455/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.07.2003
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möglich.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf
die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und
Kollegen
vom 22.05.2003, Nr. 433/J, betreffend Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/91/EG -
Innerstaatlicher Handlungsbedarf ?, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 8:
Die RL 97/16/EG („Hexachlorethan" -
Stammfassung) sah bereits grundsätzlich ein Verbot
des Einsatzes von Hexachlorethan bei der Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisen-
metallen vor. Dieses Verbot erfolgte in Umsetzung des diesbezüglichen Verbotes
auf
PARCOM-Ebene.
Gemäß der RL 97/16/EG waren die
Mitgliedstaaten für eine Übergangszeit ermächtigt, in
bestimmten, in der obenangeführten Richtlinie festgelegten Bereichen noch durch
nationales
Recht Ausnahmen vorsehen zu können. Da in Österreich diesen Ausnahmebereichen
wirt-
schaftlich keine Bedeutung zukam, hatte Österreich bereits bei der Umsetzung
der RL
97/16/EG von der genannten Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht.
In der Folge hat die EU nach Ablauf dieses
Übergangszeitraumes diese Ausnahmen durch
Erlassung einer Novelle (2001/91/EG) zur Richtlinie 97/16/EG gestrichen. Da,
wie oben
schon dargestellt, Österreich durch nationales Recht keine Ausnahmen ermöglicht
hat, war
daher
auch kein Novellierungsbedarf gegeben. Die österreichische Rechtslage
entspricht
daher voll dem Stand der RL 2001/91/EG.
Der Regelungsinhalt der vorzitierten
Richtlinie befindet sich in § 3 der Chem-Kreosot-CKW-
CMR-Lampenöle-VerbotsV, BGBl. II Nr. 461/1998, in der Fassung BGBl. II Nr.
258/2000. § 3
der vorgenannten Verordnung ist seit Anfang 1999 in Geltung.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wurden
mehrere auf Basis des Chemikalienge-
setzes (ChemG 1996), BGBI. I Nr. 53/1997, erlassene österreichische
Verbotsverordnungen
in eine einzige „Chemikalien-Verbotsverordnung" zusammengefasst, mit der
zusätzlich 11
EU-Richtlinien umgesetzt werden.
In diese „Sammelverordnung" wird auch
die vorzitierte Verordnung aufgenommen. Sämtliche
für die Erlassung der neuen Verordnung erforderlichen Verfahrensschritte,
einschließlich die
Einvernehmensverhandlungen mit dem zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft
und
Arbeit, wurden abgeschlossen; die Kundmachung der neuen Verordnung soll noch im
Sommer 2003 erfolgen.
Im Anschluss an diese Kundmachung soll die
formelle, gesammelte Umsetzungsmeldung, in
der auch die gegenständliche EU-Richtlinie 2001/91/EG angeführt wird, ergehen.