399/AB XXII. GP
Eingelangt am 08.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Finanzen
Anfragebeantwortung
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage vom 8. Mai 2003, Nr. 387/J,
der Abgeordneten Mag. Dietmar Hoscher und Kollegen, betreffend Verkauf
von Bundeswohnungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Im Sinne des Rückzuges des Staates auf
seine unmittelbaren Kernaufgaben
ist im Regierungsprogramm für die laufende Regierungsperiode auch die
Verwertung der 5
Bundeswohnbaugesellschaften festgelegt worden.
Die beabsichtigte Veräußerung der Geschäftsanteile
weist eine hohe soziale
Verträglichkeit auf, da ein Gesellschafterwechsel die Mieter weiters nicht
tangiert. Die Rechte der Mieter bleiben
unangetastet unabhängig vom
jeweiligen Eigentümer der
Wohnbaugesellschaften.
Zu 1.:
Nach der Beschlussfassung im Ministerrat
am 6. Mai 2003 wurde der Ent-
wurf eines Verwertungsermächtigungsgesetzes betreffend die fünf Bundes-
wohnbaugesellschaften dem Parlament zugeleitet. Mit diesem Gesetz soll der
Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, den Geschäftsanteil des
Bundes an der BUWOG, WAG, ESG Villach, WBG Wien, und EBS Linz best-
möglich zu veräußern oder an die BIG bzw. ÖIAG zu übertragen. Die Er-
mächtigung bezieht sich auch auf die Durchführung eines Ver-
briefungsgeschäftes sowie auf die Verwertung der diesen Gesellschaften
gewährten Bundesdarlehen.
Zu 2. bis 4.:
In welcher Art und Weise die Veräußerung
der Geschäftsanteile erfolgen wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht
absehbar. Deshalb kann auch die
Frage, ob die Abwicklung im Wege der BIG oder der ÖIAG durchgeführt
wird, noch nicht beantwortet werden. Das Projektziel ist die bestmögliche
Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften zu gunsten des Steuerzahlers.
Zu 5. bis 7.:
Nach Beschlussfassung über den Gesetzesentwurf
durch das Parlament
kann mit der Suche nach potentiellen Investoren begonnen werden. Ich darf
jedoch um Verständnis ersuchen, dass vorweg keine Wertangaben die Ge-
sellschaften betreffend gemacht werden können.
Wenn nach der Auslotung des Investorenmarktes
indikative Angebote vor-
liegen, wird zu entscheiden sein, welche von den möglichen Verwertungs-
varianten tatsächlich zur Ausführung gelangt.
Zu 8. und 9.:
Bereits aus Anlass des Ausscheidens der fünf Bundeswohnbaugesellschaften
aus der Zuständigkeit des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes wurde
gesetzlich sichergestellt, dass auf die Mietzinsbildung weiterhin das
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Anwendung findet.
Was die Höhe der Erhaltungsbeiträge betrifft, so sind diese entsprechend
den Erfordernissen der jeweiligen Wohnhausanlage innerhalb bestimmter,
vom WGG festgelegter Schranken variabel.
Zu 10.:
Der erste Schritt der Privatisierung war
die Wohnungen den Mietern zu
Preisen, die zumindest 10 % bis 20 % unter
dem Marktwert vergleichbarer
Wohnungen gelegen sind, anzubieten.
Von diesem Angebot haben
erfreulicherweise rd. 1.200 Mieter
Gebrauch gemacht und haben diese
sicherlich eine günstige Anschaffung
getätigt. Mit dieser Vorgehensweise
haben wir unsere Zielsetzung, die
betreffenden Wohnungen den Mietern zum
Kauf anzubieten der vorhandenen Nachfrage entsprechend umgesetzt.
Andererseits bleiben weiterhin die
bestehenden, günstigen Mietzinse
aufrecht.