitung
für Zwecke des
Bildungseinrichtungsstandortes vornimmt.
Ungeachtet der Tatsache, dass die Gesamtevidenz der Schüler
anonymisierte Daten enthält, ist eine
Überprüfung und Evaluierung der Protokollierung der internen Zugriffe durch den
Sicherheits-
beauftragten. Im Hinblick auf die noch
nicht vollständige edv-technische Realisierung der Gesamt-
evidenz der Schüler liegen naturgemäß
noch keine Evaluierungsergebnisse vor.