417/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Schöpf und GenossInnen haben am 4. Juni 2003
unter der Nr. 492/J an die Bundesregierung eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend Inserate über die "Wirklichkeit" einer noch nicht vom Parlament be-
schlossenen und somit noch "unwirklichen" Pensionsreform gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich namens der Bundesregierung wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Die gegenständlichen Inserate wurden in folgenden Tageszeitungen veröffentlicht:

Medium

 

Zeitraum

 

Anzahl der
Inserate

 

Krone Gesamtausgabe

 

14.05.-11. 06.2003

 

11

 

Kurier / Gesamt

 

14.05.-11.06.2003

 

11

 

Standard

 

15.05.-11. 06.2003

 

11

 

Presse

 

14.05.-11.06.2003

 

11

 

Kleine Zeitung
Kombination,

 

14.05.-11.06.2003

 

11

 

Tiroler Tageszeitung

 

15.05.-11.06.2003

 

11

 

Oberösterreichische
Nachrichten

 

14.05.-11.06.2003

 

12

 

Salzburger Nachrichten

 

14.05.-11.06.2003

 

11

 

Vorarlberger
Nachrichten

 

14.05.-11.06.2003

 

11

 

Salzburger Volkszeitung

 

14.05.-11.06.2003

 

11

 

Neues Volksblatt

 

14.05.-11.06.2003

 

11

 

Die Kosten für die Inserate betrugen inkl. 5 % WA und 1,5 % Agenturvergütung
€ 913.204,97, plus 20 % Mehrwertsteuer von € 182.640,99 ergibt den Gesamtbetrag
von €1.095.845,96.

Inhalt der Inserate siehe Anlage 1-9.


Zu den Fragen 3 und 4:

Zum jetzigen Zeitpunkt werden keine Informationsinserate geschaltet.

Zu den Fragen 5 und 10:

Die Gesamtkosten der Inseratenkampagne betragen inkl. der Kosten für die graphi-
sche Gestaltung € 1,119.845,96.

Zu Frage 6:

Die Beschlußfassung zur Durchführung der gegenständlichen Inseratenkampagne
erfolgte durch mich im Einvernehmen mit dem Herrn Vizekanzler und dem Bundes-
minister für Finanzen.

Zu den Fragen 7 und 23:

Eine formelle Befassung der Bundesregierung hat nicht stattgefunden und ist auch

nicht erforderlich.

Zu Frage 8:

Bei der Ausgestaltung, Durchführung und Initiierung dieser Inserate waren keine Re-
gierungsmitglieder, sondern in deren Auftrag die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des
Kabinetts des Bundeskanzlers sowie der Büros des Vizekanzlers und des Bundesmi-
nisters für Finanzen beteiligt.

Zu Frage 9:

Mit der Gestaltung der Inserate wurde die Firma Fischer Enterprises beauftragt.

Zu den Fragen 11 bis 19:

Die Auftragsvergabe erfolgte im Wege der Direktvergabe gem. § 27 Abs. 1, Ziff. 1,
BVergG, BGBL l Nr.99/2002 durch das Bundeskanzleramt. Dabei wurde insbeson-
dere berücksichtigt, daß mit dem Unternehmen sowohl in inhaltlicher Hinsicht als
auch in Hinblick auf termingerechte Auftragserfüllung und bei der Preisgestaltung die
besten Erfahrungen gemacht wurden.

Zu Frage 20:

Das Gesamtbudget für die gegenständliche Inseratenkampagne beträgt € 1,119.845,96.

Zu Frage 21:

Die Kosten für die Inserate werden aus dem Budget des Bundeskanzleramtes, Fi-
nanzstelle „ressortübergreifende Informationsmaßnahmen" bezahlt.


Zu Frage 22:

Zum Thema „Pensionsreform" wurden TV Spots in den Sendern ORF 1+2 und ATV-

plus in der Zeit vom 4. - 29. Juni 2003 ausgestrahlt.

Zu den Fragen 24 und 25:

Das Bundeskanzleramt steht im Kontext der Betreuung des Österreichtelefons in
einem Vertragsverhältnis zu einer Arbeitsgemeinschaft, die ihrerseits bedarfsgerecht
zwischen 3 und 8 Mitarbeitern zum Einsatz bringt.

Zu Frage 26:

Es erfolgten Schulungsmaßnahmen durch das Bundesministerium für soziale Sicher-
heit, Generationen und Konsumentenschutz, das Kabinett des Bundeskanzlers, ex-
terne Experten der Universität Wien und die Sozialpartner.

Zu den Fragen 27. 28 und 36:

Das Österreichtelefon ist eine permanente Einrichtung, das schon zu Beginn der letz-
ten Legislaturperiode zur Beantwortung von Fragen und Information hilfesuchender
Bürger eingerichtet wurde. Eine genaue Aufschlüsselung und Zuordnung von Kos-
ten, die durch die Informationskampagne zur Pensionsreform entstanden sind, ist
nicht möglich, da ständig auch Anliegen der Bürger andere Themen betreffend
eingehen und bearbeitet werden.

Zu Frage 29:

Eine genaue Abgrenzung ist nicht möglich. Im Rahmen der Pensionsreform wurden

ungefähr 10.000 Fragen beantwortet.

Zu Frage 30:

Ja. Auffallend ist, daß sich der Informationsstand der Bevölkerung im Laufe der öf-
fentlich geführten Diskussion deutlich verbessert hat. Das Informationsangebot wur-
de grundsätzlich positiv aufgenommen.

Zu den Fragen 31, 32 und 33:

Sowohl der Nationalrat als auch der Bundesrat haben über die Pensionsreform abge-
stimmt. Während des gesamten Rechtswerdungsprozesses wurde seitens der Aus-
kunftsperson bei der Auskunftserteilung darauf hingewiesen, daß diese aufgrund des
derzeitigen Standes des Gesetzwerdungsprozesses erfolgt und die endgültige Kund-
machung abzuwarten ist.


Zu den Fragen 34, 35, 37 und 39:

Insoweit diese Fragen auf Angelegenheiten der Vollziehung Bezug nehmen, ist dazu
grundsätzlich festzustellen, daß § 2 Abs. 1, Z 2 BMG festlegt, daß der Wirkungsbe-
reich der Bundesministerien die Sachgebiete umfaßt, die gemäß dem Teil 2 der An-
lage einzelnen Bundesministerien zugewiesen sind. In der Anlage zu § 2 BMG, Teil 2
gehört insbesondere auch die Information der Öffentlichkeit über die Arbeit der Bun-
desregierung.

Zu Frage 38:

Einen Rechtsgrundsatz "hier und heute" kennt das Bundesverfassungsgesetz nicht.

Zu Frage 40:

a) Das Bundeskanzleramt geht im Vorfeld von Wahlen jedoch entsprechend den
international vergleichbaren Leitsätzen für die Öffentlichkeitsarbeit vor. Weiters
hat das Bundeskanzleramt bisher die vom Rechnungshof empfohlenen
Grundsätze für die Öffentlichkeitsarbeit als Maßstab für deren Durchführung
angewandt.

b) Da im gegenständlichen Fall die Aufträge entsprechend den Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes idgF im Wege der Direktvergabe erfolgten, wurden kei-
ne Ausschreibungsbedingungen formuliert. Dies bedeutet, daß auch keine Dar-
stellung möglicher Evaluierungsmaßnahmen erforderlich war.

c) Hinsichtlich des Media-Einkaufs durch die Bundesbeschaffung GmbH darf
darauf hingewiesen werden, daß die Zuständigkeit der Bundesbeschaffung
GmbH mittels Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzulegen ist
(siehe § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbe-
schaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBI. l Nr. 39/2001). In dieser
Verordnung (BGBI. II Nr. 208/2001, i.d.F. BGBI. II Nr. 312/2002) ist der Media-
Einkauf nicht angeführt. Ungeachtet dessen ist das Bundeskanzleramt an die
Bundesbeschaffung GmbH mit dem Ersuchen herangetreten, die erforderlichen
Veranlassungen im Sinne der Empfehlung des Rechnungshofes einzuleiten.