465/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.07.2003
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Pfeffer, Genossinnen und Genossen haben am
4. Juni 2003 unter der Nr. 488/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Vorwurf der illegalen Flüchtlingsabweisung an der österreichisch-slowakischen
Staatsgrenze" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass der Assistenzeinsatz des Bundesheeres an der
österreichischen Staatsgrenze nach Art. 79 Abs. 2 B-VG auf Grund einer Anforderung
durch den Bundesminister für Inneres und einer Anordnung der Bundesregierung nach
§ 2 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 erfolgt. Dementsprechend versehen die Soldaten dabei ihren
Dienst funktionell als Organe und somit im Rahmen der Vorgaben der primär zuständigen
zivilen Gewalt.

Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu l und 2:

Mein Ressort erlangte erst durch die zitierten Medienberichte Kenntnis von den der Anfrage
zu Grunde liegenden angeblichen Vorfallen. Unverzüglich eingeleitete ressortinterne Er-
hebungen haben bis dato keine Bestätigung dieser Vorwürfe ergeben. Die durch die Sicher-
heitsdirektion Burgenland geführten Untersuchungen sind - nach den mir vorliegenden
Informationen - noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung
der Anfrage Nr. 487/J durch den Bundesminister für Inneres.


Zu 3:
Nein.
Zu 4:

Die von der Sicherheitsdirektion Burgenland veranlassten Erhebungen umfassen auch die
Untersuchung allfälliger strafrechtlich relevanter Umstände. Vom Ergebnis der
Ermittlungen hängt ab, ob eine Einschaltung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.

Zu 5:

Die bisher durchgeführten Ermittlungen haben keine Anhaltspunkte für eine „gängige
illegale Praxis" erbracht. Sollte in Einzelfällen rechtswidriges Verhalten vorliegen, haben
die betroffenen Soldaten - insbesondere die mit Kommandofunktionen betrauten - je nach
Sachlage mit disziplinar-, verwaltungsstraf- oder strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Zu 6 bis 11:

Im Sinne meiner einleitenden Ausführungen verweise ich zuständigkeitshalber auf die
Beantwortung der Anfrage Nr. 487/J durch den Bundesminister für Inneres.

Zu 12:

Im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren ersuche ich um
Verständnis, dass ich von einer Beantwortung dieser Frage Abstand nehme.