465/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.07.2003
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möglich.
BM für
Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Pfeffer,
Genossinnen und Genossen haben am
4. Juni 2003 unter der Nr. 488/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend "Vorwurf der illegalen Flüchtlingsabweisung an der österreichisch-slowakischen
Staatsgrenze" gerichtet. Diese Anfrage
beantworte ich wie folgt:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen,
dass der Assistenzeinsatz des Bundesheeres an der
österreichischen Staatsgrenze nach Art. 79 Abs. 2 B-VG auf Grund einer Anforderung
durch den Bundesminister für Inneres und einer Anordnung der Bundesregierung
nach
§ 2 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 erfolgt. Dementsprechend versehen die Soldaten dabei
ihren
Dienst funktionell als Organe und somit im Rahmen der Vorgaben der primär
zuständigen
zivilen Gewalt.
Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie
folgt:
Zu l und 2:
Mein Ressort erlangte erst durch die
zitierten Medienberichte Kenntnis von den der Anfrage
zu Grunde liegenden angeblichen Vorfallen. Unverzüglich eingeleitete ressortinterne
Er-
hebungen haben bis dato keine Bestätigung dieser Vorwürfe ergeben. Die durch
die Sicher-
heitsdirektion Burgenland geführten Untersuchungen sind - nach den mir
vorliegenden
Informationen - noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen verweise ich auf die
Beantwortung
der Anfrage Nr. 487/J durch den
Bundesminister für Inneres.
Zu 3:
Nein.
Zu 4:
Die von der Sicherheitsdirektion
Burgenland veranlassten Erhebungen umfassen auch die
Untersuchung allfälliger strafrechtlich relevanter Umstände. Vom Ergebnis der
Ermittlungen hängt ab, ob eine Einschaltung
der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.
Zu 5:
Die bisher durchgeführten Ermittlungen
haben keine Anhaltspunkte für eine „gängige
illegale Praxis" erbracht. Sollte in Einzelfällen rechtswidriges Verhalten
vorliegen, haben
die betroffenen Soldaten - insbesondere die
mit Kommandofunktionen betrauten - je nach
Sachlage mit disziplinar-,
verwaltungsstraf- oder strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Zu 6 bis 11:
Im Sinne meiner einleitenden Ausführungen
verweise ich zuständigkeitshalber auf die
Beantwortung der Anfrage Nr. 487/J durch den
Bundesminister für Inneres.
Zu 12:
Im Hinblick auf das noch nicht
abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren ersuche ich um
Verständnis, dass ich von einer
Beantwortung dieser Frage Abstand nehme.