411/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

BUNDESMINISTER FÜR

 Wirtschaft Und Arbeit

 

 

Anfragebeantwortung

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 454/J betreffend
Wahrung der baukulturellen Verantwortung des Bundes, welche die Abgeordneten
Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen am 23. Mai 2003 an mich richteten,
stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 9 der Anfrage:

Die baukulturelle Verantwortung wurde bis zum Jahr 2000 vom Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den nutzenden Ressorts koordiniert.
Mit der Neufassung des Bundesimmobilien-Gesetzes wird der Stellenwert des
Nutzers wesentlich verstärkt. Die baukulturelle Verantwortung wird daher künftig vom
bestellenden Nutzerressort gemeinsam mit der Bundesimmobiliengesellschaft als
bauabwickelnde Stelle wahrgenommen.

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

Das Wettbewerbsverfahren "Erneuerung und Erweiterung des Museums des 20.
Jahrhunderts" wurde streng nach den Regelungen des Bundesvergabegesetzes
2002 (BVergG 2002), BGBI. l Nr. 99/2002, durchgeführt; dieses Gesetz stellt die
Grundlage für Auftragsvergaben durch öffentliche Auftraggeber dar.


Die Regelungen für Wettbewerbe sind in den §§ 20 Z 40, 25 Abs 6 Z 6 und 111-
115 des BVergG 2002 festgelegt und folgen, soweit es sich nicht um europarechtli-
che Vorgaben handelt, den diesbezüglichen Bestimmungen der ÖNORM A 2050
(Ausgabe 1.3. 2000), bei deren Ausarbeitung die gesetzliche Interessensvertretung
der Architekten und Ingenieurkonsulenten prominent eingebunden war.
Die angeführten gesetzlichen Bestimmungen wurden eingehalten.

Antwort zu den Punkten 11 und 12 der Anfrage:

Hätte es tatsächlich gravierende Widersprüche oder Mängel gegeben, so hätte es
gemäß BVergG 2002 entsprechende Handhaben und auch ausreichend Zeit gege-
ben, das Wettbewerbsverfahren "Erneuerung und Erweiterung des Museums des
20. Jahrhunderts" vor dem Bundesvergabeamt zu bekämpfen (§§ 162-177 BVergG
2002) oder, formfrei, kostenlos und rasch, zeitgerecht ein Schlichtungsverfahren vor
der Bundes-Vergabekontrollkommission (§§ 159 - 161 BVergG 2002) einzuleiten.
Ein derartiges Schlichtungsverfahren hätte gemäß § 159 Abs 2 BVergG 2002 auch
durch die "Plattform für Architektur und Baukultur", die hinter dieser Parlamentari-
schen Anfrage steht, eingeleitet werden können.

Nachdem weder ein Nachprüfungsverfahren noch ein Schlichtungsverfahren einge-
leitet wurde, ist davon auszugehen, dass es weder solche Widersprüche noch solche
Mängel beim genannten Wettbewerbsverfahren gegeben hat, die einen Widerruf des
ausgelobten Wettbewerbs erforderlich gemacht hätten.

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

Die Verbindlicherklärung der "Wettbewerbsordnung der Architekten" (WOA) durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Jahre 2000 erfolgte auf der Ba-
sis des Bundesvergabegesetzes 1997 in der damals geltenden Fassung, das nur
einige wenige grundlegende Bestimmungen für die Durchführung von Wettbewerben
enthielt (praktisch nur in § 82 des Gesetzes). Dadurch waren zusätzliche Regelun-
gen zur Konkretisierung notwendig.


Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

Die Gebührenordnung für Architekten (GOA) stellt einen Rahmen für angemessene
Honorare, nicht jedoch eine zwingend einzuhaltende Tarifregelung dar.

Antwort zu den Punkten 15 bis 17 der Anfrage:

Da der wirtschaftliche Wettbewerb bei geistigen Leistungen vorrangig ein qualitativer
und erst sekundär ein preislicher Wettbewerb ist, ist es nur selbstverständlich, dass
der Qualität der Leistungserbringung besonderes Augenmerk zu widmen ist. Die
Auslobung von Wettbewerben nach den Bestimmungen der §§ 111 - 115 BVergG
2002 stellt eine wichtige Maßnahme zur Sicherung von Qualität im Bereich der Pla-
nung dar.

Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:

In diesen Fällen lagen gravierende Leistungsmängel der beauftragten Ziviltechniker
bei gleichzeitigen überhöhten Honorarforderungen vor, welche im Zuge eines effi-
zienten, laufenden Controllings noch während laufender Baumaßnahmen festgestellt
wurden. Es wurden jeweils die Zahlungen eingestellt und der Gerichtsweg beschrit-
ten.

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nimmt die baukulturelle Verant-
wortung in den Fällen der sogenannten historischen Objekte als Fach- und Dienst-
aufsicht wahr. Das militärische Bauwesen ist dem Bundesministerium für Landesver-
teidigung, alle anderen Bauaufgaben wurden an die Bundesimmobiliengesellschaft
übertragen. Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist eine Begutachtung
der Bauabsichten (Raum- und Funktionsprogramme aller Ressorts) der Bundesim-


mobiliengesellschaft vorgesehen. Die Baukulturverantwortung bei Gebäuden der
Bundesimmobiliengesellschaft tragen die Bundesimmobiliengesellschaft als Eigen-
tümer und die nutzenden Ressorts als Besteller.