461/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.461/J
vom 23. Mai 2003 der
Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Kollegen, betreffend
Breitband-Offensive
der Bundesregierung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 5.:
Die Verbesserung des Zugangs zu
Breitbandtechnologien wird aus der Sicht
des Bundesministeriums für Finanzen
insbesondere durch die Schaffung steu-
erlicher Anreize gefördert. So ist
in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleit-
gesetz 2003 in § 124b Z 81 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 eine zeitlich
begrenzte (in ganz Österreich
gleichermaßen geltende) Fördermaßnahme vorge-
sehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass über
WLAN-Breitbandanschlüsse, welche (bei
Erfüllung aller Voraussetzungen)
ebenfalls in die Förderung fallen, insbesondere in den peripheren
Gebieten
Österreichs der Zugang erleichtert werden kann, wodurch die Kosten für die
Schaffung der nötigen Infrastruktur
erheblich sinken.
Zu 2.:
Für bereits bestehende Breitbandanschlüsse
greift die neue Förderungsmaß-
nahme nicht, weil der Neuzugang, also die Erhöhung der Zahl der Breitband-
user, im Vordergrund steht. Diejenigen, die bereits jetzt Breitbanduser sind,
haben diese Technologie nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen
deshalb gewählt, weil die Vorteile die teilweise höheren Kosten eines Breit-
bandanschlusses überwiegen. Eine Förderung bestehender Anschlüsse hätte
daher lediglich steuerliche Mitnahmeeffekte
zur Folge.
Zu 3.:
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass
die An- und Abmeldung ein und des-
selben Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob der Anbieter gewechselt wird
oder nicht, keiner Förderung unterliegt.
Bei der Inanspruchnahme der Förderung sind
entsprechende Überprüfungen
durch die Abgabenbehörden vorgesehen. So wird die Erfüllung der Vorausset-
zungen bei der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung auf Verlan-
gen dem zuständigen Finanzamt nachzuweisen sein. Das bedeutet, dass der
Steuerpflichtige bereits in seiner Erklärung wahrheitsgemäß anzugeben hat,
dass es sich um einen Erstanschluss handelt. Dies wird auch ausdrücklich in
den Einkommensteuerrichtlinien/Lohnsteuerrichtlinien festgehalten werden.
Zu 4.:
Unternehmen, deren Einkünfte
einkommensteuer- oder körperschaftsteuer-
pflichtig sind, haben bereits jetzt die Möglichkeit, ihre Ausgaben für Inter-
netanschlüsse als Betriebsausgaben (allenfalls Werbungskosten) abzusetzen.
Eine zusätzliche Förderung käme einer
Doppelförderung gleich.
Nicht unter die Förderung fallen jene, die
keinerlei Einkünfte haben, wie bei-
spielsweise Hausfrauen oder Studenten. In diesem Zusammenhang ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass insbesondere beim Personenkreis der Studenten
seitens der Provider bereits
preisreduzierte Angebote bestehen. Außerdem sind
die Kosten für diesen Personenkreis, wenn sie von einem Steuerpflichtigen
übernommen werden, nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Z l EStG 1988 (Kosten-
übertragung innerhalb des Haushaltsverbandes) absetzbar.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für
Finanzen können daher in vielen
Fällen auch die Kosten für diesen Personenkreis steuerlich berücksichtigt wer-
den, weil davon auszugehen ist, dass in
einem Haushalt zumindest ein Steuer-
pflichtiger lebt, der die Kosten eines Breitbandanschlusses absetzen kann.
Zu 6.:
Die entsprechenden Fördermodelle anderer
EU-Länder beziehen sich insbe-
sondere auf den Bereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Ein ermäßigter
Umsatzsteuersatz führt jedoch lediglich zu
einer Preisreduktion, die weitab von
der stärkeren Anreizwirkung der Sonderausgaben hegt. Aus diesem Grund wird
in Österreich ein eigenständiger Weg beschritten.
Zu 7. bis 9.:
Der Zuwachs liegt derzeit bei ca. 80.000
bis 100.000 Anschlüssen pro Jahr,
wobei die Zahl der Breitbanduser Ende des 1. Quartals 2003 bei ca. 500.000
Anschlüssen oder 16% der Haushalte liegt. Diese Zahl wird sich nach Ansicht
des Bundesministeriums für Finanzen auf Grund der Förderung innerhalb der
nächsten eineinhalb Jahre wahrscheinlich verdoppeln. Außerdem wird ange-
nommen, dass der steuerliche Anreiz sicher dazu beitragen wird, die Zeitdauer
für die Erschließung im ländlichen Raum um
die Hälfte zu verkürzen.