399/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage vom 8. Mai 2003, Nr. 387/J,
der Abgeordneten Mag. Dietmar Hoscher und Kollegen, betreffend Verkauf
von Bundeswohnungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Im Sinne des Rückzuges des Staates auf seine unmittelbaren Kernaufgaben
ist im Regierungsprogramm für die laufende Regierungsperiode auch die
Verwertung der 5 Bundeswohnbaugesellschaften festgelegt worden.

Die beabsichtigte Veräußerung der Geschäftsanteile weist eine hohe soziale
Verträglichkeit auf, da ein Gesellschafterwechsel die Mieter weiters nicht
tangiert. Die Rechte der Mieter bleiben unangetastet unabhängig vom
jeweiligen Eigentümer der Wohnbaugesellschaften.


Zu 1.:

Nach der Beschlussfassung im Ministerrat am 6. Mai 2003 wurde der Ent-
wurf eines Verwertungsermächtigungsgesetzes betreffend die fünf Bundes-
wohnbaugesellschaften dem Parlament zugeleitet. Mit diesem Gesetz soll der
Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, den Geschäftsanteil des
Bundes an der BUWOG, WAG, ESG Villach, WBG Wien, und EBS Linz best-
möglich zu veräußern oder an die BIG bzw. ÖIAG zu übertragen. Die Er-
mächtigung bezieht sich auch auf die Durchführung eines Ver-
briefungsgeschäftes sowie auf die Verwertung der diesen Gesellschaften
gewährten Bundesdarlehen.

Zu 2. bis 4.:

In welcher Art und Weise die Veräußerung der Geschäftsanteile erfolgen wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Deshalb kann auch die   Frage, ob die Abwicklung im Wege der BIG oder der ÖIAG durchgeführt wird, noch nicht beantwortet werden. Das Projektziel ist die bestmögliche Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften zu gunsten des Steuerzahlers.

Zu 5. bis 7.:

Nach Beschlussfassung über den Gesetzesentwurf durch das Parlament
kann mit der Suche nach potentiellen Investoren begonnen werden. Ich darf
jedoch um Verständnis ersuchen, dass vorweg keine Wertangaben die Ge-
sellschaften betreffend gemacht werden können.

Wenn nach der Auslotung des Investorenmarktes indikative Angebote vor-
liegen, wird zu entscheiden sein, welche von den möglichen Verwertungs-
varianten tatsächlich zur Ausführung gelangt.


Zu 8. und 9.:

Bereits aus Anlass des Ausscheidens der fünf Bundeswohnbaugesellschaften

aus   der   Zuständigkeit   des   Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes   wurde

gesetzlich    sichergestellt,    dass   auf   die   Mietzinsbildung   weiterhin   das

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Anwendung findet.

Was die Höhe der Erhaltungsbeiträge betrifft, so sind diese entsprechend

den Erfordernissen der jeweiligen Wohnhausanlage innerhalb bestimmter,

vom WGG festgelegter Schranken variabel.

Zu 10.:

Der erste Schritt der Privatisierung war die Wohnungen den Mietern zu
Preisen, die zumindest 10 % bis 20 % unter dem Marktwert vergleichbarer
Wohnungen gelegen sind, anzubieten. Von diesem Angebot haben
erfreulicherweise rd. 1.200 Mieter Gebrauch gemacht und haben diese
sicherlich eine günstige Anschaffung getätigt. Mit dieser Vorgehensweise
haben wir unsere Zielsetzung, die betreffenden Wohnungen den Mietern zum
Kauf anzubieten der vorhandenen Nachfrage entsprechend umgesetzt.
Andererseits bleiben weiterhin die bestehenden, günstigen Mietzinse
aufrecht.