392/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

 

 

 

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 388/J-NR/2003 betreffend Bildungsdokumentations-
gesetz, die die Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Kolleginnen und Kollegen am 8. Mai 2003 an
mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1. und 2.:

Gemäß § 3 Abs. l und 2 Bildungsdokumentationsgesetz wird der Leiter einer Bildungseinrichtung
(Schulleiter) beauftragt, bestimmte für die Vollziehung der schulrechtlichen Vorschriften (etwa des
Schulunterrichtsgesetzes, BGB1. Nr. 472/1986, oder des Schulorganisationsgesetzes, BGB1.
Nr. 242/1962) erforderliche schülerbezogene Daten, darunter auch das von den Erziehungsberech-
tigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis, - nach Maßgabe der technischen Mög-
lichkeiten automationsunterstützt - lokal am jeweiligen Bildungseinrichtungsstandort zu ver-
arbeiten.

In Verbindung mit den maßgeblichen schulrechtlichen Vorschriften, wonach grundsätzlich dem
Schulleiter (bzw. im Fall dessen Verhinderung dem Stellvertreter des Schulleiters) als zentralem
Organ der inneren Schulverwaltung unter anderem die Obsorge für die Einhaltung aller Rechts-
vorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie die Führung der Amtsschriften der Schule
übertragen wird, ergibt sich, dass dem Schulleiter ein ständig bestellter Stellvertreter oder ein Leh-
rer zur Unterstützung der Erfüllung der (administrativen) Aufgaben beigegeben werden kann. An
Schulen, an denen der Unterricht durch Fachlehrer erteilt wird, hat der Schulleiter für jede Klasse
einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen; diesem obliegt u.a. die Führung der
Amtsschriften  für diese Klasse. Art     und   Anzahl   der   weiteren  Personen  (unter  anderem  Kanzlei-

personal), die dem Schulleiter unmittelbar zur Durchführung seiner administrativen Aufgaben zu-
geteilt werden, sind von der Schulart ebenso abhängig wie von der Größe der Bildungseinrichtung.
So ist bei den meisten Volksschulen die gesamte Schulverwaltung derzeit ohne Kanzleipersonal
durch den Schulleiter oder beauftragte Lehrer zu erfüllen, sodass auch die Datenverarbeitung gemäß
Bildungsdokumentationsgesetz unmittelbar von diesen Personen wahrzunehmen sein wird. Im Be-
reich der Schulen in Bundesträgerschaft werden gestaffelt auf Basis der Klassenzahl von der
Schulbehörde Sekretariatskräfte zur Verfügung gestellt. Da diese Sekretariatskräfte schon derzeit in
den meisten Fällen die für die Vollziehung der schulrechtlichen Vorschriften erforderlichen schü-
lerbezogenen Daten im Rahmen von Schülerverwaltungsprogrammen betreuen, ist davon aus-
zugehen, dass der Schulleiter diesen Personenkreis auch mit der Datenverarbeitung gemäß Bil-
dungsdokumentationsgesetz betrauen wird.

Ad 3. und 4.:

Im Zuge der Umsetzung des Bildungsdokumentationsgesetzes wird - ungeachtet der an sich gege-
benen Verpflichtung zur Anwendung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG
2000), BGB1. I Nr. 165/1999, - auf Verordnungsebene explizit auf die Anforderungen in daten-
schutzrechtlicher Hinsicht bei der Verarbeitung von schülerbezogenen Daten im Rahmen der loka-
len Evidenzen hingewiesen, zumal die Bedeutung der Sensibilität in diesem Bereich (Wahrung des
Datengeheimnisses) nicht hoch genug angesetzt werden kann und eine entsprechende Bewusst-
seinsverstärkung zu unterstützen ist. In diesem Sinne sieht die Bildungsdokumentationsgesetz-
Durchführungsverordnung, ZI. 13.469/14-Z/9/2002, entsprechende Regelungen vor, sodass in Folge
- etwa durch entsprechende Erlässe - auch im Wege der Schulbehörden des Bundes eine die daten-
schutzrechtlich konforme Vollziehung des Bildungsdokumentationsgesetzes gewährleistende Be-
lehrung im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 3 DSG 2000 erfolgt. Unter der Prämisse des § 14 Abs. l letzter
Satz DSG 2000 gilt dies auch im Hinblick auf die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen (wie
innerorganisatorische Datenschutzvorschriften gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 DSG 2000).

Ad 5.:

a. In den Schülerverwaltungsprogrammen:

In den am weitest verbreiteten Schülerverwaltungsprogrammen wird der Zugang durch Passwort

geschützt und die Daten selbst werden verschlüsselt gespeichert.


b. Datenübermittlung an die Gesamtevidenz:

ISO/I..DEAL, das vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Schulen
empfohlene Datenübermittlungsprogramm überträgt die Daten verschlüsselt, signiert und nur
von zertifizierten Schulcomputern.

c.   Gesamtevidenz:

Die Speicherung und Sicherung der Daten erfolgt auf einen eigenen Server, die Zutrittsberechti-
gungen zum Systemraum werden selektiv vergeben und automatisch kontrolliert und protokol-
liert.

Ad 6.:

Ja, die IT im Verwaltungsbereich der Schulen muss und ist seit vielen Jahren vom pädagogischen
Bereich so getrennt, dass aus dem pädagogischen Bereich weder ein Zugang zu den Netzwerkkom-
ponenten noch zu den Daten der Schüler und sonstigen Verwaltungsdaten möglich ist.

Ad 7.:

a.   An der Schule:

Der Schulleiter legt die Zutritts- und Zugriffsberechtigungen fest.
b.   Zentral im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Der Zutritt zum Serverraum ist chipkartengesteuert und wird durch den Sicherheitsbeauftragten

des Ressorts kontrolliert.

Ad 8.:

a.   An der Schule:

Die Regelung obliegt dem Schulleiter.
b.   Zentral im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Die Protokollierung erfolgt automatisch und wird durch den Sicherheitsbeauftragten kontrolliert.

Ad 9.:

Dedizierte Verwaltungscomputer, Sicherungsmedien, mit entsprechender Software.

Ad 10.:

PCs und Sicherungsmedien werden im Verwaltungsbereich der Bildungseinrichtungen, jedenfalls

getrennt vom Pädagogischen Bereich geführt. Die Systembenutzung und die Benutzung des Schü-


lerverwaltungsprogramms erfolgen passwortgeschützt. In den ISO-Modulen der Schülerverwal-
tungsprogramme erfolgt die Speicherung verschlüsselt.

Ad 11.:

a.   An Bildungseinrichtungen:

Die Protokollierung von Zugriffen hängt vom jeweiligen Schülerverwaltungsprogramm ab.
b.   Zentral im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Eine Protokollierung ist programmtechnisch vorgesehen, obwohl dies an sich bei anonymisier-

ten Daten nicht erforderlich wäre.

Hinsichtlich der externen Zugriffe wird auf § 8 des Bildungsdokumentationsgesetzes und die Beant-
wortung der Fragen 12 und 13 verwiesen.

Ad 12. und 13.:

Eine unreflektiert vorgenommene stichprobenartige Überprüfung bzw. Evaluierung der Protokolle
an der Daten verarbeitenden Bildungseinrichtung erfolgt nicht, zumal ein Zugriff auf den im Schü-
lerverwaltungsprogramm lokal geführten Gesamtdatensatz eines Schülers nur dem Personenkreis
möglich ist (siehe Antwort zu den Fragen l und 2), der auch die Datenverarbeitung für Zwecke des
Bildungseinrichtungsstandortes vornimmt.

Ungeachtet der Tatsache, dass die Gesamtevidenz der Schüler anonymisierte Daten enthält, ist eine
Überprüfung und Evaluierung der Protokollierung der internen Zugriffe durch den Sicherheits-
beauftragten. Im Hinblick auf die noch nicht vollständige edv-technische Realisierung der Gesamt-
evidenz der Schüler liegen naturgemäß noch keine Evaluierungsergebnisse vor.