458/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 429/J-NR/2003 betreffend Umsetzung der EU-Richtlinie
2000/9/EG - Innerstaatlicher Handlungsbedarf, die die Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen
am 22.5.2003 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Fragen 1 und 4:

Warum wurde diese EU-Richtlinie bislang nicht vollständig bzw. überhaupt nicht umgesetzt?

Aus welchen Gründen hat Ihr Bundesministerium dem Nationalrat bisher keine diesbezügliche
Regierungsvorlage bzw. Verordnungsentwurf übermittelt? Woran ist dies bislang gescheitert?

Antwort:

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt im Rahmen eines eigenen Seilbahngesetzes, in dem insbe-
sondere auch die Verfahrensregeln unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Richtlinie neu
zu ordnen sind. Dies bedingte umfangreiche Vorerhebungen, die zwischenzeitig abgeschlossen
werden konnten. Die europäische Kommission wurde hierüber umfassend informiert, das in der
Richtlinie festgelegte Datum für deren Wirksamkeit ist der 3.5.2004.

Fragen 2 und 3:

Welchen Inhalt hat diese Richtlinie? Sehen Sie keinen innerstaatlichen Handlungsbedarf?

Was sind die wesentlichen politischen Inhalte dieser Richtlinie und welche Gesetze bzw. Verord-
nungen werden voraussichtlich zu ändern sein?

Antwort:

Der wesentliche Inhalt der Richtlinie besteht in der Festlegung grundlegender Anforderungen für
den Bau und Betrieb von Seilbahnen einschließlich der Schlepplifte und Festlegung besonderer
Genehmigungsvoraussetzungen (Vornahme von Sicherheitsanalysen und Konformitätsbewer-
tungsverfahren für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme durch Benannte Stellen). Der innerstaatli-
che Handlungsbedarf wird durch Erlassung eines Seilbahngesetzes dokumentiert, mit dem die
Richtlinie vollständig umgesetzt wird.

Im Hinblick auf die Schaffung einer eigenen gesetzlichen Bestimmung für Seilbahnen werden an-
dere Gesetze, in denen auf Seilbahnen Bezug genommen wird, nur geringfügig zu adaptieren sein
(z.B. Eisenbahngesetz 1957, Gewerbeordnung 1994, Seilbahn-Überprüfungsverordnung 1995).


Frage 5:

Gab es dazu bereits ein Begutachtungsverfahren? Wie lautet der Begutachtungsentwurf?

Antwort:

Das Begutachtungsverfahren wurde bereits durchgeführt und ist abgeschlossen. Der Begutach-
tungsentwurf wurde auch dem Nationalrat zugeleitet.

Frage 6:

Wenn ja, was war der Inhalt der Stellungnahmen? Welche Einrichtungen haben welche Kritik ge-
übt?

Antwort:

Die Stellungnahmen waren durchwegs positiv, die Mehrzahl der Anregungen wurde in den Ent-
wurf, der dem Nationalrat vorzulegen sein wird, eingearbeitet.

Frage 7:

Welche Haltung nehmen die gesetzlichen Interessensvertretungen zur inhaltlichen Umsetzung
dieser Richtlinie ein?

Antwort:

Die gesetzlichen Interessensvertretungen haben zur inhaltlichen Umsetzung der Richtlinie keinerlei
Einwendungen erhoben oder Bedenken vorgebracht.

Frage 8:

Wann werden Sie einen entsprechenden Begutachtungsentwurf bzw. eine Regierungsvorlage dem
Nationalrat vorlegen?

Antwort:

Der Entwurf des Seilbahngesetzes wird demnächst dem Ministerrat mit dem Antrag, dieses dem
Nationalrat zur befassungsmäßigen Behandlung vorzulegen, zugeleitet.