394/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

BM für Inneres

 

Die Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen haben am 22. Mai 2003 unter der Nr. 437/J
an mich eine parlamentarische Anfrage betreffend „Grenzüberschreitender Taxiverkehr" und
„Verdacht der Schlepperei" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Wie schon in der seinerzeitigen Anfrage Nr. 4315/J betreffend „Grenzüberschreitender
Taxiverkehr und Schlepperei" betont, fällt der Vollzug deutscher ausländerrechtlicher
Vorschriften ebenso wenig in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres wie
die Vollziehung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Ich ersuche daher um Verständnis,
dass ich auch heute im Hinblick auf allfälligen Novellierungsbedarf auf die diesbezügliche
federführende Kompetenz des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
verweise.

Zu Frage 3 und 4:

Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen
gültigen Reisepass, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche
Vereinbarungen bestimmt ist oder internationalen Gepflogenheiten entspricht (§ 2
Fremdengesetz).


Passpflichtige Fremde unterliegen, sofern nicht wiederum anderes bundesgesetzlich oder
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ist, überdies der Sichtvermerkspflicht
(§5 Fremdengesetz).

Die diesbezüglichen Regelungen blieben durch den Abbau der Grenzkontrolle an den
Binnengrenzen unberührt (Art. 2 Abs. 3 Schengener Durchführungsübereinkommen).

Im Gegensatz zu Beförderungsunternehmern, die Fremde mit einem Luft- oder
Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus
nach Österreich bringen (hier bestehen in den §§ 53 und 103 Fremdengesetz klare, EU-weit
harmonisierte Regelungen im Zusammenhang mit Prüf-, Informations- und
Kostentragungspflichten) kennt die österr. Fremdenrechtsgesetzgebung bezüglich
grenzüberschreitender Taxifahrten keine speziellen Regelungen. Da aber aus dem
Blickwinkel der effizienten Bekämpfung der illegalen Migration bei einer in jedem Fall
durchzuführenden Einzelfallbeurteilung ähnliche Probleme nicht ausgeschlossen werden
können, muss geraten werden, sich vor Antritt einer grenzüberschreitenden Reise jedenfalls
bezüglich der erforderlichen Grenzübertrittsdokumente zu erkundigen. Da
grenzüberschreitende Fahrten sicherlich nicht den Regelfall darstellen, sollte diese Frage
keine unzumutbare Belastung darstellen.

Zur Frage 5:

Wie schon seinerzeit auf die Frage 4 der vorangegangenen Anfrage ausgeführt sind für die
Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit von Einreise nach und Aufenthalt in Österreich
primär die einschlägigen EU-Rechtsakte und die Bestimmungen des österreichischen
Fremdengesetzes maßgebend . Die auf der Grundlage von § 58 FrG zur Erleichterung des
Reiseverkehrs mit jedem Nachbarstaat Österreichs abgeschlossenen Abkommen regeln im
Wesentlichen die Voraussetzungen für die visumfreie Einreise und die Dauer des möglichen
Aufenthaltes. Darüber hinaus werden in den meisten dieser Abkommen noch jene
Dokumente festgelegt, mit denen die gemeinsame Grenze überschritten werden kann.

Zu Frage 6:

Im Lichte der Beschlüsse des Europäischen Rates von Sevilla und auch des mittlerweile
bereits stattgefundenen Europäischen Rates von Thessaloniki, anlässlich derer der
Bekämpfung der illegalen Migration höchste Priorität eingeräumt wurde, wären derartige
Ausnahmeregelungen nicht zu rechtfertigen.


Zu den Fragen 7, 8 und 9:

Die Entscheidung ob und welche Transporte der jeweilige Beförderer durchführt, liegt
letztendlich - siehe auch Frage 4 - bei ihm selbst. Sollte jedoch bei Antritt einer Fahrt ein
bestimmter Verdacht bestehen, dass es zu den angesprochenen Problemen kommen
könnte, steht es jedem Taxilenker frei, den Transport unter Hinweis auf die gültigen
Beförderungsrichtlinien abzulehnen.

Zu Frage 10:

In nachfolgenden Fällen wurde gegen österreichische Taxilenker ermittelt:

2000             6

 2001      6

2002                       1
davon waren 8 österreichische Staatsbürger.

Zu Frage 11:

Diese stammten aus:
Wien  8
Niederösterreich 1
Tirol 2
Steiermark 1
Salzburg                              1

Zu Frage 12:

Dazu liegen keine Daten vor.

Zu Frage 13:

Siehe auch Frage 10.

2000       3

2001       4

2002         1
Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Bundesländern liegt nicht vor.

Zu Frage 14:

Die Meldungen werden von den örtlich zuständigen Dienststellen an das Bundesministerium
für Inneres weitergeleitet.


Zu Frage 15:

Eine  diesbezügliche   Erfassung   ist  nicht  vorgesehen;   daher  ist  auch   keine   Statistik
vorhanden.