394/AB XXII. GP
Eingelangt am 03.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
BM für Inneres
Die Abgeordneten Mag. Maier und
GenossInnen haben am 22. Mai 2003 unter der Nr. 437/J
an mich eine parlamentarische Anfrage betreffend „Grenzüberschreitender
Taxiverkehr" und
„Verdacht der Schlepperei" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Wie schon in der seinerzeitigen Anfrage
Nr. 4315/J betreffend „Grenzüberschreitender
Taxiverkehr und Schlepperei" betont, fällt der Vollzug deutscher
ausländerrechtlicher
Vorschriften ebenso wenig in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für
Inneres wie
die Vollziehung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Ich ersuche daher um
Verständnis,
dass ich auch heute im Hinblick auf allfälligen Novellierungsbedarf auf die
diesbezügliche
federführende Kompetenz des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie
verweise.
Zu Frage 3 und 4:
Fremde brauchen für die Einreise, während
des Aufenthaltes und für die Ausreise einen
gültigen Reisepass, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch
zwischenstaatliche
Vereinbarungen bestimmt ist oder internationalen Gepflogenheiten entspricht (§
2
Fremdengesetz).
Passpflichtige Fremde unterliegen, sofern
nicht wiederum anderes bundesgesetzlich oder
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ist, überdies der
Sichtvermerkspflicht
(§5 Fremdengesetz).
Die diesbezüglichen Regelungen blieben
durch den Abbau der Grenzkontrolle an den
Binnengrenzen unberührt (Art. 2 Abs. 3 Schengener Durchführungsübereinkommen).
Im Gegensatz zu Beförderungsunternehmern,
die Fremde mit einem Luft- oder
Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem
Autobus
nach Österreich bringen (hier bestehen in den §§ 53 und 103 Fremdengesetz
klare, EU-weit
harmonisierte Regelungen im Zusammenhang mit Prüf-, Informations- und
Kostentragungspflichten) kennt die österr. Fremdenrechtsgesetzgebung bezüglich
grenzüberschreitender Taxifahrten keine speziellen Regelungen. Da aber aus dem
Blickwinkel der effizienten Bekämpfung der illegalen Migration bei einer in
jedem Fall
durchzuführenden Einzelfallbeurteilung ähnliche Probleme nicht ausgeschlossen
werden
können, muss geraten werden, sich vor Antritt einer grenzüberschreitenden Reise
jedenfalls
bezüglich der erforderlichen Grenzübertrittsdokumente zu erkundigen. Da
grenzüberschreitende Fahrten sicherlich nicht den Regelfall darstellen, sollte
diese Frage
keine unzumutbare Belastung darstellen.
Zur Frage 5:
Wie schon seinerzeit auf die Frage 4 der
vorangegangenen Anfrage ausgeführt sind für die
Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit von Einreise nach und Aufenthalt in
Österreich
primär die einschlägigen EU-Rechtsakte und die Bestimmungen des
österreichischen
Fremdengesetzes maßgebend . Die auf der Grundlage von § 58 FrG zur
Erleichterung des
Reiseverkehrs mit jedem Nachbarstaat Österreichs abgeschlossenen Abkommen
regeln im
Wesentlichen die Voraussetzungen für die visumfreie Einreise und die Dauer des
möglichen
Aufenthaltes. Darüber hinaus werden in den meisten dieser Abkommen noch jene
Dokumente festgelegt, mit denen die gemeinsame Grenze überschritten werden
kann.
Zu Frage 6:
Im Lichte der Beschlüsse des Europäischen
Rates von Sevilla und auch des mittlerweile
bereits stattgefundenen Europäischen Rates von Thessaloniki, anlässlich derer
der
Bekämpfung der illegalen Migration höchste Priorität eingeräumt wurde, wären
derartige
Ausnahmeregelungen nicht zu rechtfertigen.
Zu den Fragen 7, 8 und 9:
Die Entscheidung ob und welche Transporte
der jeweilige Beförderer durchführt, liegt
letztendlich - siehe auch Frage 4 - bei ihm selbst. Sollte jedoch bei Antritt
einer Fahrt ein
bestimmter Verdacht bestehen, dass es zu den angesprochenen Problemen kommen
könnte, steht es jedem Taxilenker frei, den Transport unter Hinweis auf die
gültigen
Beförderungsrichtlinien abzulehnen.
Zu Frage 10:
In nachfolgenden Fällen wurde gegen österreichische Taxilenker ermittelt:
2000 6
2001 6
2002 1
davon waren 8
österreichische Staatsbürger.
Zu Frage 11:
Diese stammten aus:
Wien
8
Niederösterreich 1
Tirol 2
Steiermark 1
Salzburg
1
Zu Frage 12:
Dazu liegen keine Daten vor.
Zu Frage 13:
Siehe auch Frage 10.
2000 3
2001 4
2002 1
Eine
Aufschlüsselung nach einzelnen Bundesländern liegt nicht vor.
Zu Frage 14:
Die Meldungen werden von den örtlich
zuständigen Dienststellen an das Bundesministerium
für Inneres weitergeleitet.
Zu Frage 15:
Eine diesbezügliche Erfassung ist nicht
vorgesehen;
daher ist auch keine
Statistik
vorhanden.