419/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Anfragebeantwortung
Ich
beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 443/J der Abgeordneten Reheis,
Genossinnen und Genossen, wie
folgt:
Fragen 1 und 2:
Die
in der parlamentarischen Anfrage angeführten Bilder des Malers Alois Penz
„Scheiblahn mit Zirben" und „Scheiblahn am Abend“ sind h.o.
unbekannt! Sollten
seitens der anfragenden Abgeordneten die Bilder des Malers Alois Penz
mit den Be-
zeichnungen „Scheiblalm mit
Zirbeln" und „Scheiblalm am Abend" gemeint sein, so
wurden diese nach Beendigung des Leihvertrages am 20. Dezember 1967 vom
seinerzeitigen Bundesministerium für soziale Verwaltung an die - damals so be-
zeichnete - österreichische Galerie Wien zurückgestellt. Diese Rückstellung
wurde
von der Direktion der Galerie auch schriftlich bestätigt. Ob überhaupt und
unter wel-
chen Umständen die beiden Bilder dort oder an anderer Stelle verschwunden sind
oder sein könnten, entzieht sich meiner Kenntnis.
Ebensowenig
befindet sich das in der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage
mit Hujer L.. „Brüderlein und
Schwesterlein", 16,5 cm, Bronze beschriebene Kunst-
werk, wie Nachforschungen ergaben, in der Verwahrung meines
Ministeriums. Aus
den Fünfziger Jahren stammende
Aufzeichnungen des damaligen Bundesministeri-
ums für soziale Verwaltung zeigen, dass das Objekt zurückgestellt wurde.
Frage 3:
Auf
meine Initiative hin hat mein Ministerium schon vor einiger Zeit begonnen, alle
in
seiner Verwahrung befindlichen Kunstwerke umfassend elektronisch zu dokumentie-
ren. Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme werde ich veranlassen, dass in
Hinkunft
auch der jeweilige Nutzer selbst den vom Verleiher ausgestellten Entlehnschein
zu
unterfertigen hat, um das Bewusstsein der Verantwortung für den sorgsamen und
sachgemäßen Umgang mit den anvertrauten Leihgaben zu fördern.
Frage 4:
Gemäß
den ressorteigenen Aufzeichnungen sind von meinem Ministerium gegen-
wärtig 120 Kunstobjekte entlehnt. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die
Verleiher
in den Leihverträgen die Berechtigung einräumen lassen, die
Aufstellungsverhältnis-
se auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Lichtstärke und Sicherheitseinrichtungen
zu ü-
berprüfen und gegebenenfalls zusätzliche Einrichtungen zu verlangen. Überdies
bin
ich der Auffassung, dass durch die Einführung der in der Beantwortung zur Frage
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beschriebenen Maßnahme die Verantwortlichkeit der jeweiligen Nutzer (Inhaber)
und
ihre Verpflichtung zum sachgemäßen und pfleglichen Umgang mit den entliehenen
Kunstwerk noch stärker als bislang betont werden.
Frage 5:
In
der parlamentarischen Anfrage wurde zutreffend von entlehnten Kunstobjekten
gesprochen. Da aber die Leihe - im Gegensatz etwa zur Miete - ein Realvertrag
zur
unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung an nicht verbrauchbaren Sachen ist,
wurden
auch keine Nutzungsgebühren für die Entlehnung dieser Kunstgegenstände einge-
hoben oder entrichtet.
Frage 6:
Mein
Ministerium hat seit dem Jahre 1998 siebzig Kunstgegenstände an die öster-
reichische Galerie Belvedere bzw. an die Artothek zurückgegeben. Den
Aufzeich-
nungen sind keine Hinweise auf allfällige Schäden an den entlehnten Kunstwerken
zu entnehmen.